Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-550039/19/Kl/Rd

Linz, 08.01.2002

VwSen-550039/19/Kl/Rd Linz, am 8. Jänner 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 8. Kammer (Vorsitzender: Dr. Konrath, Berichterin: Dr. Klempt, Beisitzer: Dr. Langeder) über die Berufung der S GesmbH, vertreten durch Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Oö. Landesregierung vom 12.4.2001, Gem-535032/13-2001-Sto/Shz, wegen Abweisung eines Nachprüfungsantrages betreffend das Bauvorhaben Mehrzweck- bzw Sporthalle Linz, Durchführung der Elektrotechnik, nach dem Oö. Vergabegesetz nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 27.9.2001 zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§§ 58, 59 und 61 Oö. Vergabegesetz, LGBl.Nr. 59/1994 idF LGBl.Nr. 79/2000.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Schriftsatz vom 26.9.2000 hat die Bw die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens beantragt und gleichzeitig den Antrag gestellt, die Oö. Landesregierung möge feststellen, dass die Entscheidung des Auftraggebers, den Zuschlag an die Firma V erteilen, im Widerspruch zu den Bestimmungen des Oö. Vergabegesetzes oder einer auf der Grundlage dieses Gesetzes ergangenen Verordnung steht, für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss war und deswegen der Zuschlag nicht dem Bestbieter erteilt wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass in der Mitteilung des Auftraggebers angeführt worden sei, dass der niedrige Gesamtpreis primär im Kapitel "Leuchten" begründet sei. Dies sei nicht nachvollziehbar und aufklärungsbedürftig, weil die Differenz zwischen dem ursprünglichen Angebot der V und deren Alternativangebot über 3 Mio S betrage, die Gesamtauftragssumme für die Hallenreflektorleuchten sowie Sporthallenleuchten aber weniger als 3 Mio S betrage. Auch habe bereits in der Ausschreibung bei verschiedenen Leuchten, die mit Vermerk "oder gleichwertig" versehen waren, die Möglichkeit bestanden, Alternativen anzubieten. Das Alternativangebot der Fa. V dürfte sich aber unter Bezug auf das Schreiben der Auftraggeberin vom 10.4.2000 lediglich auf die Alternativfabrikate der Sporthallenleuchten (Hallenreflektorleuchten) bezogen haben.

