Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530392/2/Re/Sta

Linz, 31.01.2006

 

 

 

VwSen-530392/2/Re/Sta Linz, am 31. Jänner 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die von Frau Mag. H E, Herrn Mag. J E, Herrn Dipl.-Ing. J F und Frau G F, alle L, alle vertreten durch die HN & P Rechtsanwälte GmbH, W, A, zugleich mit der Berufung gegen den Genehmigungsbescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 19. September 2005, GZ. 501/N051053p, mit welchem über Antrag des Herrn H G eine gewerbebehördliche Betriebsanlagenänderungsgenehmigung für die gastgewerbliche Betriebsanlage im Standort L, AP, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt worden ist, gestellten Antrag gemäß § 78 Abs.1 GewO 1994 auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dieser Berufung, zu Recht erkannt:

 

Dem Antrag, der Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 19. September 2005, GZ. 501/N051053p, betreffend die gewerbebehördliche Betriebsanlagenänderungsgenehmigung in Bezug auf das Gastlokal im Standort L, A P, auf Gst. Nr. , und der KG. P die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird keine Folge gegeben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 iVm § 67h Abs.1 Allgemeines Verwaltungsverfahren 1991 (AVG).

§ 78 Abs.1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem Bescheid vom 19. September 2005, GZ. 501/N0510530p, hat der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz über Antrag des Herrn H G die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage in L, A P, durch Erweiterung des Gastlokales in der Betriebsart einer Cafe-Bar durch Errichtung einer Terrasse auf insgesamt 120 Verabreichungsplätzen, Einbau einer mechanischen Zu- und Abluftanlage, Aufstellung einer Musikanlage sowie Hinzunahme eines Kiosks unter festgelegten Betriebszeiten sowie unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

 

Gegen diesen Bescheid haben unter anderem die Nachbarn Mag. H E, Mag. J E, Dipl.-Ing. J F und G F, alle wohnhaft in L, S, alle vertreten durch die HN & P Rechtsanwälte GmbH in W, A H, innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Gleichzeitig mit der Erhebung dieser Berufungen wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für diese Berufungen beantragt. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, wegen der von der Behörde genehmigten Betriebszeit der Terrasse (täglich bis 24.00 Uhr) und des Gastlokales (täglich bis 4.00 Uhr) in Verbindung mit den oben bereits angesprochenen Besonderheiten der Situierung dieser Terrasse (ungeschützte Balkonlage) sowie der Topographie der Örtlichkeiten (Gaststätte an der Bergspitze) seien weiterhin massive Störungen der Nachruhe, ausgehend von der Betriebsanlage, welche eine Gefährdung der Gesundheit der Berufungswerber bedeuten, zu erwarten. Seit Aufnahme des Betriebes der Anlage würden schwerwiegende Beeinträchtigungen der Nachtruhe der Beschwerdeführer erfolgt sein. Durch einen weiteren Betrieb sei eine Gefährdung der Gesundheit der Berufungswerber zu erwarten, weshalb die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung geboten sei.

 

Die belangte Behörde hat die Berufungen gemeinsam mit diesem Antrag auf aufschiebende Wirkung und dem bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat für Oberösterreich vorgelegt und keinen Widerspruch im Grunde des § 67h Abs.1 AVG erhoben. Außerdem wurde auch eine Gegenäußerung zum Vorbringen der Berufungswerber nicht erstattet.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorgelegten Verfahrensakte der belangten Behörde.

 

Im Rahmen des anhängigen Berufungsverfahrens hat der Anlageninhaber und Konsenswerber für die angeführten Änderungen der gastgewerblichen Betriebsanlage mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2005 mitgeteilt, dass er den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Änderung der bestehenden Betriebsanlage insoferne einschränke, als ausdrücklich auf die Genehmigung der beiden Freiluftbereiche

zurückgezogen wird.

 

Mit Schriftsatz vom 11. Jänner 2006 teilt der Anlageninhaber mit, dass das gegenständliche Gastlokal in L, A P, vom 1. Jänner 2006 bis einschließlich 31. März 2006 komplett geschlossen sei.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 78 Abs.1 GewO 1994 dürfen Anlagen oder Teile von Anlagen vor Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbescheides errichtet und betrieben werden, wenn dessen Auflagen bei der Errichtung und beim Betrieb der Anlage eingehalten werden. Dieses Recht endet mit der Erlassung des Bescheides über die Berufung gegen den Genehmigungsbescheid, spätestens jedoch 3 Jahre nach der Zustellung des Genehmigungsbescheides an den Genehmigungswerber. Die zur Entscheidung berufene Behörde hat die Inanspruchnahme dieses Rechtes auszuschließen, wenn der Begründung der Berufung zu entnehmen ist, dass auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles trotz Einhaltung der Auflagen des angefochtenen Bescheides eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit zu erwarten ist.

 

Im gegenständlichen Fall liegt ein Genehmigungsbescheid im Sinne des § 78 Abs.1 GewO 1994 vor, mit welchem vom Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz die gewerbebehördliche Betriebsanlagenänderungsgenehmigung für die beantragte Erweiterung des Gastgewerbebetriebes erteilt worden ist. Im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung darf diese Anlagenänderung somit trotz erhobener Berufung realisiert bzw. betrieben werden, wenn die Auflagen des Bescheides bei der Errichtung bzw. beim Betrieb der Anlage eingehalten werden, sofern nicht die zur Entscheidung berufene Behörde (in gegenständlicher Angelegenheit der Oö. Verwaltungssenat) die Inanspruchnahme dieses Rechtes ausschließt.

In der gegen den Bescheid eingebrachten Berufung bringen die Berufungswerber zwar vor, dass eine Gefährdung der Gesundheit durch den Betrieb der gegenständlichen Anlage zu erwarten sei, bei der Formulierung ihres gleichzeitig gestellten Antrages im Grunde des § 78 GewO 1994 wird jedoch nicht berücksichtigt, dass § 78 Abs.1 leg.cit. ein Antragsrecht der Nachbarn nicht vorsieht. Schon aus diesem Grunde konnte dem diesbezüglichen Antrag der Berufungswerber alleine für sich nicht stattgegeben werden.

 

Darüber hinaus stützt sich das Vorbringen der Antragsteller in Bezug auf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und der drohenden Gesundheitsgefährdung durch den Betrieb der gegenständlichen Anlage im Wesentlichen auf die Betriebszeiten der Terrasse und des Gastlokales "in Verbindung mit den oben bereits angesprochenen Besonderheiten der Situierung dieser Terrasse".

Im erstinstanzlichen Verfahren ist durch Amtssachverständige beurteilt worden und somit hervorgekommen, dass trotz dieser behaupteten Eigenheiten der gegenständlichen Anlage eine unzumutbare Belästigung von Nachbarn bzw. eine Gesundheitsgefährdung derselben bei Einhaltung der im Bescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht zu besorgen ist.

 

Unabhängig von der weiteren Prüfung dieser Frage im Rahmen des anhängigen Berufungsverfahrens kann jedoch auf Grund der Einschränkung des Antrages durch den Konsenswerber durch Zurückziehung des Antrages in Bezug auf die Terrasse sowie den Gastgarten, somit die für Anrainer lärmintensivsten Anlagenteile, jedenfalls davon ausgegangen werden, dass dadurch eine massive Einschränkung der ursprünglich zu berücksichtigenden Emissionen der Anlage eintritt und somit Gefährdungen von Anrainern, insbesondere Gefährdungen der Gesundheit der Berufungswerber keinesfalls erwartet werden können bzw. somit auszuschließen sind.

Schließlich hat auch einer der Berufungswerber im Rahmen einer Vorsprache zur Akteneinsicht beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes das Vorbringen des Konsenswerbers, dass das Lokal derzeit - wie oben hingewiesen - überhaupt geschlossen ist, bestätigt.

 

Auch aus all diesen Gründen konnte daher dem Antrag nicht stattgegeben werden und war daher insgesamt auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

Beschlagwortung:

§ 78 Abs.1 GewO

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