Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530436/2/Bm/Sta VwSen530437/2/Bm/Sta VwSen530456/2/Bm/Sta

Linz, 12.04.2006

 

 

VwSen-530436/2/Bm/Sta

VwSen-530437/2/Bm/Sta

VwSen-530456/2/Bm/Sta Linz, am 12. April 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn Mag. C P, der Frau M H-P, des Herrn T S, der Frau N L, alle K, L, sowie des Herrn Mag. W R, der Frau C R, des Herrn C B, des Herrn R H, der Frau L H, der Frau Dr. I S, der Frau E B, des Herrn Mag. M K, der Frau Mag. E A-Kr, der Frau A W, des Herrn G J, des Herrn Mag. J M, der Frau M M, des Herrn C W-P, der Frau Dr. M B, des Herrn Mag. R F, der Frau R F, der Frau Mag. E K-S, der Frau R K, des Herrn Dr. J M, der Frau R M, der Frau Dr. C P, alle K, L, sämtliche vertreten durch RAe S-D-S & Partner, Anwaltssocietät, H, L, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 8.2.2006, GZ. 501/N051132g, betreffend die Feststellung gemäß § 359b Abs.1 Z2 GewO 1994, zu Recht erkannt:

 

  1. Den Berufungen wird keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 8.2.2006, GZ. 501/N051132g, mit der Maßgabe bestätigt, als im Spruchteil I nach "Ortsaugenschein vom: 14.11.2005" angefügt wird: "Die in der beim Ortsaugenschein aufgenommenen Niederschrift enthaltenen Feststellungen der beigezogenen Amtssachverständigen bilden einen ergänzenden Bestandteil des Genehmigungsbescheides."
  2. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung wird keine Folge gegeben.

 

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 iVm § 67a Abs.1 und § 58 AVG, § 359b Abs.1 Z2 GewO 1994.

Zu II.: § 78 Abs.1 GewO 1994.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem oben bezeichneten Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 8.2.2006 wurde über Ansuchen des Herrn M T, L, um gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Kfz-Servicestation im Standort K, L, Gst. Nr. , KG. L, festgestellt, dass die in § 359b Abs.1 Z2 GewO 1994 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

 

Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Betriebsflächen nicht mehr als 800m2 betragen, die Anschlussleistung unter 300 kW liegt und die durchgeführte Einzelfallprüfung über die vom Betrieb der Kfz-Servicestation zu erwartenden Emissionen ergeben hat, dass Gefährdungen, Belästigungen und Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs.2 GewO vermieden werden und somit auch diese Voraussetzungen für die Durchführung eines Verfahrens gemäß § 359b GewO 1994 vorliegen.

 

Gegen diesen Bescheid haben die nunmehrigen Berufungswerber im Wesentlichen mit der Begründung Berufung erhoben, dass laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den Nachbarn auch im vereinfachten Betriebsanlagengenehmigungsverfahren gemäß § 359b GewO 1994 bezüglich der Frage, ob überhaupt die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens gegeben seien, Parteistellung zukomme. Auf Grund der Stellungnahme der Berufungswerber vom 2.11.2005 sei der belangten Behörde zum Zeitpunkt des Ortsaugenscheines am 14.11.2005 bekannt gewesen, dass hinsichtlich der Frage der Anwendbarkeit des vereinfachten Verfahrens unterschiedliche Auffassungen vorliegen würden. Aus diesem Grund hätte die Behörde auch die Berufungswerber zur Verhandlung am 14.11.2005 zu laden gehabt. Dadurch, dass die Berufungswerber von dieser Verhandlung nicht verständigt worden seien, sei das rechtliche Gehör verletzt worden. Dies insbesondere, da für die Berufungswerber außerhalb des Verhandlungstermins keine Möglichkeit bestanden habe, sich Kenntnis von den Örtlichkeiten bzw. der Beschaffenheit der Betriebsanlage zu verschaffen. Darüber hinaus ergebe sich aus dem Verhandlungsprotokoll, dass offenbar einzelne Nachbarn von der Verhandlung verständigt worden seien bzw. an dieser teilgenommen hätten, sodass die Nachbarn durch die Behörde in sachlich nicht gerechtfertigter Weise ungleich behandelt worden seien. Dieser Verfahrensmangel sei wesentlich, da die Berufungswerber bei gesetzeskonformer Vorgehensweise der belangten Behörde die Möglichkeit gehabt hätten, sich einen persönlichen Eindruck von der Anlage zu verschaffen, weitere substantiierte Einwendungen vorzubringen und somit ein für sie günstigeres Verfahrensergebnis herbeizuführen.

