Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104476/5/Br/Bk

Linz, 14.04.1997

VwSen-104476/5/Br/Bk Linz, am 14. April 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn Dipl.Ing. Jl, vertreten durch RAe S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 16.12.1996, Zl. VerkR96-2919-1996 wegen einer Übertretung nach § 103 Abs.2 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet a b g e w i e s e n.

II. Der Berufungswerber hat zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten als Beitrag zu den Kosten für das Berufungsverfahren 20 % der verhängten Geldstrafe, ds sind 120 S zu zahlen. Rechtsgrundlage: zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG. zu II.: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 16.12.1996, VerkR96-2919-1996, wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 600 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Pkw, Kennzeichen der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 23.5.1996 mit Fax vom 30.5.1996, 15.35 Uhr die Auskunft darüber verweigerte, wer das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen am 6.4.1996 um 11.10 Uhr in W Nr. 47 vor dem Gasthaus K in der Kurzparkzone abgestellt hat, ohne hinter der Windschutzscheibe eine Parkscheibe angebracht zu haben. 1.1. Per Telefax vom 19.12.1996 (siehe Vorderseite des zit. Straferkenntnisses) gab der Bw an: "Habe keine Auskunft verweigert - bitte abermals um Feststellung des Fahrers". Dieses Vorbringen kann im Hinblick auf die Formalvoraussetzungen einer Berufung (§ 63 Abs.3 AVG) gerade noch als zulässig gewertet werden. Der mit h. Schreiben vom 23. März 1997 mitgeteilte Verspätungsvorhalt basierte auf Nichtbeachtung des FAX vom 19. Dezember 1996 an die Erstbehörde und ist gegenstandslos.

2. Da gemäß § 51e VStG keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hatte der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied zu erkennen. Eine mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, da diese nicht ausdrücklich verlangt wurde. 3. Nach Einsicht in den erstinstanzlichen Verfahrensakt ist folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen anzusehen:

3.1. Im Formular über die Lenkerauskunft vom 30.5.1996 gab der Zulassungsbesitzer auf den Vorhalt der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 23.5.1996, wer das Kfz mit dem Kennzeichen am 6.4.1996 um 18.00 Uhr vor dem Haus Nr. 47 im Ortsgebiet von W gelenkt bzw abgestellt habe, an, er wisse nicht wer das Fahrzeug gefahren habe und könne dies auch nicht rekonstruieren. 3.1.1. Gemäß § 103 Abs.2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Fahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen (Verfassungsbestimmung). Gegenüber der Befugnis der Behörde derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück. Dieser Bestimmung liegt die Absicht des Gesetzgebers zugrunde sicherzustellen, daß der verantwortliche Lenker eines Fahrzeuges jederzeit ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen seitens der Behörde festgestellt werden kann.

3.2. Bezogen auf den Sachverhalt bedeutet dies, daß der Bw dieser Auskunftspflicht dadurch nicht nachgekommen ist, da er den verantwortlichen Lenker bzw. die Person, welche die Auskunft erteilen kann, nicht genannt hat. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt nämlich eine Verletzung der Auskunftspflicht schon dann vor, wenn der Auskunftspflichtige der Behörde mitteilt, er sei nicht gefahren bzw er könne nicht mehr angeben, wer den Pkw zur Tatzeit gelenkt hat (vgl. Verwaltungsgerichtshof 18.6.1964, 2328/63; ZVR 1965/112, vom 17.3.1982, 81/03/0021; ZfVB 1983/3/1170). Der Bw ist zwar formal dem Auskunftsverlangen der Behörde nachgekommen. Die erteilte Auskunft entsprach jedoch inhaltlich nicht den Erfordernissen des § 103 Abs.2. KFG 1967. Der Zweck des Gesetzes stellt auf die Ermöglichung der Strafverfolgung ab.

3.2.1. Angemerkt wird, daß zwischen der Republik Österreich und der BRD ein Vertrag über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungsstrafsachen (BGBl.Nr. 1990/526) seit 1.10.1990 in Kraft steht, der in Art. 9 Vollstreckungshilfe für Geldstrafen in Verwaltungsstrafsachen vorsieht. Die verhängte Geldstrafe ist auch der Höhe nach durchaus angemessen, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Ausführungen der Erstbehörde hinweist. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. B l e i e r

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