Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-550040/13/Kl/Rd

Linz, 30.11.2001

VwSen-550040/13/Kl/Rd Linz, am 30. November 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 8. Kammer (Vorsitzender: Dr. Konrath, Berichterin: Dr. Klempt, Beisitzer: Dr. Langeder) über die Berufung der S GmbH, nunmehr L Service GmbH, gegen den Bescheid der Oö. Landesregierung vom 20.4.2001, Gem-535025/17-2001/Sl/Shz, Spruchpunkt 3 und 4, wegen einer Nachprüfung im Vergabeverfahren AKH Linz, Neubau des Bauteils D, Adaptierung und Erweiterung der bestehenden Spontantransportanlage, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 16.11.2001 zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§§ 63 und 66 Abs.4 AVG iVm § 58 Abs.2 und 3 Oö. Vergabegesetz, LGBl. Nr. 59/1994 idF LGBl. Nr. 79/2000.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Eingabe vom 9.8.2000 beantragte die T GmbH, die Nachprüfung des Vergabeverfahrens Adaptierung und Erweiterung der bestehenden Spontantransportanlage beim Neubau des Bauteiles D im Zuge der 4. Etappe des AKH der Landeshauptstadt Linz. Darin wurde beantragt, die Entscheidung der Auftraggeberin vom 11.5.2000, die Antragstellerin aus dem Vergabeverfahren auszuscheiden, für nichtig zu erklären, die Entscheidung der Auftraggeberin vom 25.5.2000, der Fa. S den Zuschlag - Auftrag erteilen zu wollen, für nichtig zu erklären und es wurde weiters eine einstweilige Verfügung beantragt. Eine Änderung wurde mit Eingabe vom 14.9.2000 dahingehend vorgenommen, dass die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entscheidung der Auftraggeberin vom 11.5.2000, der Entscheidung der Auftraggeberin vom 25.5.2000 sowie der Zuschlagserteilung der Auftraggeberin vom 7.8.2000 an die Fa. S GmbH beantragt wurde.

2. Mit Bescheid der Oö. Landeregierung vom 20.4.2001, Gem535025/17-2001/Sl/Shz, wurden in Spruchpunkt 1 und 2 die jeweiligen Anträge vom 9.8.2000 als unzulässig zurückgewiesen. Im Spruchpunkt 3 wurde dem Nachprüfungsantrag vom 14.9.2000 insofern stattgegeben, als festgestellt wurde, dass die Entscheidung der Auftraggeberin vom 11.5.2000, die Antragstellerin aus dem Vergabeverfahren auszuscheiden, rechtswidrig war. Im Spruchpunkt 4 wurde dem Antrag der S GmbH vom 13.11.2000 auf Feststellung, dass die T GmbH auch ohne die festgestellte Rechtsverletzung keine echte Chance auf die Zuschlagserteilung gehabt hätte, keine Folge gegeben.

In der Begründung führte die Behörde zunächst an, dass durch eine im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft veröffentlichte Ausschreibung die Stadt Linz, p.A. S GmbH, die Adaptierung und Erweiterung der bestehenden Spontantransportanlage (Kleingütertransportanlage) beim Neubau des Bauteils D des Allgemeinen Krankenhauses der Landeshauptstadt Linz ausschrieb. In der rechtlichen Beurteilung des Bescheides hingegen stützt sich die belangte Behörde im Hinblick auf die Auftraggebereigenschaft auf § 2 Abs.1 Z4 des Oö. Vergabegesetzes, und sie geht in weiterer Folge von einer Auftragsvergabe der S aus.

Der Bescheid wurde laut Zustellverfügung der Behörde und ausgewiesenem Zustellnachweis der T GmbH, z.Hd. des rechtsfreundlichen Vertreters sowie der S GmbH zugestellt.

3. Mit Eingabe vom 8.5.2001 hat die S GmbH, nunmehr L GmbH, Berufung hinsichtlich der Spruchpunkte 3 und 4 eingebracht und die Berufung damit begründet, dass die Ausscheidung zu Recht erfolgt sei, weil Unterlagen nicht im erforderlichen Ausmaß nachgereicht worden seien und die angebotenen Referenzobjekte keinesfalls als gleichwertig anzusehen seien. Es sei weiters aus den Unterlagen klar ersichtlich, dass auch ohne diese allfällige Rechtswidrigkeit keine echte Chance auf die Zuschlagserteilung für die T GmbH bestanden habe. Es wurde daher beantragt, den Nachprüfungsantrag der Fa. T GmbH in allen Punkten zurück- bzw abzuweisen.

4. Die Oö. Landesregierung als belangte Behörde hat die Berufung samt dem Verwaltungsakt vorgelegt.

Der Oö. Verwaltungssenat hat Parteiengehör an die mitbeteiligte Partei T GmbH gewährt. Diese hat in ihrer Stellungnahme vom 6.7.2001 darauf hingewiesen, dass die Stadt Linz Auftraggeberin der gegenständlichen Leistungen sei und auch der Auftrag selbst mit dem Zusatz "im Namen und auf Rechnung der Stadt Linz" am 7.8.2000 erteilt worden sei. Die S sei lediglich Vertreterin der Stadt Linz und es fehle ihr die Berufungslegitimation. Die Berufung sei daher zurückzuweisen.

