Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104447/2/Br

Linz, 10.03.1997

VwSen-104447/2/Br Linz, am 10. März 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des Herrn Martin P, betreffend das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz, vom 3. Februar 1997, Zl.: S-38530/96-3, wegen mehrerer Übertretungen des KFG 1967, zu Recht:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe F o l g e gegeben, daß die von der Erstbehörde verhängten Geldstrafsätze je halbiert werden (auf eine Gesamtgeldstrafe von 2.500 S).

Die Ersatzfreiheitsstrafe wird in den Punkten 1) 2) 4) und 5) auf je 15 Stunden und in Punkt 3) und 6) auf je 48 Stunden ermäßigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr.51, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995 - AVG iVm § 19 Abs.1 und 2, § 24 und § 51 Abs.1 § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995 - VStG.

II. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich demzufolge auf insgesamt 250 S. Für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag.

Rechtsgrundlage:

§ 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wider den Berufungswerber sechs Geldstrafen wegen der Übertretung mehrerer Bestimmungen des KFG verhängt. Er habe am 22. Oktober 1996 zw 09.00 Uhr und 09.30 Uhr und am 5. November 1996 zw 18.10 Uhr und 18.50 Uhr ein nicht zum Verkehr zugelassenes und nicht haftpflichtversichertes Moped mehrfach ohne im Besitz eines Mopedausweises zu sein in Linz, im Bereich vom Hause Glimpfingerstraße 109 - Spallerhofpark - Zinöggerweg und wieder zurück gelenkt.

1.1. Zur Strafzumessung führte die Erstbehörde aus, daß diese Strafen tat- und schuldangemessen seien, weil die Übertretungen nach § 64 Abs.1 KFG zu den schwersten Verstößen gegen das KFG zähle. Mildernd wertete die Erstbehörde die Unbescholtenheit des Berufungswerbers. Die Erstbehörde ging von einem Monatseinkommen von mindestens 8.000 S aus.

2. Der Berufungswerber führt in seiner gegen das Strafausmaß gerichteten Berufung aus, daß er lediglich über eine Lehrlingsentschädigung von monatlich 5.500 S verfüge und bat um entsprechende Herabsetzung der Strafe.

3. Die Erstbehörde hat nach durchgeführter Plausibilitätsprüfung, ohne eine Berufungsvorentscheidung zu erlassen, den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigenden Strafsätze verhängt worden sind, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 51e Abs.2 VStG nicht erforderlich.

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der Bundespolizeidirektion Linz, Zl.: S-38530/96-3.

4. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat folgendes erwogen:

4.1. Wie dem Akt zu entnehmen, ist dürfte der Berufungswerber mit dem Moped in einem eng begrenzten Bereich und offenbar bloß zum Spaß herumgefahren sein, wobei er bei diesen Fahrten lästigen Lärm erregte, was letztlich zu dieser Anzeige durch sich hiedurch belästigt fühlende Anrainer führte.

4.2. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 Strafgesetzbuch - StGB sinngemäß anzuwenden.

4.2.1. Grundsätzlich ist daher den von der Erstbehörde getroffenen Erwägungen im Hinblick auf die Strafzumessung nicht entgegenzutreten. Insbesondere kommt nach h. Ansicht auch dem Lenken eines nicht haftpflichtversicherten Kraftfahrzeuges eine besonders nachteilige Auswirkung zu, weil hiedurch ein durch ein solches Fahrzeug geschädigter Dritter nur schwer zu seinen zivilrechtlichen Ansprüchen gelangen könnte.

Da die Erstbehörde jedoch bei den die Strafzumessung betreffenden Erwägungen von einem doch erheblich größeren Einkommen ausgegangen ist, schien die Reduzierung der Geldstrafen indiziert. Nicht zuletzt kommt dem Berufungswerber nun auch noch die Tatsachengeständigkeit als weiterer Milderungsgrund zugute.

Die Ersatzfreiheitsstrafen waren im Hinblick auf die in erster Linie in der wirtschaftlichen Situation gelegenen Reduzierung der Geldstrafe nicht im gleichen Verhältnis zu den Geldstrafsätzen zu reduzieren.

Es ist zu erwarten, daß auch diese Strafe geeignet ist dem Berufungswerber die nachteiligen Wirkungen dieser an sich unnötigen und lärmerregenden Herumfahrerei vor Augen zu führen und ihn vor weiteren solchen Handlungen abzuhalten.

Der Berufungswerber sei an dieser Stelle noch auf die bis jeweils 30.000 S reichenden Strafsätze hingewiesen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Dr. B l e i e r

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