Mit dem angefochtenen Bescheid der Oö. Landesregierung vom 12.4.2001, Gem-535032/13-2001-Sto/Shz, wurde der Nachprüfungsantrag als unbegründet abgewiesen und die Abweisung im Hinblick auf ein eingeholtes Sachverständigengutachten im Wesentlichen damit begründet, dass das "Kapitel Leuchten" eine Gesamtsumme von 7.349.805,10 S (Summe der beiden Leistungsgruppen 04.11 und 07.11 des Hauptangebotes) ausweist. Es wurden nicht nur für die Hallenreflektorleuchten und Sporthallenleuchten Alternativprodukte angeboten (dies entspricht nur 31 % der tatsächlich angebotenen Alternativprodukte in der Leistungsgruppe 04.11), sondern es wurden tatsächlich Alternativprodukte für ca. 91 % der gesamten Leistungsgruppen 04.11 angeboten. Die behaupteten Rechtswidrigkeiten liegen daher nicht vor. Im Übrigen wurden in Punkt 2.4 der besonderen Bewerbungsbedingungen für Bauleistungen (Ausgabe 03/2000) betreffend Bauvorhaben der Stadt Linz - Mehrzweck- bzw Sporthalle Linz, festgelegt, dass Alternativangebote nur zusätzlich zum Leistungsverzeichnis erstellt werden können und dieses gleichzeitig vollständig ausgepreist sein muss. § 15 Abs.2 Oö. Vergabegesetz wurde daher nicht verletzt.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung erhoben, der Bescheid zur Gänze angefochten und wie im Nachprüfungsantrag eine Feststellung beantragt. Begründend wurde dargelegt, dass das Schreiben der Auftraggeberin vom 10.4.2000, wonach Alternativfabrikate der Sporthallenleuchten und Brandmeldetechnik zulässig erklärt wurden, den Schluss zuließe, dass eben nur Alternativangebote für Sporthallenleuchten und Brandmeldetechnik zulässig waren. Auch seien in der Ausschreibung bei verschiedenen Leuchten und anderen Leistungspositionen Alternativen anzubieten gewesen, ohne ein Alternativangebot iSd Gesetzes anzuschließen, dies mit dem Vermerk " ... oder gleichwertig". In den Ausschreibungsunterlagen wurden nicht die Mindestanforderungen allfälliger Alternativangebote festgelegt. Eine durch einzelne Alternativpositionen geänderte Angebotssumme ist zu ermitteln und bei der Angebotseröffnung zu verlesen. Nicht verlesene Alternativangebote können nicht für eine Zuschlagserteilung in Betracht kommen. Die Verlesung der einzelnen Preise der Alternativangebote der V ist nicht erfolgt. Zur Position Brandmeldeanlage wurde ausgeführt, dass die Preisdifferenz zwischen Hauptangebot und Alternativangebot der präsumtiven Bestbieterin in der Höhe von mehr als 200.000 S für ein Produkt derselben Marke (Fabrikat S) sowohl technisch als auch wirtschaftlich undenkbar erscheint. Es läge daher auf der Hand, dass zwei verschiedene Fabrikate angeboten wurden und dies einen wesentlichen Verstoß des Gleichbehandlungsprinzips darstelle. Das Angebot der V wäre daher auszuscheiden gewesen.

3. Die Oö. Landesregierung als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt.

Der Oö. Verwaltungssenat hat Parteiengehör gewahrt.

Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt sowie die vorgelegten Angebotsunterlagen. Weiters wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 27.9.2001 anberaumt und an diesem Tage durchgeführt. Die Verfahrensparteien haben durch ihre ausgewiesenen Vertreter an der Verhandlung teilgenommen.

4. Folgender Sachverhalt ist der Entscheidung zu Grunde zu legen:

4.1. Die Stadt Linz, vertreten durch die S, nunmehr L, hat das Bauvorhaben "Demontagen und Adaptierungen bestehender sowie Neuerstellung von Stark- und Schwachstrom-Installationen für eine Sporthalle mit Mehrzweckfunktion" öffentlich ausgeschrieben. Laut Ausschreibungsbekanntmachung vom 13.3.2000 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft und im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz wurde die Ausführung von Bauleistungen, Fachbereich Elektrotechnik, im offenen Verfahren ausgeschrieben. Die Angebotsfrist lief bis 25.4.2000.

In den besonderen Bewerbungsbedingungen für Bauleistungen (Ausgabe 03/2000) Bauvorhaben der Stadt Linz - Mehrzweck- bzw Sporthalle Linz, der Angebotsunterlagen sind in Punkt 2.4 Alternativangebote geregelt. Danach sind Alternativangebote nur zusätzlich zum Leistungsverzeichnis zulässig und können sich auf die Gesamtleistung oder auch auf einzelne Leistungsteile beziehen. Pläne über das ganz oder teilweise geänderte Projekt sind beizulegen. In jedem Fall werden Alternativvorschläge nur dann geprüft, wenn gleichzeitig das ausgeschriebene Leistungsverzeichnis vollständig ausgepreist wurde. Auch im Leistungsverzeichnis im Kapitel "Vorbemerkungen und technische Beschreibung" (Seite 18) sind unter Position 00.01.21.015 freie Alternativangebote insofern geregelt, dass der Ausschreibung gleichwertige Lösungen, auch mit anderen als den ausgeschriebenen Erzeugnissen als freie Alternativen iSd ÖNORM A2050, Absatz 3.12, anzubieten und zulässig sind, wenn das (Haupt-)Angebot auf den Vordrucken der ausschreibenden Stelle durch vollständiges Ausfüllen gültig erstellt wurde. Das freie Alternativangebot muss, um berücksichtigt werden zu können, noch die näher angeführten Voraussetzungen bzw Punkte beinhalten. Jedenfalls sind dem Angebot bzw Leistungsverzeichnis Unterlagen der angebotenen Alternativfabrikate in einem Anhang beizulegen.

Mit Schreiben vom 3.4.2000 wurde von der Auftraggeberin den Bietern mitgeteilt, dass das im Kapitel Brandmeldeanlage angeführte bestehende Fabrikat S nicht korrekt ist. Die bestehende Anlage, welche zu erweitern ist, ist mit dem Fabrikat S anzubieten. Sämtliche angeführten Komponenten, wie Zentraleinheiten, Melder, etc sind mit diesem Fabrikat auszupreisen.

Mit Schreiben der Auftraggeberin vom 10.4.2000 wurde den Bietern weiters mitgeteilt, dass im Zuge der Angebotsabgabe um Ergänzung des Anbotes um folgende Angaben ersucht werde:

"1) Minderpreis für den eventuellen Entfall der Stemmarbeiten, wenn diese von der Baufirma durchgeführt werden (Entfallsumme als Anhang dem ausgepreisten LV beilegen)

2) Minderpreis für Rohr- und Tragsysteme, sowie Verkabelung, wenn diese nicht wie beschrieben in halogenfreier Ausführung herzustellen sind (Minderpreise prozentuell je Position je zutreffendes Kapitel laut LB-E als Anhang dem ausgepreisten LV beilegen)

3) Alternativfabrikate der Sporthallenleuchten (entsprechend Vorschreibungen der Bauleitung, ORF, etc) und Brandmeldetechnik (entsprechend den Baubescheiden!) sind zulässig. Diese in Form eines Typenblattes nachweisen (als Anhang dem ausgepreisten LV beilegen)".

Bei der Angebotseröffnung am 25.4.2000 haben 7 Bieter Angebote gelegt und es wurden die Angebote mit Gesamtpreis und den oa Ergänzungen (Minderpreise) verlesen. Aus der Niederschrift über die Angebotseröffnung geht weiters hervor, dass die Firma V als einzige Bieterin ein Alternativangebot gelegt hat, dessen Gesamtpreis ebenfalls verlesen wurde. Aufgrund des verlesenen Gesamtpreises war daher die S GmbH mit einer Angebotssumme von 33,9 Mio S an erster Stelle, die V mit einer Angebotssumme von 35,6 Mio S an zweiter Stelle zu reihen. Lediglich das Alternativangebot der V mit einer Angebotssumme von 32,4 Mio S unterschreitet die erstgereihte Bieterin.

4.2. Bereits bei einem Aufklärungsgespräch am 27.7.2000 mit der Fa. S GmbH wurde seitens der Auftraggeberin erläutert, dass die V mit ihrem Alternativangebot derzeit Bestbieter sei, wobei alle angebotenen Alternativen ausführlich geprüft wurden und auch Lichtberechnungen als Nachweis in die Prüfung einbezogen wurden und die Gleichwertigkeit festgestellt wurde. Der niedrigere Gesamtpreis sei primär im Kapitel "Leuchten" begründet.

In der Niederschrift über die Angebotsprüfung vom 7.8.2000 wurde die V mit der geprüften Alternativangebotssumme von 33,3 Mio S (inkl. Rechenfehlerkorrektur von 0,19 % und Mehrpreis für Stemmarbeiten und halogenfrei) an erste Stelle gereiht. Die Bw wurde mit einer geprüften Angebotssumme von 33,9 Mio S (inkl. Rechenfehlerkorrektur von 0,013 %) an zweite Stelle gereiht.

