Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530348/6/Re/Sta

Linz, 08.11.2005

 

 

 

VwSen-530348/6/Re/Sta Linz, am 8. November 2005

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung von Herrn und Frau P und C A, vom 7. Juni 2005, gegen einen Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 30. Mai 2005, betreffend einen Betriebsstandort Linz, Unionstraße , zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird wegen Vorliegens von Formgebrechen zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4, 63 Abs.3 und 13 Abs.3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit dem Bescheid vom 25. Mai 2005 das Ansuchen von C A, L, vertreten durch P A, L, um Erteilung der gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Lebensmittelverkaufsgeschäftes mit 8 Imbissverabreichungsplätzen im Standort L, U, wegen des Vorliegens von Formgebrechen zurückgewiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dem Ansuchen um Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung waren nicht alle erforderlichen Unterlagen angeschlossen. Mit Schreiben vom 16. März 2005 und 22. April 2005 seien unter Hinweis auf die Rechtsfolgen das Vorhandensein von Mängel in den Einreichunterlagen mitgeteilt worden. Im Zuge eines Ortsaugenscheines wurden Änderungen angekündigt und waren auch diesbezüglich Ergänzungen der Einreichunterlagen erforderlich. Den entsprechenden Aufforderungen sei trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 13 Abs.3 AVG nicht entsprochen worden.

 

Mit Schreiben vom 7. Juni 2005 haben P und C A, H, L, unter Anführung des Geschäftsstandortes U, L, eine Berufung mit "Antrag auf Aufhebung des Bescheides vom 30. Mai 2005, Rechnungsnummer , Kundennummer , erlassende Behörde: Anlagen + Bauamt - Magistrat Linz, Herr F R + Frau G" vorgelegt. Darin wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass das Gewerbe bereits abgemeldet worden sei und bereits fest stehe, dass das Geschäftslokal geschlossen werde.

 

Von der belangten Behörde wurde diese Berufung gemeinsam mit dem die Berufungswerber betreffenden Verfahrensakt über den Geschäftsstandort U, auf welchen sich der ergangene Bescheid vom 25. Mai 2005, GZ. 501/W041066H, bezieht, dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

 

Zu den Berufungsausführungen wurde keine Stellungnahme abgegeben. Ein Widerspruch im Grunde des § 67h Abs.1 AVG wurde nicht erhoben.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte im Grunde des § 67d Abs.1 AVG mangels Erfordernis entfallen.

 

 

Erwägungen des Unabhängigen Verwaltungssenates:

 

Dem vorgelegten Verfahrensakt ist zu entnehmen, dass C A mit Eingabe vom 20. Dezember 2004 einen Antrag auf Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung für einen Imbiss mit Lebensmittelhandel und Kosmetik eingebracht hat. Über diesen Antrag wurde am 3. Februar 2005 eine mündliche Verhandlung unter Durchführung eines Ortsaugenscheines durchgeführt. Leiter der Amtshandlung war F R, Schriftführerin M G. Beigezogen waren ein bautechnischer, ein gewerbetechnischer, ein immissionstechnischer und ein brandschutztechnischer Amtssachverständiger. Frau C A war vertreten durch Herrn P A. Die Verhandlung wurde mit dem Hinweis des Verhandlungsleiters geschlossen, dass es erforderlich sei, dass der Antrag ergänzt werde. Die Antragsteller wurden aufgefordert, die Ergänzungen der Projektsunterlagen bei sonstiger Antragszurückweisung mittels Bescheid gemäß
§ 13 Abs.3 AVG binnen 4 Wochen durchzuführen. Auch mit Schreiben vom 16. März 2005 wurden die Antragsteller aufgefordert, die ausdrücklich angeführten Unterlagen und Angaben zum Projekt beizubringen bzw. das Projekt zu ergänzen. Gleiches erfolgte mit Aufforderung der belangten Behörde vom 22. April 2005. Da innerhalb offener Frist seitens der Antragsteller keinerlei Reaktion erfolgte, wurde das Ansuchen gemäß § 13 Abs.3 AVG zurückgewiesen.

 

In der daraufhin eingebrachten Berufung der Bescheidadressaten beantragen diese die "Aufhebung des Bescheides vom 30. Mai 2005" und verweisen auf eine "Rechnungsnummer " und eine "Kundennummer ". Als erlassende Behörde wird das Anlagen- und Bauamt des Magistrates der Landeshauptstadt Linz angeführt und die Namen F R und Frau G erwähnt.

 

Gemäß § 63 Abs.1 AVG richten sich der Instanzenzug und das Recht zur Einbringung der Berufung und sonstigen Rechtsmittel abgesehen von den in diesem Bundesgesetz besonders geregelten Fällen, nach den Verwaltungsvorschriften.

 

Gemäß Abs.3 leg.cit. hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

 

Gemäß § 13 Abs.3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

 

Der eingebrachten Berufung mangelte es somit jedenfalls an der Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet. Weder ein korrektes Bescheiddatum, noch eine korrekte Geschäftszahl eines von der belangten Behörde gegenüber den Berufungswerbern ergangenen Bescheides sind der Berufung zu entnehmen.

 

Im Grunde des zitierten § 13 Abs.3 AVG war es somit Pflicht der Berufungsbehörde, den wahren Willen der Berufungswerber zu erforschen und erging in diesem Grunde im Sinne der zitierten Gesetzesstelle das Ersuchen an die Berufungswerber, zur eindeutigen Zuordnung ihrer Berufung bekannt zu geben, gegen welches Schriftstück sich die Berufung konkret richtet und welche Inhalte eines Bescheides konkret bekämpft werden. Mangels Antwort innerhalb offener Frist wurden die Berufungswerber mit Schreiben vom 11. Oktober 2005 neuerlich auf die nicht eindeutige Zuordenbarkeit und Mangelhaftigkeit ihrer Berufung hingewiesen, insbesondere festgestellt, dass ein Bescheid vom 30. Mai 2005, gegen den sich die Berufung richtet, im vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt nicht aufliegt. Die Berufungswerber wurden mit diesem Schreiben unter ausdrücklichem Hinweis auf §13 Abs.3 AVG und den Rechtsfolgen neuerlich ersucht, die Konkretisierung der Berufungsschrift vom 7. Juni 2005 binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens vorzunehmen. Auch innerhalb dieser nachweisbar gesetzten Frist ist jegliche Reaktion der Berufungswerber ausgeblieben.

 

Auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage war somit wie im Spruch zu entscheiden und auch die Berufung im Grunde des § 13 Abs.3 AVG zurückzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Dr. Reichenberger

 

Beschlagwortung:

§ 13/3 AVG

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