Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530412/26/Bm/RSt VwSen530413/25/Bm/RSt

Linz, 14.08.2006

 

 

 

VwSen-530412/26/Bm/RSt

VwSen-530413/25/Bm/RSt Linz, am 14. August 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufungen des Herrn Mag. T R und der Frau Mag. P R, P, L, beide vertreten durch L Rechtsanwälte, L /A, L, und des Herrn Ing. O M, F, L, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 16.1.2006, GZ. 501/N051115G, mit dem über Ansuchen der W I GmbH, L, die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung eines eingeschossigen Gebäudes für die Briefzustellung durch die Post AG (Post-Zustellbasis) mit 59 PKW-Abstellplätzen auf Grundstücksnummer , KG K unter Vorschreibung von Auflagen erteilt worden ist, zu Recht erkannt:

 

 

Den Berufungen wird insofern Folge gegeben, als die im Spruch unter "Art und Umfang der Anlage" enthaltene Anlagenbeschreibung wie folgt ergänzt wird:

"Betriebszeiten:

Montag bis Freitag: 4.00 Uhr bis 19.00 Uhr

Samstag: 5.45 Uhr bis 14.00 Uhr

Verwendung der Parkplätze Nr. 1 bis 23 ausschließlich für postinterne Fahrzeuge, Verwendung der Parkplätze Nr. 52 bis 59 für Vorverteilkräfte."

 

Soweit den Berufungseinwendungen durch diese Bescheidabänderungen nicht Rechnung getragen wird, wird den Berufungen keine Folge gegeben.

 

Rechtsgrundlage:

 

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a Abs.1 und 58 AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Eingabe vom 12.9.2005 hat die W I GmbH, L, um gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung eines eingeschossigen Gebäudes für die Briefzustellung durch die Post AG (Post-Zustellbasis) mit 59 PKW-Abstellplätzen auf Grundstück Nr. , KG. K, angesucht.

 

Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde diesem Ansuchen Folge gegeben und die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung unter Vorschreibung von Auflagen gemäß § 77 GewO 1994 erteilt.

 

2. Gegen diesem Bescheid haben die oben angeführten Berufungswerber (Bw) innerhalb offener Frist Berufung eingebracht.

 

2.1. Die Bw Mag. T R und Mag. P R bringen in der Berufungsschrift im Wesentlichen vor, die gegenständliche Betriebsanlage stelle ein Lastfuhrwerksunternehmen iSd Anlage 1 Z 17 der Oö. Betriebstypenverordnung 1997 dar, zumal sämtliche Post durch LKW angeliefert und Post zum Teil wieder durch LKW abgeholt werde. Eine Einordnung der gegenständlichen Betriebsanlage in die Betriebstype Lastfuhrwerksunternehmen iSd Anlage 1 Z 17 der Oö. Betriebstypenverordnung 1997 sei unzweifelhaft. Der Betrieb einer Postzustellbasis sei nach ihrer Betriebstype in der gegenständlichen Widmungskategorie nicht zulässig.

Durch die Anfahrten der Mitarbeiter, Anlieferungsvorgänge und Rangiergeräusche der LKW, Auslieferungen durch PKW und Moped, Betriebslärm beim Ausladen und Verladen und zusätzlich durch den ständigen Betriebslärm durch das Zusammenarbeiten in lautstarker Umgebung komme es aber zu einer wesentlichen Störung, die das zumutbare Maß überschreite. Dem gegenständlichen Genehmigungsverfahren hätten gemäß § 52 Abs.2 AVG Amtssachverständige beigezogen werden müssen, die entsprechende Gutachten über die zu erwartenden Immissionsbelastungen bzw. gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Nachbarn durch die geplante Betriebsanlage erstellen hätten müssen. Dies sei rechtswidrig unterblieben und sei seitens der Behörde weder ein verkehrs-, immissions-, wasserbau- oder erschütterungstechnisches Gutachten erstellt worden. Das der Bewilligung zu Grunde liegende Gutachten der TAS S GmbH stelle eine Privaturkunde des Antragstellers dar, die nicht von der Behörde beauftragt worden sei. Die Behörde habe damit gegen ihre amtswegige Ermittlungspflicht verstoßen. Auch habe die Behörde erster Instanz keine Grundlage geschaffen, eine Betriebsanlagengenehmigung gemäß § 77 GewO 1994 zu erteilen, da keine objektiven Beweisergebnisse vorliegen würden, wonach nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten sei, dass überhaupt oder bei Einhaltung erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen, die nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbaren Gefährdungen iSd § 74 Abs.2 Zi.1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen iSd § 74 Abs.2 Zi.2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt würden. Auch erstrecke sich der Immissionsschutz auf die Nachbarliegenschaften in ihrer gesamten räumlichen Ausdehnung, als auch bis zur Grundgrenze. Lärmimmissionen an der Grundgrenze der Bw seien in der Privaturkunde der Antragstellerin bzw. nur unvollständig berechnet worden. Auch vom Amtssachverständigen seien keine Berechnungen hinsichtlich der Lärmimmissionen an der Grundgrenze der Bw, insbesondere auch in den Nachtstunden durchgeführt worden. Eine Immissionsprognose und Berechnung für den Betrieb am Samstag mit Dienstbeginn 4.00 Uhr finde sich ebenfalls nicht in der von der Bauwerberin vorgelegten Privaturkunde. Selbst bei eingeschränkter LKW-Anlieferung am Samstag ab 5.45 Uhr bleibe doch der Dienstbeginn 4.00 Uhr und damit verbundenen Immissionen durch die Zufahrten der Mitarbeiter und sonstigen Tätigkeiten. Die medizinische Amtssachverständige stelle in ihrem Gutachten vom 9.11.2005 fest, dass aus umweltmedizinischer Sicht davon auszugehen sei, dass durch den Samstagsbetrieb Belästigungsreaktionen verursacht würden. Weiters werde im Gutachten ausgeführt, dass die Tatsache, dass die durch die geplante Betriebsanlage auftretenden Schallpegelspitzen in Zeiträumen, in denen der Umgebungsgeräuschpegel abnehme, wahrnehmbar und der Betriebsanlage zuordenbar werde, für die umweltmedizinische Beurteilung deshalb von Bedeutung sei, da auch samstags ein eingeschränkter Betrieb mit Dienstbeginn um 4.00 Uhr stattfinden werde. Weiters führe die Amtssachverständige in ihrem Gutachten aus, dass Schadstoffimmissionen nicht gemessen worden seien und sich ihr Gutachten auf die prognostizierten Lärmimmissionen beschränke.

Durch das erhebliche Verkehrsaufkommen, das sich bereits aus den 59 Stellplätzen ergebe, komme es auch zu gesundheitsgefährdenden Schadstoffimmissionen. Auch in diesem Punkt habe sich die Antragstellerin mangels entsprechender Gutachten nicht frei beweisen können.

