Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530407/2/Re/Sta

Linz, 02.02.2006

 

 

 

VwSen-530407/2/Re/Sta Linz, am 2. Februar 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung der U L G mbH, A, F, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G H, H-G, T, gegen den Spruchteil II des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 28. November 2005, Zl. Ge20-13187-7-2005-Wg/Prk, wegen Abweisung eines Antrages auf Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Änderung einer bestehenden Betriebsanlage nach § 81 GewO 1994, zu Recht erkannt:

 

Anlässlich der Berufung wird der Spruchteil II "Erhöhung der Lkw-Fahrbewegungen" des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 28. November 2005, Ge20-13187-7-2005-Wg/Prk, und zwar von bisher Montag - Freitag jeweils 3 auf künftig jeweils 12 Zu- und Abfahrten von Lkw, mangels entsprechend zu Grunde liegendem Antrag behoben.

 

Gleichzeitig wird der Antrag der U L G mbH vom 21. Februar 2005 in Bezug auf die Erhöhung von Lkw-Verladungen, präzisiert mit Eingabe vom 16. März 2005 auf die Erhöhung der Lkw-Verladungen von 9 auf 12, mangels vorliegendem entsprechenden Grundkonsens der Antragstellerin zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs. 4, 67a Abs.1 und 67d Abs.1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes1991 (AVG);

§§ 359a, 81 Abs.1 und 353 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem Bescheid vom 28. November 2005, Ge20-13187-7-2005, unter Spruchteil I die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Anpassrampe mit Lkw-Andocktor anstelle der offenen Rampenausbildung bei der Laderampe Ost, auf Gst. Nr. der KG. A, gemäß § 81 GewO 1994 erteilt und mit Spruchteil II den Antrag der U L G mbH auf Erhöhung der Lkw-Fahrbewegungen an der Laderampe-Ost im Standort A, F, von bisher jeweils 3 Zu- und 3 Abfahrten von Lkw auf künftig jeweils 12 Zu- und 12 Abfahrten von Lkw abgewiesen.

 

In der Begründung wird zu Spruchteil I abschließend darauf hingewiesen, dass die so genehmigte Rampe im Rahmen des mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 25. Mai 1999, Ge20-13.187-1-1999, festgelegten Ausmaßes, nämlich für den An- und Abtransport samt den dazugehörenden Ladetätigkeiten, innerhalb der genehmigten Betriebszeiten Montag bis Freitag jeweils von 6.30 Uhr bis 21.30 Uhr und für täglich 3 Zu- und 3 Abfahrten von Lkw (ohne Anhänger und ohne den Einsatz von Sattelkraftfahrzeugen) durch die U L G mbH betrieben werden darf.

 

Spruchteil II (Abweisung des Antrages auf Erhöhung der Lkw-Fahrbewegungen) wird zunächst mit dem Hinweis auf den Antrag begründet, welcher eine Erhöhung der jeweils genehmigten 3 Zu- und 3 Abfahrten von Lkw auf künftig insgesamt täglich
12 Zu- und 12 Abfahrten beinhalte. Dazu sei ein schalltechnisches Projekt der T-S vom 18. Mai 2005 vorgelegt worden. Bei der Verhandlung habe der Vertreter der Konsenswerberin zum Ausdruck gebracht, dass die geplante Erhöhung der Fahrfrequenzen ausschließlich für die U L G mbH als Konsenswerberin beantragt werde, andere angesiedelte Firmen sich um ihren eigenen Konsens an der Laderampe zu bemühen hätten. In der Folge werden die Ausführungen des beigezogenen Amtssachverständigen für Gewerbetechnik wiedergegeben, worin dieser unter anderem feststellt, dass mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 25. Mai 1999 im gegenständlichen Bereich der Einsatz einer Schneidemaschine im Obergeschoss und in diesem Zusammenhang auch Fahrbewegungen bewilligt worden seien und zwar jeweils 3 Zu- und Abfahrten pro Tag in der Zeit von jeweils Montag bis Freitag von 6.30 Uhr bis 21.30 Uhr. Der Sachverständige habe darauf hingewiesen, dass in der Betriebshalle mehrere Betriebe eingemietet seien und diese Fahrbewegungen bei der Berechnung nicht berücksichtigt worden seien. Die Notwendigkeit der Berücksichtigung derselben sei eine Rechtsfrage.

