Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530417/2/Re/Sta VwSen530418/3/Re/Sta

Linz, 30.03.2006

 

 

 

VwSen-530417/2/Re/Sta

VwSen-530418/3/Re/Sta Linz, am 30. März 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufungen des Herrn E S, P, S, sowie Herrn B und Frau Mag. M S, P, S, vom 14. Februar 2006 und vom 15. Februar 2006, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 26.1.2006, Zl. Ge20-74-2005, betreffend die Errichtung einer Betriebsanlage gemäß § 77 GewO 1994, zu Recht erkannt:

 

Anlässlich der eingebrachten Berufungen wird der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 26. Jänner 2006, Ge20-74-2005, behoben und die Angelegenheit zur (ergänzenden) Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Schärding zurückverwiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 67a Abs.1 und 66 Abs.2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idgF (AVG).

§ 359a Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994)

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem eingangs zitierten Bescheid der belangten Behörde vom 26. Jänner 2006, Ge20-74-2005, hat die Bezirkshauptmannschaft Schärding über Antrag der H, S, die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung eines Nahversorgungsmarktes mit Heizungs-, Lüftungs- und Sanitäranlage sowie einer Kühlanlage in Schärding auf Parz. Nr. der KG. S unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Dem Spruch lagen die im Akt aufliegenden - im Bescheid nicht im Detail angeführten - Einreichunterlagen der Technisches Büro für Hoch- und Tiefbau GmbH - Ing. W, W, E, zu Grunde.

 

In der Begründung des bekämpften Bescheides wird in Bezug auf die erhobenen Einwendungen der Nachbarn auf ein medizinisches und ein gewerbetechnisches Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen verwiesen, welchen eindeutig zu entnehmen sei, "dass durch das Vorhaben mit keinerlei unzumutbaren oder gar gesundheitsgefährdenden Lärm- und Geruchsbelästigungen der Nachbarschaft zu rechnen ist und die Forderungen der Nachbarschaft betreffend Verlagerung der Lkw-Verladung und der Kompressorenstation lediglich‚ im Idealfall' berücksichtigt werden sollten".

 

Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber E S mit Schriftsatz vom 14. Februar 2006 und die Berufungswerber Bernhard und Mag. M S mit Schriftsatz vom 15. Februar 2006, jeweils am selben Tag bei der belangten Behörde persönlich abgegeben, innerhalb offener Frist Berufung erhoben.

Dies im Wesentlichen mit dem - über weite Passagen inhaltsgleichen und zum Teil wortgleichen - Vorbringen, durch das Bauvorhaben würde wegen Lärm, Abgas und Gestank ihr Wohngebiet durch schwere unnötige Beeinträchtigung der Lebensqualität und Schädigung der Gesundheit durch Lkw-Verladerampe, Kompressorenstation, Entlüftungsventilatoren, Kartonagenpresse sowie Abfall- und Biomüll-Station betroffen. Das Gutachten gehe ungerechtfertigter Weise davon aus, dass durch das Bauvorhaben auch bei Nacht, wenn die Kondensatorengebläse 61 bzw. 69 dB entwickeln, durch den lauten Dauerton keine Schlafstörungen verursacht würden. Insbesondere jedoch bringen Kompressoren- und Gebläse-Dauerton eine krankmachende schlafstörende Lärmbelästigung. Auf der Parzelle sei die Errichtung einer Wohnhauses geplant. Zur geplanten Betriebsanlage betrage der Abstand nur wenige Meter. Alle vorherigen Gewerbenutzungen auf dem Betriebsgrundstück hätten absolute Nachtruhe eingehalten. Das Wohngebiet dürfe durch Lärm und Gestank nicht entwertet werden. Lärmende und stinkende Anlagenteile seien an die unbewohnte Nordseite des Gebäudes zu verlagern. Vom Verhandlungsleiter sei nicht auf das Zustandekommen eines Ausgleichs zwischen den Parteien im Grunde des § 43 Abs.6 (gemeint wohl: § 43 Abs.5) AVG hingewirkt worden. Die Verhandlung sei auch zur Klärung der Einwendungen nicht unterbrochen worden. Die für die richtige Sachverhaltsdarstellung notwendige Beurteilung der Lärmstörungen bei Nacht sei übergangen worden. Die einseitige Beurteilung der Lärmemissionen bei Tag hätte die Dauerlärmstörungen bei Nacht verschwiegen. Eine Dauerton-Lärmstörung sei gesundheitsschädlich. Es würden Sachverhaltsdarstellungen in Bezug auf Geruchsbelästigungen durch die Biomüll- und Abfallstation, Lärmentwicklung und Abgasimmissionen durch Lkw-Fahrbewegungen auch bei Nacht, Beurteilung der Auswirkungen der nächtlichen Lärmentwicklung und der zusätzlichen Abgasbelastung und Geruchsbelästigung auf die Gesundheit der Kinder sowie der Beurteilung der sonntäglichen Ruhestörung und der Entwertung des Wohnhausbauplatzes, fehlen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde hat diese Berufungsschriften gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Ge20-74-2005.

 

Im Grunde des § 67d Abs.1 AVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

 

 

In der Sache hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

  1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,
  2.  

  3. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
  4.  

  5. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
  6.  

  7. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
  8.  

  9. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Gemäß § 77 Abs.2 GewO 1994 ist die Frage, ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 zumutbar sind, danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Belästigung vom bzw. des Vorliegens einer Gesundheitsgefährdung für die Nachbarn handelt es sich jeweils um die Lösung einer Rechtsfrage.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt mangelhaft ist, das die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

 

 

Die Feststellung, ob die Voraussetzungen für eine Genehmigung für die Neuerrichtung oder Änderung einer Anlage gegeben sind, ob somit grundsätzlich vorhandene Emissionen die bestehende Situation zum Nachteil der Nachbarn belästigend oder gesundheitsgefährdend ändern, ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige auf dem Gebiet der gewerblichen Technik und auf dem Gebiet des Gesundheitswesens.

Den Sachverständigen obliegt es, auf Grund ihres Fachwissens ein Urteil (Gutachten) über diese Fragen abzugeben. Der gewerbetechnische Sachverständige hat sich darüber zu äußern, welcher Art die von einer Betriebsanlage nach dem Projekt des Genehmigungswerbers zu erwartenden Einflüsse auf die Nachbarschaft sind, welche Einrichtungen der Betriebsanlagen als Quellen solcher Immissionen in Betracht kommen, ob und durch welche Vorkehrungen die zu erwartenden Immissionen verhütet oder verringert werden und welcher Art und Intensität die verringerten Immissionen noch sein werden. Dem ärztlichen Sachverständigen fällt - fußend auf dem Gutachten des gewerbetechnischen Sachverständigen - die Aufgabe zu, darzulegen, welche Einwirkungen die zu erwartenden unvermeidlichen Immissionen nach Art und Dauer auf den menschlichen Organismus entsprechend der in diesem Zusammenhang in § 77 Abs.2 enthaltenen Tatbestandsmerkmalen auszuüben vermögen (VwGH 25.9.1990, 90/04/0035; 24.11.1992, 92/04/0119).

Auf Grund dieser Sachverständigengutachten hat sich sodann die Behörde im Rechtsbereich ihr Urteil zu bilden.

 

Zusammenfassend ist vorweg festzustellen, dass eine ausreichende Begutachtung sämtlicher von der gegenständlichen Anlage ausgehenden Emissionen, insbesondere auch der zulässigerweise von Nachbarn im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingewendeten Emissionsbefürchtungen sowie eine entsprechend darauf aufbauende Feststellung und Beurteilung der bei den Anrainern einwirkenden Immissionen im erstinstanzlichen Verfahren nicht durchgeführt wurde.

 

Hiezu ist zunächst zu bemerken, dass das Einreichprojekt der Antragstellerin keine umfassende lärmtechnische Grundlage für die Beurteilung sämtlicher Auswirkungen enthält, sondern sich mit der Angabe einzelner Schallpegelwerte begnügt, in Bezug auf Abgase und Geruchsquellen überhaupt keine wesentlichen Inhalte aufweist.

