Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530452/2/Bm/Pe

Linz, 29.06.2006

 

 

VwSen-530452/2/Bm/Pe Linz, am 29. Juni 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung der Frau H und des Herrn F V, U, V, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 24.5.2006, Ge20-47-119-01-2006, mit dem Herrn B P die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Kfz-Handelsbetriebes und einer Kfz-Servicewerkstätte mit Lagerräumen und Kfz-Abstellplatz im Standort M, V, erteilt wurde, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG, § 42 AVG iVM § 359 Abs.4 GewO 1994.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit Eingabe vom 28.3.2006 hat Herr B P um gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung eines Kfz-Handelsbetriebes und einer Kfz-Servicewerkstätte mit Lagerräumen und Kfz-Abstellplatz auf Grundstück Nr. , , und , KG V, angesucht.

 

Über dieses Ansuchen wurde mit Kundmachung vom 28.4.2006 eine mündliche Verhandlung für den 18.5.2006 anberaumt, zu der die nunmehrigen Berufungswerber mittels RSb geladen wurden.

 

Diese Kundmachung enthält den Hinweis, dass Nachbarn, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck oder während der Verhandlung Einwendungen erheben, insoweit ihre Parteistellung verlieren.

Des weiteren wurde in der Kundmachung festgehalten, wer als Nachbar im Sinne der GewO gilt.

 

Entsprechend dieser Kundmachung wurde am 18.5.2006 die mündliche Verhandlung durchgeführt. Bei dieser Verhandlung war Herr F V auch in Vertretung für Frau H M V anwesend und wurde von diesem folgende schriftliche Stellungnahme, welche der Verhandlungsschrift als Beilage A angeschlossen wurde, abgegeben:

"Wir sind Eigentümer der Waldgrundstücke und , KG V, zur angrenzenden Liegenschaft M. Das Wohnhaus M vor ca. 25 Jahren auf einem Abstand von nur 5 m zum Waldbestand bauen zu lassen, war damals schon mehr als verantwortungslos. Auch den benachbarten H-Markt so nahe am Wald errichten zu lassen, hätte von den Behörden als absolut untragbar abgelehnt werden müssen. Spätestens nach Fertigstellung dieses Baues ist auch für jeden Laien ersichtlich, dass dies eine absolute Fehlentscheidung war. Man müsste annehmen, dass gerade aus Erkenntnis der letzten schneereichen Winter, welche Gefährdung durch einen derart hausnahen Baumbestand ausgeht und daher eine Ausweitung solcher Objekte nicht in Betracht kommen sollte. In Folge noch schwieriger werdender Waldbewirtschaftung sowie aus Haftungsgründen, lehnen wir eine gewerbe- und baubehördliche Bewilligung ab."

 

Nach Durchführung der mündlichen Augenscheinverhandlung hat die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck mit Bescheid vom 24.5.2006 dem Ansuchen Folge gegeben und die gewerbebehördliche Genehmigung für das beantragte Vorhaben und Vorschreibung von Auflagen erteilt.

 

Gegen diesen Bescheid haben die Berufungswerber innerhalb offener Frist Berufung eingebracht und diese im Wesentlichen damit begründet, das Wohnhaus M sei seinerzeit unter gänzlicher Missachtung der Oö. Raumordnungsbestimmungen errichtet worden. Dieses Bauwerk stehe in einem Abstand von 5 m zum Wald; noch dazu befinde sich die Stockhöhe der über 30 m hohen Bäume in Dachrinnenhöhe des Gebäudes. Aus begangenen Fehlern solle gelernt werden und nicht wie ihm gegebenen Fall diese durch eine gewerbebehördliche Bewilligung auszuweiten. Aus diesem Grund sowie laut der Stellungnahme bei der Gewerberechtsverhandlung am 18.5.2006 werde die gewerberechtliche Genehmigung abgelehnt.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung gemeinsam mit dem bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat als zuständige Berufungsbehörde, ohne Widerspruch gemäß § 67h Abs.1 AVG zu erheben, vorgelegt. Eine Stellungnahme der belangten Behörde zu dem Berufungsvorbringen wurde nicht abgegeben.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Weil die Berufung zurückzuweisen ist, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 67d Abs.2 Z1 AVG entfallen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Gemäß § 74 Abs.2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

  1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,
  2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
  3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlicher Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen.
  4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
  5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung aufgrund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs.1 leg.cit. ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonstigen in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen, die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen iSd § 74 Abs.2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinn des § 74 Abs.2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Gemäß § 42 Abs.1 AVG hat eine gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemachte mündliche Verhandlung zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

 

Die am 18.5.2006 abgehaltene mündliche Verhandlung wurde im Sinne des § 42 AVG ordnungsgemäß kundgemacht und wurde darin auf die im § 42 AVG vorgesehen Rechtsfolgen verwiesen.

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat, liegt eine Einwendung im Sinne des § 42 Abs.1 AVG dann vor, wenn der Nachbar die Verletzung eines subjektiven Rechts geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen des Nachbarn muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist, wobei der Kreis der subjektiven Rechte, deren Verletzung zulässigerweise behauptet werden kann, sich aus § 74 Abs.2 Z1, 2, 3 oder 5 leg.cit. ergibt.

Das bedeutet, eine Einwendung im Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage muss auf einen oder mehrere der im § 74 Abs.32 Z1, 2, 3 oder 5 vorgeschriebenen Tatbestände, im Fall des § 74 Abs.2 Z2 auf einen oder mehrere dort vorgeschriebenen Alternativtatbestände abgestellt sein (vgl. VwGH 19.9.1989, 86/04/0103).

Die vorliegend erhobenen Einwände stellen jedoch auf keinen dieser Tatbestände (persönliche Gefährdung, Belästigung oder relevante Gefährdung des Eigentums) ab, vielmehr stützen die Berufungswerber ihre im Rahmen der mündlichen Verhandlung abgegebene Stellungnahme zum einen auf raumordnungsrechtliche Belange und zum anderen auf haftungsrechtliche Gründe und schwierige Waldbewirtschaftung; in der Berufungsschrift wird nur mehr auf raumordnungsrechtliche Belange abgestellt.

Diese Stellungnahme der Berufungswerber weist jedoch keine für die Beibehaltung der Parteistellung essenzielle Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts im Sinne der obigen Darlegungen auf.

Ob raumordnungsrechtliche Bestimmungen der Errichtung und dem Betrieb einer Betriebsanlage entgegenstehen ist im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nicht zu prüfen und kann aus diesem Grund die Betriebsanlagengenehmigung nicht versagt werden. Darauf sowie auf die rechtliche Qualifikation der weiteren Einwendungen als privatrechtliche Einwendungen wurde von der Erstbehörde im Genehmigungsbescheid bereits zu Recht hingewiesen. Auch das bloß allgemein gehaltene Vorbringen der schwierigen Waldbewirtschaftung stellt keine taugliche Einwendung dar; diesem Vorbringen mangelt es an einer Konkretisierung im Hinblick auf eine von der Betriebsanlage ausgehenden Gefährdung oder Belästigung der Nachbarn.

Die in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen stellen daher entsprechend der oben dargestellten Rechtslage keine Einwendungen im Sinne des § 42 Abs.1 AVG dar, weshalb die Parteistellung der Berufungswerber im gegenständlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nicht aufrecht erhalten wurde.

 

Mangels Parteistellung war somit die Berufung als unzulässig zurückzuweisen und es ist damit der Berufungsbehörde verwehrt, in der Sache zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. B i s m a i e r

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