Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530414/7/Bm/Sta

Linz, 07.06.2006

 

 

VwSen-530414/7/Bm/Sta Linz, am 7. Juni 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung der V Handels GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 19.1.2006, Zl. Ge20-26-2-2005-Do, betreffend die Verfügung von Sicherheitsmaßnahmen gemäß § 360 Abs.4 GewO 1994, zu Recht erkannt:

 

Anlässlich der Berufung wird der bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 19.1.2006, Ge20-26-2-2005-Do, behoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 iVm §§ 67a Abs.1 und 58 AVG.

§ 360 Abs.4 GewO 1994.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit Bescheid vom 19.1.2006, Ge20-26-2-2005, wurden über die V Handels GmbH, St. A, hinsichtlich der gastgewerblichen Betriebsanlage im Standort, gemäß § 360 Abs.4 GewO 1994 folgende Sicherheitsmaßnahmen verfügt:

  1. Sämtliche wasserführenden Leitungen von der bestehenden Wasserversorgungsanlage in die gastgewerblich genutzten Räumlichkeiten der V Handels GmbH, sind dauerhaft zu verschließen.
  2. Die Dichtheit dieser Leitungsverschlüsse ist durch ein hiezu befugtes Unternehmen zu bestätigen.
  3. Über die Durchführung dieser Maßnahmen ist eine Fotodokumentation anzufertigen und der Gewerbebehörde vorzulegen.
  4. Die Durchführung der in Ziffer 1 bis 3 angeführten Maßnahmen ist bis 30. März 2006 schriftlich an die Bezirkshauptmannschaft Eferding zu melden.
  5. Die Vorlage der in Ziffer 1 und 3 geforderten Unterlagen hat bis 30. März 2006 an die Bezirkshauptmannschaft Eferding zu erfolgen.

 

Begründend wurde im bekämpften Bescheid ausgeführt, dass durch den bewilligungslosen Einbau einer vollbiologischen Kleinkläranlage in das wasserrechtlich bestimmte Schutzgebiet II zur Trinkwasserversorgungsanlage der V Handels GmbH die Möglichkeit zur Versorgung der gastgewerblichen Betriebsanlage der V Handels GmbH mit hygienisch einwandfreiem Trinkwasser vergeben worden sei. Wie vom hydrologischen Amtssachverständigen in seinen fachlichen Stellungnahmen vom 25. Oktober 2005 und 15. Dezember 2005 ausgeführt werde, sei durch den bewilligungslosen Einbau der Kleinkläranlage in das Schutzgebiet II die Funktion des Schutzgebietes für die Trinkwasserversorgungsanlage mehr als geringfügig verletzt und aus hydrologischer und wasserwirtschaftlicher Sicht nicht vereinbar.

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die nunmehr vorliegende, bei der belangten Behörde innerhalb offener Frist eingebrachte Berufung. In der Berufung wird im Wesentlichen vorgebracht, mit gleichzeitig erlassenem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 19.1.2006, Wa10-45-23-2005-Do, betreffend die wasserrechtliche Überprüfung der vollbiologischen Kleinkläranlage im Standort Gst. Nr., KG. M, für den Gasthausbetrieb im Standort Gst. Nr. und KG. M, wurde der Berufungswerberin die wasserrechtliche Kollaudierung für die vorgenannte vollbiologische Kleinkläranlage wegen der im Spruch des letztgenannten Bescheides angeführten Mängel versagt. Mit ebenso gleichzeitig erlassenem weiterem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 19.1.2006, Wa10-45-21-2005, betreffend ebenso die vorgenannte vollbiologische Kleinkläranlage sei das Erlöschen der wasserrechtlichen Bewilligung wegen Ablaufes der Fertigstellungsfrist ausgesprochen worden, sowie der Berufungswerberin die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes vorgeschrieben worden. Ausgehend vom Inhalt der beiden vorgenannten Bescheide werde der vollbiologischen Kleinkläranlage der Berufungswerberin die wasserrechtliche Kollaudierung versagt und der Berufungswerberin behördlich aufgetragen, unverzüglich die Benutzung dieser vollbiologischen Kleinkläranlage einzustellen und die Zuleitung dauerhaft, flüssigkeitsdicht zu unterbrechen und zu verschließen, sodass also - auf Grund der Inhalte der von der Bezirkshauptmannschaft Eferding als Wasserrechtsbehörde selbst erlassenen beiden vorgenannten Bescheide - ohnedies genau derjenige Umstand wegfalle, welcher nach Inhalt des mit gegenständlicher Berufung bekämpften Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 19.1.2006 als Grund für die bescheidgegenständliche Sicherheitsmaßnahmenvorschreibungen angezogen worden sei. Dies bedeute, dass sich die vorgenannten Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Eferding insoferne widersprechen, als bei den Bescheidinhalten der gleichzeitig erlassenen Bescheide der Bescheidinhalt des gegenständlich mit Berufung bekämpften Bescheides ohnedies obsolet sei, weil der im letztgenannten bekämpften Bescheid angezogene Grund für die bescheidgegenständliche Sicherheitsmaßnahmenvorschreibungen ohnedies nicht mehr gegeben sei, was dazu führe, dass ein rechtlich relevanter Grund für die bescheidgegenständlichen Sicherheitsmaßnahmenvorschreibungen sohin nicht vorliege und der bekämpfte Bescheid rechtswidrig sei. Überdies werde weiters geltend gemacht, dass die von der Erstbehörde für die bekämpften Sicherheitsmaßnahmenvorschreibungen angezogene eigenmächtige Veränderung des Zweckes der Anlage aber in Wirklichkeit auch gar nicht vorliege. Die Verlegung gegenüber dem im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festgelegten Standort der vollbiologischen Kleinkläranlage sei deshalb erfolgt, da im Zuge der Baumaßnahme zum Einbau der Kläranlage festgestellt worden sei, dass der Ablauf der Kläranlage auf eine Tiefe von 138 cm ab Geländeoberkante zu liegen komme und der Zulauf in den bestehenden Einlaufschacht zur Ableitung der Abwässer in die Donau jedoch nur eine Tiefe von 70 cm aufweise. Den Ausführungen in der fachlichen Stellungnahme des Ing. G H vom 25.10.2005 sei entgegen zu halten, dass auch beim ursprünglich geplanten Standort der vollbiologischen Kleinkläranlage entsprechend dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid die vollbiologische Kleinkläranlage sich innerhalb der im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren festgelegten Schutzzone II befunden hätte und sich die örtlich verlegte biologische Kleinkläranlage auch derzeit in dieser festgelegten Schutzzone befinde. Es werde somit gegen die im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 16.8.2004 auflagen mäßig festgelegten, in der Schutzzone II geltenden Verbote jeweils nicht verstoßen. Dies umso weniger, als die eingebaute vollbiologische Kleinkläranlage in völliger Dichtheit ausgeführt sei und auch die Zuleitungen zur Kläranlage überdies in Doppelverrohrung ausgeführt seien. Es sei also in jeder Weise technisch sichergestellt, dass Abwässer nicht in das Grundwasser und in den Brunnen gelangen können. Dass auch die nunmehrige, weiter westlich gelegene Situierung der vollbiologischen Kleinkläranlage keine Gefahr für das Brunnenwasser darzustellen vermöge, werde auch durch das mittlerweile vorliegende Trinkwassergutachten der Umweltlabor Dr. A B GmbH vom 29.4.2005 objektiviert, wonach auf Grund der durchgeführten Prüfungen das Wasser gemäß dem österreichischen Lebensmittelgesetz als genusstauglich zu beurteilen sei und keinerlei notwendige Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der einwandfreien Trinkwasserqualität vorgeschrieben worden seien. Zum Zeitpunkt der vorgenannten Begutachtung habe sich die gegenständliche vollbiologische Kläranlage an ihrem veränderten Standort bereits rund ein halbes Jahr lang in Betrieb befunden, sodass bei dieser relativ langen bereits gegebenen Betriebsdauer bis zum Zeitpunkt vorgenannter Begutachtung bereits nachteilige Veränderungen am Brunnenwasser gutachterlich erkennbar hätten sein müssen. Der veränderte Standort der vollbiologischen Kleinkläranlage könne sohin in Wirklichkeit keineswegs zu einer Beeinträchtigung der Trinkwasserqualität des aus der Wasserversorgungsanlage der Berufungswerberin bezogenen Trinkwassers für die gastgewerbliche Betriebsanlage der Berufungswerberin führen, sodass jedenfalls auch aus den vorgenannten Gründen die bescheidgegenständliche Sicherheitsmaßnahmenvorschreibungen rechtswidrig seien.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat die gegenständliche Berufung samt bezughabenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt.