Mit Schreiben vom 22.8.2000, expediert am 25.8.2000, wurde den Bietern die Absicht mitgeteilt, den Zuschlag/Auftrag der Fa. V mit einer Auftragssumme von 33.347.518,70 S zu erteilen.

4.3. Mit Schreiben vom 4.9.2000 beantragte die Bw Mitteilung und Bekanntgabe der Gründe der Nichtberücksichtigung des Angebotes der Fa. S GesmbH sowie der Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes der Fa. V. Es wurde angeführt, dass die Prüfung des Alternativangebots der V bzw das Alternativanbot selbst nicht gesetzeskonform sind. Es wurde eine Nachprüfung in Aussicht gestellt.

Mit Schreiben vom 11.9.2000 hat die Auftraggeberin der Bw mitgeteilt, dass sich die bekannt gegebene Auftragssumme aus verlesener Alternativangebotssumme, Rechenfehlerkorrektur von 65.968,70 S, Mehrpreis für halogenfreie Ausführung von 578.530 S und Mehrpreis für Stemmarbeiten von 238.060 S zusammensetzt. Dem Wunsch des Bauherrn Stadt Linz entsprechend (S ist im Namen und auf Rechnung der Stadt Linz tätig) war bei technischer Möglichkeit und wirtschaftlicher Vertretbarkeit eine halogenfreie Ausführung vorzuziehen. Die Einholung der Angaben bezüglich Rohr- und Tragsysteme sowie Verkabelung aus nicht halogenfreiem Material diente vor allem der Bewertung hinsichtlich wirtschaftlicher Vertretbarkeit einer halogenfreien Herstellung. Aufgrund der vergabegesetzlichen Vorschriften war die Einreichung von Alternativangeboten und -produkten im gegenständlichen Vergabeverfahren jedenfalls zulässig (vgl. § 28 Abs.7 iVm § 15 Abs.2 Oö. Vergabegesetz). Die Fa. V konnte ihr Alternativangebot überwiegend durch Offerieren technisch gleichwertiger Alternativprodukte so günstig kalkulieren.

Am 26.9.2000 stellte die Bw den eingangs angeführten Nachprüfungsantrag.

Am 4.10.2000 hat die S - GmbH im Namen und auf Rechnung der Stadt Linz der Fa. V Linz den Auftrag über die Lieferung und Montage der elektrotechnischen Einrichtungen für das Bauvorhaben Mehrzweck- bzw Sporthalle Linz zu den näher angeführten Bedingungen erteilt.

4.4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung ist weiters noch hervorgekommen, dass zum Kapitel Brandmeldetechnik hinsichtlich des angegebenen Fabrikates durch die die Ausschreibung verfassende Fa. A ein Fehler passiert ist, indem das Fabrikat der Fa. S angeführt wurde. Dies wurde sodann durch das oben genannte Schreiben (vom 3.4.2000) der Auftraggeberin auf ein Fabrikat der Fa. S geändert. Auch diesbezüglich wurde der Zusatz "oder gleichwertig" angeführt. Eine Preisdifferenz bei der Brandmeldetechnik ist nicht beim Fabrikat derselben Firma zu erreichen, sondern durch die angebotene Alternative eines Fabrikats der Fa. E, wobei dieses Fabrikat den ausgeschriebenen Anforderungen entsprach und gleichwertig war.

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 58 Oö. Vergabegesetz, LGBl.Nr. 59/1994 idF LGBl.Nr. 79/2000, kann ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines diesem Landesgesetz unterliegenden Vertrages mit einem Auftraggeber behauptet, die Nachprüfung einer Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, wenn ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Über einen solchen Antrag entscheidet die Oö. Landesregierung als Nachprüfungsbehörde. Gegen ihre Entscheidungen ist die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zulässig.

Gemäß § 59 Abs.1 Oö. Vergabegesetz ist ein Nachprüfungsantrag, der sich gegen die Zuschlagsentscheidung richtet, nur zulässig, wenn der Antragsteller eine Mitteilung gemäß § 31 Abs.4 beantragt hat und ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung einzubringen.

Die Nachprüfungsbehörde erster Instanz ist daher zu Recht von der Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages vom 26.9.2000 ausgegangen. Die gegen die abweisende Entscheidung der Oö. Landesregierung eingebrachte Berufung ist rechtzeitig und zulässig.

5.2. Zur Zulässigkeit von Alternativangeboten und Verlesung:

Gemäß § 15 Abs.2 Oö. Vergabegesetz sind Alternativangebote grundsätzlich zulässig und dürfen nur aus wichtigen Gründen untersagt werden.

Gemäß § 23 Abs.5 Oö. Vergabegesetz ist ein Alternativangebot nur dann zulässig, wenn dabei die Erbringung einer qualitativ gleichwertigen Leistung sichergestellt ist. Den Nachweis der Gleichwertigkeit hat der Bieter zu führen. Ein Alternativangebot kann sich auf die Gesamtleistung, auf Teile der Leistung oder auf die rechtlichen Bedingungen der Leistungserbringung beziehen. Alternativangebote sind als solche zu kennzeichnen und in einer eigenen Ausarbeitung einzureichen.

Gemäß § 28 Abs.7 Oö. Vergabegesetz dürfen Alternativangebote nur ausgeschlossen werden, wenn sie in der Ausschreibung ausdrücklich für unzulässig erklärt wurden.

Gemäß § 27 Abs.4 Z2 Oö. Vergabegesetz ist auch aus Alternativangeboten der Gesamtpreis zu verlesen.

Vor dem Hintergrund dieser gesetzlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der in den Sachverhaltsfeststellungen angeführten Angebotsunterlagen (Punkt 2.4 der besonderen Bewerbungsbedingungen für Bauleistungen und Punkt 00.01.21.015 der Vorbemerkungen und technischen Beschreibung) waren daher grundsätzlich Alternativangebote auch im gegenständlichen Vergabeverfahren zulässig und die Voraussetzungen und Anforderungen an Alternativangebote umschrieben und genau festgelegt.

Als einzige Bieterin hat die Fa. V ein formrichtiges und mängelfreies Alternativangebot gelegt und es wurde bei der Angebotseröffnung nachweisbar (Niederschrift über die Angebotseröffnung vom 25.4.2000) der Gesamtpreis des Alternativangebotes verlesen. Bei der Angebotseröffnung und Verlesung war auch ein Vertreter der Bw anwesend und hat die Niederschrift unterzeichnet. Mängel hinsichtlich des Alternativangebots wurden von der Bw nicht vorgebracht und es wurde auch die Gleichwertigkeit nicht von der Bw bezweifelt. Die behauptete Rechtswidrigkeit liegt daher nicht vor. Der Behauptung, dass nicht festgelegt sei, welche Mindestanforderungen allfällige Alternativangebote zu erfüllen haben, ist entgegenzuhalten, dass die im festgestellten Sachverhalt zitierten Angebotsunterlagen sowohl die Voraussetzungen zur Einbringung von Alternativangeboten festsetzen als auch die weiteren Beschreibungen der Leistungen in den Angebotsunterlagen Mindestanforderungen für die zu erbringenden Leistungen bzw Alternativen (alternativ angebotene Leistungen) darstellen.

Wenn hingegen die Berufung das Schreiben vom 10.4.2000 heranzieht, worin festgehalten ist "Alternativfabrikate der Sporthallenleuchten ... sind zulässig", und daraus ableitet, dass nur hinsichtlich der Sporthallenleuchten Alternativangebote gestellt werden können, so ist zum einen auf die obigen Ausführungen (Oö. Vergabegesetz und Angebotsunterlagen) hinsichtlich der allgemeinen Zulässigkeit von Alternativangeboten im konkreten Vergabeverfahren hinzuweisen. Andererseits wurde aber der Ausdruck "Alternativfabrikate" mit der Bedeutung von Alternativangeboten gleichgehalten. Diese Sichtweise ist gesetzlich nicht begründet.

