Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104414/6/Br

Linz, 03.04.1997

VwSen-104414/6/Br Linz, am 3. April 1997 DVR.0690392

Erkenntnis

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr.Bleier über die Berufung des Herrn J p.A. Firma P, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden, Zl. VerkR96-6235-1996, vom 31. Jänner 1997, nach der am 1. April 1997 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen, zu Recht:

I. Der Berufung wird F o l g e gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird in dessen Punkt 2.) aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt. Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 471/1995 - AVG iVm § 19 Abs.1 u.2, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1, Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 620/1995 - VStG.

II. In Punkt 2.) entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 65 VStG E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wegen zweier Übertretungen nach § 84 Abs.2 und § 99 Abs.3 lit.j StVO 1960 je eine Geldstrafe von 2.000 S und für den Nichteinbringungsfall je 48 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil der Berufungswerber es 2.) als verantwortlicher Geschäftsführer der Firma W (P, 59, und somit als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung dieser Firma nach außen hin berufene Organ zu verantworten habe, daß vor dem 18.7.1996, 11.20 Uhr auf der Salzkammergut Straße B 145, bei Straßenkilometer rechts im Sinne der Kilometrierung, ca. 8 m vom Fahrbahnrand entfernt, ohne Bewilligung an einer Straße außerhalb des Ortsgebietes innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand eine großflächige Werbung mit der Aufschrift "R"angebracht war, wobei eine Nutzung zu Werbezwecken gemäß § 82 Abs. 3 lit. f stV0 1960 nicht vorgelegen habe.

1.1. Begründend stützte die Erstbehörde ihre Entscheidung auf die von einem Behördenorgan vor Ort anläßlich einer Bereisung gemachten Feststellungen.

2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung führte der Berufungswerber sinngemäß auch zum Punkt 2.) aus wie in fünf weiteren gleichzeitig zur Anzeige und Berufungsvorlage gelangten Fällen.

3. Die Erstbehörde hat die Akte zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da in den jeweiligen Straferkenntnissen jeweils keine 10.000 S übersteigende Strafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung (öffentlich mündlicher Verhandlungen) erwies sich als erforderlich, weil dies vom Berufungswerber gesondert beantragt wurde (§ 51e Abs.1 VStG). Zwecks Sichtung der Örtlichkeit wurden diese im Rahmen von Ortsaugenscheinen bei Strkm an der B145 vorgenommen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den oben genannten Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden, und deren Erörterung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlungen bei gleichzeitiger Abhaltung von Ortsaugenscheinen, sowie der Anhörung bzw. dem ergänzenden Vorbringen des vom Berufungswerber entsendeten mit der Sachlage vertrauten und bevollmächtigten Firmenangehörigen.

4.1. Beim Ortsaugenschein wurde festgestellt, daß die auf dem rechten der zwei nebeneinander aufgestellten Ständer aus Metall (A-Ständer) und die dem Punkt 2.) zugeordnete Werbung - nämlich die in Fahrtrichtung Süden am rechtsgelegenen Ständer Angebrachte, nicht der Firma des Berufungswerbers, sondern einem anderen Unternehmen, nämlich der Firma "W" zuzuordnen ist. Auf beiden Plakatständern finden sich auch heute noch die Werbungen mit dem Hinweis "R" angebracht. Der Hinweis "W" findet sich an der Oberkante des Ständers verhältnismäßig klein um beim ersten Hinsehen nicht gut sichtbar angebracht.

4.2. Auf Grund dieses Ergebnisses hielt in diesem Punkt auch die Erstbehörde den Strafanspruch nicht aufrecht. Hinsichtlich des Punktes 1.) wurde vom Vertreter des Berufungswerbers die Berufung zurückgezogen, sodaß dieser Punkt damit in Rechtskraft erwachsen ist. 5. Auf Grund dieser Sachlage kam der Berufung im Ergebnis Recht zu und war das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof  erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. B l e i e r

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