Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-550106/5/Li/Ha

Linz, 11.09.2003

VwSen-550106/5/Li/Ha Linz, am 11. September 2003

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Linkesch über den Antrag der S. Bau GmbH., vertreten durch RA. Dr. K., auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung im Vergabeverfahren zur Vergabe der Baumeisterarbeiten für den Neubau der Wirtschaftsbrücke und der Grabenbrücke aus dem Baulos Umfahrung R. V.-Straße, Gemeinde R., des Auftraggebers Land Oberösterreich, vertreten durch das Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Brücken- und Tunnelbau, Kärntnerstraße 12, 4021 Linz, zu Recht erkannt:

Dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wird Folge gegeben. Die Erteilung des Zuschlages und die Abwicklung des Auftrages im Vergabeverfahren zur Vergabe der Baumeisterarbeiten für den Neubau der Wirtschaftswegbrücke und der Grabenbrücke aus dem Baulos Umfahrung R. V.Straße, Gemeinde R., wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Nachprüfungsantrag, längstens jedoch bis zum 8. Oktober 2003, ausgesetzt bzw. untersagt.

Rechtsgrundlagen:

§§ 1, 2, 5 Abs. 3, 11, 12 Abs. 3, 15 Abs. 1 Oö. Vergabenachprüfungsgesetz, LGBL. Nr. 153/2002

Entscheidungsgründe:

1.1. Das Land Oberösterreich als Auftraggeber hat in der Amtlichen Linzer Zeitung vom 24. Juli 2003, Folge 15, S. 13, die Vergabe im offenen Verfahren gemäß BVergG 2002 betreffend den Neubau der Wirtschaftswegbrücke und der Grabenbrücke aus dem Baulos der Umfahrung R. V.Straße, Gemeinde R., ausgeschrieben.

1.2. Mit dem am 8. September 2003 mittels Fax beim Oö. Verwaltungssenat eingebrachten Schriftsatz hat die Antragstellerin (ASt) gemäß § 3 bzw. § 11 des Oö. Vergabenachprüfungsgesetzes, LGBl.Nr. 153/2002, einen Antrag auf Einleitung des Nachprüfungsverfahrens vor Zuschlagserteilung (Antrag auf Nichtigerklärung) sowie einen Antrag auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung im Vergabeverfahren zur Vergabe der Baumeisterarbeiten für den Neubau der Wirtschaftswegbrücke und der Grabenbrücke aus dem Baulos der Umfahrung R. V. Straße, Gemeinde R., die Erteilung des Zuschlages und die Abwicklung des Auftrages zu untersagen und das Vergabeverfahren des Auftraggebers für die Dauer des Vergabeverfahrens, längstens jedoch ein Monat nach Antragstellung auszusetzen, gestellt.

Begründend wurde darin ausgeführt, dass die Rechtswidrigkeit des gegenständlichen Verfahrens evident sei, durch unrichtige Anwendung der Zuschlagskriterien solle die ASt als Bestbieterin übergangen werden.

Die besondere Dringlichkeit ergebe sich daraus, dass der Zuschlag unmittelbar bevorstehe. Wenn der Zuschlag einmal erteilt sei, so könne er rechtswirksam nicht mehr bekämpft werden.

Der Schaden, der der ASt durch die Erteilung des Zuschlages an den Mitbieter entstehe, setze sich aus verschiedenen Komponenten zusammen. Durch die Position der ASt als Best- und Billigstbieter habe sie schon vorab mit der Erteilung des Zuschlages rechnen können, wodurch irreversible Dispositionen getätigt worden seien.

Bei Erteilung des Zuschlages an einen anderen Bieter würden daher Stillstandskosten in der Höhe von durchschnittlich Euro 5.000 pro Tag drohen.

Die ASt habe Anspruch auf den Zuschlag, wobei ihr nach nunmehr ständiger Rechtsprechung durch rechtswidriges Übergehen ein Anspruch in der Höhe des entgangenen Gewinnes gegen den Auftraggeber entstehe. Das Erfüllungsinteresse im Sinne des § 1168 Abs. 1 AGBG belaufe sich auf 20 % der Auftragssumme, sohin Euro 169.794,33.

Darüber hinaus erwachse der ASt durch den Verlust einer Referenzbaustelle ein irreversibler, in Geld überhaupt nicht quantifizierbarer und ausschließlich durch die Erlassung der begehrten einstweiligen Verfügung verhinderbarer Schaden.

Zur Interessensabwägung sei darauf hinzuweisen, dass die Zuschlagsfrist ohnedies noch bis 13.10.2003 laufe, durch das Kontrollverfahren gehemmt sei und außerdem ein sachkundiger Auftraggeber mit Kontrollverfahren rechnen müsse.

1.3. Mit h. Schriftsatz vom 8. September 2003, Zl.VwSen- wurde dem Auftraggeber im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme (Frist bis 10. September 2003) eingeräumt, gleichzeitig wurde er um Aktenübermittlung ersucht.

1.4. In der Stellungnahme vom 10. September 2003, Zl. BauB- stellte der Auftraggeber den Antrag, die Anträge auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung und auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung als unbegründet abzuweisen. Zur Interessensabwägung bzw. zu einem allfälligen besonderen öffentlichen Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens wurde vom Auftraggeber nichts vorgebracht.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Amtes der Oö. Landesregierung zu Zl. BauB- und die übermittelten Schriftsätze. Gemäß § 12 Abs. 3 Oö. Vergabenachprüfungsgesetz war keine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

2.1 Der Auftragswert der gegenständlichen Ausschreibung überschreitet den Oberschwellenbereich von mindestens 5 Millionen Euro bei Bauaufträgen nicht.
Der Auftraggeber hat auf Grund der h. Ermittlungen als geschätzte Kosten für das Gesamtprojekt V.Straße "Umfahrung R." den Betrag von

3.420.000,-- Euro bekanntgegeben. Es liegt daher ein Auftragswert im Unterschwellenbereich vor. Gemäß § 67a Abs. 1 letzter Satz AVG entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern in den Angelegenheiten der Nachprüfung einschließlich der Erlassung einstweiliger Verfügungen im Rahmen der Vergabe von Aufträgen im Unterschwellenbereich durch ein Einzelmitglied.

3. Über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 1 Abs.1 Oö. Vergabenachprüfungsgesetz regelt dieses Gesetz die Nachprüfung von Entscheidungen, die von einem öffentlichen Auftraggeber bzw. einer öffentlichen Auftraggeberin im Zuge einer Auftragsvergabe, die dem Bundesvergabegesetz 2002 (B-VergG) unterliegt, getroffen wurden.

Gemäß § 1 Abs. 2 Oö. Vergabenachprüfungsgesetz ist u.a. das Land als öffentlicher Auftraggeber anzusehen.

Gemäß § 2 Abs. 1 Oö. Vergabenachprüfungsgesetz obliegt die Nachprüfung von Entscheidungen gemäß § 1 Abs. 1 dem unabhängigen Verwaltungssenat.

Gemäß § 2 Abs. 2 Oö. Vergabenachprüfungsgesetz ist bis zur Zuschlagserteilung

(§ 20 Z 41 BVergG) der unabhängige Verwaltungssenat zum Zweck der Beseitigung von Verstößen gegen das BvergG und die dazu ergangenen Verordnungen zuständig

  1. zur Erlassung einstweiliger Verfügungen sowie
  2. zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen des Auftraggebers (§ 20 Z. 4 BVergG) bzw. der Auftraggeberin im Rahmen der vom Antragsteller bzw. der Antragstellerin geltend gemachten Beschwerdepunkte.

Vor Zuschlagserteilung kann ein Unternehmer bzw. eine Unternehmerin, der bzw. die ein Interesse am Abschluss eines dem BVergG unterliegenden Vertrages behauptet, beim unabhängigen Verwaltungssenat die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung (§ 20 Z. 13 BVergG - im offenen Verfahren die Zuschlagsentscheidung des Auftraggebers bzw. der Auftraggeberin im Vergabeverfahren beantragen, sofern ihm bzw. ihr durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

Gemäß § 11 Abs. 1 Oö. Vergabenachprüfungsgesetz hat der unabhängige Verwaltungssenat auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.

Darüber hinaus hat aber der unabhängige Verwaltungssenat gemäß § 11 Abs.3 Oö. Vergabenachprüfungsgesetz vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers bzw. der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bieter bzw. Bewerberinnen oder Bieterinnen und des Auftraggebers bzw. der Auftraggeberin sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist von ihrer Erlassung abzusehen.

3.2. Gemäß § 9 Oö. Vergabenachprüfungsgesetz sind Anträge auf Nachprüfung vor Zuschlagserteilung beim unabhängigen Verwaltungssenat innerhalb der in der Anlage genannten Fristen einzubringen. Entsprechend der Anlage zu § 9 Oö. Vergabenachprüfungsgesetz i.V.m. § 100 Abs. 2 BVergG gilt im Unterschwellenbereich in einem offenen Verfahren (§ 23 Abs. 2 BVergG) im Falle der Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung eine Frist von 14 Tagen ab Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung.

Beim gegenständlichen Vergabeverfahren handelt es sich um ein offenes Verfahren gemäß § 23 Abs. 2 BVerG. Die Zuschlagsentscheidung wurde der ASt mit Telefax vom 29. August 2003, 09.22 Uhr, bekanntgegeben. Da die ASt den Nachprüfungsantrag bzw. den Antrag auf einstweilige Verfügung am 8. September 2003, 08.45 Uhr per Fax beim Oö. Verwaltungssenat eingebracht hat, ist von einer fristgerechten Einbringung auszugehen.

Der Antrag ist im Hinblick auf § 3 Abs. 1 Oö. Vergabenachprüfungsgesetz in Verbindung mit § 20 Z. 13 BVergG zulässig. Der Oö. Landesgesetzgeber definiert "eine gesondert anfechtbare Entscheidung" durch Verweis auf § 20 Z. 13 BVergG. Gemäß § 20 Z. 13 BVergG stellt die Zuschlagsentscheidung eine gesonderte anfechtbare Entscheidung dar. Eine Verständigung i.S.d § 3 Abs. 2 OÖ. Vergabenachprüfungsgesetz ist erfolgt.

Über die Zulässigkeit der Nachprüfungsanträge sowie über ihre inhaltliche Begründetheit ist im Provisorialverfahren nicht abzusprechen. Die Frage, ob die behauptete Rechtswidrigkeit vorliegt, ist nur insofern entscheidungserheblich, als ein Antrag auf einstweilige Verfügung unzulässig ist, wenn die angefochtene Entscheidung offenkundig nicht rechtswidrig sein kann (BVA 14.5.2001, N-53/01-9 = CONNEX 2001/7 und 8, 49; BVA 23.10.2001, N-104/01-15).

Im Rahmen des Provisorialverfahrens kommt es nicht darauf an, ob die behaupteten Rechtswidrigkeiten auch tatsächlich vorliegen. Vielmehr ist es ausreichend, dass sich aus dem Vorbringen der Parteien ergibt, dass die behaupteten Rechtswidrigkeiten zumindest möglich sind (BVA 12.1.1998, N-1/98-7 = CONNEX 1999/1, 40).

Der Antragsteller hat die Rechtswidrigkeit des Vergabeverfahrens behauptet und entsprechend begründet. Die Behauptungen erscheinen denkmöglich. Über die inhaltliche Begründetheit ist im Verfahren betreffend die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht abzusprechen.

3.3 Für die Beurteilung der Zulässigkeit einer einstweiligen Verfügung sind folgende Gesichtspunkte maßgebend:

  1. die voraussehbare Folgen der einstweiligen Verfügung für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, des Auftraggebers und der sonstigen Bewerber oder Bieter sowie
  2. ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens.

Bernd Elsner, Vergaberecht 1999, Rz A167, führt zur alten Rechtslage der sinngemäß gleichlautenden Regelung des BVergG 1997 aus: "Die Entscheidung hängt von einer Abwägung der möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers und einem allfälligen besonderen öffentlichen Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens ab. Dabei muss es sich um ein `besonderes´ öffentliches Interesse (keine Hervorhebung im Original) handeln. Es wird nämlich (hoffentlich) bei jeder öffentlichen Auftragsvergabe ein öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens und Vergabe eines Auftrages bestehen. Aber auch daran, dass Vergabeverfahren fehlerfrei ablaufen, besteht öffentliches Interesse. Eine Nichterlassung einstweiliger Verfügungen wird daher nur bei sonstiger Gefahr für Leib und Leben und besonderer Dringlichkeit zulässig sein."

Gemäß Art 2 Abs. 1 lit. a der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1989, 89/665/EWG - Rechtsmittelrichtlinie (ABl 1989 L 395/33) stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass für die in Artikel 1 genannten Nachprüfungsverfahren (ein solches liegt im gegenständlichen Verfahren vor) die erforderlichen Befugnisse vorgesehen werden, damit so schnell wie möglich im Wege der einstweiligen Verfügung vorläufige Maßnahmen ergriffen werden können, um den behaupteten Rechtsverstoß zu beseitigen oder weitere Schädigungen der betroffenen Interessen zu verhindern; dazu gehören Maßnahmen, um das Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrages auszusetzen oder die Aussetzung zu veranlassen.

Gemäß Art. 2 Abs. 4 Satz 1 der Rechtsmittelrichtlinie können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die zuständige Instanz bei Prüfung der Frage, ob vorläufige Maßnahmen zu ergreifen sind, deren voraussehbare Folgen für alle möglicherweise geschädigten Interessen sowie das Interesse der Allgemeinheit berücksichtigen kann, und dass sie beschließen kann, diese Maßnahme nicht zu ergreifen, wenn deren nachteilige Folgen die damit verbundenen Vorteile überwiegen könnten.

Art. 2 Abs. 4 Satz 1 der Rechtsmittelrichtlinie darf nicht so ausgelegt werden, dass der vorläufige Rechtsschutz regelmäßig leer läuft.

Nach der Beschlusspraxis des EuGH kommt es bei der Interessensabwägung maßgeblich darauf an, wer durch sein Verhalten die besondere Dringlichkeit der Auftragsvergabe verursacht hat. Für die öffentlichen Auftraggeber ergibt sich daraus eine echte Obliegenheit zu rechtzeitig geplanten und durchgeführten Beschaffungsvorgängen. Das Rechtsschutzinteresse des diskriminierten Bieters kann insoweit nur vom vorrangigen Schutz überragend wichtiger Rechtsgüter der Allgemeinheit zurückgedrängt werden (vgl. Schenk, Das neue Vergaberecht, 1. Auflage 2001, S. 172f).

3.4. Aus der Stellungnahme des Auftraggebers gehen keine möglicherweise geschädigten Interessen duch die Erlassung einer einstweiligen Verfügung (EV) hervor. Ebensowenig wird ein darüber hinausgehendes "besonderes" Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens, wie es § 11 Abs. 3 Oö. Vergabenachprüfungsgesetz fordert, dargelegt.

Hinsichtlich der durch die Verzögerung bewirkten nachteiligen Folgen der beantragten Maßnahme ist zunächst festzuhalten, dass es sich hiebei um Umstände handelt, bei denen den Auftraggeber unter Bedachtnahme auf die allgemeine Mitwirkungspflicht der Partei im Verwaltungsverfahren sowie unter Berücksichtigung der Rechtsnatur des Provisorialverfahrens eine erhöhte Darlegungspflicht trifft. Dieser Pflicht ist der Auftraggeber mit seinem Vorbringen nicht gerecht geworden.

Der Auftraggeber hat keine Nachteile für den Verzögerungsfall angegeben. Ein ohnehin nicht wahrscheinlicher Verzögerungsschaden vermag aber kein Überwiegen der nachteiligen Folgen der beantragten EV zu begründen. Dies gilt insbesondere unter Bedachtnahme auf den sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes ergebenden Vorrang des primären - durch Nichtigerklärung rechtswidriger Auftraggeberentscheidungen zu gewährleistenden - Rechtsschutzes und unter Bedachtnahme auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, wonach bei der Interessensabwägung im Zusammenhang mit dem Vergaberechtsschutz auch das öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Auftragserteilung an den tatsächlichen Bestbieter zu berücksichtigen ist (vgl. VfGH 25.10.2001, B 1369/01 und BVA 25.1.2001, N-128/01-45).

Zu verneinen ist im gegenständlichen Fall auch ein besonderes öffentliches Interesse, das für die Weiterführung des Vergabeverfahrens und gegen die vorübergehende Aussetzung von höchstens einem Monat spricht, zumal ein öffentlicher Auftraggeber mit der Möglichkeit eines Nachprüfungsverfahrens zu rechnen und dieses in seine Planung einzubeziehen hat (vgl. BVA 5.3.2001, N-32/01-6).

Die ASt hat die unmittelbar drohende Schädigung für ihre Interessen genau zu bezeichnen und die den Antrag begründenden Tatsachen im Einzelnen wahrheitsgemäß darzulegen. Diese Tatsachen sind daher zu bescheinigen, d.h. glaubhaft zu machen. Aus den Ausführungen der ASt ergibt sich, dass sie nicht nur entgangenen Gewinn, frustrierte Kosten der Angebotslegung und Kosten für bereits
getätigte Dispositionen geltend macht, sondern auch nicht im Wege des Schadenersatzes aufwiegbaren ideellen Schaden durch den Verlust einer Referenzbaustelle.

Die Interessensabwägung ergibt sich zwingend aus dem Gesetzeswortlaut. Die durch die Verzögerung der Vergabe verursachten Nachteile sind nach ihrem objektiven Gehalt zu beurteilen. Dass sich durch die Erlassung einer einstweiligen Verfügung eine Verzögerung der Bedarfsdeckung und ein organisatorischer und finanzieller Mehraufwand ergeben kann, liegt in der Natur der Sache. Als Begründung für ein Abstandnehmen von einer Zuschlagsaussetzung würde dies eine einstweilige Verfügung in einem Vergabeverfahren fast immer verhindern und dieses Rechtsschutzinstrumentarium gänzlich ausschalten.

Der Verlust eines allfälligen Referenzprojekts war bei der Interessensabwägung zugunsten der Antragstellerin zu berücksichtigen, da sie den besonderen Wert einer möglichen Projektdurchführung als Referenzprojekt geltend gemacht hat (vgl. BVA 11.5.2001, N-52/01-12).

Ebenso war auch der Anspruch auf möglicherweise entgangenen Gewinn bei der Interessensabwägung zu berücksichtigen.

3.5. Insgesamt ergab die Interessensabwägung somit kein Überwiegen der nachteiligen Folgen der beantragen EV für den Auftraggeber.

Gemäß § 11 Abs.6 Oö. VergG sind EV sofort vollstreckbar.

Dem Antrag war spruchgemäß stattzugeben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von insgesamt 34,60 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

Dr. Linkesch

Für die Richtigkeit

der Ausfertigung:

EV, Unterschwellenbereich, öffentliches Interesse

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