Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530341/2/Re/Sta

Linz, 23.09.2005

 

 

 

VwSen-530341/2/Re/Sta Linz, am 23. September 2005

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des E G, N, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H B, L, M, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 15. Juli 2005, Zl. Ge20-29-2005, betreffend einen Antrag auf Übermittlung einer Abschrift eines Verhandlungsprotokolls, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 15. Juli 2005, Ge20-29-2005, wird bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 8, 17, 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67h Abs.1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idgF (AVG).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 15. Juli 2005, Ge20-29-2005, wurde dem Antrag des Herrn E G, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H B vom 7. Juli 2005, auf Übermittlung einer Abschrift des Verhandlungsprotokolls vom 27. Juni 2005 mangels Parteistellung zurückgewiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, der Antragsteller habe im Rahmen einer mündlichen Verhandlung in Bezug auf die Errichtung einer gewerblichen Betriebsanlage Einwendungen erhoben, während des Ortsaugenscheines der kommissionellen Verhandlung habe jedoch der Bau- und Konsenswerber den Antrag auf bau- und gewerbebehördliche Genehmigung des Projektes zurückgezogen. Das gewerbliche Betriebsanlagenverfahren sei ein antragsbedürftiges Verfahren. Durch die Zurückziehung des Antrages sei die hiefür unbedingt notwendige Voraussetzung für das Verfahren weggefallen. Das Verfahren sei ohne Enderledigung erloschen und sämtliche Parteienrechte mit ihm. Mangels Verfahren, in welchem jemand Partei sein könne, bestehe daher ein Parteienrecht auf Akteneinsicht nicht mehr. Da weder ein anhängiges noch ein zumindest rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren vorliege, sei der Antrag zurückzuweisen gewesen.

 

Gegen diesen Bescheid vom 15. Juli 2005 hat der Antragsteller E G, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H B, L, mit Schriftsatz vom 2. August 2005, der Post zur Beförderung übergeben am 3. August 2005 und somit innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Darin wird der zitierte Bescheid im Wesentlichen mit dem Vorbringen bekämpft, ihm komme entgegen der Rechtsansicht der Erstbehörde im gegenständlichen Verfahren Parteistellung zu. Er habe fristgerecht vor der mündlichen Verhandlung als Nachbar Einwendungen erhoben und damit Parteistellung erlangt. Die Zurückziehung des Antrages durch den Antragsteller sei in der mündlichen Verhandlung erfolgt und habe diese nicht die Wirkung, dass sich das Verfahren rückwirkend in Luft auflösen würde und damit die erworbenen Parteienrechte und somit das Recht auf Akteneinsicht verloren gehen würden. In der Rechtsprechung sei klargestellt, dass das Recht auf Akteneinsicht nicht nur in Ansehung anhängiger Verwaltungsverfahren bestehe, sondern auch nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens. An seiner Parteistellung könne daher kein Zweifel bestehen, ebenso wenig am Recht auf Übermittlung einer Aktenabschrift. Aus dem Erkenntnis des VwGH vom 22.2.2005, GZ. 2004/17/0173, bedürfe ein Antrag auf Akteneinsicht nicht einmal einer Begründung und sei klargestellt, dass das Recht auf Akteneinsicht auch noch nach Abschluss des Verfahrens bestehe.

 

Diese Berufung wurde von der belangten Behörde gemeinsam mit dem bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als zur Entscheidung in der Angelegenheit berufenen Behörde vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h AVG erhoben.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Ge20-29-2005. Da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und anderslautende Anträge nicht vorlagen, konnte im Grunde des § 67d AVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

 

In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, soweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

 

Gemäß § 17 Abs.1 AVG hat die Behörde, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen, den Parteien Einsicht in die ihre Sache betreffenden Akten oder Aktenteile zu gestatten; die Parteien können sich davon an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf ihre Kosten Kopien anfertigen lassen. Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten kann Akteneinsicht auch im Wege des Zugriffs über das Internet auf die zur Einsicht bereit gestellten Akten oder Aktenteile gewährt werden, wenn die Identität (§ 2 Z2 E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004) des Einsichtswerbers und die Authentizität (§ 2 Z5 E-GovG) seines Begehrens elektronisch nachgewiesen wurden.

 

Gemäß Abs.4 leg.cit. ist gegen die Verweigerung der Akteneinsicht kein Rechtsmittel zulässig.

 

Dem gegenständlichen Verfahren liegt ein Antrag auf Erteilung der gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Betriebsanlage zu Grunde. Zu dieser Verhandlung wurde der Berufungswerber als Nachbar geladen. Der Kundmachung vom 8. Juni 2005 ist zu entnehmen, dass Nachbarn zu beachten haben, dass sie, wenn sie Einwendungen gegen den Gegenstand der Verhandlung nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde bekannt geben oder während der Verhandlung vorbringen, insoweit ihre Parteistellung verlieren.