 

Darauf aufbauend verweist auch der gewerbetechnische Amtssachverständige, welcher auch die lärmtechnische Beurteilung vorgenommen hat, zunächst auf diese Einreichunterlagen und hält in seinen befundmäßigen Ausführungen lediglich fest, dass im Projekt Schallleistungspegel der Kondensatoren für die kältetechnischen Einrichtungen von 61 bzw. 69 dB angegeben seien sowie in Bezug auf die mechanische Be- und Entlüftungsanlage, welche eine Luftansaugung und die Ausblasung der Fortluft am Flachdach vorsieht, je Schalldruckpegel von 45 dB in einem Abstand von 4 m angeführt seien. In Bezug auf das Lüftungsgerät mit Wärmerückgewinnung sowie für die Kompressoren für die Kühlanlagen liegen keinerlei Lärmangaben vor. Die im Projekt auffindbare Lärmangabe der Kartonagenpresse von 63 dB(A) im Abstand von 1 m vor dem Gerät, wird in diesem Befund überhaupt nicht aufgenommen.

 

Eine vollständige Auflistung sämtlicher Lärmquellen, wobei hiezu auch die Lkw-Anlieferungen und der Kundenparkplatz zu zählen ist, liegt daher nicht vor. Zum Kundenparkplatz ist darüber hinaus festzuhalten, dass dieser, wie dem Plan zu entnehmen ist, nicht zur Gänze durch den Verkaufsmarkt gegenüber den Anrainern abgeschirmt wird, sondern lediglich zum Teil.

 

Zum Schalldruckpegel der Lüftungsanlage ist ergänzend hinzuzufügen, dass laut Projekt die angegebenen je 45 dB(A) in 4 m Abstand lediglich die Wärmerückgewinnungs-Lüftungsanlage betrifft, in Bezug auf die Abluft von Personalraum, Büro, Vorraum und Umkleideräume ein Schalldruckpegel von
47 dB(A) in 1 m Abstand angegeben wird.

 

Welche dieser Schallquellen auch in den Nachtstunden bzw. an Sonn- und Feiertagen auftreten, zB. weil Kühlaggregate sicherlich rund um die Uhr zu betreiben sind, bleibt im gesamten Verfahren unausgesprochen, außer, dass bei Nacht keine Lkw-Anlieferungen stattfinden, wobei zur Konkretisierung des Begriffes "Nacht" unter Beachtung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zusätzliche Uhrzeitangaben zweckmäßig erscheinen.

 

Auch in Bezug auf vorherrschende Grundgeräuschpegel bzw. bereits bestehende Lärmquellen geht die vorliegende Beurteilung zum Teil von unklaren bzw. zum Teil von unrichtigen Voraussetzungen aus. So bezieht sich der verkehrstechnische Amtssachverständige zunächst auf eine Verkehrszählung aus dem Jahr 2000, welche knapp 21.000 Fahrzeuge pro Tag ergab, im Juli 2002 jedoch von lediglich 6.100 Fahrzeugen pro 24 Stunden mit einem Schwerverkehrsanteil von 6 % angegeben wird. Der gewerbetechnische und lärmtechnische Amtssachverständige hingegen geht von einer Fahrzeugfrequenz auf der P von ca. 6.400 Pkw's aus, ohne diese Frequenz lärmtechnisch zu quantifizieren und ohne näher zu begründen, warum sich diese Frequenz seit dem Jahre 2002 gerade um 300 Pkw's pro Tag verändert hat. Auch die auffallend starke Schwankung der Kfz-Anzahl zwischen den Jahren 2000 und 2002 erscheint klärungsbedürftig!

 

Unabhängig davon liegen in Bezug auf Samstage, Sonn- und Feiertage keinerlei Ergebnisse von lärmtechnischen Auswirkungen des üblicherweise anders zusammengesetzten Straßenverkehrs vor.

 

Schließlich ist auf die grundsätzlichen Feststellungen in diesen befundmäßigen Ausführungen hinzuweisen, welche sich mit dem Ist-Zustand befassen und darauf hinweisen, dass sich derzeit auf der Parzelle ein Reifenhandel mit Werkstätte befinde, wobei auch Reifenmontagen für Lkw's vorgenommen würden und im Zuge des Ortsaugenscheines festgestellt worden sei, dass innerhalb einer Stunde 4 Lkw Zu- und Abfahrten zum Reifenhandel erfolgten. Auf Grund vorgenommener Reifenmontagen mit Schlagschrauber und Türöffnung in Richtung der Nachbarschaft sei bereits zum jetzigen Zeitpunkt von einem Grundgeräuschpegel von 45 dB auszugehen. Unter Bezugnahme auf § 77 Abs.2 GewO 1994, wonach die Frage, ob Belästigungen der Nachbarn zumutbar sind, nach den Auswirkungen der durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken, ist festzuhalten, dass sohin zuerst der den tatsächlichen örtlichen Verhältnissen entsprechende Immissionsstand festzustellen ist. Hiebei sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch konsensmäßige Immissionen bereits genehmigter, aber zB noch nicht betriebener Anlagen zu berücksichtigen. Wenn aber auch die Behörde bei der Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit die Sachlage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen und hiebei nicht konkret absehbare Entwicklungen, die möglicherweise in Zukunft eintreten können, außer Betracht zu lassen hat, so hat sie doch auf konkrete Anhaltspunkte, dass in absehbarer Zeit eine Änderung in den örtlichen Verhältnissen eintritt, Rücksicht zu nehmen und darf einen solchen Umstand in ihrer Entscheidung nicht außer Betracht lassen. Bezogen auf das gegenständliche Verfahren bedeutet dies, dass der bestehende Reifenbetrieb nicht mehr dem Ist-Bestand zuzurechnen ist, da jedenfalls absehbar ist, dass dieser Betrieb bei Errichtung und Inbetriebnahme der geplanten Betriebsanlage keinerlei Beitrag zur Geräuschsituation im gegenständlichen Standort beitragen kann und wird, da die Errichtung des Einkaufsmarktes nur bei vorhergehender Auflassung des Reifenhandelbetriebes denkbar ist.

 

In Bezug auf die von Anrainern ebenfalls bereits in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Bedenken in Bezug auf Abgas und sonstige Geruchsemissionen, wurden schließlich keinerlei Sachverständigenäußerungen eingeholt, es liegen auch keine diesbezüglichen Emissionsangaben im Projekt vor.

 

Dem Berufungsvorbringen, am Gst. Nr. sei die Errichtung eines Wohnhauses geplant, ist zu entgegnen, dass dieses Vorbringen alleine eine Einflussnahme auf das Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nicht herbeiführen kann. Es wird jedoch Aufgabe der Behörde sein, die tatsächliche Nutzung dieses - zur geplanten Anlage wesentlich näher liegenden - Areals zu ermitteln.

 

Insgesamt konnte somit das gegenständliche Genehmigungsverfahren ohne ergänzende immissionstechnische und darauf aufbauend, erforderlichenfalls auch medizinische Sachverständigenbeurteilung nicht zu Ende geführt werden.

 

Zum vorliegenden amtsärztlichen Gutachten vom 16.1.2006 , San01-38-2005, ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass dieses Gutachten zwar Ausführungen zu der im Rechtsbereich zu beantwortenden Frage des Vorliegens einer Gesundheitsgefährdung für Nachbarn enthält, jedoch sicherlich keine ausreichende Grundlage für die darüber hinaus zu beantwortende Frage der Zumutbarkeit von Belästigungen bietet.

 

Ob die beantragte Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der gegenständlichen Betriebsanlage im Hinblick auf die zu schützenden Nachbarinteressen im Sinne des § 74 Abs.2 Z1 bis 5 zu versagen oder - allenfalls unter Vorschreibung von Auflagen - zu erteilen ist, kann somit keinesfalls auf Grund der vorliegenden Aktenlage entschieden werden, weil dem Oö. Verwaltungssenat sowohl Projekts-, als auch Sachverhaltsgrundlagen hiefür nicht vorliegen und wesentliche Ermittlungen zu ergänzen sind. Für deren Feststellung hält der Unabhängige Verwaltungssenat eine Verhandlung mit Sachverständigenbeweis für unvermeidlich im Sinne des § 66 Abs.2 AVG.

 

Aus den oben angeführten Sach- und Rechtsgründen war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Reichenberger

 

 

Beschlagwortung:

§ 66 Abs.2 AVG.

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