Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-550135/4/Kl/Rd/Pe

Linz, 09.03.2004

 

 

 VwSen-550135/4/Kl/Rd/Pe Linz, am 9. März 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über den Antrag der M GesmbH, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. M L und DDr. K H, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens betreffend die Vergabe "ARA BA 09 - Lieferung Teleskopstapler" durch die Marktgemeinde Vorchdorf, zu Recht erkannt:

Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 3 Abs.1 und 2, 6 Abs.1 und 2 Z3 Oö. Vergabenachprüfungsgesetz, LGBl.Nr. 153/2002 und § 13 Abs.3 AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Eingabe vom 20. Februar 2004, beim Oö. Verwaltungssenat eingelangt am 2. März 2004, hat die M GesmbH eine Berufung (richtig wohl: einen Antrag) auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens betreffend die Vergabe eines Teleskopstaplers für die Schlammmanipulation für die Kläranlage Vorchdorf gestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass bei der Verlesung der Angebotspreise festgestellt werden musste, dass sich die Antragstellerin unter den Bestbietern befunden habe, jedoch das Angebot mit dem höchsten Preis den Zuschlag bekommen sollte, obwohl das Angebot der Antragstellerin alle Anforderungen der Ausschreibung erfüllt habe.

 

2. Der oa Antrag hat nicht den Anforderungen der §§ 3 Abs.2 und 6 Abs.1 und 2 Oö. Vergabenachprüfungsgesetz (kurz: Oö. VNPG) und § 1 Abs.1 Oö. Vergabe-Pauschalgebührenverordnung, LGBl.Nr. 127/2003, entsprochen, weshalb mit Schriftsatz des Oö. Verwaltungssenates vom 3. März 2004 die Antragstellerin gemäß § 13 Abs.3 AVG aufgefordert wurde, diese - einer Verbesserung zugänglichen - Mängel binnen gesetzter Frist zu verbessern, ansonsten der Antrag als unzulässig zurückzuweisen wäre.

 

Von der Antragstellerin wurde mit Schriftsatz vom 5. März 2004 der Aufforderung fristgerecht, jedoch nicht inhaltlich ausreichend bzw. nicht vollständig gefolgt. Dies deshalb, da die Verbesserung sowohl den Ziffern Z1 und Z7 des § 6 Abs.1 Oö. VNPG als auch § 6 Abs.2 Z3 leg.cit. nicht gerecht wurde.

Eine mündliche Verhandlung konnte entfallen, weil der Nachprüfungsantrag zurückzuweisen war (§ 12 Abs.2 Z1 Oö. VNPG).

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 3 Abs.1 Oö. Vergabenachprüfungsgesetz, LGBl.Nr. 153/2002, - Oö. VNPG, kann ein Unternehmer bzw eine Unternehmerin, der bzw die ein Interesse am Abschluss eines dem BVergG unterliegenden Vertrages behauptet, vor der Zuschlagserteilung beim unabhängigen Verwaltungssenat die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern ihm bzw ihr durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

 

Gemäß § 3 Abs.2 Oö. VNPG hat der Unternehmer bzw die Unternehmerin spätestens gleichzeitig mit der Einbringung des Nachprüfungsantrages den Auftraggeber elektronisch oder mittels Telefax nachweislich von der beabsichtigten Einleitung des Nachprüfungsverfahrens zu verständigen. In dieser Verständigung ist die geltend gemachte Rechtswidrigkeit zu bezeichnen.

 

§ 6 Oö. VNPG regelt den Inhalt und die Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages vor Zuschlagserteilung. Ein Antrag gemäß § 3 Abs.1 leg.cit. hat sohin jedenfalls zu enthalten:

1. die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens sowie der angefochtenen Entscheidung;

2. die genaue Bezeichnung des Auftraggebers bzw der Auftraggeberin;

3. eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss;

4. Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schaden für den Antragsteller bzw die Antragstellerin;

5. die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem sich der Antragsteller bzw die Antragstellerin als verletzt erachtet;

6. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt;

7. ein bestimmtes Begehren und

8. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde. (Abs.1)

Der Antrag ist in folgenden Fällen unzulässig:

1. wenn er sich nicht gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung richtet;

2. wenn er nicht innerhalb der im § 9 genannten Fristen gestellt wird;

3. wenn keine Verständigung gemäß § 3 Abs.2 erfolgt ist oder

4. wenn der Antrag trotz Aufforderung zur Verbesserung nicht ordnungsgemäß vergebührt wurde. (Abs.2)

3.2. Gemäß § 13 Abs.3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Wie bereits oben ausgeführt, hat die Antragstellerin dem dieser Bestimmung entsprechenden Verbesserungsauftrag nicht hinreichend Folge geleistet, weshalb die dort vorgesehenen und auch in der Aufforderung angekündigten Rechtsfolgen eingetreten sind und der Antrag als unzulässig zurückzuweisen war.

 

Darüber hinaus ist ein Antrag jedenfalls gemäß § 6 Abs.2 Z3 Oö. VNPG unzulässig und zurückzuweisen, wenn keine Verständigung gemäß § 3 Abs.2 erfolgt ist. Eine solche Verständigung wurde trotz Aufforderung nicht beigebracht.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. Klempt
 
Beschlagwortung:
gebotener Antragsinhalt, Mangel der Verständigung, Unzulässigkeit

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