Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104481/7/BR

Linz, 07.05.1997

VwSen-104481/7/BR Linz, am 7. Mai 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn R gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 20.2.1997, GZ.III/S 15018/96 V2P, wegen Übertretung des § 4 Abs.5 StVO 1960, nach der am 7. Mai 1997 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird in dessen Spruch bestätigt. II. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 400 S (20 % der verhängten Geldstrafe) zu bezahlen. Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG. zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 20.2.1997, GZ.III/S 15018/96 V2P, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in Höhe von 2.000 S (EFS 2 Tage) verhängt, weil er am 28.1.1996 um 00.40 Uhr in E, auf der A1, Westautobahn, Fahrtrichtung W, km 158,400, das KFZ (PKW) gelenkt und es als Lenker dieses KFZ unterlassen habe, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang stand, die nächste Sicherheitsdienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Namen und Anschrift mit dem Unfallbeteiligten (Unfallgeschädigten) unterblieben sei. In der rechtzeitig erhobenen Berufung brachte der Berufungswerber im wesentlichen vor, er habe aufgrund der Witterungsverhältnisse irrtümlich den hellen BMW der in der Nähe des von ihm gelenkte KFZ nach dem Zusammenstoß zu stehen kam, für den Wagen gehalten, mit dem der Zusammenstoß erfolgt sei. Er habe also verkannt, daß er mit dem roten R 5 kollidiert sei. Deshalb habe er auch dem Lenker des hellen BMW sein Versicherungskärtchen übergeben und, da er sich 100 %ig schuldig am Auffahrunfall wähnte, auf Feststellung der Identität des angeblichen Unfallgegners (also des Lenkers des hellen BMW's), der nach eigenen Angaben J hieß und in B wohne, verzichtet. Da er sich nun dachte, daß sich dieser (angebliche) Unfallgegner am nächsten Tag sowieso bei ihm melden werde, habe er aus diesem Grund die Meldung dieses Verkehrsunfalles bei der nächsten Sicherheitsdienststelle unterlassen. Er habe diesen Verkehrsunfall jedoch über die nächste Notrufsäule der Straßenmeisterei gemeldet, wobei er die Auskunft erhielt, daß die Polizei sowieso schon verständigt sei. Den Unfall mit dem hellen BMW habe er der Straßenmeisterei jedoch nicht gemeldet. I.2. Da gemäß § 51c VStG keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied über das angefochtene Straferkenntnis zu erkennen.

I.3. Nach Einsicht in den erstinstanzlichen Verfahrensakt und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 7.5.1997 ist folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen anzusehen: Am 28.1.1996 um ca. 00.40 Uhr kam es auf der A 1 Westautobahn, Fahrtrichtung Wien bei km.158,400, im Gemeindegebiet Enns, Bezirk Linz-Land, zu einem Verkehrsunfall, an dem mehrere PKW´s beteiligt waren. Zu diesem Zeitpunkt herrschte Schneetreiben und es waren entsprechend rutschige Fahrbahnverhältnisse. Der Berufungswerber näherte sich mit etwa 100 km/h der Unfallsstelle und bemerkte erst relativ knapp vor der späteren Kollision, daß sich ein Fahrzeug mitten auf der Fahrbahn befand. Er vermochte in der Folge nicht mehr auszuweichen und entschloß sich mittels Betätigung der Handbremse die Kollision mit dem Hindernis an seinem Fahrzeug seitlich herbeizuführen. Nach dem Unfall unterhielt er sich mit dem Fahrer eines weißen BMW's, dessen Fahrzeug beschädigt war. Er war der Meinung, daß es sich bei diesem - nicht deutsch sprechenden Mann - um seinen Unfallgegner handelte. Offenbar war die Kollision jedoch mit einem roten Renault R5 erfolgt, welcher seinerseits dadurch auf das Fahrzeug des Zeugen S geschleudert wurde. Der Pkw des Zeugen S war kurz vorher von einer Ausgangsgeschwindigkeit von 110 km/h auf 75 bis 80 km/h verzögert worden. Der diesen Auffahrunfall auslösende Berufungswerber wurde dabei weder vom Lenker des Renault R5 noch vom Zeugen S bemerkt, während andererseits auch der Berufungswerber der irrigen Auffassung war, mit dem offenbar bereits vorher verunfallten BMW kollidiert zu sein. Mit letzterem wurde, auch wenn den formalen Erfordernissen nicht gerecht werdend, die Identität in Form der Überreichung einer Versicherungskarte bekanntgegeben. Offenbar hatte sich der Berufungswerber in der in einer Drehung verlaufenden Auslaufbewegung soweit von dem von ihm beschädigten Pkw (Pkw's) entfernt, daß er diesen weiter hintetn stehenden PKW nicht mehr als seinen Unfallgegner ins Kalkühl zog. Er setzte nach der Unterhaltung mit dem BMW-Fahrer seine Fahrt schließlich noch einen Kilometer weit auf der A1 fort und mußte letztlich seinen Pkw aus technischen Gründen am Pannenstreifen abstellen.