 

Die in der Folge von der Behörde dokumentierten Erhebungen hätten ergeben, dass neben der U L G mbH (3 Lkw-Zu- und Abfahrten, wie oben zitiert) auch der G.F. L G mbH & Co.KG. (4 Lkw-Zu- und Abfahrten) und der S H mbH (je 2 Lkw-Zu- und Abfahrten), insgesamt somit bereits jeweils 9 Zu- und Abfahrten in verschiedenen Verfahren behördlich genehmigt worden sind. Unter Bezugnahme auf den Grundsatz der Einheit der Betriebsanlage vertritt die belangte Behörde die Ansicht, mehrere Mieter und Betreiber der unmittelbar daran angebauten Lagerhalle besitzen jeweils Genehmigungen zur Zu- und Anlieferung an der gegenständlichen Laderampe-Ost, die Genehmigungen dürften jedoch in Summe ein die Nachbarschaft durch Lärm zumutbares Ausmaß nicht übersteigen. Die von der Konsenswerberin vertretene Sichtweise, die Behörde müsse einzelne, von jedem Anlageteil ausgehende Lärmemissionen gesondert und unabhängig voneinander beurteilen, würde nicht geteilt. Es müsse daher bei der gegenständlichen Genehmigung ein für Nachbarn zumutbares Maß an Gesamtemissionen an der Laderampe festgelegt werden, welches von den einzelnen Nutzern in Summe nicht überschritten werden dürfe. Dem Antrag auf Erhöhung von 3 auf 12 Fahrbewegungen als alleinigen Konsens für die U L G mbH könne daher nicht Folge gegeben werden, weil durch diese Erhöhung neben den bereits genehmigten Fahrbewegungen anderer Nutzer an der Laderampe bei Ausschöpfung des jeweiligen Konsenses auch durch die anderen Nutzer auf das Maximum von 12 Fahrbewegungen es zu einer kontinuierlich steigenden Erhöhung des Lärms bei der Betriebsanlage kommen würde und die Nachbarschaft dadurch in einem gesundheitlich unzumutbaren Ausmaß durch Lärm belästigt werden würde. Die Konsenswerberin habe trotz Aufforderung ihren Antrag im bisherigen Umfang aufrecht erhalten.

 

Gegen den Spruchteil II dieses Genehmigungsbescheides hat die antragstellende U L G mbH, A, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G H, T, mit Schriftsatz vom 11. Jänner 2006 innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Behörde verkenne, dass der Grundsatz der Einheit der Betriebsanlage seine Grenze finde, wenn in einer Halle mehrere Betriebe mit jeweils selbstständig konsentierten Fahrbewegungen eingemietet seien und nebeneinander die gegenständliche Laderampe-Ost benützen würden. Derartige Einrichtungen seien immissionsmäßig jeweils gesondert im Rahmen der Ist-Bestandswerte vor Ort zu bewerten. Es finde nicht eine Summierung der Fahrbewegungen der eingemieteten Betriebe zum gegenständlichen Erhöhungsantrag statt. Aber auch die gemäß § 74 Abs.2 GewO zu schützenden Interessen stünden der Erhöhung auf 12 Fahrbewegungen nicht entgegen. Aus dem schalltechnischen Projekt ließe sich dadurch nur eine theoretische Anhebung der Ist-Situationsverhältnisse im Zehntel-dB-Bereich ableiten. Emissionsseitig würden sich unter Berücksichtigung einer Steigerung von 9 auf 12 Lkw-Verladungen emissionsneutrale Verhältnisse ergeben. Die Behörde wäre bei Überschreitungen verpflichtet gewesen, durch Einholung entsprechender, insbesondere medizinischer Sachverständigengutachten zu ermitteln, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß gesundheitliche Beeinträchtigungen der Nachbarschaft zu befürchten seien und bejahendenfalls diese durch Auflagen auf ein zumutbares Ausmaß zu beschränken.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Ge20-13187-7-2006.

 

Im Grunde des § 67d Abs.1 AVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

 

 

Erwägungen des Unabhängigen Verwaltungssenates:

 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im §74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

 

Gemäß § 353 Abs.1 GewO 1994 sind dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage folgende Unterlagen anzuschließen:

  1. in vierfacher Ausfertigung

  1. eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen,
  2. die erforderlichen Pläne und Skizzen,
  3. ein Abfallwirtschaftskonzept; dieses hat zu enthalten:

    1. Angaben über die Branchen und den Zweck der Anlage,
    2. eine verfahrensbezogene Darstellung des Betriebes,
    3. eine abfallrelevante Darstellung des Betriebes,
    4. organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften und
    5. eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung.

 

 

Im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmungen handelt es sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Erteilung einer Genehmigung für eine Betriebsanlage bzw. für die Änderung einer solchen um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt. Es darf diese Genehmigung nur auf Grund eines entsprechenden Ansuchens und nur im Umfang desselben erfolgen. Alleine der Umfang des Ansuchens ist entscheidend für den Umfang der behördlichen Entscheidungsbefugnis. Die Sache und der Umfang, worüber die Behörde im Genehmigungsverfahren zu entscheiden hat, ist durch das Genehmigungsansuchen bestimmt (VwGH 10.12.1991, 91/04/0186).

 

Die diesbezügliche Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt hat ergeben, dass die U L GmbH mit Antrag vom 21. Februar 2005, bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eingelangt am 1. März 2005 die Genehmigung für die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage durch Verwendung einer Anpassrampe mit LKW-Andocktor beantragt hat. Erst im Rahmen der Vorprüfung der Projektsunterlagen wurde bekannt, dass auch eine Änderung in Bezug auf die Anzahl der Lkw-Verladungen stattfinden soll und hat die Antragstellerin erst mit Eingabe vom 16. März 2005 - und hier ausdrücklich - festgestellt, "dass mit dem Antrag vom 21. Februar 2005 auch die Erhöhung der Lkw-Verladungen von 9 auf 12 beantragt sind". Auch die offensichtlich mit dem Antrag eingereichte schalltechnische Stellungnahme der T S GmbH vom 10. Februar 2005 spricht von einer Steigerung von 9 Lkw-Verladungen auf 12 Lkw-Verladungen pro Tag.

Im Rahmen der zum Gegenstand durchgeführten ersten mündlichen Verhandlung am 3. Mai 2005 wurde von der belangten Behörde festgestellt, dass mit Bescheid der BH Linz-Land vom 25. Mai 1999, Ge20-13187-1-1999 der Berufungswerberin die gewerbebehördliche Genehmigung unter anderem für jeweils 3 Zu- und Abfahrten von Lkw genehmigt worden sind. Der Amtssachverständige führt in diesem Zusammenhang auch aus, dass in der schalltechnischen Berechnung des Büro Schreiner von einer genehmigten Anzahl von 9 Lkw-Verladungen ausgegangen werde, im genehmigten Konsens jedoch nur 3 Zu- und Abfahrten enthalten seien. Der Amtssachverständige spricht weiters davon, dass der Vertreter der Antragsstellerin seinen Antrag auf die Durchführung von 12 Ladevorgängen aufrecht halte. Eine Änderung des ursprünglich eingereichten Genehmigungsantrages jedoch wurde bei dieser Verhandlung vom anwesenden Vertreter der Konsenswerberin nicht beantragt bzw. zu Protokoll gegeben. Auch liegt der in der Folge anberaumten zweiten mündlichen Verhandlung vom 9. Juni 2005 keine in irgendeiner Weise per Kundmachung zur Verhandlung abgeänderte verbale Beschreibung des beantragten Projektes und somit Gegenstandes der Verhandlung, welcher in irgendeiner Weise auf einen abgeänderten Antrag hinweisen würde, zu Grunde. Auch in der mündlichen Verhandlung vom 9. Juni 2005 hat der Vertreter der Konsenswerberin keine Antragsänderung zu Protokoll gegeben, sondern ausgeführt, dass die U L GesmbH in der gegenständlichen Liegenschaft eingemietet sei und auf allfällige Lärmquellen der Nachbarschaft keinen Einfluss habe und nehmen könne, das Verhandlungsergebnis im Übrigen zu Kenntnis genommen werde. Der Amtssachverständige weist in dieser Verhandlung ausdrücklich darauf hin, dass in der gegenständlichen Betriebshalle mehrere Betriebe eingemietet seien und diese Fahrbewegungen bei der Berechnung nicht berücksichtigt worden seien. Wie weit die Fahrbewegungen zu berücksichtigen wären und dadurch eine Gesamtbetrachtung der Fahrbewegungen notwendig wäre, stelle eine Rechtsfrage dar. Eine Klärung dieser Rechtsfrage hat in der Verhandlung offensichtlich nicht stattgefunden. Der lärmtechnische Amtssachverständige stellt weiter fest, dass die Prognosewerte im schalltechnischen Projekt zeigen, dass der betriebsbedingte Beurteilungspegel immissionsseitig unter den Ist-Bestandswerten liegen werde. Wie weit die dadurch bedingte Anhebung der Ist-Situation im Zehntel-dB-Bereich eine gesundheitliche Beeinträchtigung hervorrufen könne, sei durch einen medizinischen Amtssachverständigen abzuklären, auch in Bezug auf Abgasimmissionen sei ein fachlich zuständiger Sacherverständiger beizuziehen.

 

Die Verhandlungsleiterin stellt fest, dass die beantragte Erhöhung der Fahrfrequenzen lediglich die U L GesmbH beträfe und andere Mieter des Objektes daher selbstständig um gewerbebehördliche Genehmigung anzusuchen hätten.

 

In der Folge wurde im gegenständlichen Verfahren nach Durchforstung sämtlicher Betriebsanlagengenehmigungsakte im Zusammenhang mit der gegenständlichen Lagerhalle bzw. der von mehreren Betrieben benutzten Laderampe festgestellt, dass derzeit insgesamt 9 Lkw Zu- und Abfahrten täglich bereits genehmigt seien, die Antragsstellerin daher lediglich um eine Erhöhung um 3 Fahrbewegungen ansuchen könne.

 

Der daraufhin von der Behörde gegenüber der Antragsstellerin offerierten Einladung, den Antrag auf eine Erhöhung um nur drei Fahrfrequenzen einzuschränken, ist diese nicht angekommen sondern hat ersucht, einen Bescheid zu erlassen.

 

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 28. November 2005 wurde schließlich der Antrag auf Erhöhung der Lkw-Fahrbewegungen von bisher Montag bis Freitag jeweils 3 Zu- und Abfahrten von Lkw auf künftig jeweils 12 Zu- und Abfahrten von Lkw abgewiesen.

 

Die belangte Behörde hat somit letztlich über einen Antrag abgesprochen, der in dieser Form von der Antragsstellerin ausdrücklich nicht gestellt worden ist, nämlich die Erhöhung von täglich 3 Zu- und Abfahrten von Lkw auf jeweils täglich 12 Zufahrten von Lkw, somit um jeweils 9 Zu- und Abfahrten täglich . Im Sinne der oben bereits angesprochenen Judikatur zum Begriff des antragsbedürftigen Verwaltungsaktes des Betriebsanlagengenehmigungsansuchens, welches auch für Änderungen von Betriebsanlagen vollinhaltlich anzuwenden ist, konnte dieser Spruchteil somit nicht aufrecht erhalten bleiben. Insbesondere auch unter Bezugnahme auf die mehrfach im durchgeführten Verfahren aufgetretenen Auffassungsunterschiede betreffend bereits genehmigte Lkw - Fahrbewegungen der Antragsstellerin, genehmigte Fahrbewegungen von anderen Rampenbenützern sowie beabsichtigten Fahrbewegungen der Antragstellerin kann die erforderliche Eindeutigkeit eines Genehmigungsantrages lediglich dem ursprünglichen Antrag vom 21.2.2005, ergänzt durch die Eingabe vom 16.3.2005 beigemessen werden, welche ausdrücklich von einer Erhöhung von jeweils 9 auf 12 Zu- und Abfahrten spricht.

 

Als auffallend ist in diesem Zusammenhang ergänzend hinzuzufügen, dass der Amtsachverständige im Zuge des Verfahrens zumindest zweimal auf aufzuklärende Rechtsfragen hingewiesen hat, beide Male im Zusammenhang mit der jeweiligen Anzahl von Lkw-Fahrbewegungen, einerseits der Antragstellerin bzw. andererseits in Verbindung mit solchen von anderen Benützern der gegenständlichen Rampe. Trotzdem ist eine ausdrückliche Klarstellung dieser Problematik nicht erfolgt. So hat der Sachverständige darauf hingewiesen, dass in der Betriebshalle mehrere Betriebe eingemietet seien und diese Fahrbewegungen bei der Berechnung nicht berücksichtigt worden seien. Auch in der mündlichen Verhandlung vom 9. Juni 2005 weist der Sachverständige darauf hin, dass die Notwendigkeit der allenfalls erforderlichen Gesamtbetrachtung der Fahrbewegungen eine Rechtsfrage darstelle.

 

Der Amtsachverständige hat darüber hinaus darauf hingewiesen, dass die Frage, ob durch die Änderung - unabhängig davon, ob die Berechnung zum richtigen Beweisthema erfolgte - der Ist-Situation im Zehntel-dB-Bereich eine gesundheitliche Beeinträchtigung hervorgerufen werden könne, durch einen Amtsachverständigen aus dem Bereich der Medizin abzuklären sei sowie auch in Bezug auf Abgasimmissionen ein fachlich zuständiger Sachverständiger beizuziehen sei. Die Beiziehung derartiger Sachverständiger ist jedoch nicht mehr erfolgt und wird dies auch von der Berufungswerberin in dessen eingebrachter Berufung bemängelt. Mit diesem Vorbringen ist die Berufungswerberin im Recht, da im Falle einer Abweisung eines Antrags auf Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Abänderung einer Betriebsanlage die Lösung der Rechtsfrage, ob zB durch den beantragten Betriebsumfang zusätzliche Immissionen bei Nachbarn zu erwarten sind, gegebenenfalls ob diese die Zumutbarkeitsgrenze überschreiten bzw. Gesundheitsgefährdungen verursachen können, nur nach Einholung von Gutachten einschlägiger Sachverständiger aus den Bereichen Technik (z.B. Lärm, Luftreinhaltung) und Medizin zu erfolgen hat. Im gegenständlichen Fall wurde jedoch von der belangten Behörde davon ausgegangen, dass jeweils 12 Lkw Zu- und Abfahrten eine Obergrenze in Bezug auf die Nachbarssituation darstellen, ohne dies jedoch auf geeignete Sachverständigengutachten zu stützen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat vertritt darüber hinaus die Auffassung, dass die Antragsstellerin gefordert ist, einen entsprechend klaren und eindeutigen Antrag in Bezug auf die geplante Anlagenänderung einzubringen und diesem Antrag auch die im Grunde des § 353 GewO 1994 erforderlichen Unterlagen anzuschließen. So ist festzuhalten, dass dem ursprünglich eingereichten Antrag überhaupt keine Unterlagen in Bezug auf Lkw-Fahrbewilligungen angeschlossen waren, der Antrag diesbezüglich nicht einmal formuliert war. In der Folge wurde ein Antrag auf eine Erhöhung von Lkw-Fahrbewegungen von jeweils 9 auf 12 ausdrücklich formuliert. Da, wie im durchgeführten Verfahren sowohl von der Antragsstellerin, als auch von der belangten Behörde ausgeführt wurde, der Anlageninhaber lediglich für seine genehmigten Fahrbewegungen verantwortlich ist und für die entsprechenden Konsense zu sorgen hat, war ein Antrag von jeweils täglich 9 auf 12 Zu- und Abfahrten von Lkw daher nicht möglich, da der U L GesmbH, A, bisher - dies blieb unbestritten - lediglich 3 tägliche Lkw-Zu- und Abfahrten genehmigt worden sind und zwar mit Bescheid der belangten Behörde vom 25. Mai 1999, Ge20-13187-1-1999. Dieser Antrag war daher, da dieser nicht auf einem vorliegenden gewerbebehördlichen Betriebsanlagengrundkonsens aufbaute, nicht zur Durchführung des Genehmigungsverfahrens und Erteilung der Genehmigung geeignet und war daher abzuweisen.

 

Es wird daher Sache der Antragsstellerin sein, einen entsprechend konkretisierten , vollständigen und richtigen Antrag an die belangte Behörde zu stellen und die im Grunde des § 353 GewO 1994 erforderlichen Unterlagen anzuschließen. In diesem Zusammenhang ist bereits jetzt auf die von Anrainern in der Verhandlung auch thematisierte und vom Amtsachverständigen angesprochene mögliche zusätzliche Belastung durch Luftschadstoffe hinzuweisen, welche in den bisherigen Projektsunterlagen nicht behandelt wurden.

Aufgabe der Gewerbebehörde wird es in der Folge sein, entsprechende und vollständige Projektsunterlagen dem Ermittlungsverfahren zu unterziehen und festzustellen, ob, gegebenenfalls in welchem Umfang, zusätzliche Lkw-Fahrbewegungen genehmigungsfähig sind oder nicht, wobei hiebei der bestehende legale Ist-Zustand in Bezug auf Fahrbewegungen der Antragsstellerin, aber auch anderer Unternehmen bzw. Rampenbenützer der Beurteilung zu Grunde zu legen sein wird.

 

Insgesamt war auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage wie im Spruch zu erkennen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

Beschlagwortung:

§ 353 GewO; antragsbedürftiges Verfahren;

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