Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530353/18/Re/Sta

Linz, 11.04.2006

 

 

 

 

VwSen-530353/18/Re/Sta Linz, am 11. April 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung der A L GmbH, W, vertreten durch die k.l.a Z OEG, L, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 8. August 2005, GZ. 501/M05127e, betreffend die Erteilung einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung gemäß § 77 GewO 1994, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die bekämpften Auflagenpunkte 2., 4., 8. und 14. ersatzlos entfallen.

Der bekämpfte Auflagepunkt 6. bleibt unverändert aufrecht; diesbezüglich wird der Berufung keine Folge gegeben.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG)

§§ 359a und 77 Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994).

§§ 92 und 93 Arbeitnehmerschutzgesetz (ASchG)

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit dem Bescheid vom 8. August 2005, GZ. 501/M05127e, über Antrag der A L GmbH die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Neubaus eines Lieferzentrums in L, S, Parz. (Werkhauptstraße B-Zone) auf Parz. Nr. , der KG. , unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Dies nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit Durchführung einer mündlichen Augenscheinsverhandlung am 24. Juni 2005 unter Vorschreibung von insgesamt 49 Auflagen, welche im Rahmen der mündlichen Augenscheinsverhandlung von den Amtssachverständigen sowie dem Vertreter des Arbeitsinspektorates für 9. Aufsichtsbezirk vorgeschlagen wurden, unwidersprochen blieben und so in den Genehmigungsbescheid Eingang gefunden haben.

 

Die bekämpften Auflagenpunkte lauten:

"2. Im Bereich der Ladestation ist während des Ladevorganges für eine ausreichende dauernd wirksame Be- und Entlüftung zu sorgen. Diese ist auch entsprechend zu überwachen, sodass ein Ladevorgang nur bei Vorhandensein dieser möglich ist.

 

4. Im Sinne des § 8 der Arbeitsstättenverordnung sind die Schrägverglasungen im Bereich des Foyers mit einem außenliegenden Sonnenschutz auszustatten.

 

6. Die Anpassrampen im Bereich der Kommissionierung sind mit geeigneten Einrichtungen (Warmluftvorhang, Schleusenausbildung) auszustatten, sodass im Bereich der Arbeitsplätze keine Zuglufterscheinung gegeben sind.

 

8. Die Lüftung im Bereich der Batterieladestation hat so zu erfolgen, dass die Zuluftöffnung in Bodennähe, die Abluftöffnung in Deckennähe situiert ist. Es muss ein Luftstrom von unten nach oben gewährleistet sein, der den Batteriebereich mit erfasst. Falls durch die thermischen Bedingungen eine Umkehr der natürlichen Luftströmungsrichtung zu erwarten ist, ist in die Abluftöffnung ein Ventilator einzubauen, der die Sollrichtung zwangsweise aufrecht erhält.

 

14. Der Fußboden im Arbeitsbereich der Ladestelle ist so auszuführen, dass der Erdableitwiderstand höchstens 108 Ohm beträgt.

Der Erdableitwiderstand des ausgeführten Fußbodenaufbaues ist durch eine Messung einer fachkundigen Person nachzuweisen. Das Messprotokoll ist im Betrieb zur Einsichtnahme aufzubewahren."

 

Diese Auflagen werden von der Berufungswerberin im Wesentlichen mit dem Vorbringen bekämpft, bei der Batterieladestation (Auflagen 2. und 8.) ergebe sich ein ausreichender Belüftungsvolumenstrom von 128,88 m3 pro Stunde. Bis zu einem Hallenvolumen von 2.082,08 m3 sei keine Zwangsbelüftung erforderlich, das gegenständliche Hallenvolumen betrage 33.406 m3. Zur Forderung des außenliegenden Sonnenschutzes bei der Schrägverglasung unter Auflage 4. sei die gesamte Verglasung ohnedies in Sonnenschutzglas ausgeführt, außerdem handle es sich dahinter nicht um ständige Arbeitsplätze. In Bezug auf den in Auflage 6. vorgeschriebenen Warmluftvorhang im Bereich der Anpassrampen wurde ausgeführt, die Anpassrampen seien mit einem außenliegenden Torwetterschutz versehen, im Bereich jeder Anpassrampe sei ein Lufterhitzer vorgesehen. Die Bereiche seien ausreichend mit Warmluft versorgt und gegen Zugluft geschützt, im Übrigen sei der Bereich kommissioniert und sei ohnehin kein ständiger Arbeitsplatz. Schließlich sei der in Auflage 14. geforderte Erdableitwiderstand im Bereich der Ladestation nach EN 50272-3 (Sicherheitsanforderungen an Batterien und Batterieanlagen, Teil 3: Antriebsbatterien für Elektrofahrzeuge, gültig ab Juli 2003) sei diese Forderung über den ableitfähigen Boden nicht mehr enthalten.

 

Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu GZ. 501/M051027e.

 

Im Grunde des § 67d Abs.1 AVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

 

 

In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

  1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,
  2.  

  3. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
  4.  

  5. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
  6.  

  7. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
  8.  

  9. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Gemäß § 93 Abs.1 Z1 ASchG ist eine Arbeitsstättenbewilligung für genehmigungspflichtige Betriebsanlagen im Sinne der Gewerbeordnung 1994 nicht erforderlich.

 

Gemäß Abs.2 leg.cit. sind jedoch in den in Abs.1 angeführten Genehmigungsverfahren (darunter auch das Betriebsanlagengenehmigungsverfahren im Sinne der Gewerbeordnung 1994) die Belange des Arbeitnehmerschutzes zu berücksichtigen. Die genannten Anlagen dürfen nur genehmigt werden, wenn sie den Arbeitnehmerschutzvorschriften entsprechen und zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden geeigneten Bedingungen und Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vermieden werden. Für die Vorschreibung von Auflagen ist § 92 Abs.2 letzter Satz anzuwenden.

 

Gemäß § 92 Abs.2 leg.cit. ist die Arbeitsstättenbewilligung auf Antrag des Arbeitgebers zu erteilen, wenn die Arbeitsstätte den Arbeitnehmerschutzvorschriften entspricht und zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Bedingungen und Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vermieden werden. Solche Auflagen sind vorzuschreiben, wenn

  1. nach den konkreten Verhältnissen des Einzelfalles zur Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer Maßnahmen erforderlich sind, die über die in diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen enthaltenen Anforderungen hinausgehen, oder

die Vorschreibung von Auflagen zur Konkretisierung oder Anpassung der in diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen vorgesehenen Anforderungen an die konkreten Verhältnisse des Einzelfalles erforderlich ist.

 

 

Im Rahmen des durchgeführten Berufungsverfahrens wurden vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ergänzende Ermittlungen und Erhebungen veranlasst. So hat nach Durchführung ergänzender Erhebungen der technische Amtssachverständige des Magistrates der Landeshauptstadt Linz mit Schreiben vom 18. Jänner 2006 festgestellt, dass auf Grund des vorhandenen ausreichenden Raumvolumens keine, wie in Auflagepunkt 2. des bekämpften Bescheides gefordert, zusätzlichen Lüftungsmaßnahmen erforderlich seien, der Auflagenpunkt daher entfallen könne.

 

In der daraufhin ergänzend eingeholten Äußerung des Arbeitsinspektorates Linz vom 10. Oktober 2005 wurde festgestellt, dass die vom Arbeitsinspektorat geforderte und im bekämpften Bescheid unter Auflagepunkt 8. normierte Auflage in Bezug auf die Batterieladestation lediglich eine Präzisierung der vom maschinen- bzw. elektrotechnischen Amtssachverständigen geforderten Be- und Entlüftungsmaßnahmen laut Auflagepunkt 2. dargestellt hätte. Durch Entfall des Auflagepunktes 2. (s.o.) konnte somit in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Vertreters des Arbeitsinspektorates Linz auch der Auflagepunkt 8. entfallen. Gleiches gilt in Bezug auf Auflagepunkt 14.: Hiezu teilt das Arbeitsinspektorat Linz im erwähnten Schreiben vom 10. Oktober 2005 mit, dass auf Grund der oben angeführten Ausführungen zu Auflagepunkt 8. keine Bedenken gegen den Entfall dieser Auflage bestehen.

 

In Bezug auf Auflagepunkt 4. (Sonnenschutz) haben die Berufungswerber dem Arbeitsinspektorat Linz ergänzende technische Unterlagen über die zur Ausführung gelangten Sonnenschutzverglasungen übermittelt. Der Vertreter des Arbeitsinspektorates hat nach Durchsicht der technischen Unterlagen sowie nach Durchführung eines ergänzenden Lokalaugenscheines am 3. April 2006 festgestellt und der Berufungsbehörde mitgeteilt, dass keine direkte Sonneneinstrahlung auf ArbeitnehmerInnen zu erwarten sei und deshalb auch dem Entfall des Auflagepunktes 4. des Bescheides des Magistrates der Linz vom 8. August 2005, GZ. 501/M051027e, zugestimmt werde.

 

Es konnte daher - wie ausgeführt - ein Entfall der bekämpften Auflagepunkte 2., 4., 8. und 16. ausgesprochen werden.

 

Zum darüber hinaus bekämpften Auflagepunkt 6. (Zugluftschutz an den Anpassrampen) teilt das Arbeitsinspektorat Linz mit Schreiben vom 10. Oktober 2005 mit, dass dieser Auflage auf Grund der Ausführungen in der Berufungsschrift ohnedies Rechnung getragen werde, sodass die Aufhebung nicht erforderlich sei. Diese Äußerung wurde der Konsenswerberin vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis gebracht und hat sich diese hiezu innerhalb offener Frist nicht weiter geäußert.

 

Insgesamt konnte somit auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage der Berufung über weite Bereiche nachgekommen und die Auflagepunkte 2., 4., 8. und 14. behoben werden. Auflagepunkt 6. wurde offensichtlich im Rahmen der Projektsrealisierung von der Konsenswerberin bereits erfüllt, weshalb eine Aufhebung dieses Auflagepunktes unter Wahrung des Parteiengehörs nicht erforderlich war.

 

Insgesamt war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Dr. Reichenberger

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