Die Gendarmeriebeamten der Streifen H schlossen um ca. 01.50 Uhr die Verkehrsunfallsaufnahme und bemerkten auf der Fahrt mit ihrem Dienstfahrzeug in Richtung Enns, am Beginn des sogenannten "Ennserberges" (ca. 1 km nach der Unfallstelle) auf den Pannenstreifen den weißen Audi 100 des Berufungswerbers. Der Berufungswerber wurde zwischenzeitig bereits von einem Autofahrer nach Hause gefahren und konnte erst in der Folge ausgeforscht und erst am 11.2.1996 vernommen werden. Eine Analyse der Lacksplitter des roten R 5 und des weißen Audi des Berufungswerbers durch die kriminaltechnische Zentralstelle der Generaldirektion für öffentliche Sicherheit beim BMI (Gutachten vom 12.4.1996, Zl.1477201/1-II/11/S/V/96) ergab, daß die Lackspuren am roten R 5 vom weißen Audi 100 des Berufungswerbers herrühren. Der Berufungswerber hat im Rahmen der Berufungsverhandlung glaubhaft zu machen vermocht, daß er an der Unfallstelle seine "wahren" Unfallgegner nicht erkannte und er diesbezüglich einem Irrtum anhing. Damit legte er glaubwürdig dar, daß sein Unterlassen der Meldung nicht vorsätzlich begangen wurde. Nachvollziehbar ist, daß in der kurzen Phase vor der Kollision und angesichts der Dunkelheit das gegnerische Fahrzeug im Hinblick auf die Farbe nicht identifiziert werden konnte. Glaubhaft ist ferner, daß der Berufungswerber nach der Kollision erst nach einer bestimmten Wegstrecke und nicht bei seinem Unfallgegner zum Stillstand gelangte, so daß er seinen Gegner tatsächlich verwechseln hat können. Seine Verantwortung wurde auch von der Aussage des Zeugen S gestützt, welcher den Berufungswerber auch nicht als seinen Unfallgegner identifizierte. Auch dieser Zeuge vermochte den Unfallsablauf an Ort und Stelle nicht zu interpretieren und bemerkte den Berufungswerber nicht. Auch er nahm von dem weiter vorne verunfallten BMW zumindest während der Auseinandersetzung mit dem Fahrer des Renault R5 nicht Notiz. Damit wurde verdeutlicht, daß die Situation vor Ort sehr unklar gewesen sein muß und erst im Wege der Rekonstruktion einigermaßen eine Klärung herbeigeführt werden konnte. Mangels entsprechendem Vorbringen war jedoch davon auszugehen, daß der Berufungswerber weder als objektiv noch subjektiv durch das Unfallereignis gehindert gewesen wäre, sich über die wirklichen Unfallbeteiligten Gewißheit zu verschaffen bzw Anstrengungen dahingehend zu unternehmen. Von wem diese "Massenkarambolage" letztlich ausgelöst wurde, war im Rahmen dieses Verfahrens nicht zu klären. I.4. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen: I.4.1. Gemäß § 4 Abs.5 StVO hat der mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stehende Lenker eines KFZ, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die in Abs.1 genannte Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben. Gemäß § 99 Abs.3 lit.b begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer gegen die Bestimmungen des § 4 verstößt. Da bei dem genannten Verkehrsunfall mit Sachschaden der Berufungswerber unbestrittenerweise weder mit Herrn D noch mit Herrn S seinen Namen und seine Anschrift nachgewiesen hat und der Berufungswerber weder die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall verständigt hat, ist erwiesen und im übrigen unbestritten, womit der objektive Tatbstand der Verwaltungsübertretung erfüllt ist. Die Meldepflicht wird nicht bloß im objektiven Tatbestandsmerkmal des Eintrittes eines Sachschadens, sondern in subjektiver Hinsicht im Wissen oder fahrlässige Nichtwissen vom Eintritt eines derartigen Schadens ausgelöst. Der Tatbestand ist demnach schon dann gegeben, wenn dem Fahrzeuglenker objektive Umstände zu Bewußtsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte (VwGH v. 19.1.1990, Zl. 89/18/0199). Diese liegen hier eben in der unklaren Situation an der Unfallstelle im Hinblick auf die anderen Unfallbeteiligten.