Darüber hinaus sei der Antrag des Berufungsgegners zu ungenau, um überhaupt bewilligt werden zu können. Die Arbeitsabläufe seien lediglich äußerst grob umschrieben. Es sei daher auch nicht ersichtlich, mit welcher Ausrüstung oder sonstigen Mitteln die Ausbesserung von Lackschäden bzw. die Lackaufbereitung erfolgen solle. Die belangte Behörde habe dem Berufungsgegner keine Konkretisierung seines Antrages aufgetragen, sondern vielmehr unzulässigerweise im Bewilligungsbescheid den Antrag nach eigenem Dafürhalten ergänzt. Darüber hinaus sei weder aus dem Sachverständigengutachten noch aus dem angefochtenen Bescheid ersichtlich, aus welchem Grund die belangte Behörde zur Ansicht gelange, dass die Lackierarbeiten lediglich mit Hilfe von Spraydosen durchgeführt würden. Bereits in der Äußerung vom 2.11.2005 hätten die Berufungswerber die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür beantragt, dass durch die Verwendung von Fahrzeuglacken eine Gefahr für Leib und Leben der Antragsgegner entstehe. Die belangte Behörde habe jedoch lediglich ein medizinisches Gutachten zur Frage der Lärmbelästigung eingeholt. Es sei festzuhalten, dass Auswirkungen von Giftstoffen auf den menschlichen Organismus nur von einem medizinischen Sachverständigen beurteilt werden könnten. Auf Grund dessen werde der Antrag der Berufungswerber auf Einholung des medizinischen Sachverständigengutachten zum Beweis dafür, dass durch die Verwendung von Fahrzeuglacken eine Gefahr für Leib und Leben der Antragsgegner entstehe, aufrecht erhalten. Ebenso sei dem Antrag der Berufungswerber, die belangte Behörde möge die Angaben des Antragstellers hinsichtlich der Anschlussleistung einer Prüfung unterziehen bzw. ein Sachverständigengutachten zur Frage der tatsächlich benötigten Anschlussleistung einholen, nicht beachtet worden, was einen Verfahrensmangel darstelle.

Im angefochtenen Bescheid führe die belangte Behörde aus, das vom Gebäude K, in dem die Berufungswerber wohnhaft seien, keine direkte Sichtverbindung zur Werkstätte bestehe und keine Beeinträchtigungen durch Lärm von der Betriebsanlage zu befürchten seien. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass es für die Frage der Lärmbeeinträchtigung nicht darauf ankomme, ob Sichtkontakt bestehe. Festzuhalten sei weiters, dass die Balkone des Gebäudes K im Erdgeschoss, im ersten sowie im zweiten Stock in die Richtung der Betriebsanlage ausgerichtet seien. Auf Grund dieses Umstandes sei sehr wohl mit Lärmbeeinträchtigungen der Berufungswerber zu rechnen. Dies umso mehr, da lediglich eine natürliche Belüftung durch Öffnen von Fenstern und Türen geplant sei. Darüber hinaus sei auch mit Lärmbelästigung durch die Staubsauger zu rechnen, da davon auszugehen sei, dass diese entgegen der entsprechenden Auflage auch außerhalb des Gebäudes verwendet würden. Zu den Ausführungen der Erstbehörde, wonach Lackierungen lediglich mit Sprühlack erfolgen sollen, sei festzuhalten, dass eine ordnungsgemäße bzw. eine die Kunden zufriedenstellende Ausbesserung von Lackschäden mit kleinen Spraydosen nicht möglich sei, sondern sei davon auszugehen, dass auch Spritzlackierarbeiten durchgeführt würden. Da Fahrzeuglacke bekanntermaßen erheblich gesundheitsschädigende Stoffe enthalten, sei davon ausgehen, dass mit dem Betrieb Gefahren für das Leben oder die Gesundheit der Gewerbetreibenden, Arbeitnehmer, Kunden sowie der Nachbarn verbunden seien. Da somit nicht zu erwarten sei, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen und nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs.2 vermieden werden können, könne die Anwendung des vereinfachten Bewilligungsverfahrens nicht auf § 359b Abs.1 Z2 GewO 1994 gestützt werden. Ebenso scheide die Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach § 359b Abs.1 Z1 aus, da nicht nur die in dieser Bestimmung genannten Maschinen, Geräte und Ausstattungen verwendet würden. Schließlich seien auch die Voraussetzungen des § 359b Abs.2 nicht gegeben, da gemäß § 1 Z9 der Verordnung BGBl. Nr. 850/1994 diese Verordnung nur auf Anlagen Anwendung finde, in denen gleichzeitig nur an zwei Kraftfahrzeugen gearbeitet werden könne. Der Vollständigkeit halber sei auch noch festgehalten, dass es sich bei dem Gebiet, in welchem die verfahrensgegenständliche Betriebsanlage errichtet werden solle, um gemischtes Baugebiet handle. Da auf Grund der obigen Ausführungen davon auszugehen sei, dass in der Betriebsanlage auch Spritzlackierarbeiten ausgeführt würden, welche jedoch gemäß Punkt 7 der Anlage 1 zur Oö. Betriebstypenverordnung 1997 nur im Betriebsbaugebiet zulässig sei, ist der geplanten Anlage bei richtiger rechtlicher Beurteilung auch aus diesem Grund die Bewilligung zu versagen.

Es werde sohin beantragt, der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge den angefochtenen Bescheid beheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Einleitung des ordentlichen Bewilligungsverfahrens unter Zuerkennung der Parteistellung an die belangte Behörde zurückverweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben, das ordentliche Bewilligungsverfahren einleiten, den Berufungswerbern Parteistellung zuerkennen und in der Sache selbst entscheiden.

Weiters stellen die Berufungswerber den Antrag, die Inanspruchnahme des Antragstellers, die Anlage bereits vor Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbescheides zu betreiben, gemäß § 78 Abs.1 letzter Satz GewO auszuschließen.

 

Von der belangten Behörde wurden diese Berufungen gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verwaltungsverfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Zu den Berufungsausführungen wurde keine Stellungnahme abgegeben. Ein Widerspruch im Grunde des § 67h Abs.1 AVG wurde nicht erhoben.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu GZ. 501/N051132.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte im Grunde des § 67d Abs.1 AVG entfallen.

 

Erwägungen des Unabhängigen Verwaltungssenates:

Gemäß § 359b Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen ergibt, dass

 

  1. jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 oder Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oder
  2.  

  3. das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m2 beträgt, die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteigt und auf Grund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 oder Belastungen der Umwelt (§ 69 a) vermieden werden

 

das Projekt durch Anschlag in der Gemeinde und durch Anschlag in den der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern mit dem Hinweis bekannt zu geben, dass die Projektsunterlagen innerhalb eines bestimmten, 4 Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und dass die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können; die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden; statt durch Hausanschlag kann das Projekt aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn bekannt gegeben werden; nach Ablauf der im Anschlag oder der persönlichen Verständigung angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn, die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage .... . Nachbarn (§ 75 Abs. 2) haben keine Parteistellung .... .

 

Gemäß § 353 GewO 1994 sind dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage folgende Unterlagen anzuschließen:

  1. in 4-facher Ausfertigung

  1. eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen,
  2. die erforderlichen Pläne und Skizzen,
  3. ein Abfallwirtschaftskonzept

  1. in einfacher Ausfertigung

  1. nicht unter Ziffer 1 fallende für die Beurteilung des Projektes und der zu erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche technischen Unterlagen.

 

Aus dieser vorgenannten Bestimmung ergibt sich, dass das gewerbebehördliche Genehmigungsverfahren ein Projektsverfahren darstellt, in dem der Beurteilung die entsprechenden Projektsunterlagen zu Grunde zu legen sind. Den Projektsunterlagen kommt dem gemäß insofern wesentliche Bedeutung zu, als sie zum einen die Grundlage der Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit der Anlage bilden und zum anderen die Projektsunterlagen einen Bestandteil des Bescheides bilden und damit auch in der Folge noch überprüft werden kann, in welcher Form die Anlage genehmigt worden ist.

 

Mit Eingabe vom 3.10.2005 hat Herr M T um die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung einer Kfz-Servicestation unter Vorlage von Projektsunterlagen angesucht. Diese Projektsunterlagen beinhalten eine allgemeine Betriebsbeschreibung, die planliche Darstellung des beabsichtigten Vorhabens, ein Abfallwirtschaftskonzept sowie die Beschreibung der Sozial- und Sanitäreinrichtungen.

Nachgereicht wurden noch die Datenblätter der verwendeten Maschinen.

