Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-530334/2/Bm/Sta

Linz, 02.08.2005

 

 

 VwSen-530334/2/Bm/Sta Linz, am 2. August 2005

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn F L, L, L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13. Juni 2005, Ge20-23179-1-2005-Wg/Prk, mit dem der S C GmbH, T, die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage im Standort T, I, durch Errichtung und Betrieb einer Betriebsanlage für den Handel mit Baumaschinen bestehend aus Büro, Lager, Freilagerplatz sowie Werkshallen für den Zusammenbau der Baumaschinen erteilt wurde, entschieden:

 

Aus Anlass der Berufung wird der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13. Juni 2005, Ge20-23179-1-2005-Wg/Prk, aufgehoben; die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides im Sinne des
§ 77 GewO 1994 an die Gewerbebehörde I. Instanz zurückverwiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.2 AVG iVm §§ 67a Abs.1 und 67h Abs.1 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit Eingabe vom 23. Juni 2004 hat die S C GmbH, T, um gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Betriebsanlage für den Handel mit Baumaschinen angesucht.

 

Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde unter Spruchpunkt I dem Ansuchen Folge gegeben und der S C GmbH in T, die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage im Standort T, I, unter Anführung der Rechtsgrundlage des § 81 GewO 1994 genehmigt.

Gegen diesen Bescheid hat Herr F L innerhalb offener Frist Berufung eingebracht und diese im Wesentlichen mit zu befürchtenden Lärmbelästigungen durch die Betriebszeit am Samstag begründet.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung gemeinsam mit dem bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat als zuständige Berufungsbehörde ohne Widerspruch gemäß § 67h Abs.1 AVG zu erheben, vorgelegt. Eine Stellungnahme der belangten Behörde zu dem Berufungsvorbringen wurde nicht abgegeben.

Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt und der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 67d Abs.2 Z1 AVG entfallen.

 

 

Der Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, die in Z1 dieser Gesetzesstelle genannten Gefährdungen oder die in den Z2 bis 5 genannten Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen hervorzurufen.

 

Gemäß § 77 Abs.1 GewO 1994 ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 bis 5 auf ein zumutbare Maß beschränkt werden.

 

Nach § 81 Abs.1 leg.cit. bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der in § 74 Abs.2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.

 

Gemäß § 353 GewO 1994 sind dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen und die erforderlichen Pläne und Skizzen in 4-facher Ausfertigung anzuschließen. Weiters sind unter anderem die sonst für die Beurteilung erforderlichen technischen Unterlagen anzuschließen.

 

Aus der zuletzt genannten Vorschrift ergibt sich die Qualifikation der Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage ebenso wie die Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage als antragsbedürftigen Verwaltungsakt. Derartige Verwaltungsakte stehen nur dann mit dem Gesetz im Einklang, wenn ein auf ihre Setzung gerichteter, von einer hiezu legitimierten Person gestellter Antrag vorliegt. In einem Verfahren betreffend eine Betriebsanlage ist daher die Behörde an den Inhalt des Antrages des Konsenswerbers insoferne gebunden, als es ihr nicht freisteht, unabhängig vom Inhalt des dem Verfahren zu Grunde liegenden Antrages je nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens die Genehmigung zur Errichtung (zum Betrieb) einer gewerblichen Betriebsanlage im Sinne der §§ 74 Abs.2 und 77 GewO 1994 oder zur Änderung einer bereits genehmigten Anlage im Sinne des § 81 leg.cit. zu erteilen bzw. zu versagen (vgl. VwGH v. 25.9.1990, 90/04/0011 und die darin zitierte Vorjudikatur).

 

Im vorliegenden Fall stellte die S C GmbH mit Eingabe vom 23. Juni 2004 unter Verwendung eines Formulars, bei dem ausdrücklich zwischen Errichtung oder Änderung einer Betriebsanlage unterschieden wird, den "Antrag zur gewerbebehördlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Betriebsanlage für den Handel mit Baumaschinen" und gab als wesentliche Anlagenteile Büro, Lager, Freigelände, Parkplatz, an. Diesem Antrag wurde die allgemeine Betriebsbeschreibung - wieder durch Verwendung eines Formulars, welches wiederum ausdrücklich zwischen Bestand einer gewerbebehördlich bereits genehmigten Anlage und Neuerrichtung unterscheidet, beigelegt, jedoch keine Angaben zu einer bereits bestehenden gewerbebehördlich genehmigten Anlage dargelegt.

Die Wortwahl dieses Ansuchens in Zusammenhalt mit der angeschlossenen Betriebsbeschreibung lässt zweifelsfrei erkennen, dass damit eine Neugenehmigung im Sinne des § 77 angestrebt wird.

Aus dem vorgelegten Verfahrensakt ist ersichtlich, dass die Erstbehörde zunächst ebenfalls von der beantragten Neugenehmigung ausgegangen ist; im Schriftverkehr mit den am Verfahren beteiligten Sachverständigen betreffend die Vorbegutachtung der eingelangten Projektsunterlagen wurde der Verfahrengegenstand dementsprechend bezeichnet. Erst in der Kundmachung über die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowie im Genehmigungsbescheid ist von einer Änderung der Betriebsanlage ausgegangen worden.