Da selbst die vom Berufungswerber vorgebrachte Tatsache zutrifft, nämlich dem Lenker des hellen BMW (nur) ein Versicherungskärtchen übergeben zu haben, ist schon aus diesem Grund die Nichteinhaltung der Verpflichtung nach § 4 Abs.5 StVO evident. Dies hat auch die erstinstanzliche Behörde in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses umfassend und zutreffend erörtert. Im Unterschied zum Beweisergebnis der erstinstanzlichen Behörde, die keine ausdrücklichen Feststellungen über die Schuldform trifft, kommt der erkennende Senat zum Ergebnis, daß dem Berufungswerber wohl bloß ein geringer Schuldvorwurf am Unterbleiben der Meldung trifft. Dieser liegt - wie bereits dargelegt - darin, daß der Berufungswerber überzeugt gewesen zu sein scheint, seinem Unfallgegner die Versicherungsdaten gegeben zu haben und aus diesem Grund eine Meldung nicht (mehr) erforderlich gewesen wäre. Abgesehen davon, daß die Überreichung der Versicherungskarte keinen Identitätsnachweis darstellt, hätte er sich angesichts der doch recht unklaren Situation in zumutbarer Weise bereits vor Ort umfassender erkundigen müssen. Zumindest hätte er jedoch seine Unfallverwicklung selbst bei der Gendarmerie anzuzeigen gehabt bzw das Eintreffen der Exekutive am Unfallort leicht abwarten können, anstatt sein Fahrzeug bloß am Pannenstreifen zurückzulassen. Der Tatbestand der unterlassenen Meldepflicht ist daher sowohl in objektiver wie auch subjektiver Hinsicht als erfüllt anzusehen.

I.5. Zur Strafbemessung: Hier ist ebenfalls vollinhaltlich auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Straferkenntnis zu verweisen. Zwar brachte der Berufungswerber vor, daß sich seine finanziellen Verhältnisse aufgrund des Verlustes seines früheren Arbeitsplatzes verschlechtert hätten (Notstandshilfe von ca. 11.000 S). Da die erstinstanzliche Behörde jedoch ohnedies von unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen ausging (monatliches Nettoeinkommen: 13.500 S), konnte dieser Umstand keine Herabsetzung der Strafe bewirken, zumal die ausgesprochene Geldstrafe dem Unrechtsgehalt der Tat entspricht und es durch die Unterlassung des Berufungswerbers immerhin zu einer erheblichen Verzögerung bei der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche kommt und zusätzlich zu einem großen Verwaltungsaufwand gekommen ist. Es bedarf daher insbesondere aus generalpräventiven Überlegungen einer doch spürbaren Bestrafung um den Tatunwert solcher Nachlässigkeiten in Verkehrssachen entsprechend hervorzuheben.

zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. B l e i e r

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