Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530338/25/Bm/Hu VwSen530339/22/Bm/Hu

Linz, 07.07.2006

 

 

 

VwSen-530338/25/Bm/Hu

VwSen-530339/22/Bm/Hu Linz, am 7. Juli 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufungen des Herrn R. K., S., 40 P., und der Frau M. und des Herrn J. D., S., 40 P., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 10.6.2005, Zl. Ge20-3636-7-2005, mit dem über Ansuchen der W. R. mbH, L., die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage im Standort 40 P., H., unter Vorschreibung von Auflagen erteilt worden ist, zu Recht erkannt:

 

 

Den Berufungen wird insofern Folge gegeben, als unter Spruchpunkt I. "Projektsunterlagen" angefügt wird:

"- Schalltechnische Projektsergänzung T. GmbH vom 18.1.2006

- Lageplan und Maßnahmenskizze vom 18.1.2006, Gz: 04-0335T" sowie

 

unter Spruchpunkt I.: "Nachstehende Auflagen sind einzuhalten: A) Aus gewerbetechnischer Sicht:" nach Auflagepunkt 6. eingefügt wird:

 

  1. Die projektierte Lärmschutzwand entlang der Grundgrenze zum Grundstück Nr. 1 ist bis zur südlichen Grundgrenze des Grundstückes Nr. 1 in gleicher Höhe auszuführen.
  2. Diese Lärmschutzwand ist beidseitig hochabsorbierend auszuführen und muss ein Schalldämmmaß von mindestens 25 dB aufweisen.
  3. Die Lärmschutzwand ist fugendicht insbesondere im Bereich der Fuge zur bestehenden Betonwand auszuführen. Die ordnungsgemäße Ausführung ist der Behörde durch Vorlage einer schriftlichen Bescheinigung einer befugten Person nachzuweisen.
  4. Entlang des Zufahrtsbereiches zur Lkw-Montagehalle und im Bereich des Einfahrtstores zur Lkw-Montagehalle ist gut sichtbar ein Hinweisschild mit folgendem Text anzubringen: "Hupverbot und Motor abstellen!".
  5. Im Bereich des Einfahrtstores zur Lkw-Montagehalle ist ein Schalter in Verbindung mit einer Klingel in der Lkw-Montagehalle anzubringen und darüber ein Hinweisschild mit dem Text "Bitte läuten!" gut sichtbar anzubringen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a Abs.1 und § 58 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Eingabe vom 31.1.2005 hat die W. R. mbH, L., um gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage im Standort P., H., durch die Errichtung einer Lärmschutzwand und die Änderung der Betriebszeiten von Montag bis Freitag von 07.30 bis 20.00 Uhr und Samstag von 07.30 bis 17.00 Uhr angesucht.

 

Nach Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens durch die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land wurde diesem Ansuchen mit dem oben bezeichneten Bescheid Folge gegeben und die gewerbebehördliche Genehmigung unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

 

2. Gegen diesen Bescheid haben die oben angeführten Berufungswerber innerhalb offener Frist Berufung bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eingebracht. Der Berufungswerber K. bringt im Wesentlichen vor, dass der Bescheid auf der Beurteilung des schalltechnischen Projektes T. GmbH vom 17.12.2004 basiere. Die Messungen seien von einem zweiten Unternehmen zu prüfen, da es zu Widersprüchen komme. Auf Grund der im Bescheid enthaltenen Gegenüberstellung der zu erwartenden Schallimmissionen sei klar, dass der Ist-Zustand (Verkehrslärm, Anliegerverkehr usw.) niemals lauter als der von der Firma W. verursachte Lärm bei der Reifenmontage sein könne. Der Amtssachverständige für Medizin habe ebenfalls den Bericht der Firma T. herangezogen und komme logischerweise zu ähnlichen Resultaten, wie zB, dass es zu keiner zusätzlichen Belastung komme. Weiters solle in dem Bereich der Lkw-Montagehalle ebenfalls eine Lärmschutzwand vorgeschrieben werden, da der Lärm in diesem Bereich viel lauter sei.