 

Liegt jedoch ein Ansuchen gemäß § 77 GewO 1994 um Genehmigung für die Neuerrichtung einer Betriebsanlage vor, so ist es der belangten Behörde verwehrt, in Abweichung vom Genehmigungsantrag der Konsenswerberin die Genehmigung der Änderung einer bestehenden Betriebsanlage nach § 81 GewO 1994 zu erteilen.

 

Damit hat nämlich die belangte Behörde einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt ohne ein entsprechendes Ansuchen gesetzt, was nach der ständigen VwGH-Judikatur den Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet (vgl. VwGH 14.4.1999, 98/04/0232).

 

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Spruch eines Betriebsanlagengenehmigungsbescheides keinen Zweifel darüber aufkommen lassen darf, ob es sich bei der erteilten Genehmigung um die erstmalige Genehmigung einer Betriebsanlage oder um die Genehmigung der Änderung einer bereits genehmigten Betriebsanlage handelt. Auch diesem Grundsatz widerspricht der bekämpfte Genehmigungsbescheid.

Der Spruchfassung des vorliegenden Bescheides ist nicht in klarer und eindeutiger Weise zu entnehmen, ob nun die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung einer bestehenden Betriebsanlage oder für eine (Neu-)Errichtung erteilt wurde (arg.: ....der S C GmbH, T, I, die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage im Standort T, I, durch Errichtung und Betrieb einer Betriebsanlage für den Handel mit Baumaschinen, bestehend aus Büro, Lager, Freilagerplatz sowie Werkhallen für den Zusammenbau der Baumaschinen...... erteilt).

Erst im Zusammenhang mit der zitierten Rechtsgrundlage des § 81 GewO 1994 sowohl im Gegenstand als auch im Spruch ist erkennbar, dass es sich um eine Änderungsgenehmigung handelt.

 

Nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates wurde in der gegenständlichen Angelegenheit von der Konsenswerberin richtigerweise eine Neugenehmigung beantragt.

Die Genehmigung der Änderung setzt begrifflich das Bestehen einer genehmigten Betriebsanlage voraus. Der VwGH hat in zahlreichen Judikaten ausgesprochen, dass der Begriffsinhalt "Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage" eine Subsumtion unter die Bestimmung des § 81 dann ausschließt, wenn ein unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 74 Abs.2 Einleitungssatz GewO 1994 im konkreten Fall zu beurteilender sachlicher oder örtlicher Zusammenhang mit der bestehenden "geänderten Betriebsanlage" fehlt. Demnach wäre also etwa auch eine Gesamtumwandlung unter Wegfall des vorangeführten Zusammenhanges nicht als Änderung im Sinne des § 81 GewO 1994 anzusehen.

Im vorliegenden Fall ist von einer solchen Gesamtumwandlung auszugehen.

 

Nach dem Akteninhalt bezogen sich die vorliegenden Genehmigungsbescheide für den in Rede stehenden Betriebsstandort auf eine Grabsteinproduktion während der nunmehr angefochtene Bescheid die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Betriebsanlage für den Handel mit Baumaschinen zum Gegenstand hat. Damit konnte die belangte Behörde aber nicht davon ausgehen, dass der für den Begriffsinhalt "Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage" erforderliche sachliche Zusammenhang im Verhältnis zwischen der Widmung der Betriebsanlage nach den vorliegenden Genehmigungsbescheiden einerseits und der Widmung des dem angefochtenen Genehmigungsbescheides zu Grunde liegenden Projektes andererseits besteht. Für das nunmehr zur Genehmigung beantragte Projekt ist von einem völligen anderen Betriebszweck als dem der ursprünglich genehmigten Anlage auszugehen.

In diesem Zusammenhang wird auf Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, die solche Abgrenzungsfragen in dieser Richtung behandeln (vgl. 17.3.1987, 86/04/0119, 22.9.1987, 87/04/0110 u.ä.). Die ledigliche Weiterverwendung bestehender Hallen kann für sich allein - ohne auf den Betriebszweck zu achten - nicht den geforderten sachlichen Zusammenhang herstellen.

 

Aus den vorliegenden Sach- und Rechtsgründen war somit unter Hinweis auf das VwGH-Erkenntnis vom 2.6.1999, 98/04/0233 wie im Spruch zu entscheiden. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gleichgelagerten Fall erkannt, dass der erstbehördliche Bescheid nach § 66 Abs.2 AVG zu beheben und die Berufungsbehörde der Erstbehörde die Behandlung des vorliegenden Antrages als solchen auf Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage gemäß § 77 GewO 1994 aufzutragen hat.

 

Aus verfahrensökonomischen Gründen wird darauf hingewiesen, dass für eine Beurteilung der durch den Betrieb zu erwartenden Lärmimmissionen für den Berufungswerber eine Betrachtung (Messung) der Lärm-Ist-Situation am Samstag für erforderlich erachtet wird. Dies vor allem unter dem Aspekt, dass nach dem gleichzeitig mit den Projektsunterlagen vorgelegten lärmtechnischen Projekt GZ. 2358, 15.3.2005, die Lärmsituation zum einen vom Verkehr auf der B1 sowie dem lokalen Straßenverkehr und andererseits auch vom Lärm der umliegenden Produktions- und Gewerbebetriebe, die - zumindest nach dem Vorbringen des Berufungswerbers - am Samstag nicht in Betrieb sind, geprägt wird.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. B i s m a i e r

 

 
Beschlagwortung:
gewerbebehördliche Genehmigung - antragsbedürftiger Verwaltungsakt

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum