Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530358/4/Re/Sta

Linz, 05.12.2005

 

 

 

VwSen-530358/4/Re/Sta Linz, am 5. Dezember 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung der E L GmbH, R, vom 13. Juli 2005, ergänzt mit nachgereichten Unterlagen mit Eingabe vom 25. Juli 2005, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 30. Juni 2005, Ge20-48-2003, betreffend die Verfügung von Zwangsmaßnahmen gemäß § 360 Abs.4 GewO 1994, zu Recht erkannt:

 

Anlässlich der Berufung wird der bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 30. Juni 2005, Ge20-48-2003, mit der Maßgabe bestätigt, dass es im Spruchteil I an Stelle der Wortfolge "Um den Sicherheitsbedenken zu begegnen" zu lauten hat: "Bei der im L R im Standort Gst. Nr. der KG. H, Markgemeinde R, eingebauten Aufzugsanlage der Fa. G, Typ ‚ ConVer ...."

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4, 67a Abs.1, 67d Abs.1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG), § 360 Abs.4 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. hat mit dem Bescheid vom 30. Juni 2005, Ge20-48-2003, in Bezug auf eine Aufzugsanlage in der Betriebsanlage der E L GmbH gemäß § 360 Abs.5 GewO 1994 verfügt, bei den Einbringungsstellen (Türen) als erste Maßnahme das Verbot des Betretens des Fahrkorbes durch Personen anzuschlagen und die im Betrieb tätigen MitarbeiterInnen nachweisbar und schriftlich davon zu unterrichten. Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen mit einer Stellungnahme des Amtssachverständigen des Amtes der Oö. Landesregierung, wonach der "Aufzug" als solcher nicht betrieben werden dürfe und das Mitbefördern auch von eingeschulten Personen nicht möglich und erlaubt sei, da die Fahrkorbtüre und eine Notrufeinrichtung fehlen und auch keine vollflächige Ausstattung des Fahrkorbes vorhanden sei. Es bestehe daher Gefahr für das Leben und die Gesundheit von mitfahrenden Personen, weshalb das Betretungsverbot durch Personen als Sofortmaßnahme auszusprechen war. Um eine genehmigungsfähige Aufzugsanlage zu erreichen, sei eine technische Um- bzw. Nachrüstung erforderlich, andernfalls die Anlage dauerhaft stillzulegen.

 

Gegen diesen Bescheid hat die Anlageninhaberin, die E L GmbH, mit Schreiben vom 13. Juli 2005, bei der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. am 14. Juli 2005 eingelangt und somit innerhalb offener Frist eingebracht, Berufung erhoben. Diese Berufung wurde mit Schreiben vom 25. Juli 2005 samt ergänzend nachgereichten Unterlagen zur Berufung ergänzt. Darin wird der oben zitierte Bescheid im Wesentlichen mit dem Vorbringen bekämpft, die Begründung, dass der Aufzug eine Gefahr für die Gesundheit von Menschen und das Leben darstelle, sei bis auf den Punkt, dass es keine Notrufeinrichtung zu einer ständig besetzten Stelle gebe, nicht richtig. Die Notrufeinrichtung könne mit geringem Aufwand nachgerüstet werden. Die Aussage des Sachverständigen entspräche nicht dem Stand der Technik. Die Begriffe "Fahrkorb" oder "Förderkorb" seien weder in der Aufzugs- noch in der Maschinenrichtlinie definiert. Es bestehe Uneinigkeit darüber, unter welcher Richtlinie ein Aufzug einzuordnen sei, dessen Fahrkorb nicht an allen sechs Seiten vollflächig umschlossen sei. Diese Art von Aufzügen sei von der Maschinenrichtlinie, und nicht von der Aufzugsrichtlinie erfasst. Darunter fallen Plattformaufzüge, Behindertenaufzüge mit nicht geschlossenem Fahrkorb, Fassadenaufzüge, Hubarbeitsbühnen und Transportbühnen. Bei allen diesen Aufzugsarten sei die Mitfahrt von Personen gestattet. Dementsprechend sei die EG-Baumusterprüfung ausgestellt worden. Nach Aussage der Kommission könnten Maschinen, die eigentlich der Definition eines Aufzugs nach Artikel 1 Abs.2 der Richtlinie 95/16 EG entsprächen, für die jedoch zur Gewährleistung der Sicherheit von Personen kein völlig geschlossener Fahrkorb erforderlich sei, gemäß Richtlinie 98/37 EG über Maschinen in den Verkehr gebracht werden. Durch die in der Folge im Einzelnen dargelegten Merkmale der technischen Ausrüstung des gegenständlichen Aufzugs mit der Bezeichnung "ConVer 147 mit eingewiesener Begleitperson" seien Gefährdungen verhindert. Diese Ausrüstungsdetails beträfen die Lage des Antriebes, der Antriebskettenräder, die Ausführung der Durchbrüche in der Fahrkorbdecke, die Ausführung der Steuerung als Totmann-Steuerung mit Schlüsselbetätigung und Nothalt-Schalter, die Einrichtung einer Notrufeinrichtung mit Hupe, die Absicherung der Fahrkorbzugänge durch Sicherheitslichtgitter, den geringen Bremsweg des Aufzuges, die Kennzeichnung des Gefahrenbereiches zwischen Fahrkorb und Fahrschacht sowie die Sicherstellung des unteren Schutzraumes. Der Aufzug entspreche laut Gutachten des TÜV der Maschinenverordnung (nationale Umsetzung der Maschinenrichtlinie 98/37/EG) und der Arbeitsmittelverordnung. Ob die Niederösterreichische Aufzugsordnung 1995, wonach dieser Lastenaufzug keine Maschine, sondern einen Aufzug darstelle, als Stand der Technik im Gewerbeverfahren heranzuziehen sei bzw. inwieweit der Lastenaufzug als Maschine im Bauverfahren anzusehen sei, wäre von einem fördertechnischen Amtssachverständigen abzuklären. Die Ablehnung des Aufzuges sei daher nicht auf technische Gründe bzw. Gefährdungen zurückzuführen, sondern auf eine nationale Verordnung, die einen Aufzug als solchen definiere, wenn bei einer Förderhöhe von mehr als 2 m Personen mitfahren. Hingewiesen wird auf eine Äußerung der EU-Kommission, wonach der Aufzug "ConVer 147" in seiner Einstufung wie auch seiner technischen Ausrüstung nach Maschinenrichtlinie 98/37 EG mit eingewiesener Begleitperson in Verkehr gebracht werden könne.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994.

 

Im Grunde des § 67d AVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Ge20-48-2003 (Verfahren gemäß § 360 GewO 1994).

 

In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

  1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,
  2.  

  3. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
  4.  

  5. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
  6.  

  7. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
  8.  

  9. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

Gemäß § 360 Abs. 4 GewO 1994 hat die Behörde, um die durch eine diesem Bundesgesetz unterliegende Tätigkeit verursachte Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für das Eigentum abzuwehren oder um die durch eine nichtgenehmigte Betriebsanlage verursachte unzumutbare Belästigung der Nachbarn abzustellen, entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung oder Belästigung, mit Bescheid die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes, die Stilllegung von Maschinen oder sonstige die Anlage betreffenden Sicherheitsmaßnahmen oder Vorkehrungen zu verfügen. Hat die Behörde Grund zur Annahme, dass zur Gefahrenabwehr Sofortmaßnahmen an Ort und Stelle erforderlich sind, so darf sie nach Verständigung des Betriebsinhabers, seines Stellvertreters oder des Eigentümers der Anlage oder, wenn eine Verständigung dieser Person nicht möglich ist, einer Person, die tatsächlich die Betriebsführung wahrnimmt, solche Maßnahmen auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides an Ort und Stelle treffen;

Zum Berufungsvorbringen wurde bereits von der belangten Behörde eine ergänzende Äußerung des Amtssachverständigen für Fördertechnik des Amtes der Oö. Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagentechnik, Bau- und Sicherheitstechnik, eingeholt. In diesem Gutachten vom 25. August 2005, U-BS-020027/4-2005-Hub/Pul, stellt der ASV fest:

"Diese Aufzugsanlage der Fa. G, Typ ConVer , dient zur Güterbeförderung mit eingewiesener Begleitperson und liegt für diese eine Baumusterbescheinigung des TÜV-Süd nach Maschinenrichtlinie 98/37 vor (Prüfnummer 427530 vom 14.6.2004). Derzeit wird geprüft, ob ein Schutzklauselverfahren durch das BMWA einzuleiten ist.

 

Gutachten:

Aufgrund des Artikel 1 Abs. 3 (Ausnahmen) der Maschinenrichtlinie 98/37 EG v. 22.6.1998, geändert durch die Richtlinie 98/79 vom 27.10.98, findet diese Richtlinie keine Anwendung für den gegenständlichen Aufzug.

 

Artikel 1 Abs.3 lautet:

Vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie sind ausgenommen:

  • ....
  • ....
  • Aufzüge, die zwischen festgelegten Ebenen von Gebäuden und Bauten mittels eines Förderkorbes dauerhaft verkehren, der an starren Führungen entlang fortbewegt wird, die gegenüber der Horizontalen um mehr als 15 ° geneigt sind, und der bestimmt ist:

  1. zur Personenbeförderung
  2. zur Personen- und Güterbeförderung
  3. nur zur Güterbeförderung, sofern der Förderkorb betretbar ist (d.h., wenn eine Person ohne Schwierigkeit in den Förderkorb einsteigen kann) und über Steuereinrichtungen verfügt, die im Inneren des Förderkorbes oder in Reichweite einer dort befindlichen Person angeordnet sind.

- ....

Analog dazu ist in der Aufzugsrichtlinie 95/16/EG vom 29.6.1995 im Art. 1 Abs.2 der Begriff Aufzug definiert.

 

Artikel 1 Abs.2 lautet:

Im Sinne dieser Richtlinie gilt als "Aufzug" ein Hebezeug, das zwischen festgelegten Ebenen mittels eines Fahrkorbs verkehrt, der

  • zur Personenbeförderung
  • zur Personen- und Güterbeförderung
  • sofern der Fahrkorb betretbar ist (d.h., wenn eine Person ohne Schwierigkeiten in den Fahrkorb einsteigen kann) und über Steuereinrichtungen verfügt, die im Inneren des Fahrkorbes oder in Reichweite einer dort befindlichen Person angeordnet sind, nur zur Güterbeförderung

bestimmt ist und an starren Führungen entlang fortbewegt wird, die gegenüber der Horizontalen um mehr als 15 ° geneigt sind.

....

Im gemeinsamen Standpunkt des Rates (Interinstitutionelles Dossier 2001/0004 (COD) vom 22.4.2005) im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Entwurf) erfolgt nunmehr eine noch genauere Definition, wann ein Aufzug unter die Aufzugsrichtlinie fällt (Fahrgeschwindigkeit >0,15 m/s) bzw. wird in der Maschinenrichtlinie auch ein vollständig umschlossener Fahrkorb (Lastenträger) mit Türen gefordert.

 

Es kann daher aus ha. Sicht festgestellt werden, dass dieser Aufzug der Aufzugsrichtlinie und nicht der Maschinenrichtlinie zu entsprechen hat, da der Fahrkorb betretbar ist und über Steuereinrichtungen verfügt, die im Inneren des Fahrkorbes angebracht sind.

 

Aufgrund dieser Feststellung sind auch die im Anhang I der Aufzugsrichtlinie 95/16/EG angeführten "Grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für den Entwurf und den Bau von Aufzügen und Sicherheitsbauteilen" anzuwenden.

 

In diesen wird unter anderem gefordert, dass

 

aufweisen muss.

 

Aufgrund dieser fehlenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entspricht dieser Aufzug daher nicht der Aufzugsrichtlinie. Die getroffenen Ersatzmaßnahmen (wie zB Dach als Gitter ausgebildet, Lichtvorhand und schwarzgelbes Klebeband anstelle der Fahrkorbtür, Hupe als Kommunikationssystem), stellen aus ha. Sicht keinen gleichwertigen Ersatz der im Anhang I der Aufzugsrichtlinie geforderten Maßnahmen dar.

 

Es besteht daher nur die Möglichkeit, den gegenständlichen Aufzug dahingehend umzubauen, dass er als "nicht betretbarer" Güteraufzug verwendet wird, d.h. es müssten die sich im Aufzug befindlichen Steuereinrichtungen entfernt werden, sodass eine Betätigung durch Personen, die sich im Aufzug befinden, ausgeschlossen werden kann. Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass nach Außerbetriebnahme der Innensteuerung die Gefahr des Einsperrens von Personen im Fahrkorb durch unbeabsichtigtes Schließen der Fahrschachttüren nicht gegeben ist. Ein Fahrkorb durch unbeabsichtigtes Schließen der Fahrschachttüren nicht gegeben ist. Ein Mitfahren von Personen ist verboten, wobei auf das Mitfahrverbot geeignet hinzuweisen ist.

 

Da es sich dabei um eine wesentliche Projektsänderung handelt, müsste ein neues Projekt eingereicht werden, in dem die Maßnahmen zur Verhinderung von Gefährdungen, welche sich aus der Außerbetriebsnahme der Innensteuerung ergeben, enthalten sind. Zusätzlich müsste die Bedienungsanleitung und die erforderlichen Aufschriften angepasst werden.

 

In diesem Falle sind die Bestimmungen der Maschinenrichtlinie 98/37/EG idgF anzuwenden."

 

Dieses ergänzende Gutachten wurde der Berufungswerberin nachweisbar mit Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 29. September 2005, VwSen-530358/2, mit der Einladung zur Äußerung übermittelt. Die Berufungswerberin wurde in diesem Schreiben ausdrücklich darauf hingewiesen, dass, wie auch dem Spruch des bekämpften Bescheides zu entnehmen ist, es sich bei der vorgeschriebenen Maßnahme lediglich um eine erste Maßnahme handelt und die Anlagenbetreiberin mit weiteren Maßnahmen zu rechnen haben wird, sofern nicht ein genehmigungsfähiger Zustand beim gegenständlichen Anlagenteil hergestellt wird.

 

Innerhalb offener Frist ist eine Äußerung der Berufungswerberin zum ergänzenden Gutachten des sicherheits- und fördertechnischen Amtssachverständigen des Amtes der Oö. Landesregierung nicht mehr eingelangt.

 

Das erkennende Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates erachtet das Gutachten vom 25. August 2005 als schlüssig und in sich widerspruchsfrei und hegt keine Bedenken, dieses Gutachten der Entscheidung zu Grunde zu legen. Schlüssig wird dargelegt, dass es sich beim gegenständlichen Aufzug um eine Anlage handelt, die auf Grund des Artikel 1 Abs.3 der Maschinenrichtlinie 98/37/EG vom 22. Juli 1998, geändert durch die Richtlinie 98/79 vom 27. Oktober 1998, von dieser ausdrücklich ausgenommen ist; dies insbesondere aus dem Grund, als es sich um ein Hebezeug handelt, welches nur zur Güterbeförderung bestimmt ist, der Fahrkorb betretbar ist, (d.h., eine Person ohne Schwierigkeit in den Förderkorb einsteigen kann) und über Steuereinrichtungen verfügt, die im Inneren des Förderkorbs oder in Reichweite einer dort befindlichen Person angeordnet sind. Genau auf Grund dieser Anlageneigenschaften handelt es sich um ein Hebezeug, welches analog dazu in der Aufzugsrichtlinie 95/16/EG vom 29. Juli 1995 als Aufzug definiert ist. Die Feststellung des Amtssachverständigen, dass aus diesen Gründen der gegenständliche Aufzug der Aufzugsrichtlinie und nicht der Maschinenrichtlinie zu entsprechen hat, da der Fahrkorb betretbar ist und über Steuereinrichtungen verfügt, die im Inneren des Fahrkorbes angebracht sind, kann daher nicht entgegen getreten werden.

 

Mit gleicher Deutlichkeit ist die gegenständliche Fördereinrichtung auch im innerstaatlichen Recht entsprechend zugeordnet und so von der Maschinen-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 306/1994 idgF gemäß § 2 Z14 leg.cit. ausgenommen und unterliegt somit der Aufzüge-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 780/1996 idgF (ASV 1996) gemäß § 2 Abs.1 Z3.

 

Die beiden genannten Verordnungen, die MSV und die ASV stellen jeweils die innerstaatliche Umsetzung der oben zitierten Maschinensicherheitsrichtlinie bzw. der Aufzugsrichtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates dar.

 

Der Berufungswerberin ist es im Zuge des durchgeführten Verwaltungsverfahrens nicht gelungen, zweifelsfrei und überzeugend zu begründen, warum ihrer Meinung nach die gegenständliche Aufzugsanlage der Maschinenrichtlinie und nicht der Aufzugsrichtlinie unterliegt. Es ist daher im gegenständlichen Falle nicht von Relevanz, ob die gegenständliche Anlage vom TÜV Österreich auf Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Maschinen-Sicherheitsverordnung bzw. den Bestimmungen des Oö. Aufzugsgesetzes übereinstimmt. Dies im Wesentlichen auch aus dem Grund, da die Maschinen-Sicherheitsverordnung selbst im § 1 Abs.4 festlegt, dass diese Verordnung auf solche Gefahren nicht anzuwenden ist, die von einer Maschine oder einem Sicherheitsbauteil für Maschinen ausgehen, die zur Gänze oder teilweise von besonderen Rechtsvorschriften (wie im gegenständlichen Falle von der Aufzüge-Sicherheitsverordnung) erfasst sind, durch die ebenfalls entsprechende Richtlinien des Europäischen Wirtschaftsraums umgesetzt werden. Andererseits sind auch die Bestimmungen des Oö. Aufzugsgesetzes nicht für eine derartige, im gewerblichen Bereich eingesetzte Aufzugsanlage anzuwenden. Vielmehr handelt es sich dabei um Landesrecht und nicht um der mittelbaren Bundesverwaltung zuzurechnende Rechtsvorschriften.

 

Auch das Vorbringen der Berufungswerberin in Bezug auf die Niederösterreichische Aufzugsordnung kann am Ergebnis des Verfahrens nichts ändern, da ausschlaggebend für das Ergebnis des gegenständlichen Verfahrens nicht eine Einstufung nach der Niederösterreichischen Aufzugsordnung war, sondern die eindeutige Zuordnung unter Beachtung der einschlägigen Richtlinien des Europäischen Rates bzw. des Europäischen Parlaments (Richtlinie 95/16/EG..... zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Aufzüge bzw. Maschinen-Richtlinie 98/37/EG).

 

 

Es wurde daher im gegenständlichen Verfahren zu Recht festgestellt, dass die gegenständliche Aufzugsanlage nach den Bestimmungen der Aufzugsrichtlinie bzw. der Aufzüge-Sicherheitsverordnung zu errichten und zu betreiben sein wird; da diese Vorschriften durch die gegenständliche Anlage nicht erfüllt werden, wurde die - von der belangten Behörde als "erste Maßnahme" bezeichnete - Verfügung nach
§ 360 GewO 1994 betreffend das Verbot des Betretens des Fahrkorbes durch Personen zu Recht erlassen.

 

Die Vorschreibung im Grunde des § 360 GewO 1994 erfolgte darüber hinaus zu Recht nach Abs.4 dieser Gesetzesbestimmung, da im gegenständlichen Falle Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen abzuwehren war, unabhängig davon, ob es sich im gegenständlichen Fall um eine genehmigte oder um eine nicht genehmigte Betriebsanlage oder einen Teil einer solchen handelt.

 

Auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

Die Spruchänderung bzw. -konkretisierung hatte zur Erfüllung des Bestimmtheitsgebotes eines Bescheidabspruches zu erfolgen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. In diesem Berufungsverfahren sind nach den Bestimmungen des Gebührengesetzes Gebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

Beschlagwortung:

Aufzüge-Sicherheitsverordnung; Aufzug;

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