Von den Nachbarn D. wird die Berufung damit begründet, dass der derzeitige Sichtschutz auf der Ostseite zu niedrig sei, da das Personal und die Lkw-Lenker ungehindert auf das Grundstück schauen könnten. Außerdem stehe ein Reifencontainer neben dem Betonzaun, der gelegentlich voll sei; es komme des öfteren vor, dass Reifen irrtümlich auf ihrem Grundstück landen. Darüber hinaus sei nicht glaubhaft, dass ab 16.40 Uhr die Tore geschlossen gehalten würden, da aus Erfahrung die Tore meistens offen stehen würden. Die Berufungswerber bringen abschließend vor, sie seien nur einverstanden, wenn auch auf der Ostseite eine Lärmschutzwand wie auf der Südseite angebracht werde.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufungen gemeinsam mit dem bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat als zuständige Berufungsbehörde ohne Widerspruch gemäß § 67h Abs.1 AVG zu erheben, vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Weiters hat der Oö. Verwaltungssenat eine öffentliche mündliche Verhandlung am 1. Juni 2006 anberaumt und an diesem Tage unter Beiziehung eines lärmtechnischen und medizinischen Amtssachverständigen durchgeführt. Bei der Verhandlung haben ein Vertreter der Konsenswerberin sowie die Berufungswerber R. K. und M. D. teilgenommen.

 

4.1. Vom Oö. Verwaltungssenat wurde aufgrund der vorliegenden Berufungen ein lärmtechnisches Gutachten eingeholt. Nach Durchsicht der Projektsunterlagen wurde vom lärmtechnischen Amtssachverständigen in der Stellungnahme vom 7.11.2005 festgehalten, dass die der Betriebsanlage zurechenbaren Schallereignisse der Verweildauer eines Lkw bei laufendem Motor vor der Montagehalle im Schallprojekt nicht enthalten seien und das Schallprojekt diesbezüglich zu ergänzen sei. Von der Konsenswerberin wurde daraufhin mit Eingabe vom 20.1.2006 das schalltechnische Projekt vom 17.12.2004, Gz. 04-0335T, insoferne ergänzt, als zusätzliche Schallimmissionen für den Parkvorgang mit beschleunigter Abfahrt vor der Lkw-Montagehalle in der Prognoseberechnung berücksichtigt wurden. Weiters wurde von der Konsenswerberin mitgeteilt, dass die Errichtung einer Schallschutzwand entlang der südlichen Grundgrenze zu den Nachbarn D. vorgesehen ist.

 

4.2. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde unter Zugrundelegung des ergänzten schalltechnischen Projektes folgendes lärmtechnisches Gutachten abgegeben:

 

"Die gegenständliche Betriebsanlage wird derzeit von Montag bis Freitag zwischen 7:30 Uhr und 16:40 Uhr betrieben. Diese Betriebszeit soll nunmehr von Montag bis Freitag bis 20:00 Uhr und am Samstag von 7:30 Uhr bis 17:00 Uhr verlängert werden. Dazu wird auch eine Lärmschutzwand errichtet.

 

Basierend auf den vorliegenden Projektsunterlagen und einer ergänzenden Stellungnahme der T. GmbH vom 18. Jänner 2006 wird zum gestellten Beweisthema das nachstehende, schalltechnische Gutachten abgegeben.

 

In der gegenständlichen Betriebsanlage werden Pkw- und Lkw-Reifen verkauft und im Normalfall auch auf den Fahrzeugen montiert. Die Montage erfolgt getrennt für Pkw und Lkw in zwei Montagebereichen. An betrieblichen Tätigkeiten erfolgen daher diese Montagearbeiten in den jeweiligen Montagebereichen (bei geschlossenen oder offenen Hallentoren) sowie die in diesem Zusammenhang erforderlichen Pkw- und Lkw-Fahrbewegungen. Bei den Montagearbeiten sind vor allem die durch den Druckluftschraubeneinsatz verursachten Schallpegelspitzen von Bedeutung. Schalltechnisch relevant ist auch das Luftauslassen aus den alten Reifen und das Befüllen der neuen Reifen. Dabei entstehen auch einzelne Spitzen durch einen Knall beim Anpassen des Reifens an die Felge.

 

Das Ausmaß und die Art der betrieblichen Geräusche sowie die örtliche Ist-Situation sind in einem schalltechnischen Projekt der T. GmbH vom 17. Dezember 2004 dargestellt. Dieses schalltechnische Projekt wurde aus fachlicher Sicht geprüft und kann als schlüssig und nachvollziehbar angesehen werden. Für die Ermittlung dieser Daten wurden normgerechte Immissionsmessungen mit geeichten Präzisionsschallpegelmessgeräten durchgeführt. Die Messungen erfolgten in der Zeit von 15:30 - 20:00 Uhr. Im Hinblick auf die Grundstücke der Berufungswerber (diese liegen östlich bzw. nordöstlich des Betriebsareals) ist der Messpunkt MP 2 relevant. Dieser lag auf der Grundgrenze der Liegenschaft D. (Gst.Nr. 1). Bei Betriebsstillstand (in der Zeit von 17:30 - 20:00 Uhr) ergaben die Messungen einen Basispegel von LA,95 = 43-46 dB, einen äquivalenten Dauerschallpegel von LA,eq = 47-53 dB und einen mittleren Spitzenpegel von LA,1 = 54-61 dB. Diese Schallsituation ist durch Kfz-Fahrbewegungen auf den umliegenden Straßen, insbesondere der K. Bundesstraße B geprägt. Während der Betriebszeit der Firma W. konnten im Zusammenhang mit der Pkw-Montage (Montagetätigkeiten und Fahrbewegungen) an diesem Messpunkt weder subjektiv noch messtechnisch Immissionen zugeordnet werden. Grund dafür ist die abgeschirmte Lage des Pkw-Montagebereiches in Bezug auf die östlich bzw. nordöstlich gelegenen Nachbarn.

 

Eindeutig erfassbar war hingegen die Lkw-Zufahrt entlang der östlichen Betriebsgrundgrenze bis zur Halleneinfahrt. Die Montagetätigkeiten wurden bei geschlossenem und geöffnetem Hallentor Ost durchgeführt. Mit einer Immissionsanalyse konnten für die einzelnen Tätigkeiten die Immissionsanteile ermittelt werden. Unter Zugrundelegung dieser Ergebnisse, der prognostizierten Montagefrequenzen und den zu erwartenden Fahrbewegungen durch Lkw und Pkw wurden die Betriebsimmissionen bei den nächstgelegenen Nachbarbereichen ermittelt.

 

Die Nachbarliegenschaft R. K. befindet sich nördlich der Liegenschaft von Frau D. In Richtung der K. Bundesstraße sind ebenfalls Betriebsobjekte vorhanden, womit sich eine vergleichbare Situation wie am gewählten Messpunkt MP 2 ergibt. Die örtliche Ist-Situation ist somit auch auf der Liegenschaft K. in gleicher Größenordnung wie auf der Liegenschaft D. anzunehmen.

 

Die Rechenergebnisse zeigten im Vergleich mit der Ist-Situation, dass nur entlang der südlichen Grundgrenze eine Schallschutzwand erforderlich ist. Darüber hinaus wird jedoch in der Lkw-Montagehalle ab 16:40 Uhr nur bei geschlossenem Hallentor gearbeitet.

 

In der ergänzenden Stellungnahme der S. GmbH vom 18. Jänner 2006 wurde auf den Umstand eingegangen, dass es trotz grundsätzlich terminlicher Vereinbarungen bei den Lkw-Montagen fallweise zu einem Abstellen eines Lkw`s vor dem Hallentor Ost kommen kann (längere Montagetätigkeiten, verfrühte Ankunft). Organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung dieser Vorgänge sind nicht realisierbar. Dieses Abstellen eines Lkw bedeutet zusätzliche Schallimmissionen durch das beim Abstellen entstehende Druckluftgeräusch, Türenöffnen und -schließen, Startvorgang, Standgeräusch und beschleunigte Abfahrt. Die daraus entstehenden Schallimmissionen wurden auf Grundlage der in der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umweltschutz dafür angegebenen Schallemissionen für den Bereich der östlich bzw. nordöstlich gelegenen Nachbarn errechnet und in Summe mit den bisherigen Ergebnissen dargestellt. Diese Prognosen bzw. die Emissionsansätze für die Berechnungen sind nach fachlicher Prüfung ebenfalls als schlüssig und nachvollziehbar anzusehen.

 

Berücksichtigt wurde dabei auch eine von der Firma W. zwischenzeitlich auf der entlang der östlichen Betriebsgrenze bestehenden Stützmauer errichteten 10 m langen und 1 m hohen Schallschutzwand. Damit wird eine effektive Wandhöhe (Stützmauer+Wand) von ca. 2,5 m, bezogen auf das Betriebsareal W., erreicht. Die Berechnungen ergaben einen Beurteilungspegel von LA,r = 37-44 dB mit maximalen Spitzenpegeln von LA,max = 35-52 dB (mit einzelnen Maximalwerten bis 70 dB).

 

Im Vergleich mit der Ist-Situation liegen diese betriebsbedingten Immissionen in Bezug auf den Dauerschallpegel um 7-11 dB niedriger. Hinsichtlich Spitzenpegel liegen die betriebsbedingten Spitzen unter den umgebungsbedingt vereinzelt auftretenden Spitzenpegeln bzw. unter dem gemäß ÖAL-Richtlinie Nr. 3 für städtisches Wohngebiet (Kategorie 3) ableitbaren Spitzenpegelrichtwert im Abendzeitraum.

 

Aus diesem Ergebnis ist zu schließen, dass die bereits errichtete Schallschutzwand zum einen erforderlich ist, um die Betriebsimmissionen auf ein Maß zu reduzieren, dass damit keine Veränderung der Ist-Situation eintritt. Zum anderen ist die Ausführung hinsichtlich Lage, Länge und Höhe jedoch nur als Mindestmaß anzusehen. Wenn der Lkw nicht im Bereich zwischen Hallentor und Schallschutzwand stehen bleibt, sondern etwas südlich davon, erzielt die Schallschutzwand nicht die erforderliche Schutzwirkung. Die östliche Schallschutzwand wird daher grundsätzlich für notwendig erachtet.

Bei heute durchgeführten Ortsaugenschein war festzustellen, dass das Nachbargrundstück Parz. Nr. 1 der Frau M. D. sich auch im südlichen Bereich bis zur Grundgrenze zur Liegenschaft der Fa. W. als Wiesenfläche darstellt und somit grundsätzlich für den regelmäßigen Aufenthalt geeignet ist und somit ist dieser Bereich auch als schützenswerter Bereich anzusehen. Den Berechnungen zufolge kann angenommen werden, dass dieser Bereich auch mit einer Lärmschutzwand in der bereits bestehenden Form entsprechend schützbar ist, daraus ergibt sich die Forderung, die bestehende Lärmschutzwand jedenfalls in südlicher Richtung bis zur südlichen Grundgrenze der Parz. Nr. 1 zu verlängern. In Richtung der Nachbarliegenschaft K. ist allein durch die projektierte und in dieser Form bereits ausgeführten Lärmschutzwand ein ausreichender Schallschutz, wie die Prognoseergebnisse zeigen, gegeben. Die Verlängerung der Lärmschutzwand in nördlicher Richtung ist daher aus fachlicher Sicht nicht begründbar.

Von den Berufungswerbern wurde am heutigen Tag vorgebracht, dass von den Lkw-Fahrern beim Erreichen des geschlossenen Einfahrtstores ein Hupsignal abgegeben wird und bei längerdauernder Wartezeit der Lkw-Motor nicht abgestellt wird. Um diese Situationen zu vermeiden, sind zwei Hinweistafeln gut sichtbar anzubringen, auf denen das Hupverbot und auf das Verbot des Laufen lassen des Motors hingewiesen wird. Darüber hinaus ist in Bereich des Einfahrtstores eine Glockenanlage für die Lkw-Fahrer zum Öffnen des Einfahrtstores anzubringen.

Aus schalltechnischer Sicht sind ergänzend zu den bisherigen Auflagen folgende Auflagen notwendig:

  1. Die projektierte Lärmschutzwand entlang der Grundgrenze zum Gst. Nr. 1 ist bis zur südlichen Grundgrenze des Grundstückes Nr. 1 in gleicher Höhe zu verlängern.
  2. Diese Lärmschutzwand ist beidseitig hochabsorbierend auszuführen und muss ein Schalldämmmaß von mindestens 25 dB aufweisen. Die Lärmschutzwand ist fugendicht insbesondere im Bereich der Fuge zur bestehenden Betonwand auszuführen. Ein Ausführungsbericht ist der Behörde unaufgefordert vorzulegen.
  3. Entlang des Zufahrtsbereiches zur Lkw-Montagehalle und im Bereich des Einfahrtstores zur Lkw-Montagehalle ist gut sichtbar ein Hinweisschild mit folgendem Text anzubringen: "Hupverbot und Motor abstellen!"
  4. Im Bereich des Einfahrtstores zur Lkw-Montagehalle ist ein Schalter in Verbindung mit einer Klingel in der Lkw-Montagehalle anzubringen und darüber ein Hinweisschild mit dem Text "Bitte läuten!" gut sichtbar anzubringen."

 

4.3. Aufbauend auf diesem lärmtechnischen Gutachten führte der medizinische Amtsschverständige in der mündlichen Verhandlung aus:

 

"Die ggst. LKW.Reifenmontagehalle liegt, von der K. Bundesstraße aus betrachtet, an der Rückseite des bestehen Betriebes W. Die Zufahrt erfolgt entlang der Gebäudelängsseite zur rückwärtig gelegen LKW - Montagehalle und ist gegenüber den Nachbargrundstücken an der Längsseite durch Lärmschutzwand abgeschirmt. An der Rückseite ist ein asphaltierter Platz, der auch zum Warten für die LWK`s genutzt wird. Dieser Teil ist gegenüber den Nachbargrundstücken eine Betonwand (Höhe ca. 11/2 m) getrennt. Auf einem Teil dieser Betonwand (im Wesentlichen unmittelbar gegenüber dem nächstgelegenen Nachbaranwesen) sind Lärmschutzelemente bis auf eine Gesamthöhe von ca. 2,5 m aufgesetzt. Gegenüber der Montagehalleneinfahrt liegt das Wohnanwesen der Berufungswerber D., seitlich davon in größerer Entfernung das Anwesen des Berufungswerbers K.

 

Die Umgebungslärmsituation ist, abgeschirmt durch das Betriebsgebäude, durch die Verkehrsbewegungen auf der K. Bundesstraße und die unmittelbar durch den Kundenverkehr (Zu- u. Abfahrten, Einfahrten in die Montagehalle) bzw. durch die Aktivitäten durch die Reifenmontage in den Hallen der Fa. W. verursachten Immissionen geprägt.

 

Aus den lärmschutztechnischen Ausführungen sind folgende Immissionsergebnisse ersichtlich:

Umgebungslärmsituation: Dauerschallpegel 47 bis 53 dB, Basispegel 43 bis 46 dB, Spitzenpegel 54 bis 61 dB.

 

Für die verfahrensgegenständliche Lkw-Montagehalle ergeben sich anhand des Projektes und der lärmschutztechnischen Ausführungen folgende Werte:

Dauerschallpegel: 37 bis 44 dB, mit Spitzenpegeln von 35 bis 52 dB (einzelne Maximalwerte bis 70 dB). Angemerkt wird, dass die Spitzenpegel bis 70 dB auf Startvorgänge auf dem Vorplatz zurückzuführen sind, die oa niedrigeren Spitzenpegel beziehen sich auf die Montagetätigkeiten in der Montagehalle bei geschlossenem Tor. Im erstinstanzlichen Bescheid wurde das Geschlossenhalten der Tore abgesehen von Einfahrtsbewegungen nach 16.40 Uhr vorgeschrieben.

Zur Reduktion der Immissionsbelastung beim Anwesen D. wurde vom Lärmschutzsachverständigen die Verlängerung der Lärmschutzwand (aufgesetzte Elemente) gegenüber dem Anwesen D. durch Auflage vorgeschlagen.

Beurteilungsrelevant für die heutige Verhandlung ist die Betriebszeitverlängerung von 16.40 Uhr bis 20.00 Uhr von Montag bis Freitag in der Lkw-Montagehalle.

In der heutigen Verhandlung wurde vom Berufungswerber Beschwerde über den Betrieb nach 16:30 geführt. Besonders störend wird das Laufen lassen der Motoren und das fallweise Hupen, wenn die Montagehallen geschlossen sind, angeführt.

 

Aus medizinischer Sicht ergibt sich dazu folgendes

 

GUTACHTEN

 

Allgemeine Wirkungen von Lärm auf den menschlichen Organismus:

Das Hör-Sinnes-System stellt eine Art Warnorgan für den menschlichen Organismus dar, das die Umgebung unabschaltbar nach akustischen Phänomenen abtastet und diese dem Gehirn (ZNS) für eine Bewertung zuführt. Diese Vorgänge laufen auch im Unterbewusstsein ab. Je nach Bewertung kann es zu Veränderungen im vegetativen Nervensystem kommen.

Es können durch akustische Reize auch Veränderungen des vegetativen Nervensystems im Sinne einer Verschiebung zu Aktivierungszuständen kommen. Enge Verknüpfungen sind auch zum endokrinen System (Hormonsystem) gegeben, wodurch es bei Aktivierung zur Ausschüttung sogenannter Stresshormone (z.B. Adrenalin) kommen kann.

Dadurch sind verschiedene Phänomene, wie z.B. Blutdrucksteigerung, Veränderung in der Durchblutung, Veränderung von Schlafstadien, Veränderungen des Aktivierungszustandes etc., wie sie auch in der Lärmwirkungsforschung beschrieben werden, erklärbar.

Diese Wirkungen umfassen den Bereich der sogenannten extraauralen Lärmwirkungen, die zumeist in Umweltverfahren relevant sind.

Sogenannte aurale Lärmwirkungen (das sind direkte Schäden am Hörsinnesorgan, - wie sie z.B. das Knalltrauma und Lärmschwerhörigkeiten, darstellen) sind üblicherweise im Umweltverfahren bei Normalbetrieb nicht gegeben.

 

In der ÖAL-Richtlinie 6/18, die den derzeitigen Stand des Wissens mit repräsentiert, werden als Grenzwert für Gebiete mit ständiger Wohnnutzung zum vorbeugenden Gesundheitsschutzes (für Gebiete mit ständiger Wohnnutzung) im Freien unter Bezug auf WHO-Empfehlungen folgende Werte als wirkungsbezogene Immissionspegel (tags) angegeben:

 

LA,eq = 55 dB LA,max = 80 dB

 

Die durch den Betrieb gegebenen Immissionen können an der den Nachbarn zugewandten Seite als die Zu- u. Einfahrten der LKW´s in die Montagehalle, ggf. Startvorgänge, Türenschließen, Druckluftablassen, Türenöffnen u. -schließen, beschleunigte Anfahrtsbewegungen, die in den immissiontechnischen Prognosen berücksichtigt wurden. Naturgemäß ist auf Grund des Naheverhältnisses damit dennoch eine subjektive Wahrnehmbarkeit im unmittelbaren Nahbereich der Nachbarschaft gegeben.

Die von den Berufungswerbern ins Treffen geführten Aktivitäten (Hupen zur Öffnung der Türe, Laufen lassen von Motoren bei Wartezeiten, Radiohören) sind tatsächlich prognostisch nicht zu erfassen, stellen aber Ursachen für deutliche Störreaktionen dar. Da sich hieraus keine Betriebsnotwendigkeit ableiten lassen sind diese zu unterlassen. Dementsprechende Auflagen wurden im lärmschutztechnischen Gutachten formuliert.

Im Vergleich mit den Immissionspegeln für den laufenden Betrieb wird ersichtlich, dass sowohl die bei geschlossenen Toren ermittelten Dauerschallpegel als auch Spitzenpegel unter den Anforderungen an Gebiete mit ständiger Wohnnutzung liegen, sodass es zu keiner Verschlechterung der Immissionssituation bei den Nachbarn kommt und daher nicht auf erhebliche Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen zu schließen ist."

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 74 Abs.2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

  1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,
  2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
  3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
  4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
  5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung aufgrund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs.1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen, die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z2-5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Gemäß § 77 Abs.2 leg.cit. ist die Frage, ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 zumutbar sind, danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

 

Gemäß § 81 Abs.1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der in § 74 Abs.2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

 

5.2. Mit Eingabe vom 31.1.2005 hat die W. R. mbH um gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage angesucht. Diesem Ansuchen wurden die nach § 353 GewO 1994 geforderten Unterlagen angeschlossen. Neben der allgemeinen Betriebsbeschreibung und der planlichen Darstellung wurde auch ein schalltechnisches Projekt der T. GmbH vom 17.12.2004, Gz.: 04-0335T vom 17.12.2004 vorgelegt.

Über das dem Genehmigungsbescheid zugrunde liegende Ansuchen wurde von der belangten Behörde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und am 10.3.2005 eine mündliche Verhandlung im Beisein eines gewerbetechnischen Amtssachverständigen und der berufungsführenden Nachbarn durchgeführt.