Die Betriebsbeschreibung, die im Übrigen unter Verwendung des vom Magistrat Linz ausgegebenen Formulars erfolgte, enthält Angaben über Art und Ausmaß der gewerblich genutzten Flächen, die Anschlussleistung (unter 100 kW), die Betriebszeiten, die Wasserversorgung, die Abwasserbeseitigung, den Einsatz von Stoffen, ein Maschinenverzeichnis sowie eine Beschreibung der Produktions- und Arbeitsabläufe (Kfz-Nasswäsche, Innenaufbereitung, Lackaufbereitung und -versiegelung, Ausbessern von Kleinschäden auf der Windschutzscheibe und an der Karosserie).

 

Die vorgelegten Projektsunterlagen entsprechen dem Erfordernis des § 353 GewO 1994 und kann insbesondere der Betriebsbeschreibung nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates eindeutig entnommen werden, in welcher Ausführung und mit welcher Ausstattung die Anlage zur Errichtung geplant ist.

 

Im Grunde dieses Ansuchens und der vorgelegten Projektsunterlagen wurde von der belangten Behörde ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren gemäß § 359b GewO 1994 durchgeführt.

Nach dieser Bestimmung kommt den Nachbarn nicht die Stellung als Partei, sondern nur ein Anhörungsrecht zu. Dieses Anhörungsrecht vermittelt ihnen aber keinen Anspruch auf die Berücksichtigung bestimmter (materieller) Interessen (vgl. VwGH vom 13.12.2000, 2000/04/0095 und die dort zitierte Vorjudikatur). Lediglich in der Frage, ob überhaupt die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens gegeben sind, kommt den Nachbarn eine insoweit eingeschränkte Parteistellung zu (vgl. VfGH vom 3.3.2001, G/87/00, VwGH vom 9.10.2000, 2002/04/0130 ua.).

 

Dieses Anhörungsrecht wurde von der Erstinstanz durch den Anschlag an der Amtstafel im Rathaus und durch den nachgewiesenen Anschlag in den der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern sichergestellt und von den berufungsführenden Nachbarn auch wahrgenommen. Mit Eingabe vom 2.11.2005 wurden von den berufungsführenden Nachbarn (mit Ausnahme der Frau Dr. C P) Einwendungen dergestalt vorgebracht, dass aus den Projektsunterlagen nicht hervorgehe, ob die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte unter 300 kW betrage und andererseits vorgebracht, dass nicht zu erwarten sei, dass die Schutzinteressen gemäß § 74 Abs.2 gewahrt werden und somit auch die Anwendung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens nicht möglich sei.

Zu Unrecht wird in diesem Zusammenhang von den Berufungswerbern die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Nichtbeiziehung der Nachbarn an dem von der Behörde durchgeführten Lokalaugenscheines gerügt: So sieht doch die Bestimmung des § 359b GewO 1994 lediglich die Anhörung der Nachbarn zum Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen vor (vgl. hiezu VwGH vom 31.12.2000, 2000/04/0084 ua). Dieses Anhörungsrecht wurde den Nachbarn - wie oben ausgeführt - auch gewährt und haben die aufgelegenen Projektsunterlagen den Nachbarn jedenfalls so weit Kenntnis über das beabsichtigte Vorhaben verschafft, dass diesen eine Stellungnahme hinsichtlich der allfälligen Betroffenheit ihrer Interessen möglich war. Ebenso ist weder im ordentlichen Genehmigungsverfahren noch im vereinfachten Genehmigungsverfahren zwingend die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorgesehen.

Im vorliegenden Fall wurde von der Erstbehörde ein Lokalaugenschein in Entsprechung der im Gesetz vorgesehenen Einzelfallprüfung unter Beiziehung der erforderlichen Amtssachverständigen durchgeführt.

Diese Einzelfallprüfung ist nach dem VfGH-Erkenntnis vom 11.3.2004, G124/03, V86/03, ohne diesbezügliche Mitwirkung der Nachbarn als Parteien vorzunehmen und kann der belangten Behörde schon aus diesem Grund durch die Nichtbeiziehung der Nachbarn am Lokalaugenschein kein Verfahrensmangel vorgeworfen werden.

Darüber hinaus hat die belangte Behörde das Recht auf Anhörung im vereinfachten Verfahren mit der Übersendung der über diesen Lokalaugenschein aufgenommenen Niederschrift über das normierte gesetzliche Ausmaß hinaus ausgedehnt.

