Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530388/5/Re/Sta VwSen530389/2/Re/Sta

Linz, 24.04.2006

 

 

 

VwSen-530388/5/Re/Sta

VwSen-530389/2/Re/Sta Linz, am 24. April 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des Herrn Mag. J B, O und des J und der K B, K, alle vertreten durch Rechtsanwälte S-D-S & Partner, Linz, vom 14. Oktober 2005 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 9. September 2005, Zl. Ge20-14850-9-2005-Gut/Re, wegen Erteilung der gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage in K, P, zu Recht erkannt:

 

Anlässlich der Berufung wird der bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 9. September 2005, Ge20-14850-9-2005, insofern, als im Spruchteil I. unter der Überschrift "Oberflächenwässerableitung" auch eine behördliche Bewilligung für die Versickerung von Niederschlagswässern in einer Versickerungsmulde im nördlichen Bereich des Grundstückes mit einer Gesamtfläche von 35,87 m2 erteilt wird, behoben. Gleichzeitig entfallen die diesbezüglich vorgeschriebenen Auflagen Nr. 16. bis 21.

 

In Bezug auf die im Spruchteil I. erteilte gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage im Standort K, Gst. Nr. der KG. S, durch Errichtung und Betrieb einer Kfz-Werkstätte sowie Errichtung von Büroräumen (Aufstockung des Gebäudes) im Bereich der ehemaligen Garage sowie auf den im Spruchteil II. abgewiesenen Antrag des Berufungswerbers Mag. J B auf Akteneinsicht durch Übermittlung von Aktenkopien wird der Berufung keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid vom 9. September 2005 bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs. 4, 67a Abs.1 und 67d des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG)

§§ 359a und 81 Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem Bescheid vom 9. September 2005, Ge20-14850-9-2005-Gut/Re, über Antrag der K-R- und H mbH, K, die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage im Standort K, P, Gst. Nr. der KG. S, durch Errichtung und Betrieb einer Kfz-Werkstätte im Bereich der ehemaligen Garage sowie Errichtung von Büroräumen (Aufstockung des Gebäudes) unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Dies nach Wiedergabe einer allgemeinen Betriebsbeschreibung im Wesentlichen mit der Begründung, das durchgeführte Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten sei, dass durch die Änderung der Anlage bei Einhaltung der im Spruchteil I vorgeschriebenen Auflagen die nach Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z1 GewO vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt würden. Zu den im Verfahren vorgebrachten Einwendungen der nunmehrigen Berufungswerber wird begründend zusammenfassend dargestellt ausgeführt, baurechtliche Bestimmungen bezüglich des Seitenabstandes eines Gebäudes zum nachbarlichen Grundstück seien im gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahren nicht zu berücksichtigen, ebenso wenig wie die Flächenwidmung der nachbarlichen Grundstücksflächen. Diese Prüfungen seien der Baubehörde vorbehalten. Aus behaupteten Übertretungen der Gewerbeordnung könne keine mangelnde Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens im Änderungsgenehmigungsverfahren abgeleitet werden. Dem Verfahren sind die eingereichten Projektsunterlagen zu Grunde zu legen und hat die Behörde davon auszugehen, dass die Betriebsanlage befund- und projektsgemäß errichtet und betrieben werde. Es sei daher im Obergeschoss der Anlage von Büroräumen - wie im Einreichplan dargestellt - auszugehen. Anrainer hätten nicht dargetan, wodurch sich konkret eine unzumutbare Lärmbelästigung für sie als jenseits der vorbeiführenden Bundesstraße wohnende Anrainer ergäbe. Die zu erwartende Lärmbelästigung der geplanten Kfz-Werkstätte sei unabhängig von der bestehenden Widmung zu beurteilen. Die Auswirkungen der durch die Anlagenänderung verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse im Hinblick auf Lärm sei von Amts wegen zu prüfen. Das Ansuchen sei durch den Wegfall von Spenglerarbeiten eingeschränkt worden. Der gewerbetechnische Amtssachverständige habe ausgeführt, dass keine lärmintensiven Tätigkeiten in der Werkstätte durchgeführt würden, weshalb die im Projekt getroffenen Annahmen der Innenpegel nicht mehr relevant seien. Bei Geschlossenhalten der Tore während der Arbeiten in der Werkstätte habe er keine Bedenken gegen die Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung geäußert. Die Einholung eines medizinischen Amtssachverständigengutachtens habe sich daher erübrigt. Zukünftige Straßenprojekte seien noch nicht konkret absehbar. Zur geplanten Bauausführung der Versickerungsmulde zur Versickerung der Niederschlagswässer habe der Amtssachverständige eine positive Beurteilung abgegeben. Für die Abwasserableitung stehe bereits ein Kanal der Gemeinde zur Verfügung.

 

Gegen diesen Bescheid haben die Nachbarn Mag. J B, J, O, sowie J und K B, E, K, alle vertreten durch die Anwaltssocietät S-D-S & Partner, L, innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Dies im Wesentlichen mit dem Vorbringen, der Wechsel in der Person des Antragstellers von W B auf K-R- und H mbH sei nicht bewiesen. Obwohl die Verhandlung vom 19. Mai 2005 gleichzeitig als Gewerbe- und Bauverhandlung durchgeführt worden sei, sei eine baubehördliche Erledigung bisher noch nicht erfolgt. Es widerspräche dem Grundsatz einer sparsamen Verwaltung wenn vor der baubehördlichen Beurteilung über den Antrag auf Betriebsanlagengenehmigung entschieden werde und darin Bauten genehmigt würden, die baurechtlich nicht genehmigt werden könnten. In dem Zusammenhang wird auf widmungsrechtliche, sowie baurechtliche Fragen in Bezug auf Höhe und Abstand der Gebäude verwiesen. Zitiert werden Bestimmungen des Bautechnikgesetzes. Es sei beantragt worden, sämtliche gewerberechtlichen Genehmigungen hinsichtlich der Betriebsanlage auf dem Grundstück zu übermitteln und so Akteneinsicht zu gewähren. Ohne Kenntnis derselben könnten die Interessen im Verfahren betreffend Änderung einer genehmigten Betriebsanlage nicht wahrgenommen werden. Kenntnisse in Bezug auf eine überdachte Zu- und Abfahrt sowie einen Waschplatz sei den Nachbarn sonst nicht zugänglich. Weiters sei bei der Verhandlung am 19. Mai 2005 auf Widersprüche mit dem Mappenstand hingewiesen und die Grundgrenze einverständlich festgestellt und ein abgeänderter Einreichplan vorgelegt worden. Als Ergebnis der Beweisaufnahme sei ein Befund und Gutachten erwähnt worden, nicht aber der Lageplan. Eine weitere mündliche Verhandlung zur Überprüfung des Lageplans sei nicht anberaumt worden. Im Zuge eines solchen Verfahrens sei auch der Bestand zu prüfen und allfällige konsenslos errichteten Gebäude und Gebäudeteile zu erheben und deren Entfernung auszusprechen. In der Betriebsbeschreibung sei angeführt, dass sämtliche lärmintensiven Tätigkeiten im Zusammenhang mit Spenglerarbeiten und Karosseriearbeiten in der Werkstatt nicht ausgeführt würden. Diese Ausführungen des Amtssachverständigen seien keine Grundlage für den gegenständlichen Bescheid darüber, was in der gegenständlichen Betriebsanlage geschehen dürfe. Es falle auf, dass in der Betriebsbeschreibung Tätigkeiten angeführt werden, welche ausgeführt werden oder nicht, diese Einschränkungen jedoch in den Auflagen entweder gar nicht oder nur im eingeschränkten Umfang aufscheinen. Es sei aber notwendig, all dies unter den Auflagen auszuführen, und zwar insbesondere in Bezug auf die Einschränkungen hinsichtlich der Schweißarbeiten, des Laufenlassens des Motors, der lärmintensiven Tätigkeiten, Spenglerarbeiten etc. Es sei dafür Sorge zu tragen, dass im angrenzenden Wohngebiet keine Lärmbelästigung, die über die sonst gegebene Lärmbelästigung hinausgehe, erfolge. Beantragt werde die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens. Es sei auch die Einholung eines neuen Lärmgutachtens beantragt worden. Insbesondere auch in Bezug auf die festgelegten Betriebszeiten von Montag bis Freitag von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr und an Samstagen von 6.00 Uhr bis 18.00 Uhr werde der Bescheid bekämpft. Die Beurteilungsgrundsätze der Auswirkungen auf einen gesunden normal empfindenden Erwachsenen bzw. auf ein gesundes normal empfindendes Kind seien nicht richtig angewendet worden. Gerügt werde weiters, dass entgegen der Bestimmung des § 356b GewO kein Sachverständiger betreffend die vom Wasserrecht erfassten Gebiete beigezogen worden sei. Eine wasserrechtliche Genehmigung der Betriebsanlage sei erforderlich. Als Nachbarn im Sinne des § 75 Abs.2 GewO 1994 hätten sie Parteistellung in allen Verfahren betreffend Betriebsanlagen auf der Nachbarliegenschaft. Es sei unverständlich, dass im gegenständlichen Falle Akten geheim gehalten werden sollen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat zunächst Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Ge20-14850-9-2005-Gut/Re.

