Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530332/2/Re/Sta

Linz, 19.07.2005

 

 

 VwSen-530332/2/Re/Sta Linz, am 19. Juli 2005

DVR.0690392

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung der A M GmbH, W, vertreten durch die P, T & T, Rechtsanwälte GmbH, W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 31. Mai 2005, Ge20-46-205-01-2005, betreffend die Vorschreibung von Vorkehrungen anlässlich der Auflassung der Tankstelle in Vöcklabruck gemäß § 83 der Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994), zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird - mangels Anfechtungsobjekt - als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1, 67d und 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG).

§ 9 Abs.3 Zustellgesetz idF BGBl. I 10/2004 (ZustG).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem Bescheid vom 31. Mai 2005, Ge20-46-205-01-2005, der A M GmbH, B, W, als Rechtsnachfolgerin A Betriebsgesellschaft anlässlich der Auflassung der Tankstelle in V auf Gst. Nr. , KG. W, die Durchführung von letztmaligen Vorkehrungen im Grunde des § 83 GewO 1994 aufgetragen.

 

Der Bescheid enthält die Zustellverfügung:

"Ergeht an:

  1. die A M GmbH, B, W,
  2. mit einem Zahlschein

  3. das Amt der Oö. Landesregierung, Abt. Umwelt- und Anlagentechnik,
  4. zH Herrn Ing. M R, A, L

     

  5. das Amt der Oö. Landesregierung, Abt. Wasserwirtschaft,
  6. zH Herrn Ing. G H, K,L

     

  7. Herrn Dipl.-BW M B, L, V
  8. zH der Rechtsanwaltskanzlei S C W & Partner, E, L

     

  9. die I Gsellschaft m.b.H.

zH der Rechtsanwälte GmbH F - H & Partner, H,

S."

 

 

Gegen diesen Bescheid hat die A M GmbH, vertreten durch die P, T & T Rechtsanwälte GmbH, W, B, mit Schriftsatz vom 15. Juni 2005, der Post am selben Tag zur Beförderung übergeben und somit innerhalb offener Frist Berufung erhoben.

 

Diese Berufung wurde von der belangten Behörde gemeinsam mit dem bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als zur Entscheidung in der Angelegenheit berufenen Behörde vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h AVG erhoben.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter Ge20-46-205-01-2005.

 

Mangels Erfordernis entfällt im Grunde des § 67d AVG die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

 

Erwägungen des Unabhängigen Verwaltungssenates:

 

Gemäß § 9 Abs.3 des Zustellgesetzes in der oben zitierten, seit 1. März 2004 geltenden Neufassung hat die Behörde, wenn ein Zustellbevollmächtigter bestellt ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen.

 

Im gegenständlichen erstinstanzlichen Verfahren hat die P, T & T Rechtsanwälte GmbH mit Schriftsatz vom 18. März 2005 unter Berufung auf § 8 RAO der belangten Behörde mitgeteilt, dass ihr die A M AG Vollmacht erteilt hat. Gleichzeitig wurde beantragt, Ladungen, Zustellungen, Verfügungen und Ähnliches zu Handen der ausgewiesenen Vertreter vorzunehmen.

 

Der nunmehr bekämpfte Bescheid zur Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen gemäß § 83 GewO 1994 wurde, wie oben dargestellt, laut vorliegendem Rückschein direkt an die A M GmbH, B, W, adressiert und zugestellt, obwohl zu diesem Zeitpunkt im Akt bereits die zitierte Vollmacht der rechtsfreundlichen Vertreter vorlag.

 

Der in Bezug auf die Berufungswerberin abgesandte Bescheid vom 31. Mai 2005, Ge20-46-205-01-2005, hätte daher im Grunde des § 9 Abs.3 des Zustellgesetzes idF BGBl. I 10/2004 an die Rechtsvertreter der Berufungswerberin zugestellt werden müssen, um die Rechtswirkungen einer Zustellung zu enthalten. Der Bescheid vom 31. Mai 2005 wurde jedoch weder in der Zustellverfügung an die rechtlichen Vertreter der Berufungswerberin adressiert, noch an diese zugestellt.

 

Im Sinne der zitierten Gesetzesstelle liegt somit eine rechtskräftige Zustellung des Bewilligungsbescheides an die Berufungswerber nicht vor. Die frühere Regelung des zweiten Satzes des § 9 Abs.1 ZustG, wonach in derartigen Fällen die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt gilt, in dem das Schriftstück dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist, welcher somit eine mögliche Heilung der Zustellung vorsah, wurde durch BGBl. I 10/2004 nicht übernommen.

 

Wird somit der Vertretene anstelle des Zustellbevollmächtigten als Empfänger bezeichnet, ist eine Zustellung an diesen nicht wirksam. Auch wenn das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten zukommt, führt dies nicht zur Heilung des Zustellmangels, weil die fehlerhafte Bezeichnung des Empfängers in der Zustellverfügung nicht heilen kann. Eine solche Heilung eines derartigen Zustellmangels kann auch nicht nach § 7 Abs.1 des Zustellgesetzes erfolgen, da der dort zitierte "Empfänger" nicht diejenige Person ist, für die das Dokument tatsächlich inhaltlich bestimmt ist, sondern die Person, an die es die Behörde gerichtet hat, die somit in der Zustellverfügung von ihr als Empfänger angegeben worden ist (formeller Empfänger). Daher kann die fehlerhafte Bezeichnung einer Person als Empfänger in der Zustellverfügung nicht heilen (Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 16. Auflage, MANZ Sonderausgabe, Anm. zu § 7 Abs.1 und zu § 9 Abs.3 ZustG).

 

Auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage war somit wie im Spruch zu erkennen und die Berufung als unzulässig zurückzuweisen, da der Berufungswerberin der Bescheid noch nicht rechtswirksam zugestellt worden ist.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. In diesem Verfahren sind Gebühren in der Höhe von 13 Euro (Berufungsschrift) angefallen.

 

 

Dr. Reichenberger
 
Beschlagwortung:
§ 9 Abs.3 ZustG; Zustellungsbevollmächtigter, Zustellungsbevollmächtigung;

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