Entgegen der Berufungsausführungen hat die belangte Behörde auch keine Nachbarn zu diesem Lokalaugenschein geladen; weshalb dennoch eine Nachbarin anwesend war, ist dem Akt nicht zu entnehmen und für den Ausgang des Verfahrens auch nicht von Belang. Keinesfalls kann der Behörde - wie in der Berufung vorgebracht - Willkür vorgeworfen werden.

 

Widersprochen werden muss der Behauptung der Berufungswerber, die Verhandlungsschrift sei eine subjektiv gefärbte Darstellung des Verhandlungsleiters, zumal diese keine das Projekt betreffenden, sondern lediglich den Gang des Verfahrens bestimmende Äußerungen des Verhandlungsleiters enthält. Wesentlicher Inhalt der Niederschrift sind die von den Amtssachverständigen abgegebenen Gutachten.

 

Von den Berufungswerbern wird ausgeführt, dass weder aus dem Sachverständigengutachten noch aus dem angefochtenen Bescheid ersichtlich sei, aus welchem Grund die belangte Behörde zur Ansicht gelange, dass die Lackierarbeiten lediglich mit Hilfe von kleinen Spraydosen durchgeführt werden sollen. Dem ist zu entgegnen, dass sich dies schon daraus ergibt, dass in den Projektsunterlagen keine zur Verwendung gelangenden Lackieranlagen angegeben wurden, sondern lediglich Angaben über entsprechende verwendete Mittel und Stoffe. Die Feststellung im Befund des gewerbetechnischen Amtssachverständigen, dass lediglich Spraydosen verwendet werden, ist eine durchaus übliche und rechtmäßige Vorgangsweise, zumal der Sachverständige in seinem Befund die Tatsachen zu erheben und darzustellen hat, auf Grund derer die Beurteilung erfolgt und es sich dabei nur um eine Ausformulierung der im Projekt enthaltenen Angaben über die Verwendung der Stoffe handelt.

Darüber hinaus ist dadurch, dass die in der Niederschrift enthaltenen Feststellungen des Amtssachverständigen einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides bilden sowie durch die Betriebsanlagenbeschreibung im Spruch des angefochtenen Bescheides klargestellt, dass eventuelle Lackieranlagen oder Spritzlackierarbeiten nicht vom Genehmigungsumfang erfasst sind und eine etwaige Verwendung solcher Anlagen bzw. die Durchführung von Spritzlackierarbeiten eine Abweichung vom Genehmigungskonsens darstellt, welche entsprechende behördliche Konsequenzen zur Folge hat. Die von den Nachbarn vorgebrachte Vermutung oder Befürchtung, dass entgegen dem Genehmigungsumfang nicht Spraydosen sondern Lackieranlagen verwendet werden sollen, kann jedoch nicht zu einer Versagung der Genehmigung führen.

Das Gleiche gilt für die von den Berufungswerbern vorgebrachte Befürchtung, dass entgegen der entsprechenden Auflage auch außerhalb des Gebäudes Arbeiten verrichtet werden.

 

Nicht gefolgt werden kann dem Vorbringen der Berufungswerber, die belangte Behörde habe die Angaben des Antragstellers hinsichtlich der Anschlussleistung keiner Prüfung unterzogen bzw. ein Sachverständigengutachten zur Frage der tatsächlich benötigten Anschlussleistung nicht eingeholt.

Im Verfahren wurden vom Konsenswerber sämtliche Datenblätter der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte vorgelegt, aus denen sich eindeutig ergibt, dass die Anschlussleistung unter 300 kW liegt.

 

Wenn von den Berufungswerbern Einwendungen wegen befürchteter unzumutbarer Belästigungen oder Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs.2 vorgebracht werden, so ist hiezu unter Hinweis auf die bereits oben zitierte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes festzustellen, dass diesbezüglich eine Parteistellung der Nachbarn im vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht vorliegt. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 11.3.2004 festgestellt, dass die Durchführung eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens nicht auf verfassungsrechtliche Bedenken stößt, wenn gewährleistet ist, dass zusätzlich zum Vorliegen der sonstigen Voraussetzung (Nichtüberschreiten der Messgrößen, Aufzählung in einer Verordnung) für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens im Einzellfall auf Grund der Ergebnisse des Verfahrens zu erwarten ist, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs.2 GewO 1994 oder Belastungen der Umwelt vermieden werden, sohin die Behörde eine Einzelfallprüfung - wenngleich ohne diesbezügliche Mitwirkung der Nachbarn als Parteien - zur Pflicht gemacht wird.