Gemäß § 17 Abs.1 Oö. Vergabegesetz haben die Ausschreibungsunterlagen technische Spezifikationen zu enthalten. Die Verwendung technischer Spezifikationen, die Erzeugnisse einer bestimmten Produktion oder Herkunft oder besondere Verfahren erwähnen, wodurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Erzeugnisse bevorzugt oder ausgeschlossen würden, ist unzulässig, es sei denn, dass diese technischen Merkmale durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt sind. Verboten ist insbesondere die Angabe von Warenzeichen, Patenten oder Typen sowie die Angabe eines bestimmten Ursprungs oder einer bestimmten Produktion. Solche Angaben sind ausnahmsweise und mit dem Zusatz "oder gleichwertiger Art" zulässig, wenn der Auftragsgegenstand nicht durch hinreichend genaue, allgemeinverständliche Bezeichnungen anders beschrieben werden kann (§ 17 Abs.7 Oö. Vergabegesetz). Es enthalten daher die Ausschreibungsunterlagen der gesetzlichen Bestimmung entsprechend zB im Kapitel 04.11 nähere Umschreibungen von Leuchten und Lampen und sind in diesem Kapitel zu jeder Position ein Fabrikat und eine Type angeführt, aber mit dem Zusatz "oder gleichwertig". Gleiches gilt für die Unterabschnitte "Hallenreflektorleuchten" und "Sporthallenleuchten". Es wird damit der Bestimmung des § 17 Abs.7 Oö. Vergabegesetz in den Ausschreibungsunterlagen entsprochen, um keine Diskriminierung anderer Waren und Produkte zu riskieren und den freien Wettbewerb zu garantieren. Es handelt sich daher bei dem Ausfüllen einer Bieterlücke durch Einsetzen eines (zum angegebenen Fabrikat) Alternativfabrikates daher nicht um ein Alternativangebot sondern vielmehr um die Abgabe des Hauptangebotes. Der Satz im Schreiben vom 10.4.2000 "Alternativfabrikate der Sporthallenleuchten ... sind zulässig" bedeutet daher, dass nicht nur die angegebenen Fabrikate (Produkte) angeboten werden dürfen, sondern auch gleichwertige andere Fabrikate (Alternativfabrikate). Für die Abgabe von Alternativangeboten (zB zum Kapitel Leuchten oder Sporthallenleuchten) waren nach den allgemeinen schon vorhin zitierten Bestimmungen Alternativangebote möglich. Es hat daher die Auftraggeberin zu Recht in ihrer Stellungnahme im Berufungsverfahren sowie auch in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass die Zulässigkeit von Alternativfabrikaten nur bedeuten sollte, dass auch gleichwertige andere Fabrikate als jene die in den Ausschreibungsunterlagen angeführt sind, gemäß § 17 Abs.7 Oö. Vergabegesetz angeboten werden können. Diese Ausführungen erfolgten zu Recht iSd Gesetzes.

Gleiches gilt daher auch für das Kapitel Brandmeldetechnik.

Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des Oö. Vergabegesetzes wurden daher von der V ein Hauptangebot mit der bei der Angebotseröffnung verlesenen Gesamtsumme und ein Alternativangebot mit ebenfalls einer verlesenen Angebotssumme erstellt und eingebracht. Eine Verlesung von einzelnen Preisen bzw einzelner Positionen ist hingegen nach den Vergabebestimmungen nicht vorgesehen (vgl. § 27 Abs.4 Z2 Oö. Vergabegesetz "der Gesamtpreis").

