Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530349/18/Re/Sta

Linz, 27.04.2006

 

 

 

VwSen-530349/18/Re/Sta Linz, am 27. April 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung der A M GmbH, W, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH P, T & T, W, vom 9. August 2005, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 31. Mai 2005,Ge20-46-205-01-2005, betreffend die Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen anlässlich der Auflassung einer gewerblichen Betriebsanlage gemäß § 83 GewO 1994, zu Recht erkannt:

 

Anlässlich der Berufung wird der bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 31. Mai 2005, Ge20-45-205-01-2005, behoben.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG)

§ 83 Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994).

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem Bescheid vom 31. Mai 2005, Ge20-45-205-01-2005, nach Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens, insbesondere nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am
25. Mai 2005 mit Bescheid vom 31. Mai 2005 gegenüber der A M GmbH, B, W, als Rechtsnachfolgerin der A T anlässlich der Auflassung einer Tankstelle in V auf Gst. Nr. der KG. W, die Durchführung mehrerer letztmaliger Vorkehrungen als Auflassungsvorkehrungen im Grunde des § 83 GewO 1994 aufgetragen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Vorkehrungen seien zur Vermeidung der von der in Auflassung begriffenen oder aufgelassenen Anlage ausgehenden Gefährdung, Belästigung, Beeinträchtigung oder nachteiligen Einwirkung im Sinne des § 74 Abs.2 GewO erforderlich. Die A M GmbH habe mit Schreiben vom 2. Juli 2004 der belangten Behörde gegenüber mitgeteilt, dass sie die Tankstelle von der A T mbH per 1.4.2004 zurückgestellt erhalten habe. Die Tankstelle sei vorerst geschlossen worden und wurde gegenüber der belangten Behörde die Betriebsunterbrechung im Sinne der Gewerbeordnung angezeigt, die voraussichtlich länger als 6 Monate anhalten werde. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens habe sich herausgestellt, dass eine Wiederaufnahme des Betriebes der Tankstelle ausgeschlossen sei, da das Grundbenutzungsverhältnis mit 31. Dezember 2004 geendet habe und eine Verlängerung des Grundbestandsverhältnisses bisher nicht vorgelegt worden sei. Die Vermieterin habe im Zuge der Auflassungsverhandlung vom 25. Mai 2005 mitgeteilt, dass das gegenständliche Areal an eine andere GmbH untervermietet werde, geplant sei die Errichtung eines Einkaufszentrums, eine Tankstelle sei nicht in Planung. Es sei daher davon auszugehen, dass es sich bei der Betriebsunterbrechungsmeldung dem Willen der Betriebsinhaber entsprechend nicht um eine Betriebsunterbrechung, sondern um die Auflassung der Tankstelle handle. Von einer Unterbrechung sei nur dann zu sprechen, wenn die Möglichkeit der Fortsetzung des Betriebes gegeben sei. Dies sei im gegenständlichen Falle jedoch nicht möglich. Als Inhaberin sei die nunmehrige A M GmbH als umgewandelte A M mbH (Hauptversammlungsbeschluss vom 30. Juni 2004) zu sehen.

 

Gegen diesen Bescheid hat die verpflichtete Gesellschaft, vertreten durch die P, T & T Rechtsanwälte GmbH, Wien, innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, der ehemalige Stationär der Tankstelle, welcher der Behörde bekannt gewesen sei, habe diese von 1983 bis 31. März 2004 geführt. Die Einsichtnahme in den Stationärvertrag sei unterblieben. Dies hätte ergeben, dass der Stationär verpflichtet war, die Verwaltung der Tankstelle mit der Sorgfalt eines ordentlichen Tankstellenverwalters durchzuführen, insbesondere die Tankanlagen, Bauten, etc. pfleglich zu behandeln, in einem sauberen und gebrauchsfähigen Zustand zu halten und alle von der Behörde oder von der ATBG erlassenen Sicherheits- und Betriebsvorschriften, gewissenhaft zu befolgen. Der Stationär sei laut Vertrag verpflichtet, Betriebsauflagen einzuhalten und als selbstständiger Gewerbetreibender für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften die Verantwortung zu übernehmen. Diese Handlungen des Stationärs, somit eines selbstständigen Gewerbetreibenden, könnten nicht der Berufungswerberin zugerechnet werden. Der Stationär hätte daher sämtliche Kosten für etwaige letztmalige Vorkehrungsmaßnahmen im Sinne der Gewerbeordnung zu tragen. Diesbezüglich sei die Sachverhaltsermittlung nicht ausreichend. Der Bescheid sei auch inhaltlich rechtswidrig, da die Ansicht der Behörde, die Berufungswerberin sei Rechtsnachfolgerin der A B (ATBG) nicht richtig sei. Die A T mbH (ATBG) bzw. deren Rechtsnachfolgerin, die O R und M GmbH, sei seit 1997 Betreiberin der gegenständlichen A T in V, L und daher seit 1997 Inhaberin der Tankstelle. Die ATBG wäre als Adressatin eines Bescheides betreffend letztmalige Vorkehrung anlässlich der Auflassung der Tankstelle heranzuziehen gewesen. Die Berufungswerberin sei überdies nicht Inhaberin der gegenständlichen Betriebsanlage im Sinne des § 83 GewO, da bei der Innehabung nach dem Bedeutungsinhalt der Privatrechtsordnung (§ 309 ABGB) auszugehen sei. Demnach sei Inhaber, wer eine Sache in seiner Gewahrsame hat. Die Berufungswerberin habe keine Gewahrsame, weshalb sie nicht als Bescheidadressatin in Betracht käme. Dies deshalb, da der Liegenschaftseigentümer die Liegenschaft an die Zentralkonsum Österreich reg.Gen.mbH, nunmehr I Gesellschaft mbH, vermietet habe. Diese habe einen Untermietvertrag mit der A M mbH, der Rechtsvorgängerin der Berufungswerberin abgeschlossen. Diesen Untermietvertrag habe die I Gesellschaft mbH gerichtlich aufgekündigt. Die Aufkündigung sei am 22. Juni 2004 bewilligt worden, weshalb der Berufungswerberin seither an der Liegenschaft in Bezug auf die Tankstelle keine Rechte mehr zustünden. Sämtliche Rechte der Anlage seien an die I GmbH gefallen. Sie könne daher nicht mehr als Inhaberin angesehen werden, da die notwendige Gewahrsame fehle. Normadressat für die Einhaltung eines bescheidmäßigen Auftrages nach § 83 GewO sei jedenfalls nur der Inhaber der Anlage. Darüber hinaus habe die Berufungswerberin entgegen der Auffassung der belangten Behörde die gegenständliche Tankstelle nicht aufgelassen. Die Berufungswerberin habe nicht die Widmung der Anlage für den ursprünglichen Betriebszweck aufgehoben. Für die Berufungswerberin wäre die Weiterführung der Anlage als Tankstelle durchaus im Interesse. Die Betriebsunterbrechungsmeldung der Berufungswerberin vom 2. Juli 2004 sei von der Behörde in eine Auflassungserklärung umgedeutet worden; der Berufungswerberin sei dadurch ein Wille unterstellt worden, welchen sie nicht habe. Die Aufhebung der Widmung der Anlage für den Zweck einer Tankstelle sei von der Mieterin des Grundstückes, welche das Unterbestandsverhältnis mit der Berufungswerberin aufgekündigt habe, ausgegangen, der Berufungswerberin könne kein Auflassungswille unterstellt werden. Mit der Anzeige der Betriebsunterbrechung sei die Möglichkeit der Fortsetzung des Betriebes eingeschlossen und führe diese nicht zum Erlöschen der Betriebsanlagengenehmigung. Die Betriebsunterbrechung sei anzuzeigen gewesen, nachdem das Untermietverhältnis der Berufungswerberin durch Kündigung seitens der I Gesellschaft mbH geendet habe. Die Kündigung sei nicht mit Willen der Berufungswerberin erfolgt. Die Behörde habe im Bescheid in keiner Weise angegeben, worin die Auflassungsmaßnahme der Berufungswerberin liegen solle, sondern ihr vielmehr nur einen Auflassungswillen unterstellt.

 

Beantragt werde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides vom 31. März 2005.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Ge20-46-205-01-2005, sowie in die von der Berufungswerberin mit Eingabe vom 21. Dezember 2005 ergänzend vorgelegten Unterlagen und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am
22. März 2006 unter gleichzeitiger Durchführung eines Ortsaugenscheines.

 

 

In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 80 Abs. 1 GewO 1994 erlischt die Genehmigung der Betriebsanlage, wenn der Betrieb der Anlage nicht binnen 5 Jahren nach erteilter Genehmigung und zumindest einem für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teil der Anlage aufgenommen oder durch mehr als 5 Jahre in allen für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teilen der Anlage unterbrochen wird. Der Inhaber einer genehmigten Anlage, deren Betrieb gänzlich oder teilweise unterbrochen wird, hat die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um eine sich aus der Betriebsunterbrechung ergebende Gefährdung, Belästigung, Beeinträchtigung oder nachteilige Einwirkung im Sinne des § 74 Abs.2 zu vermeiden. Er hat, soweit Abs.2 nicht anderes bestimmt, die Betriebsunterbrechung und seine Vorkehrungen anlässlich der Betriebsunterbrechung der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde innerhalb eines Monats nach Eintritt der Betriebsunterbrechung anzuzeigen, wenn diese Unterbrechung zumindest einen für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teil der Anlage betrifft und voraussichtlich länger als ein Jahr dauern wird. Reichen die angezeigten Vorkehrungen nicht aus, um den Schutz der im § 74 Abs.2 umschriebenen Interessen zu gewährleisten, oder hat der Inhaber der Anlage anlässlich der Betriebsunterbrechung die zur Erreichung dieses Schutzes notwendigen Vorkehrungen nicht oder nur unvollständig getroffen, so hat ihm die zur Genehmigung der Anlage zuständige Behörde die notwendigen Vorkehrungen mit Bescheid aufzutragen. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der Anlage wird die Wirksamkeit dieses bescheidmäßigen Auftrages nicht berührt.

 

 

Gemäß § 83 Abs.1 - 4 GewO 1994 hat der Inhaber einer Betriebsanlage im Sinne des § 74 Abs. 2, wenn er die Auflassung seiner Anlage oder eines Teiles seiner Anlage beabsichtigt, die notwendigen Vorkehrungen zur Vermeidung einer von der in Auflassung begriffenen oder aufgelassenen Anlage oder von dem in Auflassung begriffenen oder aufgelassenen Anlagenteil ausgehenden Gefährdung, Belästigung, Beeinträchtigung oder nachteiligen Einwirkung im Sinne des § 74 Abs. 2 zu treffen.

Er hat den Beginn der Auflassung und seine Vorkehrungen anlässlich der Auflassung der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde vorher anzuzeigen.

Reichen die angezeigten Vorkehrungen nicht aus, um den Schutz der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen zu gewährleisten, oder hat der Inhaber der Anlage anlässlich der Auflassung die zur Erreichung dieses Schutzes notwendigen Vorkehrungen nicht oder nur unvollständig getroffen, so hat ihm die Genehmigungsbehörde die notwendigen Vorkehrungen mit Bescheid aufzutragen.

Durch einen Wechsel in der Person des auflassenden Anlageninhabers wird die Wirksamkeit des bescheidmäßigen Auftrages nicht berührt.

 

Die Einsichtnahme in den zu Grunde liegenden Verfahrensakt der belangten Behörde zu Ge20-46-205-01-2005, hat ergeben, dass zunächst im Jahre 1998 mit Schreiben vom 9. Juli 1998 die A AG mitgeteilt hat, dass für die Betreuung der gegenständlichen A Tankstelle in Hinkunft die A T mbH, W, W, zuständig sei. Auch der weitere Schriftverkehr der damals zuständigen Gewerbebehörde wurde mit der A T mbH geführt.

 

Mit Eingabe vom 2. Juli 2004 teilt die A M AG gegenüber der Gewerbebehörde mit, dass sie die gegenständliche Tankstelle von der A T mbH per 1. April 2004 zurückgestellt erhalten habe. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass die Tankstelle vorerst geschlossen werde und somit eine Betriebsunterbrechung, die voraussichtlich länger als 6 Monate anhalten wird, angezeigt. Per Attest eines tankstellentechnischen Unternehmens wurde bestätigt, dass die unterirdischen Lagerbehälter einer Druckprobe unterzogen, als dicht befunden, grundentleert und gasfrei gereinigt, einer weiteren Dichtheitsprobe unterzogen, als dicht befunden und mit Stickstoff befüllt worden seien. In jedem Domschacht sei der Hinweis "Achtung Stickstoff gefüllt" angebracht. Ölrückstände seien ordnungsgemäß entsorgt worden.

 

Unmittelbar zuvor, nämlich mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom 22. Juni 2004, wurde der Kündigungsantrag der I GesmbH gegenüber der A M GmbH vom 21. Juni 2004 zum 31. Dezember 2004 bei sonstiger Exekution bewilligt.

 

In der Folge hat das Bezirksgericht Vöcklabruck mit Beschluss vom 29. Juli 2005, GZ. 6E 808/05m-3, die zwangsweise Räumung der aufgekündigten Fläche bewilligt und die A M GmbH als verpflichtete Partei beauftragt, das Flugdach samt Zapfanlagen und Tanks zu entfernen. Auf Grund eines von der A M GmbH als verpflichteten Partei eingebrachten Rekurses gegen die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 29. Juni 2005 wurde diesem Rechtsmittel Folge gegeben und der Antrag zur Räumungsexekution zur Entfernung des Flugdaches samt Zapfanlagen und Tanks auf dem nordwestlichen Teil des Grundstückes des Grundbuches 50326 W abgewiesen.

 

In dieser Rekursentscheidung des Landesgerichtes Wels vom 13. Oktober 2005 ist unter anderem zu lesen, dass eine Verpflichtung, das Grundstück auch von sämtlichen Objekten bzw. Sachen zu räumen, von einer bloßen Übergabeverpflichtung nicht erfasst sei, da eine Räumungspflicht mit der Übergabe nicht notwendiger Weise verbunden sei. Das Entfernungsbegehren sei vom Exekutionstitel nicht gedeckt, sodass in Stattgabe des Rechtsmittels der Exekutionsantrag abzuweisen gewesen sei.

 

Im Sinne der oben zitierten Gesetzesbestimmung des § 83 GewO 1994 ist die Auflassung nicht mehr bloß jenes Verhalten des Betriebsanlageninhabers, durch das die Betriebsanlage ihre Zweckbestimmung, nämlich der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen, verliert, sondern ein Vorgang, den der Anlageninhaber beginnt und die Behörde mit Feststellungsbescheid gemäß Abs.6 leg.cit. beendet. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass die Auflassung der Anlage die endgültige Aufhebung der Widmung der Anlage für den ursprünglichen Betriebszweck durch den Inhaber bedeute und es im Falle einer Abgrenzungsproblematik zu einer bloßen Betriebsunterbrechung, daher einer Erforschung des dahinter stehenden Willens des Anlageninhabers bedürfe (VwGH 28.6.1994, 94/04/0043).

 

Die Rechtsfigur der Inhabung (des Inhabers) entstammt dem Zivilrecht, weshalb von jenem Bedeutungsinhalt auszugehen ist, den die Privatrechtsordnung geprägt hat. Danach ist nach § 309 ABGB (Sach)Inhaber, wer eine Sache in seiner Gewahrsame hat (VwGH 25.2.1992, 91/04/0281). Auflassender Anlageninhaber und somit Adressat gegebenenfalls erforderlicher Bescheide betreffend Auflassungsvorkehrungen ist nach Abs.3 der jeweilige Inhaber der in Auflassung begriffenen Anlage.

Für die Erlassung eines Bescheides nach § 83 Abs.3 GewO 1994 ist somit neben der Feststellung des Inhabers der Anlage die Feststellung des Vorliegens von Auflassungshandlungen, welche vom Willen des auflassenden Inhabers getragen sind, zu ermitteln. Die Erforschung des Willens der Berufungswerberin führt ohne Zweifel zur oben bereits genannten Eingabe der A M AG vom 2. Juli 2004, worin diese der Behörde gegenüber ausdrücklich eine Betriebsunterbrechung - nicht jedoch eine Auflassung der Anlage - mitteilt und diejenigen Maßnahmen bekannt gibt, welche im Zusammenhang mit der Betriebsunterbrechung gesetzt wurden.

 

Diese Maßnahmen wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 22. März 2006 besichtigt und wurde hiezu vom beigezogenen technischen Amtssachverständigen festgestellt, dass diese bestätigten Maßnahmen (Grundentleerung, Reinigung, Entgasung, Stickstoffbefüllung) primär keine Maßnahmen sind, die auf eine endgültige Auflassung hindeuten, sondern es sich hiebei um Maßnahmen handelt, welche üblicherweise bei einer vorübergehenden bzw. längeren Unterbrechung des Betriebes einer Tankstelle durchgeführt bzw. auch behördlich vorgeschrieben werden.

 

Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens bringen das erkennende Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates zum Ergebnis, dass bisher ein Wille der Berufungswerberin zur Auflassung der gegenständlichen Tankstelle nicht erwiesen werden konnte. Die Berufungswerberin hat ausdrücklich lediglich die Unterbrechung des Betriebes bei der Gewerbebehörde I. Instanz angezeigt, hat gleichzeitig Maßnahmen bekannt gegeben, die üblicherweise im Zusammenhang mit Betriebsunterbrechungen getroffen werden bzw. auch zu treffen sind (bei der Berufungswerberin handelt es sich um ein Mineralölunternehmen, welches eng und intensiv mit dem Betrieb von Tankstellen verbunden ist und auch die üblicherweise behördlich vorzuschreibenden Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Betrieb, der Unterbrechung bzw. der Auflassung von Tankstellen Bescheid weiß) und bekämpft nach wie vor jegliche Versuche der Grundstücksvermieterin, sie durch Kündigung bzw. Exekution einer Räumung vom Betriebsgrundstück zu "entfernen". Diese Streitigkeiten werden vor dem Zivilrechtsweg weitergeführt und dauern nach wie vor an.

 

Da somit ein Auflassungswille der Berufungswerberin derzeit nicht ermittelt werden konnte, war der verpflichtende Bescheid im Grunde des § 83 Abs.3 GewO 1994, welcher Auflagen anlässlich der Auflassung der Betriebsanlage vorschreibt, gegenüber der Berufungswerberin nicht aufrecht zu erhalten und zwar ohne dem Erfordernis der weiteren Prüfung des Vorliegens der Inhabereigenschaft in Bezug auf die derzeit vorübergehend stillgelegte Tankstelle. Bis auf weiteres kann somit auch das Ergebnis der zivilrechtlich anhängigen Verfahren abgewartet werden, soferne keine akuten Gefahren bzw. Gefährdungen am Anlagenstandort bekannt werden bzw. hervorkommen.

 

Aus den dargelegten Gründen war somit wie im Spruch zu erkennen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

Beschlagwortung:

Auflassung; Stilllegung; § 83 GewO

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