Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530333/2/Bm/Sta

Linz, 03.08.2005

 

 

 VwSen-530333/2/Bm/Sta Linz, am 3. August 2005

DVR.0690392

 
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn S J, K, H, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 21.6.2005, Ge20-40-9-2003, betreffend Schließung der gastgewerblichen Betriebsanlage im Standort H, K, gemäß § 360 Abs.4 GewO 1994, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 21. Juni 2004, Ge20-40-9-2003, wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 iVm § 67a Abs.1 und 67h Abs.1 und 58 AVG, § 360 Abs.4 GewO 1994.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit Bescheid vom 21. Juni 2005 wurde Herrn J S hinsichtlich der gastgewerblichen Betriebsanlage "P C" in H, K, gemäß § 360 Abs.4 GewO 1994 als Zwangsmaßnahme verfügt, dass diese gastgewerbliche Betriebsanlage mit Wirkung vom 20. Juni 2005 zu schließen ist.

 

Dieser Bescheid erging im Grunde des § 360 Abs.4 GewO 1994 auf Grund einer am 20. Juni 2005 behördlich durchgeführten Überprüfung der gegenständlichen gastgewerblichen Betriebsanlage. Im Zuge dieser Überprüfung wurde festgestellt, dass beim Hauptzugang durch die Möblierung eine Fluchtwegbreite von 67 cm gegeben sei. Die im Barbereich angeordneten Barhocker seien nicht fix montiert, sodass im Panikfall der Fluchtweg zusätzlich eingeengt werden könne. Im Bereich der Musikanlage werde der Fluchtweg durch die Möblierung auf 75 cm eingeengt. Laut Arbeitsstättenverordnung sei eine Mindestfluchtwegbreite von 1,20 m erforderlich. Weiters sei im Hinblick auf die Schutzmaßnahmen für ArbeitnehmerInnen und Pubbesucher erforderlich, dass das Pub mit einer Sicherheitsbeleuchtung gemäß ÖNORM EN 1838/99 auszustatten sei.

Ein gesichertes Fliehen der Gäste sei auf Grund der Ausführung der Betriebsanlage und der mangelnden Ausleuchtung nicht möglich.

 

In der Begründung des Bescheides wurde im Wesentlichen auf das Ergebnis dieser behördlichen Überprüfungsverhandlung verwiesen.

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die nunmehr vorliegende, bei der belangten Behörde innerhalb offener Frist von Herrn S J eingebrachte Berufung.

 

In dieser Berufung wird die Einräumung einer angemessenen Frist beantragt, um die im Bescheid aufgezeigten Versäumnisse unverzüglich nachholen zu können, damit die Fluchtwegbeschaffenheit wieder den gesetzlichen Vorschriften entspreche. Auf Grund der Erkenntnisse der Begehung am 20. Juni 2005 sei unverzüglich begonnen worden, den Vorbereitungsraum leer zu räumen und sei der Berufungswerber auch bemüht, die weiteren aufgezeigten Unzulänglichkeiten möglichst rasch zu beheben.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat die gegenständliche Berufung samt bezughabenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt und keinen Widerspruch im Grunde des § 67h AVG erhoben.

 

Im Grunde des § 67a Abs. 1 AVG ist für die Entscheidung über diese Berufung das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied berufen.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte im Grunde des § 67d Abs.1 AVG entfallen, da ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde und die Durchführung einer solchen vom Mitglied im Hinblick auf die eindeutige Sachlage auf Grund des vorliegenden Akteninhaltes nicht für erforderlich gehalten wurden.

 

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 360 Abs.4 hat die Behörde, um die durch eine diesem Bundesgesetz unterliegende Tätigkeit oder durch Nichtbeachtung von Anforderungen an Maschinen, Geräte und Ausrüstungen (§ 71) verursachte Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für das Eigentum abzuwehren oder um die durch eine nicht genehmigte Betriebsanlage verursachte unzumutbare Belästigung der Nachbarn abzustellen, entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung oder Belästigung, mit Bescheid die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes, die Stilllegung von Maschinen, Geräten oder Ausrüstungen oder deren Nichtverwendung oder sonstige die Anlage betreffende Sicherheitsmaßnahmen oder Vorkehrungen zu verfügen.

 

Gemäß Abs.5 leg.cit. sind die Bescheide gemäß Abs.1 zweiter Satz, 2, 3 oder 4 sofort vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf eines Jahres vom Beginn der Vollstreckbarkeit an gerechnet, außer Wirksamkeit. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von den einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt.

 

Nach § 360 Abs.6 GewO 1994 hat die Behörde auf Antrag der Person, die die gewerbliche Tätigkeit ausüben oder die Betriebsanlage betreiben will, die mit Bescheid gemäß Abs.1 zweiter Satz, 2, 3 oder 4 getroffenen Maßnahmen ehestens zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs.1 zweiter Satz, 2, 3 oder 4 nicht mehr vorliegen und zu erwarten ist, dass in Hinkunft jene gewerberechtlichen Vorschriften deren Nichteinhaltung für die Maßnahmen nach Abs.1 zweiter Satz, 2, 3 oder 4 bestimmend war, von dieser Person eingehalten werden.

 

Der Berufungswerber hat in seiner Berufung beantragt, eine angemessene Frist einzuräumen, um die Fluchtwegbeschaffenheit wieder den gesetzlichen Vorschriften entsprechend herzustellen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat kommt aus folgenden Gründen zur Auffassung, dass dieses Berufungsvorbringen nicht geeignet ist, den zitierten Bescheid mit Erfolg zu bekämpfen.

 

Auf Grund der am 20. Juni 2005 durchgeführten Überprüfung der gegenständlichen gastgewerblichen Betriebsanlage, insbesondere der eindeutigen Aussagen des beigezogenen gewerbetechnischen Amtssachverständigen und des zuständigen Arbeitsinspektors steht fest, dass der Betrieb der gastgewerblichen Betriebsanlage durch die fehlende Sicherheitsbeleuchtung und Mindestfluchtwegbreite eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen (im Besonderen von Arbeitnehmern und Kunden) besteht.

Dies wird vom Berufungswerber auch nicht bestritten, vielmehr wird eine Fristverlängerung für die Durchführung der entsprechenden gesetzmäßigen Maßnahmen beantragt.

 

Dem ist entgegenzuhalten, dass der Zweck der nach § 360 Abs.4 zu verfügenden Maßnahmen im Gegensatz zu Maßnahmen nach § 79 als Dauermaßnahmen die kurzfristige Beseitigung einer Gefahr ist.

Eine Fristverlängerung für die Durchführung der entsprechenden notwendigen Maßnahmen zur Hintanhaltung der vorliegenden Gefährdung würde diesem Zweck zuwiderlaufen.

Ein anderes Vorbringen wurde vom Berufungswerber jedoch nicht erstattet, insbesondere wurde die von der Behörde festgestellte Gefährdung nicht bestritten.

 

Der Berufungswerber wird jedoch auf die oben zitierte Bestimmung des § 360 Abs.6 GewO 1994 hingewiesen. Demnach hat die Behörde den Schließungsbescheid zu widerrufen, wenn die von der Erstbehörde für erforderlich erachteten Maßnahmen ordnungsgemäß erfüllt wurden und der Berufungswerber einen entsprechenden Antrag stellt. Mit dem Widerruf des Schließungsbescheides kann der ordnungsgemäße Betrieb wieder aufgenommen werden.

 

Auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage war somit wie im Spruch zu entscheiden und die Berufung als unbegründet abzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Mag. B i s m a i e r

 
 

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