 

Vom erkennenden Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates wurde darüber hinaus nach Vorlage des Verfahrensaktes mit Erledigung vom 22. November 2005 die Vorlage der - die Anlage betreffenden - Bezugsakte angefordert, insbesondere in Bezug auf die im Verfahren angesprochenen Anlagenteile "Zu- und Abfahrt" sowie "Waschplatz". Schließlich wird in der dem Verfahren zu Grunde liegenden Ergänzung 1 zum Messbericht der das Schallprojekt verfassenden Zivilingenieurkanzlei Dipl.-Ing. Dr. W vom April 2005 festgestellt, dass auf das Schallprojekt vom Oktober 2004 Bezug genommen wurde.

 

Die belangte Behörde hat in der Folge - beim Unabhängigen Verwaltungssenat eingelangt am 9. Dezember 2005 - die bisherigen der gegenständlichen Anlage betreffenden Verfahrensakte zu Ge20-14850-9-2005, Ge20-4782-10-2000 sowie
Ge-4782/6-1987, vorgelegt und dazu festgestellt, dass der Aktenteil Ge20-14850-9, der ursprüngliche Antrag der Konsenswerberin vom 30. August 2004 auf Genehmigung der Änderung der Anlage durch Errichtung und Betrieb einer Kfz-Reparatur und Kfz-Spenglerei bis Mai 2005 bearbeitet wurde, dieses Ansuchen jedoch gleichzeitig mit neuem Antrag vom 2. Mai 2005 zurückgezogen wurde. Insbesondere die lärmintensiven Spenglerarbeiten seien nicht mehr Inhalt des neuen Verfahrens. In Bezug auf die Anlagenteile Zu- und Abfahrt sowie Waschplatz werde auf die Genehmigungsakte Ge-4782/6-1987 sowie Ge20-4782-10-2000 verwiesen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 3. Februar 1988, Ge-4782/6-1988, sei der damaligen Konsensinhaberin, der "A-M" K-R und H Gesellschaft mbH die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung eines Kfz-Handels- und Reparaturbetriebes in K erteilt worden. Davon umfasst seien auch der im Befund des Amtssachverständigen angesprochene Waschplatz. Die überdachte Zu- und Abfahrt ist mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 31. August 2000, Ge20-4782-10-2000, genehmigt worden. Die überdachte Zu- und Abfahrt sei im damaligen Projekt enthalten gewesen.

 

Im Grunde des § 67d Abs.1 AVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

 

In der Sache hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

 

Gemäß § 77 Abs.1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

  1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

     

  2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

     

  3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

     

  4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

     

  5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

 

Gemäß § 353 Abs.1 GewO 1994 sind dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage folgende Unterlagen anzuschließen:

  1. in vierfacher Ausfertigung

  1. eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen,

  2. die erforderlichen Pläne und Skizzen,

  3. ein Abfallwirtschaftskonzept; dieses hat zu enthalten:

    1. Angaben über die Branchen und den Zweck der Anlage,

    2. eine verfahrensbezogene Darstellung des Betriebes,

    3. eine abfallrelevante Darstellung des Betriebes,

    4. organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften und

    5. eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung.

 

Zunächst ist begründend zum Spruch dieser Berufungsentscheidung festzustellen, dass mit dem bekämpften Bescheid neben der beantragten gewerberechtlichen Genehmigung für die Änderung der Anlage auch eine Bewilligung für die Oberflächenwässerableitung erteilt worden ist und diesbezüglich auch Auflagen vorgeschrieben worden sind. Dabei wurde ein Projekt für die Berechnung der Dachfläche und die asphaltierten Vorplatzflächen erstellt und darin projektiert, dass die Niederschlagswässer einer Versickerungsmulde im nördlichen Bereich des Grundstückes zugeleitet werden. Zur ordnungsgemäßen Ausführung der Sickermulden wurden die Auflagenpunkte 16 bis 21 vorgeschrieben.

 

 

Hiezu ist festzustellen, dass die Gewerbebehörde zwar im Grunde des § 356b GewO 1994 zur Mitanwendung der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes verpflichtet ist, im Umfang dieser Bestimmung gesonderte Genehmigungen zB nach wasserrechtlichen Verwaltungsvorschriften entfallen, jedoch die materiellrechtlichen Genehmigungsregelungen bei der Erteilung der Genehmigung anzuwenden sind. Dies gilt jedoch im Bereich des WRG ausschließlich für die Tatbestände Wasserentnahmen für Feuerlöschzwecke, Erd- und Wasserwärmepumpen, Abwassereinleitungen in Gewässer, ausgenommen Abwassereinleitungen aus Anlagen zur Behandlung der in einer öffentlichen Kanalisation gesammelten Abwässer, Lagerung von Stoffen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird sowie Abwassereinleitungen in wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlagen. Nicht erfasst von dieser Konzentrationsbestimmung sind jedoch die Tatbestände der Versickerung von Oberflächenwässern, wie im gegenständlichen Falle die Versickerung von solchen Dach- und Oberflächenwässern, die vom neuen Anlagenteil, insbesondere auch vom asphaltierten Vorplatz, welcher dem Befahren und Abstellen von Kraftfahrzeugen dient, erforderlich ist. Die für diese Versickerung erforderliche wasserrechtliche Bewilligung wurde nicht beantragt und konnte somit von der Behörde nicht erteilt werden, auch nicht im Grunde der Konzentrationsbestimmung des § 356b Abs.1 GewO 1994, welche im Übrigen der Bewilligung auch nicht zu Grunde gelegt wurde, "mitgenehmigt" werden. Auch die dazu vorgeschriebenen wasserrechtlichen Auflagen des bekämpften Bescheides gründen daher in einer unzulässigen Rechtsgrundlage und waren aus diesem Grund zu beheben.

 

 

In Bezug auf die erteilte gewerbebehördliche Änderungsgenehmigung kritisieren die Berufungswerber zunächst die Bezeichnung des Antragsstellers im Genehmigungsbescheid. War dies früher als Miteigentümer des Grundstücks der KG. S Herr W B, so scheine nunmehr die K-R- und H mbH K auf. Diesbezüglich sind die Berufungswerber insoweit im Recht, als tatsächlich beim eingereichten Antrag vom 2. Mai 2005 als Namen des Antragstellers "G.u.W. B" aufscheinen. Auf dem selbem Schriftstück befindet sich jedoch der Aktenvermerk des Bearbeiters der belangten Behörde, wonach als Antragstellerin die K-R- und H mbH auftritt. Dies wurde demnach gegenüber der belangten Behörde telefonisch vom Vertreter der K-R- und H mbH mitgeteilt. Das behördliche Verfahren wurde auch in der Folge bis zum Abschluss gegenüber der K-R- und H mbH durchgeführt. Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 19. Mai 2005 in K wurde als ausdrückliche Erklärung des Vertreters der Konsenswerberin protokolliert, dass Antragstellerin des gegenständlichen Genehmigungsverfahrens die K-R- und Ht mbH, P, K, ist. Eine Unzulässigkeit ist darin nicht zu erkennen.

 

 

Wenn die Berufungswerber darüber hinaus auf die zeitlich divergierenden bescheidmäßigen Erledigungen des gewerbebehördlichen und des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens verweisen, so ist dem zu entgegnen, dass eine Koordinierung der beiden Verfahren schon durch die gleichzeitige Anberaumung und Durchführung der mündlichen Genehmigungsverhandlung und Beiziehung derselben Amtssachverständigen erfolgte. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Konzentration der Verfahren, allenfalls der gleichzeitigen Entscheidung der Gewerbe- und Baubehörde über ein Projekt, ist jedoch nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen weder vorgesehen noch verpflichtend vorgeschrieben. Ob das gegenständliche Projekt somit baubehördlich genehmigungsfähig ist oder nicht, kann sowohl vor, als auch nach und somit unabhängig von der Erteilung der gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung erfolgen. Widmungsfragen sind demnach im gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahren keine Genehmigungsvoraussetzung, ebenso wie Abstandsvorschriften nach dem Bautechnikgesetz.

 

 

Wenn in der Berufung darüber hinaus auf die im bekämpften Bescheid abgelehnte Übersendung sämtlicher gewerbebehördlicher Genehmigungen und Bescheide hinsichtlich des Grundstückes Nr. der KG. S hingewiesen und so mangelnde Akteneinsicht vorgebracht wird, ist diesbezüglich - auch um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - auf die umfangreiche und zutreffende Begründung des bekämpften Bescheides hinzuweisen. Dieser Argumentation der belangten Behörde wird in der Berufung nicht entgegen getreten und ist auch von der Berufungsbehörde nichts hinzuzufügen. Ausdrücklich festgehalten wird auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 17 AVG, wonach sich aus dem Wortlaut des § 17 Abs.1 AVG kein Recht darauf ableiten lässt, im Rahmen des Parteiengehörs einen Akt in Kopie von der Behörde zugesendet zu erhalten.

 

 

Wenn von den Berufungswerbern in der Folge der abgeänderte Einreichplan, datiert mit 24. Mai 2005, angesprochen wird, so ist hiezu aus dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde zu bestätigen, dass eben in Bezug auf diesen abgeänderten Einreichplan ein ergänzendes Gutachten des beigezogenen gewerbetechnischen Amtssachverständigen der Abteilung Umwelt- und Anlagentechnik des Amtes der Oö. Landesregierung eingeholt wurde. In diesem Gutachten vom 21. Juni 2005, BBA-LI-GE-33-2005, wird auf den abgeänderten Einreichplan ausdrücklich Bezug genommen und darauf aufbauend Befund und Gutachten zur Anlage erstellt. Dieses Schriftstück wurde als Ergebnis der Beweisaufnahme den Verfahrensparteien, so auch den nunmehrigen Berufungswerbern, nachweisbar zur Kenntnis gebracht und haben diese in der Folge den auch in der Berufungsschrift angesprochenen Antrag auf Vermessung des Grundstückes gestellt, dies zur Überprüfung der Übereinstimmung bzw. Differenz zwischen eingereichten Plänen und tatsächlichen Gegebenheiten. Weitere Begründungen für diesen Antrag auf Vermessung des Betriebsgrundstückes bzw. der Anlagenteile auf Übereinstimmung mit dem eingereichten Plan wurden hiezu nicht abgegeben, auch der Berufungsschrift ist diesbezüglich eine Begründung nicht zu entnehmen. Zu entgegnen ist diesem Vorbringen, dass es keinen wesentlichen Verfahrensmangel darstelle, wenn aus Anlass des beigebrachten aktualisierten Einreichplanes eine mündliche Verhandlung nicht anberaumt worden ist. Wesentlich ist, dass auch über den Plan bzw. das darauf aufbauende Gutachten des Amtssachverständigen das Parteiengehör nicht verletzt wurde. Es ist auch nicht zwingende Aufgabe eines Genehmigungsverfahren, allfällige konsenslos errichtete Gebäude und Gebäudeteile zu erheben und deren Entfernung auszusprechen. Sollten derartige konsenslose Gebäudeteile vorhanden sein, ist es zwar Aufgabe der Behörde, den der Rechtsordnung entsprechenden Rechtszustand herzustellen, dies jedoch nicht zwingend im Rahmen eines anhängigen Verfahrens nach § 81 GewO1994. Zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes sieht die Gewerbeordnung im Übrigen andere Rechtsinstrumentarien vor, auf welche an dieser Stelle verwiesen wird.

 

 

Die Berufungswerber verweisen in der Folge auf Divergenzen zwischen allgemeiner Betriebsbeschreibung und vorgeschriebener Auflagen. Hiezu ist festzustellen, dass es im Grunde des § 353 GewO 1994 grundsätzlich Aufgabe des Antragsstellers ist, den Umfang der Betriebsanlage in einer allgemeinen Betriebsbeschreibung darzulegen. Dies ist auch geschehen und verweisen die Berufungswerber selbst auf diesbezügliche Inhalte, welche Arbeiten durchgeführt werden sollen. Der Amtssachverständige nimmt die diesbezüglich vom Antragsteller zu treffenden Angaben und Aussagen zum Anlass, den Umfang der beantragten Betriebsanlagenänderung in seinen befundmäßigen Darstellungen darzulegen. Nur dieser Umfang liegt dem Genehmigungsverfahren zu Grunde und nur dieser Umfang, der letztlich durch Projekt und Betriebsbeschreibung - erläutert durch die befundmäßigen Ausführungen des Amtssachverständigen - konkretisiert wird, kann von der Behörde genehmigt werden. Dieser Umfang des Genehmigungsverfahrens ist somit Vorgabe des Antragstellers und daher Inhalt des Umfanges der erteilten Genehmigung, braucht daher nicht mehr extra in Auflagen definiert zu werden. Führt daher der Amtssachverständige aus, dass Spenglerarbeiten und Karosseriearbeiten in der Werkstatt nicht ausgeführt werden (diese Tätigkeiten wurden durch ausdrückliche Einschränkung des Antrages durch die Antragsteller aus dem Projekt ausgeklammert), so ist es nicht mehr erforderlich, diese Arbeiten durch Auflagen ausdrücklich zu verbieten. Solche Arbeiten sind demnach auch nicht genehmigt und würde ein Zuwiderhandeln eine Prüfung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht erforderlich machen. Ein Mangel im gegenständlichen Verfahren hiedurch liegt jedoch auch diesbezüglich nicht vor.

 

 

Im Rechtsmittelvorbringen wird von den berufungswerbenden Nachbarn auch die lärmtechnische Beurteilung des Vorhabens angesprochen. Zum Ist-Bestand hat der erkennende Unabhängige Verwaltungssenat in die entsprechenden Vorakte Einsicht genommen und ist diesbezüglich festzustellen, dass mit Bescheid vom 3. Februar 1988 der damaligen "A-M" K-R und H GmbH die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung eines K-H- und R in K, Gst. Nr. der KG. S, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt worden ist. Das Objekt wurde vom Amtssachverständigen im Rahmen der damals aufgenommenen Niederschrift als Halle mit einem Ausmaß von 550 m2, in welcher Service- und Reparaturarbeiten an Pkw's, Lkw's und auch Landmaschinen vorgenommen werden, beschrieben. Abgewendet vom Hallenraum soll eine Waschbox und Räume für die Lagerung von Frisch- und Altöl sowie Lacken und Lösungsmittel angeordnet werden. In der Halle sollen mehrere Hebebühnen, Reifenmontiergeräte und eine Drehbank aufgestellt werden. Im Freien ist anschließend an die Halle im Norden ein Waschplatz sowie im südlichen Bereich anschließend ein Bremsprüfstand und eine Hebebühne vorgesehen. Unter Ge20-4782-10-2000 hat die Anlageninhaberin mit Eingabe vom 20. Juli 2000 um Änderungsgenehmigung für den Betrieb eines Kfz-Reparatur- und Handelsbetriebes, Büro- und Schauraum für Fahrzeuge, Lager für Ersatzteile, Ölheizungsanlage mit Öllagerraum, Prüfhalle für Kraftfahrzeuge mit Bremsprüfstand und Achsspieldetektor sowie Abstellflächen für Pkw angesucht. Genehmigt wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 31. August 2000 die Änderung durch Errichtung und Betrieb eines Büro- und Schauraumes für Fahrzeuge, eines Lagers für Ersatzteile, einer Ölheizanlage mit Öllagerraum, einer Prüfhalle für Kfz mit Bremsprüfstand und Achsspieldetektor auf der gegenständlichen Parzelle. Weiters wurde in der Verhandlungsschrift vom 29. August 2000 vom Amtssachverständigen ausdrücklich festgehalten, dass im Projekt auch eine offene Überdachung der Zu- und Abfahrt nördlich der Prüfhalle und des bestehenden Waschplatzes beinhaltet ist. Zu Grunde lag ein lärmtechnisches Gutachten des Büro S, welches eine Erhebung der Ist-Lärmsituation und eine Berechnung des Störlärms, bezogen auf die der Anlage zunächst gelegenen Betriebswohnungen, beinhaltete.

 

Das behördliche Verfahren für die nunmehr beantragten Änderungen der Anlage durch die nunmehrige Konsensinhaberin, die K-R- und H GmbH, begann zunächst bereits mit Antrag vom 30. August 2004 um Erteilung der Änderungsgenehmigung für die Errichtung und Betrieb einer Kfz-Reparatur- und Kfz-Spenglerei im bestehenden Standort. Bereits in diesem Verfahren haben die nunmehrigen Berufungswerber B durch ihren rechtlichen Vertreter Einwendungen vorgebracht. Mit Schriftsatz vom 11. Februar 2005 werden neben anderen Vorbringen auch Einwendungen in Bezug auf die Lärmsituation vorgebracht und auf Unrichtigkeiten im Messbericht der Zivilingenieurkanzlei W hingewiesen. Im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung am 17. Februar 2005 wurden die Einwendungen von den Nachbarn B neuerlich vorgebracht und vom Amtssachverständigen festgestellt, dass das vorliegende Lärmprojekt nicht ausreicht und in mehreren Punkten zu konkretisieren sei, insbesondere in Bezug auf die Ermittlung der Immissionspunkte, der Aussage, ob Lkw-Anlieferungen im Zeitraum von 19.00 Uhr bis 22.00 Uhr erfolgen sowie der Vergleich der Ist-Situation beim Messpunkt mit den Immissionswerten, wobei die Ist-Situation am Messpunkt 1 im Zeitraum von 20.00 bis 22.00 Uhr maßgeblich sei, schließlich ob bei der Berechnung Zuschläge für die Impulshaltigkeit bei Spenglerarbeiten berücksichtigt worden seien.

 

Mit der Einreichung der fehlenden Unterlagen durch die Antragstellerin wurde mit Schriftstück vom 2. Mai 2005, am selben Tag persönlich abgegeben bei der belangten Behörde, ein neuer Antrag zur Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage durch Errichtung einer Kfz-Werkstätte und Spenglerei in der ehemaligen Garage bei gleichzeitiger Zurückziehung des alten Antrages eingebracht. Im Zusammenhang mit der lärmtechnischen Beurteilung des Projektes ist bereits an dieser Stelle ausdrücklich festzuhalten, dass dieser Antrag vom 2. Mai 2005 zwar ausdrücklich auch noch die geplante Spenglerei beinhaltet, dieser lärmintensive Bereich jedoch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 19. Mai 2005 ausdrücklich ausgeklammert wurde. Auf Seite 3 der Verhandlungsniederschrift vom 19. Mai 2005 ist diesbezüglich als Erklärung des Vertreters der Konsenswerberin festgehalten, dass der Antrag dahingehend eingeschränkt wird, dass keine Spenglerarbeiten beantragt werden, sondern nur eine Kfz-Wartung- und Servicebetrieb betrieben werden soll.

 

Zur lärmtechnischen Beurteilung wurde im Verfahren ein umfangreiches schalltechnisches Projekt der Zivilingenieurkanzlei Dipl.-Ing. Dr. W W, verbunden mit einem lärmtechnischen Messbericht vom Oktober 2004, vervollständigt durch die Ergänzung zu diesem Messbericht vom April 2005, vorgelegt. Dieser lärmtechnischen Beurteilung liegen auch die beantragten Erweiterungen der Betriebszeiten von 6.00 Uhr bis 8.00 Uhr bzw. 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr, somit insgesamt von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr, zu Grunde. Außerdem wurden als Schallquellen auch Schleifen und Hämmern, somit typisch dem ursprünglich beantragten Spenglereibetrieb zuzuordnende Tätigkeiten, mitberücksichtigt.

 

Die in den sensibelsten Zeiten, nämlich ab 6.00 Uhr früh bzw. bis 22.00 Uhr abends vorherrschende örtliche Ist-Situation wurde durch Schallmessungen festgestellt und ausführlich dokumentiert. Dabei wurden in den für die Anrainer kritischsten Zeiten Schallpegel in der Höhe von L(A,95) von 37,3 bis 36,3 dB, L(A,eq) von 48,4 bis 50,1 dB und L(A,01) von 58,8 bis 58,3 dB festgestellt. Der Vergleich mit den berechneten Immissionswerten am kritischsten Immissionspunkt, nämlich noch auf der Betriebsliegenschaft, ergibt trotz Zuschlag für lärmintensive Arbeiten und bezogen auf die ungünstigste Arbeitsstunde einen Beurteilungspegel L(A,eq) von 41 dB bei geschlossenen Toren und Türen. Auch der Spitzenpegel im Freien durch Türen zuschlagen und beschleunigtes Abfahren von Pkw ergab am kritischen Immissionsmesspunkt, verglichen und berechnet mit den oben dargestellten Werten des Ist-Zustandes, einen tolerierbaren Wert um 1 dB unter dem bereits vorherrschenden betrieblichen Wert. Schlüssig und nachvollziehbar wurde vom Zivilingenieur Dipl.-Ing. Dr. W W zusammenfassend festgestellt, dass in der Betriebszeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr nach Verbesserung der Schalldämmung der Tore und Türen (Erhöhung Schalldämmmaß von 14 auf 35 dB) in der neuen Kfz-Werkstätte bei den Tätigkeiten Hämmern, Schleifen und Schlagschrauben bei geschlossenen Toren gearbeitet werden muss, bei sonstigen Tätigkeiten, wie zB beim Betrieb der Hebebühnen könne bei offenen Toren und Türen gearbeitet werden. Diese Auflage wurde von der Behörde in den bekämpften Bescheid aufgenommen und zwar insofern, als grundsätzlich während der Arbeiten in der Werkstätte die Tore geschlossen zu halten sind. Diese Auflage wurde von der Antragstellerin auch nicht bekämpft und ist daher einzuhalten, verbunden mit der im schalltechnischen Einreichprojekt selbst als Projektsvorgabe angesprochenen schalltechnischen Eigenschaften der Tore (Schalldämmmaß).

