Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530402/2/Re/Sta

Linz, 17.01.2006

 

 

 

VwSen-530402/2/Re/Sta Linz, am 17. Jänner 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung der Oö. U vom 23. Dezember 2005, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 8. November 2005, Zl. Ge20-4177/04-2005, betreffend die Erteilung einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung gemäß § 81a Abs.1 GewO 1994, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird - mangels Parteistellung - als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG).

§§ 77a und 81a Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem Bescheid vom 8. November 2005, Ge20-4177/04-2005, über Antrag der C-K M O GmbH, B, L, die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage auf mehreren Grundstücken der KG. L durch Errichtung und Betrieb einer zusätzlichen Gasturbine mit Abhitzekessel unter Vorschreibung von mehreren Auflagen im Grunde der §§ 81a iVm 77a GewO 1994 erteilt. Dies nach Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens, insbesondere der Anberaumung und Durchführung einer mündlichen Augenscheinsverhandlung am 13. September 2005, welcher Amtssachverständige aus den Bereichen Umwelt- und Anlagentechnik, Elektrotechnik und Energiewirtschaft, Luftreinhaltung, Maschinentechnik und Anlagensicherheit sowie ein Sachverständiger der Brandverhütung und ein Vertreter des Arbeitsinspektorates beigezogen waren.

 

Gegen diesen Bescheid hat die Oö. Umweltanwaltschaft mit Schreiben vom
23. Dezember 2005, bei der belangten Behörde eingegangen am 30. Dezember 2005 und somit innerhalb offener Frist Berufung erhoben.

 

Der Bescheid wird darin im Wesentlichen mit dem Vorbringen bekämpft, aus den Projektsunterlagen, der Technischen Beschreibung, der Niederschrift vom
13. September 2005 und aus den Unterlagen zum UVP-Feststellungsverfahren ergebe sich, dass die neue Gasturbinenanlage überwiegend zur Stromerzeugung diene und auch die Gesamtanlage unter Zugrundelegung des neuen Betriebsschemas in der Hauptsache Strom erzeuge. Da der Hauptzweck des Betriebes somit Stromerzeugung sein solle, seien die Bestimmungen der Gewerbeordnung gemäß § 2 Abs.1 Z20 GewO 1994 auf dieses Unternehmen nicht anzuwenden. Bei der C-K M O GmbH handle es sich um ein Elektrizitätsunternehmen im Sinne des Oö. ElWOG und hätte die Erweiterung der Energieerzeugungsanlage durch Errichtung einer Gasturbinenanlage einer Bewilligung nach dem Oö. ElWOG 2001 idgF bedurft. Als Gewerbebehörde habe die belangte Behörde als unzuständige Behörde diese Bewilligung erteilt und somit auch das Recht der Parteistellung der Oö. Umweltanwaltschaft im Verfahren nach dem Oö. ElWOG 2001 verletzt, weshalb die Aufhebung des bekämpften Bescheides beantragt werde.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Ge20-4177/04-2005.

 

Im Grunde des § 67d Abs.1 AVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

 

 

Erwägungen des Unabhängigen Verwaltungssenates:

 

Gemäß § 356 Abs.1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, den Nachbarn Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung
(§ 42 AVG) durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG) und durch Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern bekannt zu geben. Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Hausanschlag kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn erfolgen. Der Eigentümer des Betriebsgrundstückes und die Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke sind persönlich zu laden.

Gemäß § 75 Abs.2 GewO 1994 sind Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst ständig beschäftigten Personen.

 

 

Gemäß § 42 Abs.1 AVG i.d.g.F. hat eine gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemachte mündliche Verhandlung zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt ; § 13 Abs.5 zweiter Satz ist nicht anwendbar .

Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

 

Gemäß § 4 Abs.5 des Oö. Umweltschutzgesetzes 1996, LGBl. Nr. 84/1996 idgF sind die Aufgaben der Oö. Umweltanwaltschaft die Vertretung der Interessen des Umweltschutzes in Verwaltungsverfahren nach Maßgabe des § 5 Abs.1.

 

Gemäß § 5 Abs.1 leg.cit., welcher die Rechte der Oö. Umweltanwaltschaft in Verwaltungsverfahren regelt, hat die Oö. Umweltanwaltschaft in den von den jeweiligen Landesgesetzen bezeichneten Verfahren zur Wahrung des Umweltschutzes, insbesondere zur Vermeidung von schädlichen Einwirkungen auf die Umwelt, Parteistellung im Sinne des § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) sowie das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid Beschwerde gemäß Artikel 131 Abs.2 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

 

Es ergibt sich somit schon aus den Bestimmungen des Oö. Umweltschutzgesetzes, welches die Aufgaben, Rechte usw. der Oö. Umweltanwaltschaft bestimmt, dass diese Institution eine Parteistellung im gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nach den bundesgesetzlichen Bestimmungen der Gewerbeordnung nicht zukommt. Auch die einschlägigen Bestimmungen der Gewerbeordnung bieten für eine Parteistellung der Umweltanwaltschaft in Betriebsanlagenverfahren keinerlei Anhaltspunkte.

 

Der Berufung der Oö. Umweltanwaltschaft konnte daher schon aus diesen Gründen keine Folge gegeben werden und zwar auch unabhängig davon, ob der
Oö. Umweltanwaltschaft eine Parteistellung in einem - laut Berufungsangaben - durchzuführenden Verfahren nach den Bestimmungen des Oö. ElWOG 2001 zukommt oder nicht. Ein weiteres Eingehen auf die Ausführungen der Berufung war dem Unabhängigen Verwaltungssenat mangels Vorliegen einer zulässigen Berufung nicht möglich.

.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

Beschlagwortung:

Umweltanwalt keine Parteistellung!

Umweltanwaltschaft

 

 

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