 

2.2. Der Bw Ing. O M wendet in der Berufungsschrift ein, im Sinne der Rechtsprechung habe die Behörde Fragen der Immissionsbelastung durch die Mithilfe von technischen und medizinischen Sachverständigen zu prüfen. Wie schon im Rahmen der Einwendungen dargelegt, habe der Bw aufgrund des gegenständlichen Bauvorhabens wesentliche Verletzungen seiner subjektiv öffentlichen Rechte zu befürchten: Die Verkehrsaufschließung der beantragten Postzustellbasis führe zwangsläufig zu massiven Verkehrsbelastungen. Durch den zukünftigen LKW-, Anrainer- und Besucherverkehr seien insbesondere zu den Stoßzeiten gesundheitsgefährdende Luftschadstoff- und Lärmeinwirkungen zu befürchten. Darüber hinaus seien Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Erschütterungen zu erwarten, die daraus resultieren würden, dass der Verkehr in unmittelbarer Nähe der Grundstücksgrenze des Bws vorbeigeführt werde. Damit würden sämtliche Schadstoff- und Lärmimmissionen sowie die zu erwartenden Erschütterungen zusätzlich erhöht werden, was wiederum immissionsseitig zusätzliche nachteilige Auswirkungen zur Folge habe. Die Baubehörde habe weder zu diesem noch zu den übrigen begründeten Vorbringen des Bws fundierte Erhebungen geführt. Entgegen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht habe sie weder ein verkehrs-, immissions-, wasserbau- oder erschütterungstechnisches noch ein humanmedizinisches Gutachten über die zu erwartenden Immissionsbelastungen bzw. gesundheitliche Beeinträchtigungen von Nachbarn durch das Bauvorhaben eingeholt und die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung erteilt. Bei Einholung der erforderlichen Gutachten wäre die Behörde zu einem anderen Bescheidergebnis gelangt. Die Baubehörde erster Instanz habe die Einwendungen des Bws, das Bauvorhaben stehe im Widerspruch zum § 22 Abs.5 Oö. Raumordnungsgesetz sowie im Widerspruch zu der im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmung des Baugrundstückes verworfen und sich diesbezüglich auf die Ausführungen des immissionstechnischen Amtssachverständigen gestützt. Der Amtssachverständige habe ausdrücklich klargestellt, dass er bei seiner Stellungnahme die Angaben des schalltechnischen Privatgutachtens übernehme, ohne diese selbst zu prüfen. Damit liege kein Sachverständigengutachten vor, weil Privatsachverständige, die im Auftrag einer Partei für diese Gutachten erstellen, keine Sachverständigen im Sinne der §§ 52 f AVG seien. Im umweltmedizinischen Gutachten der Amtssachverständigen Dr. W heiße es unter Punkt 1 ausdrücklich, dass Schadstoffemissionen nicht gemessen worden seien und sich das Gutachten auf die prognostizierten Lärmemissionen beschränke. Selbst die Zulässigkeit der Bebauung aufgrund des Flächenwidmungsplans und des Raumordnungskonzeptes basiere auf diesem Privatgutachten. Als amtlichen Sachverständigenbeweis reiche es nicht aus, die Daten eines Privatgutachtens zu übernehmen.

Gemäß § 32 Abs.4 Oö. Bauordnung seien Bauvorhaben bei der Bauverhandlung und bei der Erteilung der gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung eingehend zu erörtern und auf ihre Übereinstimmung mit den maßgebenden Vorschriften zu überprüfen. Daraus ergäbe sich, dass die zur Beurteilung der Übereinstimmung des Bauvorhabens mit den maßgeblichen Vorschriften notwendigen Unterlagen bzw. Gutachten zum Zeitpunkt der Bauverhandlung vorliegen müssten, um eine Überprüfung des Vorhabens auf Übereinstimmung mit den Bauvorschriften im Sinne des § 32 Oö. Bauordnung überhaupt erst zu ermöglichen. Durch die Nichteinholung der zur Beurteilung erforderlichen Gutachten, werde dem Bw die Möglichkeit zur gesetzlich gebotenen kontradiktorischen Erörterung derselben genommen. Obwohl der Bw dargestellt habe, welche Auswirkungen durch das beabsichtigte Vorhaben nicht nur zu befürchten, sondern aufgrund der die Nachbarinteressen nicht berücksichtigenden Planung auch konkret zu erwarten seien, habe es die belangte Behörde unterlassen, sich damit fachlich auseinander zu setzen und eine entsprechende rechtliche Würdigung vorzunehmen. Hinsichtlich der gesundheitsgefährdenden Lärmstoffbelastung und Schadstoffimmissionen führe die belangte Behörde aus, sie hätte lediglich die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype zu begründen, andere Einwendungen zB wegen Lärmbelästigung oder sonstigen Immissionen aus dem Bauvorhaben wären unzulässig. Gerade die angebliche Zulässigkeit der Betriebstype leite die belangte Behörde ausschließlich aus dem von der Bauwerberin vorgelegten Privatgutachten ab.

Hinsichtlich der Einwendungen des Bws zur verkehrlichen Erschließung des Projektareals und den daraus resultierenden Gesundheitsbeeinträchtigungen durch verkehrsbedingte Immissionen führe die Baubehörde lediglich das Folgende aus: "Was die von den Nachbarn behauptete Verschlechterung der Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Straßen anlange, so kann daraus kein subjektives Nachbarrecht abgeleitet werden. Auch Immissionen von öffentlichen Verkehrsflächen begründen kein subjektives Nachbarrecht". Damit verkürze die Behörde die tatsächlich von den Nachbarn erhobenen Einwendungen, nämlich, dass durch die erhöhten An- und Zufahrten insbesondere auf der geplanten Zufahrtsstraße erhebliche Belastungen in Form von Immissionen zu erwarten seien. Das Rechtschutzinteresse des Bws manifestiere sich im vorliegenden Fall in § 31 Abs.4 Oö. Bauordnung, der Nachbarn im Verfahren zur Erteilung der gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung das Recht einräume, öffentlich-rechtliche Einwendungen über jene Bestimmungen, die gesundheitliche Belange oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen, zu erheben. Auch die Begründung der Baubehörde hinsichtlich Einwendungen über befürchtete Beeinträchtigungen durch Abwasserableitungen sei grob mangelhaft. Wie oben bereits ausgeführt worden sei, richte sich das innere Ausmaß der Begründungspflicht nach dem von der Rechtsordnung anerkannten Rechtschutzinteresse der Partei. Nach der Judikatur des VwGH zur Oö. Bauordnung würden Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht darauf haben, dass Leitungen für Abwässer keine Beeinträchtigung ihrer Grundstücke herbeiführen. § 31 Abs.4 Oö. Bauordnung räume den Nachbarn hinsichtlich der Beseitigung von Niederschlägen von baulichen Anlagen insoweit ein subjektiv- öffentliches Recht ein, als damit Immissionen auf ihre Grundstücke verbunden sein. Anhand der Begründung des angefochtenen Bescheides würde es sich nicht nachvollziehen lassen, dass tatsächlich keine diesbezüglichen Beeinträchtigungen des Bws zu erwarten seien.

 

Gemäß § 37 Abs.3 Oö. Bauordnung stünden sachlich gerechtfertigte öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn, die im Verfahren zur Erteilung der gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung zu berücksichtigen seien, der Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung entgegen. Gemäß § 3 Z 4 iVm § 2 Z 36 Oö. BauTG iVm § 31 Abs.4 Oö. Bauordnung komme Nachbarn im Verfahren der gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung das subjektive Recht auf Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen zu. Der Immissionsschutz erstrecke sich auf die Nachbarliegenschaft in ihrer gesamten räumlichen Ausdehnung. Nachbarn könnten Einwendungen gegen ein Bauvorhaben erheben, wenn es erhebliche Verkehrsbelästigungen bzw. Immissionen mit sich bringe, die - wie im vorliegenden Fall - vom Baugrundstück ausgehen. Die Baubehörde bezeichnet diese Einwendungen als sachlich nicht gerechtfertigt; dies beruhe auf einer Verkennung der Rechtslage und bewirke die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides.

 

3. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat diese Berufungen gemeinsam mit dem Bezug habenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat als zuständige Berufungsbehörde ohne Widerspruch gemäß § 67h Abs.1 AVG zu erheben, vorgelegt. Eine Stellungnahme zu den Berufungsvorbringen wurde von der belangte Behörde nicht abgegeben.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie in die von den Parteien beigebrachten Eingaben. Weiters hat der Oö. Verwaltungssenat eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 5.7.2006 anberaumt und an diesem Tage unter Beiziehung eines lärmtechnischen, luftreinhaltetechnischen und medizinischen Amtssachverständigen durchgeführt. Bei der Verhandlung haben die Vertreter der Konsenswerberin sowie die beschwerdeführenden Parteien teilgenommen.

 

4.1. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde folgendes luftreinhaltetechnisches Gutachten abgegeben:

 

"Die Fa. W I plant in Linz, Gst. Nr. , KG K, ein Gebäude zur Postverarbeitung (Sortierung) mit 59 PKW-Abstellflächen zu errichten. Vom Magistrat der Stadt Linz wurde mit Datum vom 16.1.2006 die gewerbebehördliche Genehmigung zur Errichtung des Gebäudes und dem Betrieb der Postsortierung erteilt. Gegen diesen Bescheid wurde von 2 Nachbarn berufen.

 

Dem Ersteller dieses Gutachtens standen folgende Unterlagen zur Verfügung:

 

 

Aus den vorliegenden Unterlagen ist u.a. ersichtlich, dass 61 PKW-Parkplätze in drei Parkbereichen errichtet werden sollen, und zwar

23 Stellplätze im Norden des Gebäudes,

10 Stellplätze im Osten und

28 Stellplätze im Süden des Gebäudes für die Postsortierung.

 

Die 23 Stellplätze im Norden sollen ausschließlich zum Abstellen posteigener PKW's reserviert werden, wobei eine Inbetriebnahme der Fahrzeuge in der Früh erst nach 07.30 Uhr erfolgen soll.

 

Die Anlieferung der Post zur Sortierung erfolgt mit LKW's, wobei jeweils eine Anlieferung um ca. 04.00 Uhr, um 05.45, um 07.45, um 15.45 und um 18.00 Uhr erfolgen wird. Die Entladung der LKW erfolgt an der Ostseite des Gebäudes, ebenso die Ein- und Ausfahrt aller Fahrzeuge.

 

Im Südosten des Gebäudes befindet sich eine Garage für 20 Dienstmopeds, die zum Ausliefern der sortierten Post verwendet werden. Im restlichen Gebäude befinden sich Büroräume, WC- und Garderobeanlagen und der Zustellersaal, in dem die Post sortiert wird.

 

Das Wohngebäude M befindet sich ca. 12 m vom nächstgelegenen Stellplatz entfernt (nördliche Stellplätze), das Wohngebäude R ca. 42 m (südöstliche Stellplätze). Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Unterlagen verwiesen.

 

Gutachten:

 

Zur Beurteilung von Immissionsbelastungen ist das Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L, BGBl. I 115/1997 i.d.g.F.) als gesetzliche Grundlage heranzuziehen.

 

Zuerst ist festzustellen, dass sich in den Einreichunterlagen und im Anschreiben der Behörde unterschiedliche Zahlenangaben für die Stellplätze am Betriebsbaugebiet befinden (61 Stellplätze lt. Einreichunterlagen, 59 Stellplätze lt. Anschreiben der Behörde). Nachdem die folgende Beurteilung mit der größeren Anzahl der Stellplätze durchgeführt wurde, ergibt die Beurteilung keinen Nachteil für die Berufungswerber.

 

Beim Betrieb von Fahrzeugen entstehen Emissionen von Stickoxiden, Kohlenmonoxid (CO) und Ruß (Feinstaub). Die Emissionen und Immissionen von CO sind hierbei zu vernachlässigen, da Überschreitungen von CO-Grenzwerten seit vielen Jahren auch an den am stärksten belasteten Messstellen in Oberösterreich nicht mehr gemessen wurden.

 

Feinstaub (PM10) wird lt. IG-L als Tages- und Jahresmittelwert beschränkt. Eine relevante Beeinflussung der am Standort vorhandenen Vorbelastung durch Fahrbewegungen am Betriebsgelände ist nicht zu erwarten, da auf den Stellplätzen max. 1-2 Wechsel der Belegung stattfinden, während die Emissionen gemittelt auf einen Tag gemessen oder berechnet werden. Der Anteil der Zusatzbelastung am Jahresmittelwert der Gesamt-PM10-Belastung ist noch einmal geringer, da am Samstag nur geringe und am Sonntag keine Fahrbewegungen am Betriebsgelände stattfinden.

 

Diese Aussage ist auch für die NO2-Immission, angegeben als Jahresmittelwert, gültig. Eine messtechnisch nachweisbare Beeinflussung des NO2-Jahresmittelwertes am Betriebsstandort durch die Fahrbewegungen am Betriebsgelände ist nicht zu erwarten.

 

Bei NO2 wird lt. IG-L auch der Halbstundenmittelwert der Immissionsbelastung mit 200 µg/m3 begrenzt. Zur Abschätzung der Vorbelastung und auch der Gesamtbelastung können die Messwerte der Luftmessstation S 415 Linz-24er-Turm im Vergleich zu den Messwerten anderer Messstationen in Oberösterreich und insbesondere in Linz (S 403 Linz-Urfahr; S 414 Linz-ORF-Zentrum; S 431 Linz-Römerbergtunnel) herangezogen werden.

 

Die Messstation S 415 Linz-24-er-Turm befindet sich in Urfahr ca. 15 m neben der Autobahn A 7 im Bereich des Verkehrsknotens nach der VOEST-Brücke zwischen der Autobahn und der Auffahrt Richtung Dornach (die genaue Lage kann im Internet unter www.land-oberösterreich.gv.at der Homepage des Landes Oberösterreich entnommen werden (Homepage → Themen → Umwelt → Luft, Klima → Luftgüteüberwachung → Beschreibung der Messstationen).

 

Der höchste gemessene Halbstundenmittelwert (HMW) der Messstation Linz 24-er-Turm betrug für NO2 im Jahr 2004 183 µg/m3. Die höchsten HMW-NO2-Werte der anderen Linzer Messstationen bewegen sich zwischen 140 und 150 µg/m3 (mit Ausnahme der Station Römerbergtunnel, wo - bedingt durch die schlechte Durchlüftungssituation - 2 Werte über 200 µg/m3 gemessen wurden). Vergleicht man die maximalen HMW's für NO2 der einzelnen Messstationen in Oberösterreich, so lassen sich folgende Aussagen treffen:

 

 

Es ist hierbei relativ unerheblich, welche anderen oder zusätzlichen Emissionsquellen sich in der Nähe dieser Kreuzungen bzw. Vorrangstraßen befinden, der angegebene Konzentrationsbereich trifft im Allgemeinen zu.

 

Werden diese Feststellungen auf das ggst. Projekt (gute Durchlüftung, eher lockere Verbauung) übertragen, so lassen sich folgende Schlussfolgerungen ziehen:

 

1. Der vom Verkehr im östlichen Urfahr wahrscheinlich am stärksten belastete Bereich befindet sich im Gebiet des Autobahnknotens Urfahr nach der VOEST-Brücke, also im Bereich der Messstation S 415 Linz-24er Turm. Es kann daher als sicher angenommen werden, dass auch bei den Berufungswerbern die dort gemessenen Werte nicht überschritten werden. Das bedeutet, dass der NO2-HMW-Grenzwert der IG-L auch bei den Berufungswerbern eingehalten wird.

2. Aus Messungen, die für andere Verfahren durchgeführt wurden und aus Immissions-berechnungen ist bekannt, dass die durch den Verkehr auf Autobahnen verursachten Immissionskonzentrationen durch Verdünnung mit der Umgebungsluft rasch mit der Entfernung abnehmen. Das Wohnhaus M befindet sich ca. 140 m von der Autobahn entfernt, das Wohnhaus R ca. 50 m. Nach bisherigen Erfahrungen mit anderen Messungen und Verfahren sollte das eine Reduktion der max. NO2HMW's auf Werte zwischen ca. 140 und 160 µg/m3 bewirken, wobei die größere Nähe zu den Parkplätzen des Postverteilungsgebäudes und zur Freistädterstraße zum Großteil kompensiert wird.

 

Die durch das ggst. Projekt hervorgerufene Zusatzbelastung lässt sich nur schwer abschätzen, wird aber die Gesamtbelastung nicht über den angeführten oberen Wert von 160 µg/m3 erhöhen. Dies lässt sich aus den Messwerten der Messstation S 415 Linz-24er-Turm, den Entfernungen der Wohngebäude der beiden Berufungswerber zur Autobahn und der Tatsache, dass relativ unabhängig von anderen Emissionsquellen die Immissionskonzentration von großen Emittenten, wie stark befahrenen Straßen oder Kreuzungen abnimmt, ableiten.

 

Von den Einwendern wurden auch Befürchtungen über Geruchswahrnehmungen vorgebracht.

 

Zur Beurteilung von Geruchswahrnehmungen kann eine Richtlinie des Landes Nordrhein-Westfalen, "Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen", veröffentlicht in der Schriftenreihe des LAI (Länderausschuss für Immissionsschutz), Erich Schmidt Verlag, 1994, als Stand der Technik herangezogen werden. In dieser Richtlinie wird u.a. ein Grenzwert für Geruchsimmissionen vorgegeben, der für Wohngebiete so definiert ist, dass ein Wert von max. 10 % der Jahresstunden, die geruchsbehaftet sind, nicht überschritten werden darf. Lt. Dieser Richtlinie sind nur Gerüche aus Betriebsanlagen in die Beurteilung einzubeziehen.

 

Wendet man diese Richtlinie auf den gegenständlichen Fall an, so zeigt sich, dass eine Überschreitung dieses Grenzwertes selbst dann nicht möglich ist, wenn unter Beachtung der Windrichtung jede Fahrbewegung am Betriebsgelände zu einer Geruchswahrnehmung in Windrichtung bei den Anrainern führen würde, da bereits die Zahl der Stunden, an denen Fahrbewegungen stattfinden, unter Beachtung der Windrichtungsverteilung unter 10 % der Jahresstunden liegt. Zusätzlich ist anzuführen, dass aus Erfahrungen mit anderen Parkplätzen bekannt ist, dass die Geruchsimmissionen durch den Verkehr schnell abnehmen und bereits in wenigen Metern Entfernung nur mehr sehr selten wahrzunehmen sind. Die Geruchswahrnehmungen beim näher gelegenen Berufungswerber M dürften daher nach bisherigen Erfahrungen mit Parkplätzen eher bei unter 1 % der Jahresstunden liegen.

 

Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass die Grenzwerte des IG-L für NO2, Feinstaub und CO eingehalten werden (soweit eine Beeinflussung der Immissionswerte dieser Schadstoffe durch den Betrieb der ggst. Anlage zu erwarten ist). Auch der Grenzwert der Geruchsimmissionsrichtlinie des Landes Nordrhein-Westfalen wird beim Betrieb der ggst. Anlage sicher eingehalten werden."

 

4.2. Weiters wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung vom lärmtechnischen Amtssachverständigen zum Berufungsvorbringen folgendes Gutachten abgegeben:

 

"Die gegenständliche Postzustellbasis soll auf einem Teil des Grundstückes Nr., KG. K in Linz-Urfahr errichtet und betrieben werden. Bezüglich der genauen Details der Bautechnik wird auf die erstinstanzlichen Ausführungen verwiesen. Es wird in der Folge nur auf die schalltechnisch relevanten Aspekte eingegangen.

 

Entsprechend der Betriebsbeschreibung stehen für die 55 Zusteller insgesamt rund 22 Dienst-PKW's sowie 20 Mopeds zur Verfügung. Für die Dienst-PKW stehen am nördlichen Betriebsareal rund 23 Parkflächen zur Verfügung. Im Bereich der südlichen und westlichen Betriebsgrundgrenzen befinden sich insgesamt 38 zusätzliche Mitarbeiter- und Kundenstellplätze. Die Betriebsein- und -ausfahrten befinden sich an der östlichen Betriebsgrundgrenze mit direkter Anbindung an die öffentliche Straße. Im Bereich der Gebäudeostseite ist die Verladezone vorgesehen. Die An- und Ablieferung der Post erfolgt mittels LKW im Zeitraum von 04:00 bis 18:00 Uhr von Montag bis Freitag und von 05:45 bis 14:00 am Samstag.

 

Von der Projektwerberin wurde ein schalltechnisches Projekt der TAS-S GmbH mit Datum 2. August 2005 als Projektsbestandteil vorgelegt. Die darin enthaltenden Angaben sind daher als Projektsangaben zu verstehen. Dies bezieht sich insbesondere auf Angaben zu den relevanten Betriebszeiträumen und die dabei stattfindenden Fahrbewegungen.

 

Das schalltechnische Projekt wurde aus fachlicher Sicht geprüft und kann auf Grund dieser Prüfung als plausibel, nachvollziehbar und schlüssig bezeichnet werden. Die durchgeführten Lärmmessungen zur Erhebung der Ist-Situation erfolgten normgerecht mit geeichten Messgeräten. Die Messergebnisse stimmen mit den Daten des Lärmkatasters Linz und Umgebung überein.

 

Die messtechnischen Erhebungen der örtlichen Istsituation erfolgte an zwei Messpunkten im Bereich der nächstgelegenen Wohnliegenschaften. Der Messpunkt MP1 befindet sich auf der südlichen Anrainergrundgrenze der Liegenschaft Nr. 351/6 von Herrn Ing. M. Der Messpunkt MP2 befindet sich östlich der Wohnliegenschaft der Parzellen Nr. der Familie R. Die Messungen erfolgten über einen Zeitraum von 24 Stunden am Messpunkt MP1 und in der Zeit von 18.00 bis 08.00 Uhr am Messpunkt MP2. Die Istsituation wurde am gesamten Messzeitraum maßgeblich durch die Verkehrsgeräusche der Freistädterstraße so wie der Autobahn verursacht. Am Messpunkt MP1 lag der mittlere Dauerschallpegel zur Tageszeit bei 62 dB und der Basispegel in einem Bereich von 53 - 59 dB. Verkehrsbedingte Spitzenpegel lagen in einer Größenordnung von 58 - 70 dB (vereinzelt bis 74 dB). Im relevanten Nachtzeitraum, das heißt von 4.00 bis 4.30 Uhr, beträgt der Basispegel 40 dB und der Dauerschallpegel 50 dB mit Spitzenpegelwerten von 46 - 70 dB. Am Messpunkt MP2 liegt zur Tageszeit der Basispegel im Bereich von 52 - 59 dB, der Dauerschallpegel bei 57 - 65 dB und die verkehrsbedingten Spitzenpegel bei 63 - 72 dB. Im relevanten Nachtzeitraum liegt der Basispegel bei 40 dB, der Dauerschallpegel bei 48 dB und die Spitzenpegel bei 48 - 64 dB.

 

Für die Emissionsangaben wurden Ergebnisse von Vergleichsmessungen herangezogen bzw. für die Fahrbewegungen und Parkvorgänge die Parkplatzlärmstudie des Bayrischen Landesamtes für Umweltschutz und die RVS 3.02. Dies sind anerkannte Richtlinien und Studien, welche den Stand der Technik darstellen. Bei den Emissionsansätzen wurden bei verschiedenen Tätigkeiten wie zum Beispiel Rückfahrwarner und impulshaltige Ladegeräusche, ein Pegelanschlag von 3 dB gemäß der ÖNORM S 5004 berücksichtigt.

 

Es besteht daher auch hinsichtlich der Emissionsansätze aus fachlicher Sicht kein Zweifel an der Plausibilität des Projektes.

 

Die Berechnungen der Betriebsimmissionen erfolgten computerunterstützt mit einem anerkannten Rechnungsprogramm. Die Rechnungspunkte befinden sich im Bereich bzw. auf der Grundgrenze sowie bei den betriebszugewandten Gebäudefassaden im Nachbarbereich. Zur Auswahl dieser Punkte ist festzustellen, dass die Lärmbeurteilung nach der Gewerbeordnung auf den Schutz von Personen abstellt.

 

Aus diesem Schutzinteresse hat sich, insbesondere auch aus der Spruchpraxis des VwGH, ergeben, dass eine Lärmbeurteilung auf den üblichen Aufenthaltsort abzustellen ist. Diese üblichen Aufenthaltsorte sind bei Beurteilung zur Tageszeit vorrangig Bereiche im Freien wie z.B. eine Terrasse, Gartenflächen udgl., zur Nachtzeit die Bereiche von Wohn- und Schlafräumen. Es ergibt sich daraus zum einen kein zwingender Grund genau auf der Grundgrenze eine Lärmbeurteilung durchzuführen, zum anderen liegt der gewählte Rechenpunkt RP2 im Nahbereich der Grundgrenze. Die gewählten Beurteilungspunkte sind daher aus fachlicher Sicht als repräsentativ anzusehen und wird kein Grund gesehen andere Punkte auszuwählen.

 

Darüber hinaus wurde am 20. April 2006 ein Ortsaugenschein durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass es sich bei dem der Postzustellbasis zugewandten Grundstücksteil der Liegenschaft R, um den Zugangsbereich zum Haus und in einen typischen Vorgarten handelt. Der eigentliche Aufenthaltsbereich im Freien befindet sich auf der Westseite des Grundstückes und damit auf der abgewandten Seite zur Postzustellbasis. Durch die Abschirmwirkung des eigenen Wohnbereiches für diesen Grundstücksteil ergeben sich somit deutlich geringere Auswirkungen als die am RP2 prognostiziert. Die örtliche Ist-Situation ist aber mit Sicherheit in ähnlicher Größenordnung wie am MP2, da diese durch die Stadtautobahn und die Freistädter Straße geprägt ist und damit auch im westlichen Teil des Grundstückes der Familie R einwirkt. Bei dem am heutigen Tag durchgeführten Ortsaugenschein wurde festgestellt, dass im Nahbereich des Wohnhauses in Richtung der geplanten Postzustellbasis eine Wiesenfläche vorhanden ist, die auch für einen längeren Aufenthalt geeignet ist. Im Bezug auf den gewählten Messpunkt für die Ist-Situationserhebung ist festzustellen, dass der gewählte Messpunkt geringfügig näher der geplanten Postzustellbasis liegt und daher die Ergebnisse der Ist-Situationserhebung jedenfalls für diesen Nachbarschaftsbereich repräsentativ sind. Der gewählte Berechnungspunkt RP2 (1,5 m) im Nahbereich der Grundstücksgrenze zur Pleschinger Straße sowie alle anderen Berechnungspunkte sind somit so gewählt, dass von einer für die Nachbarn ungünstigsten Situation ausgegangen wird.

 

Von Herrn Ing. M wurde am heutigen Tag angeführt bzw kritisiert, dass die örtliche Ist-Situation in seinem Bereich an der Grundstücksgrenze und nicht an der Hausfassade gewählt wurde. Der gewählte Messpunkt befindet sich im Bereich des von der Freistädterstraße abgewandten Grundstückes und wird im Bezug auf diesen Messpunkt durch das bestehende Gebäude eine Abschirmung der Verkehrsgeräusche von der Freistädterstraße bewirkt. Ein Messpunkt an der Hausfassade fällt noch etwas mehr in die Abschirmwirkung des Gebäudes, wobei aufgrund der gegebenen Entfernungen und Abstände höchstens eine Pegelreduzierung von 2 dB angenommen werden kann.

 

Die Berechnungsergebnisse zeigen, dass die betriebsbedingten Schallimmissionen im schalltechnischen ungünstigsten Zeitraum (08:00 bis 16:00 Uhr) um mindestens 16 dB unter der messtechnisch erhobenen Ist-Situation im Tageszeitraum liegen. Eine Veränderung der Bestandssituation ist daher nicht zu erwarten. Die durch die Kfz-Fahrbewegungen häufig verursachten Pegelspitzen liegen unter den umgebungsbedingten durch Verkehr verursachten Spitzenpegel. Der LKW-Verladebereich liegt in Bezug auf die Nachbarn in einer abgeschirmten Lage und daher liegen die bei der LKW-Verladung entstehenden Spitzen unter dem bestehenden Basispegel.

 

Im Nachtzeitraum liegen die betriebsbedingten Schallimmissionen eines maximalen Betriebszustandes in diesem Zeitrum um mindestens 12 dB unter der Ist-Situation. Bei den Pegelspitzen ist die Situation ähnlich dem Tageszeitraum, was den Vergleich der betriebsbedingten Spitzen mit den aus der Umgebung vorhandenen Spitzen betrifft. Im Bezug auf die Hausfassade auf der Liegenschaft von Ing. M ergibt sich bei einer Reduzierung der örtlichen Ist-Situation um 2 dB, wie vorstehend angeführt, dass die betriebsbedingten Schallimmissionen eines maximalen Betriebszustandes um mindestens 10 dB unter der Ist-Situation liegen.

 

Im Wohnhaus von Herrn Ing. M befinden sich in Richtung der geplanten Postzustellbasis Wohn- und Schlafräume. Die angeführten Betriebsimmissionen sowie die örtliche Ist-Situation sind Werte die sich auf den Freiraum beziehen. Für eine Beurteilung der Auswirkungen in den Räumen selbst kann angenommen werden, dass sich die Werte vom Freiraum um ca. 7 dB bei vollständig geöffnetem Fenster und ca. 12 dB bei gekipptem Fenster reduzieren. Diese Reduktion gilt sowohl für die Werte der Ist-Situation als auch die prognostizierten Betriebsgeräusche. Die grundsätzliche Differenz zwischen der Ist-Situation und den prognostizierten Betriebsgeräuschen von 10 dB bleibt unverändert aufrecht. Die Betriebsgeräusche werden im Raum in Bezug auf den Dauerschallpegel bei gekipptem Fenster bei 25 dB und bei vollständig geöffnetem Fenster bei 30 dB liegen. Im Bezug auf die Spitzenpegelereignisse werden diese durch Verkehrsbewegungen bei gekippten Fenstern in einer Größenordnung von höchstens 46 dB und bei geöffneten Fenstern bei 51 dB sowie bei Verladetätigkeiten bei gekippten Fenstern von höchstens 40 dB und bei geöffneten Fenstern von höchstens 45 dB liegen. Durch die Ist-Situation, das heißt durch die Verkehrsbewegungen in den Nachtstunden auf den vorhandenen Straßen werden Spitzenpegel im Raum bei gekippten Fenstern in der Größenordnung von maximal 58 dB und bei geöffneten Fenstern von maximal 63 dB verursacht.

 

Die Ist-Situation sowie die betriebsbedingte Geräuschsituation wird vorrangig durch Kfz-Bewegungen und Kfz-Manipulationen geprägt, durch den vorhandenen Parkplatz im Bereich des Hofermarktes sind auch Startvorgänge, Ein- und Ausparkvorgänge als geräuschtypisch für die Umgebung anzusehen. Es wird daher durch die geplante Postzustellbasis eine Geräuschsituation erzeugt, die sich im Charakter nicht von der bestehenden unterscheidet.

 

In den Berufungsvorbringen wurden auch Einwände bezüglich Personengespräche im Bereich der Parkplätze auf der Postzustellbasis vorgebracht. Dazu ist festzustellen, dass Gespräche von Personen mit gehobener, lauter Stimme in einem Meter Abstand einen Schalldruckpegel von 65 dB verursachen. Aufgrund der gegebenen Abstände zum Nachbarbereich haben die Gespräche im Vergleich zu den anderen Tätigkeiten wieder Zu- und Abfahrtsbewegung, dem Startvorgang, dem Türenschließen und der Gleichen einen derart geringen Anteil, dass Auswirkungen auf die Gesamtsituation auszuschließen sind.

 

Auf die Einwendungen des Berufungswerbers Mag. R wird ergänzend angeführt, dass bei der Berechnung der zu erwartenden Betriebsgeräusche von max. Betriebszuständen ausgegangen wurde. Bei den Emissionsansätzen wurden die Ergebnisse von Vergleichsmessungen herangezogen bzw. für die Fahrbewegungen und Parkvorgänge die Parkplatzlärmstudie des bayrischen Landesamtes für Umweltschutz und die RVS 3.02. Diese Unterlagen sind anerkannte Richtlinien und Studien, welche den Stand der Technik darstellen. Zudem wurde bei den Emissionsansätzen zum Beispiel auch der Rückfahrwarner und für impulshältige Ladegeräusche ein Pegelzuschlag gemäß der Ö-NORM S5004 berücksichtigt.

 

Insgesamt gesehen ergibt sich somit aus schalltechnischer Sicht keine andere Beurteilung als im erstinstanzlichen Verfahren. Das von Büro TAS-S GmbH erstellte schalltechnische Projekt ist schlüssig und nachvollziehbar."

 

4.3. Basierend auf diesem Gutachten führte der medizinische Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung aus:

 

"Die Fa. W I plant in Linz, Gst. Nr. , KG K , ein Gebäude zur Postverteilung (Sortierung) mit 59 PKW- Abstellflächen zu errichten.

 

Persönlicher Höreindruck beim heutigen Ortsaugensschein:

Die Umgebungslärmsituation ist sowohl auf der Projektsfläche als auch in der Nachbarschaft durch die KFZ-Fahrbewegungen auf der Freistädterstraße als auch durch die durch eine Lärmschutzwand und angrenzende Begrünung optisch verdeckte Stadtautobahn (A7 Linz - Freistadt) geprägt. Beide Straßenzüge sind zentrale innerstädtische Verbindungen. Das Anwesen Ing. M liegt unmittelbar an der Freistädterstr., das Anwesen Mag. R ist von der Freistädterstr. zurückversetzt, am Nachbarschaftsgrundstück in Richtung Autobahn befindet sich ein zweigeschossiges Objekt (Inkassobüro I), wodurch die persönliche Wahrnehmbarkeit der Autobahn zurücktritt.

 

In unmittelbarer Nähe zur Projektsfläche befindet sich ein Hofermarkt mit Kundenparkplatz. Das Objekt der Post-AG soll von der selben Zufahrt (von der Freistädterstr. kommend) wie der Markt erschlossen werden.

 

Vorgänge der Postverteilung:

  • Anlieferung der Poststücke mit LKW
  • Verteilung der Poststücke im Inneren des Gebäudes
  • Die weitere Verteilung der Poststücke erfolgt mit Dienstmopeds (20) u. Dienst-PKW`s (22). Die Mopeds werden im Inneren des Gebäudes geparkt, die Dienst-PKW`s werden im Freien auf nummerierten Parkplätzen am nördlichen Betriebsareal abgestellt.
  • 38 Mitarbeiter- u. Kundeparkplätze sind am südlichen Betriebsareal geplant.

 

Entsprechend dem erstinstanzlichen Verhandlungsergebnis wurden Projektsadaptierungen vorgenommen, durch die eine Umfahrung des Gebäudes im laufenden Betrieb nicht mehr stattfindet und die Zu- u. Abfahrt von der östlichen Gebäudefront erfolgt (dadurch ergibt sich eine gewisse Entlastung der Anrainer, da dadurch Fahrbewegungen auf die Zu- und Abfahrten zu den Dienstkraftwagenparkplätzen beschränkt werden).

 

Lärm:

Aus den lärmschutztechnischen Ausführungen ergibt sich Folgendes:

 

Die Berechnungsergebnisse des Projektes zeigen, dass die betriebsbedingten Schallimmissionen im schalltechnischen ungünstigsten Zeitraum (08:00 bis 16:00 Uhr) um mindestens 16 dB unter der messtechnisch erhobenen Ist-Situation im Tageszeitraum liegen. Eine wesentliche Veränderung der Bestandssituation ist daher nicht zu erwarten. Die durch die KFZ-Fahrbewegungen häufig verursachten Pegelspitzen liegen unter den umgebungsbedingten durch Verkehr verursachten Spitzenpegel. Der LKW-Verladebereich liegt in Bezug auf die Nachbarn in einer abgeschirmten Lage und daher liegen die bei der LKW-Verladung entstehenden Spitzen unter dem bestehenden Basispegel.

Im Nachtzeitraum liegen die betriebsbedingten Schallimmissionen eines maximalen Betriebszustandes in diesem Zeitraum um mindestens 12 dB unter der Ist-Situation. Bei den Pegelspitzen ist die Situation ähnlich dem Tageszeitraum, was den Vergleich der betriebsbedingten Spitzen mit den aus der Umgebung vorhandenen Spitzen betrifft.

Beurteilungspegel zur Nachtzeit im Rauminneren, bezogen auf das Anwesen Ing. M:

 

Die maximalen Pegelwerte betragen:

 

betriebsspez. Immissionen aus dem Postprojekt:

Fenster gekippt: Verkehr 46 dB

Verladung 40 dB

 

Fenster geöffnet: Verkehr 51 dB

Verladung 45 dB

 

Maximale Pegel IST-Situation (im wesentlichen durch den Umgebungsverkehr geprägt):

 

Fenster gekippt: 58 dB

Fenster geöffnet: 63 dB

 

Dauerschallpegel zur Nachtzeit im Rauminneren:

betriebsspez. Immissionen aus dem Postprojekt: gekipptes Fenster: 25 dB

geöffnetes Fenster: 30 dB

 

IST-Lärmsituation (im wesentlichen durch den Umgebungsverkehr geprägt):

 

gekipptes Fenster: 41 dB

geöffnetes Fenster: 36 dB

Gutachten:

Zur Unterscheidung der Begriffe Gesundheitsgefährdung, Belästigung werden im folgenden folgende Definitionen, wie sie immer wieder in Umweltverfahren verwendet werden wiedergegeben:

 

Gesundheitsgefährdung-Belästigung:

In den "Empfehlungen für die Verwendung medizinischer Begriffe im Rahmen umwelthygienischer Beurteilungsverfahren" veröffentlicht (von M. Haider et. Al) in den Mitteilungen der Österr. Sanitätsverwaltung 85. Jhg. (1984) H. 12, werden die Begriffe "Gesundheitsgefährdung und -belästigung" wie folgt definiert:

 

Gesundheitsgefährdung:

Als Gesundheitsgefährdung gilt eine Einwirkung (Immission), durch die nach den Erfahrungen der med. Wissenschaft, die Möglichkeit besteht, dass Krankheitszustände, Organschäden oder unerwünschte organische oder funktionelle Veränderungen, die die situationsgemäße Variationsbreite vom Körper- oder Organformen bzw. -funktionen signifikant überschreiten, entweder bei der Allgemeinbevölkerung oder auch nur bei bestimmten Bevölkerungsgruppen bzw. auch Einzelpersonen eintreten können.

 

Belästigung:

Störungen des Wohlbefindens, Beeinträchtigungen des Wohlbefindens. Hier handelt es sich weitgehend um subjektive Wahrnehmungsqualitäten jede Immission - vorausgesetzt, dass sie überhaupt wahrgenommen wird, d.h., dass sie die Wahrnehmungsschwelle überschreitet - kann vom gesunden normal empfindenden Menschen im konkreten Fall als Belästigung empfunden werden und damit eine Störung des Wohlbefindens bewirken. Das Empfinden einer Belästigung ist inter- und intraindividuell sehr unterschiedlich. Die Wahrnehmung einer Immission an sich stellt noch keine Belästigung dar. Zum Belästigungserleben kommt es insbesondere, wenn die Immission emotional negativ bewertet wird. Einzuschließen in diese Kategorie wären auch Störungen bestimmter höherer Funktionen und Leistungen - wie etwa der geistigen Arbeit, der Lern- und Konzentrationsfähigkeit, der Sprachkommunikation, ... Es sei an dieser Stelle ausdrücklich betont, dass solche Funktions- und Leistungsstörungen über einen längeren Zeitraum hinweg sehr wohl zu einer Gesundheitsgefährdung werden können. (Zitat Ende).

 

Wirkung und Beurteilung Lärm:

 

Bei der Beurteilung von Lärm ist allgemein zwischen direkten und indirekten Auswirkungen von Lärmimmissionen auf den Menschen zu unterscheiden.

Direkte Wirkungen spielen aufgrund der dafür erforderlichen Höhe der Schallpegel im Umweltbereich nur in Einzelfällen (z.B. bei bestimmten Fertigungsbetrieben) eine Rolle. Sie behandeln Hörstörungen im Sinne von Gehörschäden direkt am Hörorgan. Diese treten ab ca. 85 dB als Dauerschallpegel (z.B. bei Schallexpositionen an Arbeitsplätzen über lange Zeiträume (Jahre) oder deutliche höher gelegene Schallexpositionen (z.B. bei Knalltraumen) auf.

Indirekte Wirkungen sind solche, bei denen nicht das Hörorgan selbst geschädigt wird, sondern über die Geräuschwahrnehmung und deren bewusste und unbewusste Verarbeitung im Organismus unterschiedliche Reaktionen ausgelöst werden. Diese Reaktionen sind im Zusammenhang mit der Funktion der Hörsinnes als Informations- u. Warnorgan zu sehen. Über Verarbeitung der Geräuschwahrnehmung im Gehirn und damit verbundenen vegetativen Reaktionen kann es u.a. zu Veränderungen des Wachheitsgrades, zu Stressreaktionen, Belästigungsreaktionen, Durchblutungsänderung bestimmter Organsysteme u.ä. kommen. In diesem Zusammenhang werden hohe Dauerlärmeinwirkungen auch als Kofaktor für die Entstehung von Herz-Kreislauferkrankungen, - entsprechende Disposition vorausgesetzt - diskutiert.

 

Als Grenzwert des vorbeugenden Gesundheitsschutzes für Gebiete mit ständiger Wohnnutzung wird ein Schallpegel von 55 dB LA,eq und LA, max von 80dB im Freien angegeben. (Diese Werte wurden von der WHO definiert und sind in der ÖAL-Richtlinie 6/18, die den derzeitigen Stand des Wissens in der medizinischen Lärmbeurteilung mitrepräsentiert veröffentlicht). Durch die Reduktion der allgemeinen Aktivitäten zur Nachtzeit ist davon auszugehen, dass die o.a. Werte um 10 dB niedriger anzusetzen sind.

Zur Sicherung eines ruhigen erholsamen Schlafes wird von der WHO die Einhaltung eines Pegelbereiches von 30-35 dB (im Rauminneren, ausgedrückt als Dauerschallpegel) vorgeschlagen. In Untersuchungen von Straßenverkehrslärm wurde festgestellt, dass ein Außenpegel von 45 dB LA,eq im Freien als Schwellwert für nächtliche Lärmstörungen angenommen werden kann.

Unter Heranziehung wirkungsbezogener Erfahrungen ist festzustellen, dass Schallimmissionen dann mit zunehmendem Maß als belästigend erlebt werden, je deutlicher eine bestehende Umgebungssituation verändert wird.

Wahrnehmungsphysiologisch ist festzustellen, dass eine Veränderung eines Lärmpegels um weniger als drei dB subjektiv nicht gesondert wahrgenommen wird, insbesondere als es sich bei den Aktivitäten im Wesentlichen um Ereignisse handelt, die in der bereits jetzt gegebenen Umgebungssituation bereits in gleicher Höhe vorkommen und keine grundsätzlich neue Geräuschcharakteristik ausweisen. Aus dem logarithmischen Rechenverhältnis der dB-Skala ergibt sich, dass sich aus einer Veränderung eines Pegels um 10 dB bei Addition eine annähernde Verdoppelung der subjektiv wahrgenommenen Lautstärke ergibt, - Geräusche, die um 10 dB (oder mehr) niedriger als ein bestehender Geräuschpegel liegen, verändern diesen nicht.

Insgesamt wird festgestellt, dass Betriebsgeräusche (im Wesentlichen Verkehrsgeräusche aus den Zu- u. Abfahrten zum Postobjekt sich in der persönlichen Wahrnehmung nicht wesentlich von der bestehenden Umgebungsgeräuschsituation unterscheiden. Dies bedeutet, dass Straßengeräusche und auch Bewegungen beim Objekt der Post hörbar sein können, dass die Geräuschkulisse aber von den allgemeinen Fahrbewegungen auf der umliegenden Straßenzüge geprägt ist. Daher ist davon auszugehen, dass die Zu-Abfahrten zum Objekt, in der bereits bestehenden Geräuschkulisse der Freistädterstraße und der A7 untergehen und damit nicht hervortretend wahrgenommen werden. In einem Vergleich der prognostizierten Schallpegel mit den oa. wirkungsbezogenen Werten sowohl bezogen auf Dauerschallpegel als auch Maximalpegel ergibt sich, dass die Immissionen aus dem gegenständlichen Projekt deutlich unter den empfohlenen Werten liegen und daher nicht auf gesundheitliche Beeinträchtigungen zu schließen ist. Insbesondere ist nicht auf erhebliche Belästigungsreaktionen oder Gesundheitsgefährdungen zu schließen.

 

Luftschadstoffe:

Aus den Ausführungen des luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen ist ersichtlich, dass die Grenzwerte des IG-L (Immissionschutzgesetz Luft) für NO2, Feinstaub und CO eingehalten werden (soweit eine Beeinflussung der Immissionswerte dieser Schadstoffe durch den Betrieb der ggst. Anlage zu erwarten ist). Die Grenzwerte des IG-L sind definitionsgemäß zum dauerhaften Schutz der Gesundheit des Menschen sowie zum Schutz vor unzumutbarer Belästigung festgelegt. Demnach ist hier nicht auf Gesundheitsgefährdungen oder erhebliche Belästigungen zu schließen."

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 74 Abs.2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohne dies eine Bewilligung aufgrund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs.1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen iSd § 74 Abs.2 Zi.1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen iSd
§ 74 Abs.2 Zi.2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Gemäß § 77 Abs.2 leg.cit. ist die Frage, ob Belästigungen der Nachbarn iSd § 74 Abs.2 Z 2 zumutbar sind, danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindlichen Erwachsenen auswirken.

 

Nach § 42 Abs.1 AVG hat eine gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemachte mündliche Verhandlung zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nicht bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Erkenntnis erlangt.

 

5.2. Nach der gegebenen Rechtslage kommt Nachbarn iSd § 75 Abs.2 GewO bereits ex lege Parteistellung im Verfahren zur Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage zu, und zwar aufgrund des § 8 AVG iVm den ihnen zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten gemäß § 74 Abs.2 Zi.1, 2, 3 oder 5 GewO 1994.

Erfolgt daher die Kundmachung über die Anberaumung der mündlichen Verhandlung betreffend Genehmigung der gewerblichen Betriebsanlage in der den angeführten gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Form, Inhalt und Rechtzeitigkeit entsprechenden Art, dann hat dies zur Folge, dass Nachbarn Parteistellung verlieren, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben.

Solche Einwendungen müssen nicht nur rechtzeitig, sondern auch zulässig sein, um den Verlust der Parteistellung zu verhindern. Das bedeutet, eine Einwendung muss auf einen oder mehrere der in § 74 Abs.2 Zi.1, 2, 3 oder 5 vorgeschriebenen Tatbestände, im Fall des § 74 Abs.2 Zi.2 auf einen oder mehrere der dort vorgeschriebenen Alternativtatbestände abgestellt sein.

Soweit die Bw ihre Einwendungen auf die Verschlechterung der Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Straßen stützen, stellt dies im Sinne der obigen Ausführungen keine zulässige Einwendung dar, da diese ihren Rechtsgrund nicht in den Tatbeständen des § 74 Abs.2 Zi.1, 2, 3 oder 5 hat. Von der Erstbehörde wurde sohin zurecht darauf hingewiesen, dass Nachbarn diesbezüglich keine Parteistellung zukommt. Der Schutz der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des öffentlichen Verkehrs ist von der Behörde von Amts wegen wahrzunehmen. Dazu wurde von der belangten Behörde eine Stellungnahme des verkehrstechnischen Amtssachverständigen eingeholt, wonach mit der Errichtung der geplanten Betriebsanlage die Flüssigkeit und Leichtigkeit des Verkehrs an der öffentlichen Straße nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

 

5.3. Was nun die Einwendungen betreffend Luftschadstoffbelastung betrifft, ist festzustellen, dass diese von sämtlichen Bw erstmals in der Berufungsschrift vorgebracht wurden. Die vor der mündlichen Verhandlung schriftlich bzw. in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Stellungnahmen stellen darauf nicht ab und sind damit die erstmals in der Berufung vorgebrachten Einwendungen betreffend Geruchsbelästigungen im Sinne der obigen Ausführungen nicht rechtzeitig.