Was hingegen die Preisdifferenz zwischen Haupt- und Alternativangebot der V anbelangt, hat die belangte Behörde bereits in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausführlich unter Zugrundelegung eines Sachverständigengutachtens dargelegt, dass die Preisdifferenz zwischen Haupt- und Alternativangebot nicht wie behauptet 3,1 Mio S sondern eine Differenz von ca 2,3 Mio S ergibt, weil noch die Fehlerkorrektur und der Mehrpreis für Bohr- und Stemmarbeiten sowie halogenfreie Ausführung zu berücksichtigen waren. Die Differenz an sich ist aus der Leistungsgruppe 04.11 Leuchten und Lampen (überwiegender Anteil mit ca. 1,8 Mio S), Leistungsgruppe 04.05 Netzersatzanlage, Leistungsgruppe 05.25 Brandmeldeanlage, Leistungsgruppe 07.11 Leuchten und Lampen zusammengesetzt. Es ist daher die Aussage der Auftraggeberin vom 27.7.2000, dass der niedrige Gesamtpreis primär im Kapitel "Leuchten" begründet sei, nachvollziehbar aufgrund der angeführten Zahlen. Entgegen den Ausführungen der Bw werden Leuchten und Lampen in den Leistungsgruppen 04.11 und 07.11 angeboten und beträgt die Summe dieser beiden Leistungsgruppen des Hauptangebotes 7,3 Mio S und nicht wie von der Bw behauptet weniger als 3 Mio S. Allerdings wurden nicht nur für Hallenreflektorleuchten und Sporthallenleuchten Alternativprodukte angeboten, sondern es wurden für ca. 91 % der gesamten Leistungsgruppe 04.11 Alternativprodukte angeboten.

5.3. Zum Punkt 2 der Berufungsschrift betreffend die Brandmeldeanlage ist die belangte Behörde mit ihren Begründungsausführungen im Recht, dass eine diesbezügliche Rechtswidrigkeit im verfahrenseinleitenden Antrag nicht geltend gemacht wurde. Gemäß § 59 Abs.3 Oö. Vergabegesetz hat der an die Antragsfrist gemäß § 59 Abs.1 Oö. Vergabegesetz gebundene Antrag die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu enthalten. Gründe von Rechtswidrigkeiten betreffend das Kapitel Brandmeldeanlagen wurden im einleitenden Antrag nicht angeführt. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde aber dazu aufklärend ermittelt, dass die Differenz zwischen Haupt- und Alternativangebot sich nicht auf ein und dasselbe Fabrikat S stützt, sondern auf ein Alternativfabrikat der Fa. E, wobei aber eine Gleichwertigkeitsprüfung ergeben hat, dass das Alternativfabrikat den Anforderungen des Fabrikates S gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit wurde im Übrigen auch nicht bestritten. Hingegen ist zu diesem Kapitel auszuführen, dass der Hinweis durch das Schreiben der Auftraggeberin vom 10.4.2000 eine Berichtigung der Ausschreibungsunterlagen dahingehend bewirkt hat, dass entsprechend der gesetzlichen Bestimmung des § 17 Abs.7 Oö. Vergabegesetz das Fehlen des Zusatzes "oder gleichwertiger Art" durch die ausdrückliche Zulässigkeitserklärung von Alternativfabrikaten berichtigt wurde. Dieses Schreiben ist noch in der Angebotsfrist allen Bietern zugegangen und stellt daher eine zulässige Berichtigung der Angebotsunterlagen dar, weshalb auch dann von der Fa. V ein Alternativfabrikat angeboten wurde. Die von der Bw behaupteten Rechtswidrigkeiten treffen daher nicht zu. Es war daher der angefochtene Bescheid der Oö. Landesregierung zu bestätigen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € (entspricht 2.476,85 S) zu entrichten.

Dr. Konrath

Beschlagwortung:

Alternativfabrikat, Alternativangebote zulässig, Verlesung des Gesamtpreises, keine Einzelpositionen; Bindung an Rechtswidrigkeitsbehauptung.

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