Die im Gesetz vorgesehene Einzelfallprüfung wurde von der belangten Behörde auch durchgeführt. Im Grunde des Ansuchens und der vorgelegten Unterlagen wurde ein umfangreiches Ermittlungsverfahren durchgeführt, dem immissionsschutztechnische und medizinische Amtssachverständige zur Frage der Genehmigungsfähigkeit beigezogen wurden. Die Amtssachverständigen verfügen auf Grund ihrer Ausbildung und beruflichen Erfahrung zweifelsfrei über jene Fachkunde, die ihnen eine Beurteilung der zu erwartenden Emissionen bzw. der damit verbundenen Auswirkungen für die Nachbarn ermöglicht.

Der immissionsschutztechnische Amtssachverständige hat sich in seinem Gutachten mit der Bestandsituation, der vorhandenen Emissionsquellen und der zu erwartenden betriebsbedingten Immissionen auseinandergesetzt.

Dem Vorwurf der Berufungswerber, der Sachverständige stütze sein Gutachten auf die Tatsache, dass von der Betriebsanlage zu den Nachbarn keine direkte Sichtverbindung bestehe, ist entgegenzuhalten, dass der Amtssachverständige damit lediglich die Umgebungssituation dargestellt hat, darauf jedoch nicht seine Beurteilung über die zu erwartenden Immissionen, die sich im Übrigen hinsichtlich der Nachbarn auch auf den "exponiertesten" Punkt (Stützmauer des oberen Hauses des Wohnkomplexes K) bezieht, aufgebaut hat.

Basierend auf dieser lärmtechnischen Beurteilung wurde vom medizinischen Amtssachverständigen ausgeführt, dass durch die betriebsbedingten Immissionen unter Berücksichtigung ihrer Art, Intensität, Häufigkeit und Dauer ihres Auftretens mit keinen erheblichen Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen für die Nachbarn zu rechnen ist.

Auch erscheinen dem Oö. Verwaltungssenat die Aussagen hinsichtlich der Lösemittelimmissionen durch die Verwendung von Spraydosen nachvollziehbar und plausibel, zumal die Lackierarbeiten sich auf kleinflächige Ausbesserungen im Bereich der Kunststoffstoßstangen mittels Spraydosen und die Ausbesserung von Steinschlägen im Bereich der Karosserie mittels Tupflack beschränken. Diesbezüglich wird nochmals darauf hingewiesen, dass lediglich solche Arbeiten vom Genehmigungsumfang erfasst sind und darüber hinausgehende Arbeiten eine Überschreitung dieses Konsenses mit entsprechenden behördlichen Konsequenzen darstellen würde.

 

Die im Zuge der Einzelfallbeurteilung eingeholten Gutachten stellen sich für den Oö. Verwaltungssenat als widerspruchsfrei und schlüssig dar und bestehen keine Bedenken, diese der Entscheidung zu Grunde zu legen. Die Berufungsvorbringen, die den abgegebenen Gutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten, konnten Zweifel oder Unschlüssigkeiten nicht aufzeigen, zumal sie sich hauptsächlich auf die Befürchtung der Nichteinhaltung des Genehmigungskonsenses bzw. von Auflagen stützen.

 

Dem Einwand der Berufungswerber betreffend die Flächenwidmung ist entgegenzuhalten, dass die Gewerbebehörde im Betriebsanlagenverfahren raumordnungsrechtliche Belange nicht wahrzunehmen hat.

 

Im Ergebnis ist somit davon auszugehen, dass die Erstbehörde zu Recht das vereinfachte Genehmigungsverfahren gemäß § 359b GewO 1994 angewandt hat und somit spruchgemäß zu entscheiden war.

Daraus folgend war auch über den von den Berufungswerbern gestellten Antrag gemäß § 78 Abs.1 GewO 1994, ohne überhaupt auf die Frage eingehen zu müssen, ob ein solcher in einem vereinfachten Genehmigungsverfahren zulässig ist, wie im Spruch zu entscheiden.

 

Der Vollständigkeit halber wird noch darauf hingewiesen, dass der Berufung der Frau Dr. P schon deshalb nicht Folge zu geben war, da diese im gesamten Anhörungsverfahren keine Einwendungen erhoben hat und die Berufung daher mangels (beschränkter) Parteistellung unzulässig ist.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. B i s m a i e r

 

Beschlagwortung:

vereinfachtes Verfahren § 359b GewO 1994

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