Im Zuge dieser Verhandlung wurde vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen ein lärmtechnisches Gutachten auf der Grundlage des eingereichten schalltechnischen Projektes abgegeben.

 

Vom Berufungswerber K. wird in der Berufung bemängelt, dass das der lärmtechnischen Beurteilung zugrunde gelegte schalltechnische Projekt der T. GmbH widersprüchlich sei.

 

Auf Grund dieses Berufungsvorbringen wurde das ursprünglich eingereichte schalltechnische Projekt samt Ergänzung vom 18.1.2006, welches von der T. GmbH als akkreditierte Prüfstelle erarbeitet wurde, von dem dem Berufungsverfahren beigezogenen lärmtechnischen Amtssachverständigen aus fachlicher Sicht geprüft und für schlüssig und nachvollziehbar befunden. Für die Ermittlung der entsprechenden Daten wurden normgerechte Messungen mit geeichten Präzisionsschallpegelmessgeräten durchgeführt.

 

Für die Berufungswerber lärmtechnisch relevant ist die Lkw-Zufahrt entlang der östlichen Betriebsgrundgrenze bis zur Halleneinfahrt und die Lkw-Montagehalle.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass bereits im erstinstanzlichen Bescheid vorgeschrieben wurde, dass an Samstagen eine Lkw-Montage und damit auch eine Lkw-Zufahrt zur bzw. in die Montagehalle unzulässig ist (siehe Auflagepunkt 5. und 6. des bekämpften Bescheides).

 

Ausgehend von einer Betriebszeit für die Lkw-Montage von Montag bis Freitag von 07.30 Uhr bis 20.00 Uhr wurde bei der lärmtechnischen Beurteilung auch darauf Bedacht genommen, dass es auch trotz grundsätzlich terminlicher Vereinbarungen zu einem Abstellen eines Lkw vor dem Hallentor Ost kommen kann und wurde hinsichtlich der zu berechnenden Schallimmissionen die Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umweltschutz herangezogen, welche die schalltechnisch relevanten Parameter, wie Startvorgänge, beschleunigte Abfahrten, Türen öffnen/schließen etc. berücksichtigt.

 

Unter Berücksichtigung der für die Nachbarn ungünstigsten Situation wurde es vom lärmtechnischen Amtssachverständigen für erforderlich erachtet, die Lärmschutzwand entlang der Grundgrenze zum Grundstück Nr. 1774 bis zur südlichen Grundgrenze des Grundstückes Nr. 1 zu verlängern.

 

Fußend auf dem lärmtechnischen Gutachten kommt der medizinische Amtssachverständige zum Schluss, dass bei Einhaltung der zusätzlich vorgeschriebenen Auflagen es zu keiner Verschlechterung der bestehenden Lärm-Ist-Situation kommt und Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen durch das beantragte Vorhaben nicht zu erwarten sind.

Durch die Vorschreibung der Schallschutzwand entlang der Grundgrenze zum Grundstück Nr. 1 wurde auch den Forderungen der berufungsführenden Nachbarn entsprochen, wobei zu bemerken ist, dass nach dem lärmtechnischen Gutachten eine Verlängerung der Lärmschutzwand in nördlicher Richtung (Nachbarliegenschaft K.) aus fachlicher Sicht nicht begründbar ist.

 

Zu der von den Berufungswerbern vorgebrachten Befürchtung, die Konsenswerberin würde vorgeschriebene Auflagen nicht einhalten, ist festzuhalten, dass dies nicht zum Anlass einer Versagung der Betriebsanlagengenehmigung genommen werden kann (VwGH 9.10.1981, 80/04/1744). Werden Auflagen nicht eingehalten, so ist von der Behörde ein Strafverfahren einzuleiten bzw. sind gegebenenfalls Zwangsmaßnahmen nach § 360 GewO 1994 zu setzen.

 

Was die Einwände bezüglich Sichtschutz betrifft, sind die Berufungswerber darauf hinzuweisen, dass unter den in § 74 Abs.2 genannten Gefährdungen, Belästigungen usw. nur die physischen Einwirkungen zu verstehen sind. Fehlender Sichtschutz kann nicht als eine "in anderer Weise" erfolgende Belästigung im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 GewO 1994 aufgefasst werden und somit auch nicht in einem gewerblichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren geprüft werden.

Aus den oben angeführten Sach- und Rechtsgründen war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. B i s m a i e r

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