 

Im Grunde des § 67a Abs.1 AVG ist für die Entscheidung über diese Berufung das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied berufen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt sowie in die vom Berufungswerber beigebrachten Unterlagen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte im Grunde des § 67d Abs.2 Z1 AVG entfallen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 360 Abs. 4 GewO 1994 hat die Behörde, um die durch eine diesem Bundesgesetz unterliegende Tätigkeit verursachte Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für das Eigentum abzuwehren oder um die durch eine nicht genehmigte Betriebsanlage verursachte unzumutbare Belästigung der Nachbarn abzustellen, entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung oder Belästigung, mit Bescheid die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes, die Stilllegung von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen oder deren Nichtverwendung oder sonstige die Anlage betreffende Sicherheitsmaßnahmen oder Vorkehrungen zu verfügen. Hat die Behörde Grund zur Annahme, dass zur Gefahrenabwehr Sofortmaßnahmen an Ort und Stelle erforderlich sind, so darf sie nach Verständigung des Betriebsinhabers, seines Stellvertreters oder des Eigentümers der Anlage oder, wenn eine Verständigung dieser Person nicht möglich ist, einer Person, die tatsächlich die Betriebsführung wahrnimmt, solche Maßnahmen auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides an Ort und Stelle treffen;

 

Gemäß § 360 Abs.5 GewO 1994 sind Bescheide gemäß Abs.1, 2. Satz, 2, 3 oder 4 sofort vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf eines Jahres, vom Beginn der Vollstreckbarkeit an gerechnet, außer Wirksamkeit. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von den einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt.

Gemäß § 360 Abs. 6 GewO 1994 hat die Behörde, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1 2. Satz, 2, 3 oder 4 nicht mehr vorliegen und zu erwarten ist, dass in Hinkunft jene gewerberechtlichen Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die Maßnahmen nach Abs. 1 2. Satz, 2, 3 oder 4 bestimmend war, von der Person eingehalten werden, die die gewerbliche Tätigkeit ausüben oder die Betriebsanlage betreiben will, auf Antrag dieser Person die mit Bescheid gemäß Abs. 1 2. Satz, 2., 3 oder 4 getroffenen Maßnahmen ehestens zu widerrufen.

 

Die V Handels GmbH betreibt im Standort, H o. d. D., Gr.St. Nr. und KG M, eine gastgewerbliche Betriebsanlage, für welche mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 23.7.2004, Ge20-11-9-2004, die gewerbliche Betriebsanlagengenehmigung erteilt wurde.

Aus der diesem Genehmigungsbescheid zu Grunde liegenden Verhandlungsschrift vom 20.7.2004 geht hervor, dass die Trinkwasserversorgung für die in Rede stehende gastgewerbliche Betriebsanlage durch eine Trinkwasserbrunnenanlage sicher gestellt ist und wurde in der Betriebsbeschreibung des oben angeführten Genehmigungsbescheides auf die Errichtung eines eigenen Trinkwasserbrunnens und das diesbezügliche Wasserrechtsverfahren verwiesen.

Mit Bescheid vom 16.8.2004, Wa10-30-2005, wurde die wasserrechtliche Bewilligung für die gegenständliche Trinkwasserbrunnenanlage erteilt.

Mit weiterem Bescheid vom 16.8.2004, Wa10-45-2004, wurde betreffend die betriebliche Abwasserbeseitigung die wasserrechtliche Bewilligung für eine vollbiologische Kleinkläranlage erteilt.

Im Zuge des wasserrechtlichen Überprüfungsverfahrens dieser vollbiologischen Kleinkläranlage wurde vom beigezogenen wasserfachlichen Amtssachverständigen festgestellt, dass diese Kleinkläranlage in Widerspruch zur wasserrechtlichen Bewilligung in einem Abstand von lediglich 3,3 m zu dem Trinkwasserbrunnen errichtet werde. Auf Grund von bisherigen Erfahrungen bei Schadensfällen im Bereich von Rohrführungen und Anlagen zur Abwasserbeseitigung sei festzustellen, dass auf Grund von Setzungen bzw. technischen Gebrechen und Materialmängeln bei der einwandigen Ausführung der Zu- und Ablaufleitungen jederzeit mit einem unkontrollierten Austritt von belastendem Abwasser zu rechnen sei. Durch einen Abwasseraustritt im Bereich der Kläranlage samt dem unmittelbaren Zuleitungsbereich sei eine massive bakteriologische Belastung im gegenständlichen Trinkwasserbrunnen innerhalb kurzer Zeit zu erwarten und damit die festgelegte Schutzfunktion der Schutzzone II für den unmittelbaren Einzugsbereich des Brunnens gegenüber bakteriologischen und chemischen Belastungen nicht mehr gegeben. Der durch das Umweltlabor Dr. A B GmbH vorgelegte Untersuchungsbefund der Trinkwasserqualität des aus der Trink- und Nutzwasserversorgungsanlage bezogenen Trinkwasser kann keine Aussage über die Entwicklung des qualitativen Zustandes des mit dem Brunnen erschlossenen Wassers entnommen werden, da die Wiederaufnahme des Betriebes erst am 1.5.2005 erfolgt sei und damit der Probeentnahmetag vor dieser Wiederaufnahme liege.

