Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104466/5/Br

Linz, 15.04.1997

VwSen-104466/5/Br Linz, am 15. April 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung der Frau W, S, betreffend das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 10. Februar 1997, Zl. III/S-40.134/96-4, zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr.51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 471/1995 - AVG iVm §§ 19, 24, 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 620/1995 - VStG.

II. Der Berufungswerberin werden zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten als Kosten für das Berufungsverfahren 100 S (20% der verhängten Strafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u. 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Berufungswerberin wurde mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis mit 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 18 Stunden) bestraft, weil sie als Zulassungsbesitzerin des Kfz mit dem Kennzeichen die Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes von L nach L 37 am 10. April 1995, der Behörde, die den Zulassungsschein ausgestellt hat, nicht binnen einer Woche angezeigt habe. 2. Begründend führte die Erstbehörde zur Strafzumessung aus, daß unter Berücksichtigung weder mildernder noch erschwerender Umstände die Geldstrafe von 500 S angemessen wäre.

2.1. Die Berufungswerberin wendete in ihrer fristgerecht erhobenen Berufung ein, daß sie in dieser Sache bereits bestraft worden wäre und der Fehler wohl bei der Meldebehörde liege. 3. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde aus Gründen der Zweckmäßigkeit bei gleichzeitiger Durchführung von weiteren Berufungsverhandlungen mit der Berufungswerberin durchgeführt.

3. 1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorgelegten Verfahrensakte und dessen Erörterung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung im Beisein eines Vertreters der Erstbehörde. 4. Es ist unbestritten, daß die Berufungswerberin die Namensänderung am Zulassungsschein zumindest bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses nicht im Zulassungsschein eintragen ließ. Offenbar unterlag die Berufungswerberin einem Rechtsirrtum, wenn sie meinte dies würde mit der polizeilichen Ummeldung im Sinne des Meldegesetzes abgetan sein.

4.1. Die Berufungswerberin hielt nach Erörterung der Sach- und Rechtslage im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung letztlich das ursprüngliche Vorbringen einer bereits erfolgten Bestrafung nicht mehr aufrecht und schränkte die Berufung auf das Strafausmaß ein. Inhaltlich war daher in die Sache nicht mehr einzugehen.

5. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6. Konkret ist zur Strafzumessung auszuführen, daß die Erstbehörde hier die Strafe innerhalb des gesetzlichen Ermessensspielraumes liegend festgesetzt hat und dieser somit nicht mit Erfolg entgegengetreten werden kann. Auch wenn die Berufungswerberin ein bloß unterdurchschnittliches Einkommen beziehen sollte, wäre hier der Geldstrafe von 500 S objektiv nicht entgegenzutreten gewesen. Für die Anwendung des § 21 VStG bedarf es des kumulativen Vorliegens eines bloß geringfügigen Verschuldens und unbedeutender Folgen der Übertretung. Ein mehr als ein Jahr andauerndes Negieren einer gesetzlichen Verpflichtung, welche gegebenenfalls dem Sinn einer möglichst sparsamen Verwaltung zu dienen hat, kann nicht mehr als bloß geringfügiges Verschulden erblickt werden. Bei einem bis zu 30.000 S reichenden Strafrahmen ist daher eine Geldstrafe von 500  S innerhalb des gesetzlichen Ermessensrahmens gelegen zu erachten (h. Erk. v. 22. Jänner 1997, VwSen-104160/12/Br). Der Strafberufung mußte aus diesen Gründen der Erfolg versagt bleiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. B l e i e r

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