 

Der Berufungswerber weist in seiner Berufung richtigerweise darauf hin, dass er in Bezug auf diese Norm rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, und zwar mit Schriftsatz vom 22. Juni 2005, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach am 23. Juni 2005, somit jeweils vor Durchführung der mündlichen Verhandlung. Der Berufungswerber hat jedoch nicht, wie offenbar irrtümlich in der Berufung angeführt, erst dadurch Parteistellung erlangt, sondern vielmehr zu diesem Zeitpunkt die für Nachbarn ex lege bestehende Parteistellung noch nicht verloren.

 

Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde jedoch der dem gesamten Verfahren zu Grunde liegende Antrag des Konsenswerbers zurückgezogen und lagen somit ab diesem Zeitpunkt keinerlei Rechtsgrundlagen für die Vornahme von weiteren Amtshandlungen bzw. auch für das Bestehen weiterer Parteienrechte mehr vor.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich schließt sich insofern der Argumentation des bekämpften Bescheides an. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Recht auf Akteneinsicht im Sinne des § 17 Abs.1 AVG die Pflicht der Behörde beinhaltet, den Parteien Einsicht in die ihre Sache betreffenden Akten oder Aktenteile zu gestatten. Die Parteien können sich davon an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf ihre Kosten Kopien anfertigen lassen.

§ 17 Abs.1 AVG räumt jedoch kein Recht auf Übersendung von Aktenabschriften ein (VwGH 29.9.1994, 94/18/0605, 16.4.1998, 94/05/0217). Bereits aus diesen Gründen war daher dem schriftlichen Antrag des Berufungswerbers vom 7. Juli 2005 auf Übermittlung einer Kopie des Aktenvorganges bzw. der Abschrift des Verhandlungsprotokolls vom 27. Juni 2005 der Erfolg zu versagen.

 

Aber auch in Bezug auf die von der Erstbehörde angesprochene Antragsbedürftigkeit des Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens, welche sich im Übrigen aus § 353 GewO 1994 ergibt, ist abzuleiten, dass nach Zurückziehung eines Antrages um Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung ein anhängiges Verfahren nicht besteht, aber auch ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren nicht vorliegt. Der Verwaltungsgerichtshof stellt hiezu fest, dass das Recht zur Akteneinsicht nur den Parteien eingeräumt werde, die an einem bestimmten Verwaltungsverfahren beteiligt sind; ohne ein solches Verfahren könne daher niemandem ein solches Recht zustehen. Das Recht auf Akteneinsicht ist im Zusammenhang mit dem Recht auf Gehör zu sehen; es soll den Parteien ermöglichen, genaue Kenntnis vom Gang des Verfahrens und von den Entscheidungsgrundlagen der Behörde in diesem Verfahren zu erlangen. Es handelt sich um ein subjektiv - prozessuales Recht der Partei.

 

Unbestritten steht fest, dass im gegenständlichen Falle durch die Zurückziehung des Ansuchens ein anhängiges Verfahren nicht mehr vorliegt. Dem Berufungswerber ist jedoch nicht zuzustimmen, wenn er vermeint, dass seine Parteistellung nach wie vor - bzw. auch noch nach Abschluss des Verfahrens - bestehe. Solche Rechte nach Abschluss eines Verfahrens stehen lediglich bei Vorliegen eines rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens vor, zB zur allfälligen Stellung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder wegen Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Diese Möglichkeiten bzw. Erfordernisse liegen jedoch im gegenständlichen Falle nicht vor, da kein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren vorhanden ist. Der Verwaltungsgerichtshof stellt in seinem Erkenntnis vom 12.10.1987 (Slg. 12553A/1987) ausdrücklich fest, dass sogar nach rechtskräftigem Abschluss des Verwaltungsverfahrens das Recht auf Akteneinsicht dann nicht mehr besteht, wenn im konkreten Fall die Akteneinsicht nicht den Zweck verfolgt, diese bereits rechtskräftig abgeschlossene Sache zu betreiben, wie zB oben dargestellt durch Vorbereitung von Rechtsmittel oder verfahrensweiterführenden Anträgen.

 

Derartige Antragsmöglichkeiten sind jedoch im gegenständlichen Verfahren auch nicht mehr gegeben, weshalb insgesamt auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage der Berufung keine Folge gegeben werden konnte und wie im Spruch zu erkennen war.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

Beschlagwortung: Akteneinsicht; § 17 AVG

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