Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-550095/4/Bm/Be

Linz, 12.08.2003

 

 

 VwSen-550095/4/Bm/Be Linz, am 12. August 2003

DVR.0690392
 

 
 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über den Antrag der R, auf Einleitung des Nachprüfungsverfahrens betreffend das Vergabeverfahren "Landeskrankenhaus G und B, Erneuerung der Küche, Verpflegungstechnik sowie Kälteanlagen" der Oö. Gesundheits- und Spitals AG, Linz, zu Recht erkannt:

Der Antrag auf Einleitung des Nachprüfungsverfahrens wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 3 Abs.1 und 2, § 6 Abs.2 Z.3, 18 und 20 Oö. Vergabenachprüfungsgesetz, LGBl Nr. 153/2002.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit Eingabe vom 30.7.2003, per Fax eingelangt am 31.7.2003, hat die Antragstellerin gemäß § 3 Abs.1 Oö. Vergabenachprüfungsgesetz den Antrag auf Einleitung des Vergabenachprüfungsverfahrens hinsichtlich des beabsichtigten Zuschlages an die Firma G M Ges.m.b.H. gestellt und die vorgesehene Zuschlagsentscheidung an die Firma G M Ges.m.b.H. angefochten. Zur Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit wurde ausgeführt, dass die Antragstellerin am 23.7.2003 mitgeteilt bekam, dass für den vorbezeichneten Auftrag der Zuschlag an die Firma G M Ges.m.b.H vorgesehen sei, obwohl die Antragstellerin Best- und Billigstbieter für das Teilangebot Titel 9-Porzellan und Kleininventar betreffend Landeskrankenhaus Gmunden und Landeskrankenhaus Buchberg gewesen sei. Die Ausschreibung sah die Möglichkeit der Abgabe von Teilangeboten vor.

 

Dadurch, dass das Angebot der Antragstellerin nicht berücksichtigt worden sei, erleide die Antragstellerin einen Vermögensschaden und habe einen wirtschaftlichen Nachteil dadurch zu tragen, dass ihr nicht der Zuschlag erteilt werde.

 

Es wurde daher der Antrag gestellt, ein Nachprüfungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung hinsichtlich des beabsichtigten Zuschlages an die Firma G M Ges.m.b.H. als nichtig zu erklären.

2. Da ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Nachprüfungsantrag nicht gestellt wurde und der Antrag zurückzuweisen war, war eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 12 Abs.2 Z.1 Oö. Vergabenachprüfungsgesetz nicht anzuberaumen.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Die Oö. Gesundheits- und Spitals AG ist öffentliche Auftraggeberin im Sinne des § 1 Abs.2 Z.4 Oö. Vergabenachprüfungsgesetz.

 

Der Nachprüfungsantrag wurde innerhalb der Frist gemäß § 100 Abs.2 BVergG 2002 eingebracht (§9 Oö. Vergabenachprüfungsgesetz) und ist rechtzeitig. Er ist aber nicht zulässig.

 

3.2. Gemäß § 3 Abs.1 Oö. Vergabenachprüfungsgesetz kann ein Unternehmer bzw. eine Unternehmerin der bzw. die ein Interesse am Abschluss eines dem BVergG unterliegenden Vertrages behauptet, vor der Zuschlagserteilung beim Unabhängigen Verwaltungssenat die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers bzw. der Auftraggeberin im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern ihn bzw. durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

 

Gemäß § 3 Abs.2 Oö. Vergabenachprüfungsgesetz hat der Unternehmer bzw. die Unternehmerin spätestens gleichzeitig mit der Einbringung des Nachprüfungsantrages die Auftraggeberin nachweislich elektronisch oder mittels Telefax von der beabsichtigten Einleitung des Nachprüfungsverfahrens zu verständigen; in dieser Verständigung ist die geltend gemachte Rechtswidrigkeit zu bezeichnen.

Die gleichzeitige Verständigung der Auftraggeberin ist somit der letztmögliche Zeitpunkt für diese Informationsübermittlung; die Verständigung der Auftraggeberin muss jedenfalls vor der Einbringung des Nachprüfungsantrages erfolgen.

Gemäß § 6 Abs.2 Z.3 Oö. Vergabenachprüfungsgesetz ist ein Nachprüfungsantrag insbesondere dann unzulässig, wenn keine Verständigung gemäß § 3 Abs.2 erfolgt ist.

 

Der Nachprüfungsantrag wurde per Telefax beim Oö. Verwaltungssenat am 31.7.2003 um 7.27 Uhr eingebracht, wobei laut Protokoll die Übermittlung 40 Sekunden in Anspruch nahm.

Im Antrag auf Einleitung des Nachprüfungsverfahrens wurde mitgeteilt, dass die Auftraggeberin gemäß § 3 Abs.2 Oö. Vergabenachprüfungsgesetz unter einem vom Nachprüfungsantrag per Telefax verständigt worden sei.

 

Aus dem von der Antragstellerin über Aufforderung des Oö. Verwaltungssenates nachgereichten Faxprotokoll der Verständigung der Auftraggeberin über die beabsichtigte Einleitung des Nachprüfungsverfahrens ist ersichtlich, dass dieses Schreiben per Telefax am 31.7.2003 um 7.30 Uhr übermittelt wurde und die Übermittlung 32 Sekunden dauerte.

Das Verständigungsschreiben wurde daher nicht "spätestens gleichzeitig" mit der Einbringung des Nachprüfungsantrages übermittelt, sondern - wenngleich auch in kurzem Zeitabstand - nach Einbringung des Nachprüfungsantrages.

Da somit die Antragstellerin ihrer Verpflichtung, die Auftraggeberin spätestens gleichzeitig mit der Einbringung des Nachprüfungsantrages mittels Telefax nachweislich von der beabsichtigten Einleitung des Nachprüfungsverfahrens zu verständigen, nicht nachgekommen ist, lag kein zulässiger Antrag vor und war der Antrag gemäß § 6 Abs.2 Z.3 Oö. Vergabenachprüfungsgesetz zurückzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen, ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

Mag. Bismaier

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