Sohin ist in dieser Hinsicht die Parteistellung verloren gegangen, weshalb das Berufungsvorbringen, soweit es Beeinträchtigungen wegen Geruchsimmissionen betrifft, unzulässig ist.

 

Unabhängig davon wurde jedoch von dem im Berufungsverfahren beigezogenen luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen festgestellt, dass die Grenzwerte des Immissionsschutzgesetzes-Luft für NO2, Feinstaub und CO (soweit eine Beeinflussung der Immissionswerte diese Schadstoffe durch den Betrieb der gegenständlichen Anlage zu erwarten ist) jedenfalls eingehalten werden. Nach dem medizinischen Gutachten sind damit keine Belästigungsreaktionen für die Nachbarn verbunden.

 

5.4. Im Hinblick auf die zu erwartenden Lärmimmissionen wurde bereits im erstinstanzlichen Verfahren festgestellt, dass sich die bestehende Immissionssituation durch das beabsichtigte Vorhaben nicht verschlechtert.

Die im Berufungsverfahren erfolgte lärmtechnische Beurteilung führte zu keinem anderen Ergebnis.

Der dem Berufungsverfahren beigezogene lärmtechnische Amtssachverständige, der aufgrund seiner Ausbildung und beruflichen Erfahrung zweiflungsfrei die erforderliche Fachkunde besitzt, hat das vorgelegte schalltechnische Projekt geprüft und dieses als plausibel, nachvollziehbar und schlüssig bezeichnet.

Demnach erfolgten die Lärmmessungen zur Erhebung der Ist-Situation normgerecht mit geeichten Messgeräten und stimmen die Messergebnisse mit den Daten des Lärmkatasters Linz und Umgebung überein. Die gewählten Mess- und Rechenpunkte erfolgten fachgerecht und sind als repräsentativ anzusehen und gaben sich auch hinsichtlich der Emissionsansätze aus fachlicher Sicht keine Zweifel an der Plausibilität des Projektes. Sämtliche der gegenständlichen Betriebsanlage in Frage kommenden Lärmquellen wurden bei der Beurteilung berücksichtigt und wurden für die Emissionsangaben Ergebnisse von Vergleichsmessungen herangezogen bzw. für die Fahrbewegungen und Parkvorgänge die Parkplatzlärmstudie des Bayrischen Landesamtes für Umweltschutz und die RVS 3.02. herangezogen.

Bei den Emissionsansätzen wurden bei verschiedenen Tätigkeiten wie zB Rückfahrwarner und impulshaltige Ladegeräusche ein Pegelanschlag von 3 dB gemäß der Ö-Norm S5004 berücksichtigt.

Die von den Bw diesbezüglich vorgebrachten Einwendungen entbehren somit ihrer Grundlage.

 

Zu den von den Nachbarn R vorgebrachten Einwänden bezüglich Personengespräche im Bereich der Parkplätze der Postzustellbasis wurde vom lärmtechnischen Amtssachverständigen festgehalten, dass Gespräche von Personen mit gehobener, lauter Stimme in einem Meter Abstand einen Schalldruckpegel von 65 dB verursachen. Aufgrund der gegebenen Abstände zum Nachbarbereich haben die Gespräche im Vergleich zu den anderen Tätigkeiten wie Zu- und Abfahrtsbewegungen, Startvorgang, Türenschließen udgl. einen derart geringen Anteil, dass Auswirkungen auf die Gesamtsituation auszuschließen sind.

Festzuhalten ist auch, dass bei der Berechnung der zu erwartenden Betriebsgeräusche von maximalen Betriebszuständen ausgegangen wurde.

 

Vom Bw M wurde bemängelt, dass die örtliche Ist-Situation an der Grundstücksgrenze seiner Liegenschaft und nicht an der Hausfassade gewählt worden sei. Hiezu wurde vom lärmtechnischen Amtssachverständigen festgestellt, dass bei einem Messpunkt an der Hausfassade aufgrund der gegebenen Entfernungen und Abstände höchstens eine Pegelreduzierung von 2 dB angenommen werden kann. Bei einer Reduzierung der örtlichen Ist-Situation um 2 dB ist davon auszugehen, dass die betriebsbedingten Schallimmissionen eines maximalen Betriebszustandes jedenfalls um mindestens 10 dB unter der Ist-Situation liegen.

 

Vom medizinischen Amtssachverständigen wurde basierend auf den lärmtechnischen Ausführungen festgehalten, dass sich die Betriebsgeräusche in der persönlichen Wahrnehmung nicht wesentlich von der bestehenden Umgebungsgeräuschsituation unterscheiden. Dies bedeutet, dass Straßengeräusche und auch Bewegungen beim Objekt der Post hörbar sein können, dass die Geräuschkulisse aber von den allgemeinen Fahrbewegungen auf den umliegenden Straßenzügen geprägt sind. Daher ist davon auszugehen, dass die Zu- und Abfahrten zum Objekt in der bereits bestehenden Geräuschkulisse der Freistädterstraße und der A 7 untergehen und damit nicht hervortretend wahrgenommen werden. In einem Vergleich der prognostizierten Schallpegel mit den wirkungsbezogenen Werten sowohl bezogen auf Dauerschallpegel als auch auf Maximalpegel ergibt sich, dass die Immissionen aus dem gegenständlichen Projekt deutlich unter den empfohlenen Werten liegen und nicht davon auszugehen ist, dass durch die von der Betriebsanlage ausgehenden Lärmimmissionen auf Störungen im Sinne von Gesundheitsgefährdungen oder erhebliche Belästigungsreaktionen zu schließen ist.

 

5.5. Wenn von den Bw Beeinträchtigungen durch Abwasserableitungen eingewendet werden, so ist dem entgegen zu halten, dass der Gewerbebehörde die Wahrnehmung einer Beeinträchtigung der Gewässer nur dann obliegt, wenn keine Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz vorgeschrieben ist.

Vorliegend erfolgt die Entwässerung der Oberflächenwässer der Park- und Fahrbahnflächen in Versickerungsmulden am eigenen Grundstück und wurde hierüber ein wasserrechtliches Bewilligungsverfahren durchgeführt. Hinsichtlich der Ableitung des Dachwassers in das Kanalnetz ist der Erstbehörde insofern zuzustimmen, als diesbezüglich kein subjektiv öffentliches Nachbarrecht besteht.

 

5.6. Zu den von den Nachbarn unter dem Blickwinkel der Raumordnung vorgebrachten Einwendungen ist festzuhalten, dass der Gewerbebehörde eine Beurteilung, ob das Projekt raumordnungsrechtlichen oder baurechtlichen Vorschriften entspricht, im Rahmen des Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens nicht zusteht. Dies bedeutet eine Angelegenheit des Baurechtes, wozu im weiteren Sinn auch die Vorschriften über die Flächenwidmung zählen, die der Baubehörde vorbehalten ist.

Insofern gehen auch die weit reichenden Ausführungen des Bws M betreffend Verstöße gegen die Bauordnung bzw. das Bautechnikgesetz ins Leere, als die Gewerbebehörde die Genehmigungsfähigkeit der Betriebsanlage ausschließlich nach den in Betracht kommenden gewerberechtlichen und nicht nach baurechtlichen Vorschriften zu beurteilen hat.

 

6. Insgesamt waren somit die Berufungsvorbringen nicht geeignet, den Bescheid der belangten Behörde mit Erfolg zu bekämpfen und war daher aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. B i s m a i e r

 

 

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