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.11.2001. Zu dieser Verhandlung wurden sämtliche Parteien geladen und sie haben durch ihre ausgewiesenen Vertreter an der Verhandlung teilgenommen.

6. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

6.1. Gemäß § 63 Abs.1 AVG, welcher gemäß § 58 Abs.3 Oö. Vergabegesetz im Vergabeverfahren ebenfalls anzuwenden ist, richtet sich der Instanzenzug und das Recht zur Einbringung der Berufung und sonstiger Rechtsmittel, abgesehen von den in diesem Bundesgesetz besonders geregelten Fällen, nach den Verwaltungsvorschriften.

"Recht zur Einbringung der Berufung" meint aber auch und vor allem die Berufungslegitimation. Diese Frage beantwortet das AVG sehr wohl allgemein und zwar dahin, dass diese nur der Partei (vgl. dieses Wort in den Abs.4 und 5 des § 63 AVG) iSd § 8 AVG im Umfang ihrer Parteistellung zusteht (vgl. Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, S. 1149, Anm. 5 sowie S. 1169ff mit Judikaturnachweisen). Der VwGH hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass das Berufungsrecht untrennbar mit der Rechtsstellung als Partei in einem Verfahren verbunden ist. Personen, die keine Stellung als Partei haben, kommt demgemäß kein Berufungsrecht zu.

Wie der Veröffentlichung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft eindeutig zu entnehmen ist, wurde die gegenständliche Leistung von der Stadt Linz als Auftraggeberin ausgeschrieben. Der tatsächliche Zuschlag des Auftrages wurde "im Namen und auf Rechnung der Stadt Linz" am 7.8.2000 der Fa. Ing. S GmbH erteilt. Aus dem gesamten Vergabeverfahren ist ersichtlich, dass die S, nunmehr L GmbH, als Vertreterin der Stadt Linz bzw vergebende Stelle auftrat.

Gemäß § 1 Z6 Oö. Vergabegesetz ist "vergebende Stelle" jene Organisationseinheit des Auftraggebers, die das Vergabeverfahren durchführt.

Der VfGH hat in seinem Erkenntnis vom 12.6.2001, B 2600/97-13, in dem ein Architekt (Bauträger und Projektmanagement) als Ausschreiber im Auftrag der Auftraggeberin Bundesimmobiliengesellschaft mbH auftrat, ausgesprochen, dass als Auftraggeber des gegenständlichen Vergabeverfahrens die beschwerdeführende Gesellschaft anzusehen sei, der genannte Architekt aber nur als vergebende Stelle für die beschwerdeführende Gesellschaft tätig geworden sei, nicht jedoch als Träger der dem Auftraggeber zustehenden subjektiven Rechtsposition. Unter Hinweis auf den Beschluss vom 2.3.2000, B 1383/98, verwies der VfGH darauf, dass ein öffentlicher Auftraggeber iS einer vergabegesetzlichen Vorschrift (wie im konkreten Fall die Bundesimmobiliengesellschaft mbH) diese Eigenschaft nicht deshalb verliert, weil er sich zur Vorbereitung und Durchführung eines Vergabeverfahrens (etwa) eines Ziviltechnikerbüros bedient.

Im Grunde dieser Judikatur ist die L GmbH ebenfalls als vergebende Stelle, also als Stelle zur Vorbereitung und Durchführung des Vergabeverfahrens, anzusehen, nicht jedoch als Träger der dem Auftraggeber zustehenden subjektiven Rechtsposition. Auftraggeberin ist und bleibt die Stadt Linz als Rechtsträgerin des Allgemeinen Krankenhauses Linz.

Damit ist auch klar, dass der vergebenden Stelle S bzw L GmbH die Parteistellung und somit Berufungslegitimation fehlt.

Es war daher die Berufung als unzulässig zurückzuweisen.

Dem Einwand, dass die T GmbH in ihren Anträgen vom 9.8. bzw. 14.9.2000 die S GmbH als vergebende Stelle und Auftraggeberin bezeichnet, kommt insofern keine Relevanz zu, als das Vergabeverfahren eindeutig bezeichnet wurde und im durchgeführten weiteren Verfahren die Stadt Linz als Auftraggeberin bezeichnet wurde. Es wurde daher der ursprüngliche Antrag in diesem Sinne klargestellt und berichtigt.

Weiters wird für das fortgesetzte Verfahren festgestellt, dass an die Auftraggeberin als Verfahrenspartei noch keine Erledigung (Bescheid) zugestellt (erlassen) worden ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 €) zu entrichten.

Dr. Konrath

Beschlagwortung:

vergebende Stelle, keine Parteistellung, keine Berufungslegitimation

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum