Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104463/2/Br

Linz, 12.03.1997

VwSen-104463/2/Br Linz, am 12. März 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr.Bleier über die Berufung des Herrn T, vertreten durch Dr. O, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 6. August 1996, VerkR-96-21608-1995-Pue, wegen Übertretung des KFG 1967 zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch zu lauten hat: "Sie lenkten am 13.7.1995 gegen 10.20 Uhr das Sattelkraftfahrzeug mit dem Kennzeichen und den Sattelanhänger mit dem Kennzeichen auf der Westautobahn in Fahrtrichtung , wobei bei Strkm 156,200 im Gemeindegebiet (Autobahnparkplatz) festgestellt wurde, daß Sie sich vor Antritt der Fahrt, obwohl Ihnen dies zumutbar war, zumindest nicht davon überzeugt haben, ob das Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprach, weil das hintere Schubstangengelenk und das linke Spurstangengelenk ein zu großes Spiel aufgewiesen haben." Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 471/1995 - AVG iVm § 19 Abs.1 u.2, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 620/1995 - VStG.

II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren S 160 auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem Straferkenntnis vom 6. August 1996, Zl.:

VerkR-96-21608-1995-Pue, über den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 134 Abs.1 iVm § 102 Abs.1 u. § 8 Abs.1 KFG, eine Geldstrafe von 800 S und für den Nichteinbringungsfall 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 13.7.1995 gegen 10.20 Uhr auf der Westautobahn das Sattelkraftfahrzeug mit dem Kennzeichen in Fahrtrichtung gelenkt habe, wobei bei Strkm 156,200 festgestellt wurde, daß sich der Lenker vor Antritt der Fahrt, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre, nicht davon überzeugt hat (oder unbeachtet lies), ob das Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprach, weil das hintere Schubstangengelenk und das linke Spurstangengelenk ein zu großes Spiel aufgewiesen haben.

1.1. Die Erstbehörde stützte ihre Entscheidung auf den vor Ort von einem Sachverständigen des Amtes der oö.

Landesregierung festgestellten Mangel, wobei der Sachverständige der Ansicht gewesen ist, daß dieser Mangel vor Fahrtantritt erkennbar gewesen sei.

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit der fristgerecht durch seine ag. Rechtsvertreter erhobenen Berufung. Er führt inhaltlich aus, daß nach diesem Vorfall eine Werkstätte diesen Mangel nicht feststellen hätte können. Er verweist auf die Ausführungen in seinem Einspruch, wo er vermeinte, daß es sich bei der Feststellung durch den Sachverständigen um eine rein subjektive Meinung handle. Es hätte genau festgestellt werden müssen, wieviele Millimeter das angebliche Spiel betragen hat. Daher fehle es an einer objektiven Grundlage für eine Bestrafung. Seine Argumente seien nicht gewürdigt worden.

Der Berufungswerber beantragt abschließend die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens.

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war, da in der Berufung im Ergebnis bloß auf die Beweiswürdigung hinauslaufende Rügen getätigt wurden und weil ferner vom Berufungswerber eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht beantragt wurde, nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in das von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vorgelegte Aktenmaterial. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung erforderliche Sachverhalt in schlüssiger Weise.

Der unabhängige Verwaltungssenat erblickt die Berufung als rechtzeitig und erachtet dies aus der Aktenlage in Verbindung mit der berufsbedingten Ortsabwesenheit des Berufungswerbers als durchaus plausibel und glaubwürdig. Die Erstbehörde hat in diesem Zusammenhang noch umfangreiche Erhebungen gepflogen, wobei lt. Bericht der Bundespolizeidirektion I vom 28. Jänner 1997 von einer späteren Rückkehr an die Abgabenstelle nach dem 25. November 1996 ausgegangen werden muß. Die Erstbehörde legte letztlich den Akt zur Berufungsentscheidung vor, ohne eine Beurteilung im Hinblick auf den Zustellvorgang zu tätigen.

5. Folgender Sachverhalt war daher als erwiesen anzusehen:

5.1. Wie der Anzeige zu entnehmen ist, wurde der vorgeworfene Mangel anläßlich einer spezifischen Überprüfung durch einen Amtssachverständigen im Beisein eines Gendarmeriebeamten festgestellt. Diesbezüglich wurde ein vom Sachverständigen unterfertigter Prüfbericht, welcher diesen Magnel aufweist, erstellt. Dieser liegt dem Akt bei. Der Berufungswerber räumte laut dem Inhalt der Anzeige ein, daß er vor Beginn der Fahrt das Fahrzeug diesbezüglich nicht überprüft hätte.

Der unabhängige Verwaltungssenat mutet einem Amtssachverständigen die Beurteilungsfähigkeit zu, einerseits einen derartigen Mangel an sich festzustellen, andererseits zu beurteilen, ob ein solcher Mangel von einem gewissenhaften Lenker erkannt werden müßte.

In einer Stellungnahme vom 14. März 1996 vertritt der Sachverständige die Auffassung, daß die (fraglichen) Gelenke in Längsrichtung kein Spiel aufweisen dürfen und dies augenscheinlich festgestellt wird.

Diese Ausführungen sind durchaus glaubwürdig und den Denkgesetzen entsprechend nachvollziehbar. Dabei ist selbst jedem Inhaber einer Lenkerberechtigung klar, welche Toleranzen etwa beim Lenkungsspiel noch tolerierbar sind.

Umso mehr hat der Lenker eines Lastkraftwagens vor Antritt der Fahrt einen Fahrzeugrundgang durchzuführen und etwa auch das Spiel der Anhängkupplung, die Beschaffenheit der Deichsel, der Reifen, Bremsen uvm. zu überprüfen. Dabei ist es geradezu logisch, daß (auch) ein so wichtiger technischer Teil wie die Spurstange als ein Teil der Lenkvorrichtung ein zu überprüfender ist. Das dies durch entsprechendes manuelles Bewegen des Gestänges möglich ist, bedarf wohl keiner näheren Erörterung. Immerhin räumte der Berufungswerber auch anläßlich seiner Anhaltung ein, daß er dies nicht getan habe.

Der unabhängige Verwaltungssenat vermag daher der nunmehrigen Verantwortung des Berufungswerbers nicht zu folgen und wertet diese, ebenso wie die Erstbehörde, als Schutzbehauptung.

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgendes erwogen:

6.1. Die Änderung des Spruches diente der Straffung der Tatumschreibung nach § 44a Abs.2 VStG.

Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (§ 5 Abs.1 VStG). Der Berufungswerber hat mit seiner Verantwortung nicht darzutun vermocht, daß ihn an der unterbliebenen Mangelfeststellung kein Verschulden traf.

6.2. Kraftfahrzeuge und unabhängig vom Zugfahrzeug zu lenkende Anhänger müssen eine verläßlich wirkende Lenkvorrichtung aufweisen, mit der das Fahrzeug leicht, schnell und sicher gelenkt werden kann (§ 8 Abs.1 KFG).

Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, daß das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß § 43 Abs.

2 lit. a StVO. 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht. Lenker von Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 3.500 kg oder von Omnibussen haben dafür zu sorgen, daß der Wegstreckenmesser und der Fahrtschreiber auf Fahrten in Betrieb sind und daß im Fahrtschreiber ein der Verordnung gemäß Abs.13 entsprechendes, ordnungsgemäß ausgefülltes Schaublatt eingelegt ist; es darf pro Person und pro Einsatzzeit im Sinne des § 16 AZG, BGBl.Nr. 461/1969, in der Fassung BGBl.Nr. 473/1992, nur ein Schaublatt im Fahrtschreiber eingelegt sein, in das der Name des Lenkers einzutragen ist; die Schaublätter der laufenden Woche sowie in jedem Fall das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist, sind mitzuführen; die Lenker haben auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht diesen das Schaublatt des Fahrtschreibers oder des Kontrollgerätes gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr sowie die mitgeführten Schaublätter auszuhändigen. Hierüber ist dem Lenker eine Bestätigung auszustellen. Auf Verlangen des Lenkers ist, wenn dieser das zum Öffnen des Fahrtschreibers erforderliche Gerät (Schlüssel) unter Verschluß mitgeführt hat, zutreffendenfalls in der Bestätigung festzuhalten, daß der Verschluß unverletzt war. Für das Kontrollgerät gemäß Verordnung (EWG) Nr.3821/85 dürfen ebenfalls nur Schaublätter verwendet werden, die der Verordnung gemäß Abs.

13 entsprechen (§ 102 Abs.1 KFG).

Eine Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz ist mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S zu ahnden (§ 134 Abs.1 leg.cit.).

6.2. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.2.1. Die Unterlassung einer die Betriebssicherheit eines Lastkraftwagens betreffende Überprüfung trotz nachträglichen Fahrtantrittes stellt zumindest ein fahrlässiges Verhalten dar. Diesem Verhalten mit einer Strafe von 800 S zu begegnen, ist unter Bedachtnahme auf jegliche Strafzumessungskriterien zugunsten des Berufungswerbers geradezu ein Mindestmaß an einer dem Strafzweck inhärenten Sanktion.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. B l e i e r

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