Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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Linz, 27.04.2006

 

 

 

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VwSen-530370/17/Kü/Hu

VwSen-530371/17/Kü/Hu

VwSen-530372/17/Kü/Hu Linz, am 27. April 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine X. Kammer (Vorsitzende: Dr. Ilse Klempt, Berichter: Mag. Thomas Kühberger, Beisitzer: Dr. Leopold Wimmer) über die Berufungen von J und A H, beide W, S, J und V K, beide W, S, J K, W, S, K und S H, beide W, S , und M K, W, S, vom 12. September 2005, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 22. August 2005, UR-305703/18-2005, betreffend die Erteilung einer abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Bodenaushubdeponie gemäß § 37 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass Auflagepunkt III. E) Pkt. 5. wie folgt zu lauten hat:

 

Für die Stromversorgung ist ein schallgedämmtes Stromaggregat mit einem Schallleistungspegel von maximal LW,A = 92 dB zu verwenden.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 37, 38 und 43 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl.I/Nr.102/2002 idgF.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 22. August 2005, UR-305703/18-2005, wurde der B B GmbH, G, M, die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung gemäß 3 37 AWG 2002 für die Errichtung und den Betrieb einer Bodenaushubdeponie auf dem Grundstück Nr. ..., KG R, Marktgemeinde S, nach Maßgabe der vorliegenden mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Projektsunterlagen sowie unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt.
  2.  

    Die Bodenaushubdeponie soll laut Anlagenbeschreibung durch Auffüllung einer natürlichen Geländemulde errichtet werden. Deponiert werden soll ausschließlich natürlicher, nicht verunreinigter Bodenaushub. Insgesamt wird eine Fläche von 10,72 ha in Anspruch genommen. Die Gesamtkubatur des abgelagerten Materials beträgt ca. 330.000 m³. Das angelieferte Material stammt überwiegend aus firmeneigenen Baustellen. Das Material wird per Lkw angeliefert, die Zufahrt erfolgt über die Gemeindestraße ("Zufahrtsstraße F") nördlich der Deponie.

     

    Begründend führte die Behörde aus, dass aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens (mündliche Verhandlung am 28. Juni 2005) feststehe, dass durch die Errichtung und den Betrieb der gegenständlichen Bodenaushubdeponie weder das Leben oder die Gesundheit von Nachbarn oder sonstigen Personen gefährdet, noch diese durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise unzumutbar belästigt würden, wenn die im Spruch vorgeschriebenen Nebenbestimmungen eingehalten würden.

     

     

  3. Dagegen wurde rechtzeitig von den Berufungswerbern das Rechtsmittel der Berufung eingebracht und der Einspruch im Wesentlichen auf drei Fakten, die Zufahrtsstraße zum Deponiegelände, die Lärmauswirkungen und die Stromerzeugungsanlage gestützt.

 

Im Zuge der Augenscheinsverhandlung sei mehrmals von verschiedenen Organen der Genehmigungsbehörde eindeutig erklärt worden, dass die eigentliche Zufahrtsstraße zum Deponiegelände (Zufahrtsstraße A, Grundstück ..., KG R) nicht Gegenstand der Genehmigung sei. Im Zuge der Verhandlung seien von den Berufungswerbern trotzdem mehrmals Einwendungen dahingehend vorgebracht worden, dass durch den zu erwartenden Lkw-Verkehr unzumutbare Lärm- und Staubbelästigungen auftreten würden. Aus der Verhandlungsschrift sei eindeutig nachweisbar, dass durch die Amtssachverständigen für den Bereich der Zufahrtsstraße Auflagen und Bedingungen vorgeschrieben worden seien, obwohl dieser Bereich nicht Gegenstand des Genehmigungsverfahrens sei.

 

Entsprechend den Ausarbeitungen T S GmbH seien hinsichtlich Emissionen 120 Fahrten pro Tag bzw. 15 pro Stunde angenommen worden. In den Ausführungen des ASV für Schalltechnik sei u.a. enthalten, dass die Anlieferung der Materialien auf das Deponiegelände mit Lkw erfolge, wobei sich aufgrund des Deponievolumens und der vorgesehenen Betriebszeit von 10 Jahren eine tägliche Lkw-Frequenz von rund 15 Lkw ergebe. Da der Betrieb solcher Deponien jedoch üblicherweise nicht einen kontinuierlichen Betrieb erwarten lassen würden, sondern dies je nach Bedarf in Form von verschiedenen intensiven Kampagnen erfolge, sei als worst case-Zustand mit einer Lkw-Frequenz von 15 pro Stunde, dh. 30 Fahrbewegungen pro Stunde gerechnet worden.

Diese Ausführungen würden eindeutig im Widerspruch zum Einreichprojekt und zur Bescheidvorschreibung Abschnitt E.3. stehen. Es würden nämlich die Begriffsbestimmungen zwischen Lkw-Frequenz und Fahrbewegungen vermischt. Aus den zur Beurteilung vorliegenden Unterlagen seien eindeutig 15 Fahrbewegungen mittels Lkw pro Stunde herangezogen worden und nicht 30 Fahrbewegungen. 30 Fahrbewegungen pro Stunde würden einen Betrieb mit Lkw-Fahrten im Abständen von zwei Minuten ergeben. Aufgrund dieser Diskrepanz würden sich für die Berufungswerber unzumutbare Lärmbelästigungen ergeben.

 

Beurteilt worden sei aufgrund des Projektes der Antragstellerin auch die Errichtung und der Betrieb einer Notstromerzeugungsanlage. Nachdem im gesamten Deponiebereich keine Versorgung mit elektrischer Energie für einen Endverbraucher vorhanden sei, handle es sich hier ausschließlich um eine reguläre Stromerzeugungsanlage für den ordnungsgemäßen Betrieb aller im Bereich der Deponie notwendigen elektrischen Einrichtungen und Anlagenteile (zB. Bürocontainer, Brückenwaage). Definitionsgemäß seien Notstromanlagen ausschließlich für die Energieerzeugung bei Ausfall der öffentlichen Stromversorgung notwendig. Bei der gegenständlichen Anlage sei jedoch zumindest während der Betriebszeiten ein Dauerbetrieb erforderlich, deren Auswirkungen hinsichtlich Lärm fehlen würden. Weiters sei diese technische Einrichtung im Zuge der Verhandlung nicht der erforderlichen Beurteilung unterzogen worden, es sei auch kein Projekt, nicht einmal technische Kenndaten, vorgelegt worden.

 

 

3. Der Landeshauptmann von Oberösterreich hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

Gemäß § 38 Abs.8 AWG 2002 entscheidet über Berufungen gegen Bescheide des Landeshauptmanns oder der Bezirksverwaltungsbehörde als zuständige Anlagenbehörde nach diesem Bundesgesetz der unabhängige Verwaltungssenat des Bundeslandes. Nach § 67a Abs.1 AVG ist der unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer, bestehend aus drei Mitgliedern, berufen.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Im Grunde des § 67d Abs.1 AVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

 

Im Hinblick auf das Vorbringen bezüglich des Notstromaggregates wurde der Sachverständige für Schallschutztechnik vom Unabhängigen Verwaltungssenat mit der Erstellung eines Ergänzungsgutachtens zur schalltechnischen Beurteilung der Auswirkungen eines handelsüblichen Stromaggregates beauftragt.

 

Der Sachverständige führte in seinem Gutachten aus, dass ihm über Ersuchen von der B B GmbH mitgeteilt wurde, dass ein Stromaggregat der Type Geko 2800E oder ein Gleichwertiges eingesetzt wird. Dazu wurde ein Typenblatt vorgelegt, dem zu entnehmen ist, dass das Stromaggregat in einer kompakten, superschallgedämmten Bauweise ausgeführt ist. Als Motor wird ein Honda GX200 verwendet. Der Schallleistungspegel dieses Stromaggregates beträgt LW/A = 90 dB. Dieser Wert ist vergleichbar mit den Angaben von anderen Stromaggregaten mit ähnlicher Leistung.

 

Der geplante Standort des Stromaggregates hat zu den Nachbarbereichen einen geringsten Abstand von 230 bis 240 m. Geht man zunächst von freien Schallausbreitungsbedingungen aus, so errechnet sich mit dem angegebenen Schallleistungspegel von LW/A = 90 dB und einem Abstand von 230 m ein Schallimmissionspegel von LA/eq = 35 dB. Die abschirmende Wirkung des Geländes in Richtung der westlichen Nachbarn bzw. des Containers in Richtung der östlichen Nachbarn kann mit 7 bis 10 dB angenommen werden. Die Betriebsgeräusche werden daher im Bereich der Nachbarn unter 30 dB liegen.

 

Vergleicht man dazu die Messergebnisse der Ist-Situations-Erhebungen, so zeigt sich, dass der Basispegel bei den westlichen Nachbarn in der Größenordnung von LA,95 = 32 bis 50 dB, und bei den östlichen Nachbarn bei LA,95 = 40 bis 43 dB liegt.

 

Aus diesen Ergebnissen folgt, dass die Betriebsgeräusche des Stromaggregates deutlich unter dem örtlichen Basispegel liegen und damit keinen Einfluss auf die örtliche Geräuschsituation gegeben ist. Dieser Wert ist zudem so deutlich unter dem örtlichen Basispegel, dass auch noch ein geringfügig lauteres Aggregat einsetzbar wäre, ohne die örtliche Ist-Situation zu beeinflussen. Hinsichtlich der Präzisierung der Auflage Nr. 5 wird folgende Formulierung vorgeschlagen:

Für die Stromversorgung ist ein schallgedämmtes Stromaggregat mit einem Schallleistungspegel von maximal LW,A = 92 dB zu verwenden.

