Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530419/2/Bm/Sta

Linz, 18.04.2006

 

 

 

VwSen-530419/2/Bm/Sta Linz, am 18. April 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung der R Metallwarengesellschaft mbH & Co. KG, M, M, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. vom 28.12.2005, Zl. Ge20-29-1999, betreffend die Abweisung des Antrages um Fristverlängerung für die Anpassung der Lackieranlage an die Lackieranlagen-Verordnung, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben. Der Spruch des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. vom 28.12.2005, Ge20-29-1999, wird insofern geändert, als der Antrag der R Metallwarengesellschaft mbH & Co. KG nicht ab- sondern zurückgewiesen wird.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a Abs.1 AVG.

§ 82 GewO 1994.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. vom 28.12.2005, Ge20-29-1999, wurde das Ansuchen der R Metallwarengesellschaft mbH & Co. KG, M, um Fristverlängerung für die Anpassung der Lackieranlage an die Lackieranlagen-Verordnung wie im Berufungsbescheid des Amtes der Oö. Landesregierung vom 4.12.2002, Ge-442776/6-2002, festgelegt, abgewiesen.

Begründet wurde dieser Abweisungsbescheid im Wesentlichen damit, dass die gegenständliche Lackieranlage entsprechend der Übergangsbestimmung in § 10 der VOC-Anlagen-Verordnung und dem Bescheid des Landeshauptmannes für Oberösterreich vom 4.12.2002 bis 31.10.2004 anzupassen gewesen wäre. Der Amtssachverständige für Luftreinhaltung verweise in seinem Schreiben darauf, dass eine Anpassung an die Vorgaben der VOC-Anlagen-Verordnung dringend notwendig sei. Aus den von der R Metallwarengesellschaft mbH & Co. KG vorgelegten Emissionsmessungen gehe eindeutig hervor, dass die Lösungsmittelemission bei weitem die relevanten Emissionsgrenzwerte überschreite. Der Antrag der R Metallwarengesellschaft mbH & Co. KG sei abzuweisen, da durch die Nichtanpassung der Lackieranlage an die Vorgaben der VOC-Anlagen-Verordnung die Schutzinteressen des § 74 Abs.2 Z2 GewO 1994 beeinträchtigt sein können und eine etwaige wirtschaftliche Unzumutbarkeit für die sofortige Anpassung nicht geltend gemacht wurde.

 

Gegen diesen Bescheid hat die R Metallwarengesellschaft mbH & Co. KG, M, Berufung erhoben und in dieser im Wesentlichen vorgebracht, die R Metallwarengesellschaft mbH & Co. KG habe 2004 einen minimalen Jahresgewinn von 15.000 Euro ausgewiesen. Als Nachweis werde eine Kopie der Bilanz beigelegt. Jegliche Investitionen in den Jahren 2004 und 2005 in eine Abluftreinigungsanlage seien daher wirtschaftlich nicht zumutbar. Das Ansuchen vom 14. Oktober 2005 an die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. um Fristverlängerung für die Anpassung der Lackieranlage an die Lackieranlagen-Verordnung basiere auf den vorgenannten Daten, sowie einer Stilllegung der Lackieranlage in M und Verlegung, somit Errichtung einer neuen Lackieranlage im A Gewerbezentrum. Das Projekt Lackieranlage sei bei der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land am 22.12.2005 eingereicht worden. Es werde daher um die gewerbebehördliche Ausnahmegenehmigung bzw. die Gewährung einer Fristverlängerung bis zum 31.5.2005 ersucht.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. hat die gegenständliche Berufung samt bezughabenden Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt. Eine Stellungnahme zum Berufungsvorbringen wurde nicht abgegeben.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz zu Ge20-29-1999.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte im Grunde des § 67d Abs.1 AVG entfallen.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

 

Mit Eingabe vom 29.8.2001 hat die R Metallwarengesellschaft mbH & Co. KG bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. um Fristverlängerung für die Anpassung der bestehenden Lackieranlage im Standort M, M, an die Bestimmungen der Lackieranlagen-Verordnung angesucht. Dieses Ansuchen wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. vom 8.11.2001 abgewiesen. Gegen diesen Bescheid hat die R Metallwarengesellschaft mbH & Co. KG Berufung erhoben, welcher mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 4.12.2002 insofern Folge gegeben wurde, als dem Antrag der R Metallwarengesellschaft mbH & Co. KG stattgegeben und die Frist zur Erfüllung der Bestimmungen der Lackieranlagen-Verordnung für die betriebseigene bestehende Lackieranlage für den Zeitraum bis zum Außerkrafttreten der Lackieranlagen-Verordnung bzw. Inkrafttreten des bezughabenden Übergangsrechtes nach der VOC-Anlagen-Verordnung, BGBl. II Nr. 301/2002, längstens jedoch 5 Jahre ab Ablauf der Anpassungsfrist der Lackieranlagen-Verordnung verlängert wurde.

Mit Eingabe vom 14.10.2005 hat die R Metallwarengesellschaft mbH & Co. KG wiederum um Verlängerung der mit Berufungsbescheid vom 4.12.2004 gewährten Frist für die Anpassung der Lackieranlage an die Bestimmungen der Lackieranlagen-Verordnung angesucht.

Diesem Antrag wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. vom 28.12.2005 nicht Folge gegeben und richtet sich gegen diesen Bescheid die nunmehr vorliegende Berufung.

 

Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 82 Abs.5 GewO 1994 darf für die Erfüllung der nicht unter Abs. 1 3. Satz fallenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß Abs.1 auf Antrag mit Bescheid eine angemessene, höchstens 5 Jahre betragende Frist eingeräumt werden, wenn die Erfüllung dieser Verordnungsbestimmungen für den Betriebsinhaber erst innerhalb dieser Frist wirtschaftlich zumutbar ist.

 

Wesentliche Voraussetzung für die Gewährung einer Fristverlängerung für die Erfüllung von Verordnungsbestimmungen ist, dass diese Verordnungsbestimmungen noch dem Rechtsbestand angehören.

 

Der dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. vom 28.12.2005 zu Grunde liegende Antrag der R Metallwarengesellschaft mbH & Co. KG ist durch die Bezugnahme auf den Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 4.12.2002 eindeutig auf die Verlängerung der Übergangsfrist zur Erfüllung der Bestimmungen der Lackieranlagen-Verordnung gerichtet und bezieht sich darauf auch der Spruch des bekämpften Bescheides.

Eine solche Fristverlängerung ist jedoch nach dem oben Ausgeführten schon deshalb nicht möglich, da die Lackieranlagen-Verordnung nicht mehr dem Rechtsbestand angehört.

Mit 1.9.2002 ist die VOC-Anlagen-Verordnung in Kraft getreten. Nach § 13 dieser Verordnung ist mit diesem Zeitpunkt (1.9.2002) die Lackieranlagen-Verordnung außer Kraft getreten.

Damit ist aber der Antrag auf Fristverlängerung für die Erfüllung der entsprechenden Bestimmungen der Lackieranlagen-Verordnung unzulässig.

Darüber hinaus wäre aber eine solche Fristverlängerung auch bei noch bestehender Lackieranlagen-Verordnung unzulässig, da nach der Gesetzesbestimmung des § 82 Abs.5 eine höchstens 5 Jahre betragende Frist eingeräumt werden kann und diese bereits mit dem Berufungsbescheid vom 4.10.2002 ausgeschöpft wurde.

 

Einer Umdeutung des verfahrensgegenständlichen Antragsinhaltes dergestalt, dass das Begehren auf Verlängerung der Erfüllungsfrist für die Bestimmungen der VOC-Anlagen-Verordnung gerichtet gesehen wird, steht die eindeutige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegen, wonach bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten es unzulässig ist, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht erschlossen werden kann, mag auch das Begehren, sowie es gestellt worden ist, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig sein.

 

Aus verfahrensökonomischen Gründen wird darauf hingewiesen, dass bei einem Antrag auf Fristverlängerung für die Erfüllung der Bestimmungen der VOC-Anlagen-Verordnung die Behörde neben der Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit auch zu prüfen hat, ob die entsprechenden Bestimmungen der VOC-Anlagen-Verordnung nicht Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der in § 74 Abs.2 Z1 genannten Personen, wie sie ohne Regelung in der Verordnung mit Bescheid gemäß § 79 vorgeschrieben werden müssten, betreffen. Hiezu bedarf es der Einholung entsprechender Sachverständigengutachten, inwieweit die Emissionsgrenzwerte überschritten werden und welche Auswirkungen damit für die im § 74 Abs.2 Z1 genannten Personen verbunden sind.

 

Aus den oben genannten Sach- und Rechtsgründen war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. B i s m a i e r

 

Beschlagwortung:

§ 82 GewO 1994.

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