 

Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde von der Berufungswerberin ein weiterer Untersuchungsbefund über die Trinkwasserqualität des aus der in Rede stehenden Trinkwasserversorgungsanlage der Berufungswerberin bezogenen Trinkwassers für die gastgewerbliche Betriebsanlage vom 2.5.2006 vorgelegt. Aus diesem Trinkwasser-Gutachten geht im Ergebnis unter Darstellung der Probenahmezeit und Probenahmestelle sowie der chemisch-technischen und hygienischen Wasseranalyse hervor, dass das Wasser gemäß österreichischem Lebensmittelgesetz als genusstauglich zu beurteilen ist und der Trinkwasserverordnung entspricht.

 

Zweck der nach § 360 Abs.4 GewO 1994 zu verfügenden Maßnahmen ist die kurzfristige Beseitigung einer Gefahr, die durch eine der Gewerbeordnung unterliegende Tätigkeit verursacht wird. Es handelt sich um Notmaßnahmen, die im öffentlichen Interesse eine sofortige Abhilfe ermöglichen sollen und sind Maßnahmen nach Abs.4 von Amts wegen zu treffen. Voraussetzung für ein Vorgehen nach § 360 Abs.4 leg. cit. ist das Vorliegen einer konkreten Gefahr. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann davon noch nicht gesprochen werden, wenn sie nur nach den allgemeinen Erfahrungen nicht ausgeschlossen werden kann.

 

Die belangte Behörde legte der bekämpften Entscheidung die wasserfachlichen Stellungnahmen des beigezogenen Amtssachverständigen vom 25.10.2005 und 15.12.2005 zu Grunde.

Darin werden vom Amtssachverständigen die zum ursprünglichen Genehmigungsprojekt abgeänderte Situierung der Kleinkläranlage und die damit möglicherweise verbundenen nachteiligen Auswirkungen auf die Funktion des Schutzgebietes für die Trinkwasserversorgungsanlage bei einem unkontrolliertem Abwasseraustritt beschrieben. Der wasserfachliche Amtssachverständige stützt sich dabei auf allgemeine Erfahrungen bei Schadensfällen (technische Gebrechen und Materialmängel) im Bereich von Rohrführungen und Anlagen zur Abwasserbeseitigung.

Dass aber die vollbiologische Kleinkläranlage in ihrer tatsächlichen Ausführung solche Mängel aufweist, die den Schluss zulassen, dass mit einem unmittelbaren unkontrollierten Austritt von belastetem Abwasser verbunden mit einer bakteriologischen und chemischen Belastung des in unmittelbarer Nähe befindlichen Trinkwasserbrunnens zu rechnen ist, wurde vom Sachverständigen nicht festgestellt.

Vielmehr liegt ein Protokoll über die durchgeführte Dichtheitsprüfung bei der gegenständlichen Anlage vom 22.3.2005 vor, aus dem hervorgeht, dass die Anlage (samt Zuleitung und Ableitung) als dicht zu bezeichnen ist und sprechen dafür auch die vorgelegten - oben angeführten - Trinkwassergutachten (zuletzt vom 2.5.2006).

 

Damit ist jedoch die für ein Vorgehen nach § 360 Abs.4 GewO 1994 erforderliche Voraussetzung des Vorliegens einer konkreten Gefahr, der nur mit Notmaßnahmen begegnet werden kann, nicht gegeben und war aus diesem Grund der behördliche Bescheid zu beheben.

Davon unberührt bleiben aber möglicherweise vorzuschreibende Auflagen nach § 79 GewO 1994.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. B i s m a i e r

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