Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530460/2/Re/Sta

Linz, 05.04.2006

 

 

 

VwSen-530460/2/Re/Sta Linz, am 5. April 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des Herrn M M, vertreten durch Herrn Mag. A H, AR, F, gegen die Verfahrensanordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 20. Februar 2006, GZ. 501/S047601b, ergangen im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 360 Abs.1 GewO 1994, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung gegen die Verfahrensanordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 20. Februar 2006, GZ. 501/S047601b, wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d sowie § 63 Abs.2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG).

§§ 359a und 360 Abs.1 Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat nach Durchführung eines längere Zeit andauernden Ermittlungsverfahrens, aufbauend auf Anzeigen von Nachbarn sowie auf mehrfach durchgeführten Überprüfungen der Liegenschaft des Verpflichteten gegenüber diesem die bekämpfte Verfahrensanordnung vom 20. Februar 2006 verfügt und ihn darin aufgefordert, den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand im Standort L, T, sofort herzustellen, das heißt, es zu unterlassen, die Räumlichkeiten als Werkstätte für Kfz-Reparaturen zu benutzen sowie havarierte Kraftfahrzeuge auf dem Hofgelände abzustellen. Gleichzeitig wurden für den Fall des Nichterfüllens der Verfahrensanordnung die in der Folge beabsichtigen bescheidmäßigen Verfügungen, nämlich die Unterbrechung der Stromzufuhr der Hebebühne sowie die entsprechende amtliche Plombierung angekündigt. Gegen diese Verfahrensanordnung langte beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz am 4. März 2006 per E-Mail, in der Folge per Telefax eine als Berufung gegen die Verfahrensanordnung vom 20. Februar 2006 mit der obigen Geschäftszahl bezeichnete Eingabe des Steuerberaters Mag. A H ein, welcher sich hiebei auf die erteilte Vollmacht bezieht. Begründend wird in dieser Berufung vorgebracht, die Behörde gehe irrtümlich von einer Betriebsanlage aus. Die abgestellten Fahrzeuge beträfen ausschließlich Fahrzeuge, die im Besitz der E H KEG seien. Der Berufungswerber sei Gesellschafter dieser Gesellschaft, die Fahrzeuge würden für den Betrieb des Gewerbes der Gesellschaft als Betriebsmittel benötigt, müssten irgendwo abgestellt und gewartet werden, das Abstellen, Reparieren der eigenen Fahrzeuge stelle keine gewerbliche Betriebsanlage dar. Der Bescheid greife unverhältnismäßig und rechtswidrig in die Eigentumsrechte ein. Das Verfahren sei ohne Möglichkeit zur Stellungnahme und Beweiserhebungen durchgeführt worden. Die Mangelhaftigkeit des Verfahrens drücke sich auch in der äußerst unklar formulierten Rechtsmittelbelehrung aus. Beantragt werde die Bescheidbehebung.

 

Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu GZ. 501/S047601d.

 

Im Grunde des § 67d Abs.1 AVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

 

In der Sache hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 63 Abs.2 AVG ist gegen Verfahrensanordnungen eine abgesonderte Berufung nicht zulässig. Sie können erst in der Berufung gegen den die Angelegenheit erledigenden Bescheid angefochten werden.

 

Gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z1, 2 oder 3 besteht, unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens, den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern; eine solche Aufforderung hat auch dann zu ergehen, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 367 Z25 besteht und nicht bereits ein einschlägiges Verfahren gemäß § 78 Abs. 2, § 79 c Abs. 4 oder § 82 Abs. 3 anhängig ist. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes, zu verfügen.

 

Dem gegenständlichen Rechtsmittelverfahren zu Grunde liegen mehrere Anzeigen von Nachbarn der gegenständlichen Liegenschaft, als auch die Ergebnisse mehrerer durchgeführter Überprüfungen von durch die belangte Behörde beauftragten Amtssachverständigen. Den Anzeigen bzw. dem vorgelegten Verfahrensakt liegen zusätzlich auch umfangreiche Fotodokumentationen bei. Beim letzten Ortsaugenschein am 15. Februar 2006 wurde von den durchführenden Amtssachverständigen wiederum eine Reihe von Kraftfahrzeugen festgestellt, zum Teil aufgebockt, zum Teil mit ausgebautem Motor. Weiters Kfz-Teile wie Motor, Autobatterien, Autoreifen etc. Verunreinigungen durch wassergefährdende Stoffe wie Öl oder Kühlfrostschutz wurden ebenfalls festgestellt. Es wurde auch Autoreparaturwerkzeug sowie eine Montagegrube vorgefunden. Von den Amtssachverständigen wurde eine gewerbliche Nutzung dieser Einrichtungen vermutet. Die Anlage wurde aus fachlicher Sicht nicht dem an Werkstätten zu stellenden Standard entsprechend eingestuft. Schließlich wurde auch eine offene Feuerstelle in einem alten Ölfass vorgefunden.

 

Auf Grund dieser Feststellungen wurde in der Folge von der belangten Behörde mit Schriftsatz vom 20. Februar 2006 dem Berufungswerber als Betreiber der gegenständlichen Anlage die nunmehr bekämpfte Verfahrensanordnung gemäß
§ 360 Abs.1 GewO 1994 zugestellt. Diese Verfahrensanordnung wurde gegenüber dem Berufungswerber durch nachweisbare Zustellung am 27. Februar 2006 erlassen.

 

Diese Vorgangsweise entspricht der oben zitierten Bestimmung des § 360 Abs.1 GewO 1994 und geht auch der Inhalt dieser Verfahrensanordnung grundsätzlich nicht über die möglichen Inhalte des § 360 Abs.1 GewO 1994 hinaus.

 

Durch § 63 Abs.2 AVG wurde der bis dahin in Lehre und Rechtsprechung bereits gebräuchliche Begriff "VERFAHRENSANORDNUNG" als Rechtsbegriff eingeführt. Der gewerberechtliche Gesetzgeber hat in § 360 Abs.1 GewO 1994 bestimmt, dass bei Bestehen eines Verdachtes bestimmter Übertretungen nach der Gewerbeordnung unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens durch Verfahrensanordnung gegenüber dem Anlageninhaber zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes vorzugehen ist. Daraus, dass sich der Gesetzgeber in der durch die Gewerberechtsnovelle 1992 neu gefassten Bestimmung des § 360 Abs.1 dieses von ihm in der Rechtsordnung bereits vorgefundenen Begriffs der Verfahrensanordnung bediente, ist sein Wille abzuleiten, dass gegen solche nach § 360 Abs.1 erster Satz ergehende Aufforderungen weder eine abgesonderte Berufung noch die Anrufung des VwGH stattzufinden hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur diese Regelung ausdrücklich als nicht unsachlich befunden. Mit der Verfahrensanordnung werde nämlich keineswegs in Rechte des Gewerbeausübenden bzw. des Anlageninhabers eingegriffen. Das Wesen der Verfahrensanordnung erschöpfe sich vielmehr in der Bekanntgabe der Rechtsansicht der Behörde über die Gesetzwidrigkeit der Gewerbeausübung bzw. des Betriebes der Betriebsanlage, verbunden mit der nicht weiter sanktionierten Aufforderung, innerhalb der gesetzten Frist den gesetzmäßigen Zustand herzustellen. Eine derartige Anordnung alleine kann auch nicht die Ausübung unmittelbarer behördlichen Befehlsgewalt und Zwangsgewalt darstellen. Bei einer Verfahrensanordnung nach § 360 Abs.1 erster Satz GewO ist daher nicht mit einer zwangsweisen Realisierung derselben zu rechnen. Es ist daher ein Eingriff in die subjektiven Rechte des Adressaten einer solchen Anordnung ausgeschlossen (VwGH 8.10.1996, 96/04/0168).

 

Auf Grund dieser dargestellten Sach- und Rechtslage war der Berufung der Erfolg zu versagen bzw. das Rechtsmittel zurückzuweisen und somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

Beschlagwortung:

§ 63 Abs.2 AVG Verfahrensanordnung - keine Berufung zulässig

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