 

Dieses Lärmgutachten eines Zivilingenieurbüros erscheint nachvollziehbar und schlüssig und bestehen für das erkennende Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates keine Bedenken, dieses der Entscheidung zu Grunde zu legen. Auf Grund der festgestellten "Nicht-Verschlechterung" der Ist-Situation war auch die Notwendigkeit der Einholung eines medizinischen Gutachtens nicht gegeben. Ergänzend ist hinzuzufügen, dass die tatsächliche Immissionssituation noch eindeutig unter den dargestellten Werten liegen wird, insbesondere in Bezug auf die Berufungswerber und auch dadurch jegliche unzumutbare Belästigung ausgeschlossen werden kann; in diesem Zusammenhang ist erneuet festzustellen, dass die im lärmtechnischen Projekt mitberücksichtigten lärmintensiven Spenglerarbeiten bei Realisierung des Projektes nicht auftreten werden, da das Projekt diesbezüglich eingeschränkt wurde. Des Weiteren ist festzuhalten, dass die vergleichende Immissionsberechnung noch auf dem Grundstück der Betriebsanlage angestellt wurde, der Berufungswerber Mag. J B sich primär ausschließlich auf das in seinem Eigentum stehende Grundstück Nr. , welches unmittelbar nördlich an die Betriebsanlage angrenzt und unbebaut ist, berufen kann, dieses Grundstück jedoch von ihm mangels Bebauung nicht bewohnt wird, von ihm auch in seiner Berufung seriöser Weise auch selbst keinen mehr als nur vorübergehenden Aufenthalt vorgebracht hat. Der Berufungswerber kann daher in Bezug auf das unbebaute Grundstück schon aus diesem Grunde nicht unzumutbar durch Lärmimmissionen belästigt oder in seiner Gesundheit gefährdet werden.

 

Die weiteren Berufungswerber, J und K B, sind im Standort E, K, wohnhaft, einer Liegenschaft, die vom betroffenen Teil der Betriebsanlage ca. 200 m Luftlinie entfernt ist, sich auf der anderen Seite des Verlaufes der Bunderstraße B 337 befindet und laut vorliegendem Kartenmaterial auch durch andere Objekte von der Betriebsanlage abgeschirmt ist. Eine ergänzende lärmtechnische Beurteilung in Bezug auf diesen entfernten Standort schied daher ebenfalls zu Recht aus.

Der vorliegenden schalltechnischen Fachbegutachtung durch die Zivilingenieurkanzlei Dipl.-Ing. Dr. W wurde im Übrigen auch im Berufungsvorbringen nur allgemein, nicht jedoch in einem konkreten Punkt begründet oder in irgend einer ähnlichen Form auf fachlich gleicher Ebene entgegen getreten. Das beantragte "neue Lärmgutachten" war daher zu Recht nicht einzuholen.

 

Auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage war daher der Berufung zum Teil - und zwar bezogen auf das Vorbringen im Zusammenhang mit der erteilten wasserrechtlichen Bewilligung - Folge zu geben. Darüber hinausgehend war jedoch der bekämpfte Bescheid zu bestätigen und somit insgesamt wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

Beachte: 

Vorstehender Bescheid wurde, soweit er den Erstbescheid bestätigt, wegen

Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wurde die Beschwerde

abgewiesen. VwGH vom 28.03.2007, Zl. 2006/04/0105-7

 

 

 

 

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