 

Dieses ergänzende Gutachten wurde den Berufungswerbern sowie der B B GmbH in Wahrung des Parteiengehörs zur Stellungnahme vorgelegt. Innerhalb der gesetzten Fristen langte lediglich von der B B GmbH eine Stellungnahme ein.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Hinsichtlich der anzuwendenden Bestimmungen des AWG 2002 wird auf die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides verwiesen und daher auf eine nochmalige Zitierung verzichtet.

 

4.2. Den Ermittlungsergebnissen zufolge steht fest, dass die Zufahrt zum Deponiegelände über eine öffentliche Gemeindestraße erfolgt. Bereits die Erstbehörde hat zutreffend unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass Belästigungen der Nachbarn durch bloßes Vorbeifahren von Betriebsfahrzeugen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr nicht als der Betriebsanlage zugehöriges Geschehen gewertet werden kann.

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass Immissionen als Folge des Fahrens (selbst mit Betriebsfahrzeugen) auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, die keinen Teil der Betriebsanlage bildet, nicht der Betriebsanlage zugerechnet werden können (VwGH vom 25.3.2004, 2000/07/0271). Weiters hielt der Verwaltungsgerichtshof im genannten Erkenntnis unter Hinweis auf seine bisherige Judikatur Folgendes fest: Da Ausgangspunkt einer Eignung einer gewerblichen Betriebsanlage zur Gefährdung der Gesundheit der Nachbarn oder zu deren Belästigung das wesentlich zur dort entfalteten gewerblichen Tätigkeit gehörende Geschehen sein muss, kann das bloße Vorbeifahren von Betriebsfahrzeugen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, auch wenn es sich um die einzige Zufahrtsstraße zur Betriebsanlage handelt, nicht mehr als zu einer gewerblichen Betriebsanlage gehörendes Geschehen gewertet werden.

 

Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass sich die Betrachtungen bezüglich Nachbarschutz im anlagenrechtlichen Verfahren ausschließlich auf die Auswirkungen der Anlage selbst zu beschränken haben, der Verkehr auf öffentlichen Straßen aber nicht in die Betrachtung einzubeziehen ist. Die Erstbehörde hat ihre Entscheidung in Beachtung dieser Rechtslage getroffen.

 

Nicht zutreffend hingegen sind die Ausführungen der Berufungswerber, wonach die Erstbehörde Vorschreibungen bezüglich der öffentlichen Zufahrtsstraße in den Genehmigungsbescheid mit aufgenommen hat. In den Auflagepunkten III.C (aus Sicht der Luftreinhaltung) wurden Vorschreibungen lediglich hinsichtlich der Fahrwege im Deponiebereich bzw. der Zu- und Abfahrt zum Deponiebereich getroffen. Bereits in der Begründung hat die Erstbehörde richtigerweise ausgeführt, dass einige von den Sachverständigen vorgeschlagene Auflagen nicht Eingang in den Genehmigungsbescheid gefunden haben, da diese Auflagen nicht den Gegenstand des Verfahrens bilden. Mithin ist davon auszugehen, dass die von den Berufungswerbern eingewendeten unzumutbaren Lärm- und Staubbelästigungen durch den zu erwartenden Lkw-Verkehr rechtlich nicht von Bedeutung sind, da dieser Verkehr auf öffentlicher Straße nicht der Bodenaushubdeponie zuzurechnen ist.

 

4.3. Den Projektsunterlagen ist ein schalltechnisches Projekt, ausgearbeitet von der T S GmbH, angeschlossen, in welchem die Schallemission durch den künftigen Deponiebetrieb aufgezeigt wird. Als Lärmquellen werden dabei Lkw-Fahrbewegungen und die Planierraupe angenommen.

 

Zu den Lkw-Fahrbewegungen wurde festgehalten, dass diese ausschließlich auf dem Deponiegelände berücksichtigt wurden. Im Punkt 4.1.1. dieses schalltechnischen Projektes wird dargelegt, dass für die schalltechnische Betrachtung ein maximaler Betriebszustand angenommen wird, wobei pro Stunde 15 Lkw Zu- und Abfahrten berücksichtigt werden. Bereits aus dieser Formulierung ist für den Unabhängigen Verwaltungssenat ersichtlich, dass mit der Bezeichnung Lkw-Frequenz das Zu- und Abfahren zur Bodenaushubdeponie gemeint ist. Diese Konkretisierung wurde auch vom Amtssachverständigen für Schalltechnik in seinem Befund vorgenommen, in dem er davon spricht, dass als worst case-Zustand mit einer Lkw-Frequenz von 15 pro Stunde, dh. 30 Fahrbewegungen pro Stunde, gerechnet wurde. Auf Basis dieser Berechnungen hat sich ergeben, dass die bestehende Lärm-Ist-Situation durch Deponiertätigkeit im Deponieabschnitt 1 weder durch Raupe noch Lkw-Transporte eine Veränderung erfährt. Im Deponieabschnitt 2 erfolgt durch die Lkw-Transporte ebenfalls keine Veränderung, jedoch durch die Raupe. Im Deponieabschnitt 3 wird sowohl beim Einsatz der Raupe als auch bei Lkw-Transporten im worst case-Zustand eine Veränderung der Ist-Situation verursacht. Aus diesem Grund wurde es vom Sachverständigen für erforderlich erachtet, Einschränkungen hinsichtlich der Betriebszeiten bzw. Einsatzzeiten der Raupe und darüber hinaus auch Einschränkungen hinsichtlich der Lieferfrequenzen der Lkw vorzusehen. Dieser schalltechnischen Beurteilung folgend hat der Sachverständige vorgeschlagen, dass ab Beginn des Deponieabschnittes 3 pro Stunde maximal 7 Lkw Zu- und Abfahrten, somit 14 Lkw-Fahrbewegungen, zulässig sind. In den anderen Deponieabschnitten ist eine maximale Lkw-Fahrbewegung von 15 pro Stunde zulässig. Unter Würdigung dieser Formulierungen kann nicht der Schluss gezogen werden, dass der Sachverständige mit Lkw-Frequenz etwas anderes meint als die Zu- und Abfahrten von Betriebs-Lkw.

 

Wie bereits erwähnt, ergibt sich sowohl aus dem schalltechnischen Projekt als auch den Ausführungen des Sachverständigen für Schalltechnik in seinem Befund, dass in den Deponieabschnitten 1 und 2 jedenfalls von 30 Lkw-Fahrbewegungen ausgegangen wurde und auf Grundlage dieser Größe die fachlichen Beurteilungen getroffen wurde. Für den Unabhängigen Verwaltungssenat ist daher der von den Berufungswerbern vermeintlich aufgezeigte Widerspruch nicht zu erkennen, sondern erfolgte eine schlüssige und nachvollziehbare schalltechnische Beurteilung durch den beigezogenen Amtssachverständigen. Aus dessen Beurteilung ist zu schließen, dass es auch bei 30 Lkw-Fahrbewegungen während der Betriebszeiten der Deponieabschnitte 1 und 2 zu keinen unzumutbaren Belästigungen der Nachbarn kommen wird. Wegen der zu erwartenden Auswirkungen während der Beschüttung des Deponieabschnittes 3 wurde vom Sachverständigen eine Beschränkung der Fahrbewegungen gefordert, welche in den Genehmigungsbescheid Eingang gefunden hat.

 

4.4. Die von den Berufungswerbern gerügte fehlende schalltechnische Beurteilung des Notstromaggregates wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat im Rahmen des Berufungsverfahrens nachgeholt. Der Sachverständige kommt in seinem ergänzenden Gutachten, wie bereits weiter oben dargestellt, zum Ergebnis, dass die Betriebsgeräusche des Stromaggregates deutlich unter dem örtlichen Basispegel liegen und damit keinen Einfluss auf die örtliche Geräuschsituation gegeben ist. Darüber hinaus hält der Sachverständige fest, dass dieser Wert zudem so deutlich unter dem örtlichen Basispegel liegt, dass auch noch ein geringfügig lauteres Aggregat einsetzbar wäre. Um diese schalltechnische Beurteilung auch entsprechend abzusichern, wurde vom Sachverständigen vorgeschlagen, die von ihm in seinem ursprünglichen Gutachten unter Pkt. 5. vorgeschlagene Auflage, die auch in der Form von der Erstbehörde in den Genehmigungsbescheid übernommen wurde, entsprechend zu konkretisieren. Darin ist auch der Grund gelegen, dass vom Unabhängigen Verwaltungssenat eine entsprechende Ergänzung der Auflage vorgenommen wurde. Die Ausführungen des Sachverständigen zum Thema Stromaggregat stellen sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat als schlüssig dar, weshalb dies auch der Entscheidung zugrunde gelegt werden konnte. Eine entsprechende Gegenäußerung wurde von den Berufungswerbern nicht erstattet.

 

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die von den Berufungswerbern dargelegten Einwände nicht zu Recht erhoben worden sind, weshalb der erstinstanzliche Genehmigungsbescheid zu bestätigen und der Berufung keine Folge zu geben war.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Klempt

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