Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-104478/2/Br/Bk

Linz, 25.03.1997

VwSen-104478/2/Br/Bk Linz, am 25. März 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hermann Bleier über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des Herrn H gegen den Punkt 2.) und 3.) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 14.2.1997, Zl. VerkR96-5185-1996, wegen Übertretungen des KFG 1967, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben; der angefochtene Bescheid wird in beiden Punkten bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 471/1995 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, idF BGBl.Nr. 620/1995 - VStG.

II. Als Kosten für das Berufungsverfahren werden dem Berufungswerber zu 2.) 300 S und zu 3.) 500 S auferlegt.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 u. 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem angefochtenen Bescheid in dessen Punkten 2.) und 3.) den gegen die mit der Strafverfügung vom 10. Jänner 1997 verhängten Strafsätzen mit der Maßgabe Folge gegeben, als in Punkt 2.) die Geldstrafe von 1.700 S auf 1.500 S und die Ersatzfreiheitsstrafe von fünfzehn Stunden auf neun Stunden und in Punkt 3.) die Geldstrafe von 3.000 S auf 2.500 S und die Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Stunden auf 75 Stunden ermäßigt wurde.

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner nunmehr offenbar auch gegen den Schuldspruch gerichteten Berufung indem er ausführt, daß er den Zeitgruppenschalter zu betätigen vergessen gehabt hätte und er irrtümlich das Schaublatt am 4. September 1996 nicht entnommen hätte. Für dieses Versehen erachte er auch die ermäßigten Strafen als überhöht. Im Gegensatz brachte er anläßlich seiner gegen die Strafverfügung bei der Erstbehörde eingebrachten Strafberufung aus, daß er sich nur gegen die Höhe der verhängten Strafe in den Punkten 1.) bis 3.) wende. Er verweist darin umfangreich auf seine familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse.

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigenden Geldstrafen verhängt worden sind, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und Erörterung des Inhaltes des Verwaltungsstrafaktes der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 5. März 1997. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt.

5. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 Strafgesetzbuch - StGB sinngemäß anzuwenden.

5.1. Der Berufungswerber vermag mit seinem Berufungsvorbringen einen Ermessensfehler in der Strafzumessung nicht darzutun. Auch wenn der Berufungswerber tatsächlich bloß vergessen hat den Zeitgruppenschalter zu betätigen hat er dadurch einer dem Zweck dieser gesetzlichen Regelung, nämlich einer klaren Nachvollziehbarkeit der Einsatzzeiten des Lenkers eines Lastkraftfahrzeuglenkers, zuwiderlaufende Handlung gesetzt. Es ist schließlich nicht nachvollziehbar, daß der Berufungswerber eine für einen Berufskraftfahrer typische Tätigkeit einfach vergißt. Dies läßt zumindest auf eine nicht unbeträchtliche Sorglosigkeit gegenüber den Lenkerpflichten schließen. Bei einem bis zu 30.000 S reichenden Strafrahmen können daher die von der Erstbehörde verhängten Strafsätze selbst bei einem Monatseinkommen von bloß 13.000 S und der Sorgepflicht für vier Kinder und des Milderungsgrundes der Unbescholtenheit objektiv nicht als überhöht erachtet werden.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Bleier

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum