Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-104497/6/BR

Linz, 29.04.1997

VwSen-104497/6/BR Linz, am 29. April 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn R, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr, vom 14. Februar 1997, Zl. S 1602/ST/96, wegen Übertretung nach § 14 Abs.3 StVO 1960, nach der am 24. April 1997 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird F o l g e gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995 - AVG iVm § 24, 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 und § 51i Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 620/1995 - VStG; II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge Rechtsgrundlage: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wider den Berufungswerber eine Geldstrafe von 500 S verhängt, weil er sich am 29.1.1996 um 08.00 Uhr in B, A in der Lieferantenzufahrt des Seniorenheimes als Lenker eines Lkw beim Rückwärtsfahren nicht von einer geeigneten Person hat einweisen lassen, obwohl dies die Verkehrssicherheit erfordert hätte.

1.1. Begründend führte die Erstbehörde sinngemäß aus, daß gemäß der zit. Gesetzesbestimmung sich der Lenker beim Rückwärtsfahren, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, von einer geeigneten Person einweisen zu lassen hat. Infolge dieser Unterlassung sei es beim Zurückschieben mit dem LKW zu einer Beschädigung eines abgestellten Fahrzeuges gekommen.

2. Der Berufungswerber brachte in seiner fristgerecht erhobenen Berufung vor, daß der Vorfall nicht beim Zurückfahren, sondern infolge des starken Ausscherens des Fahrzeuges bei angehobener zweiter Hinterachse es beim Herausfahren zu der Streifung gekommen sei.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den erstbehördlichen Verfahrensakt. Ferner wurde Beweis erhoben durch die Vernehmung des Berufungswerbers als Beschuldigten, sowie durch die Vornahme eines Ortsaugenscheines im Beisein des Berufungswerbers und eines Vertreters der Erstbehörde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung.

4. Da keine 10.000,- S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen. Zumal die Tatbegehung im Hinblick auf die Tatbestandsmäßigkeit des Tatvorwurfes bestritten wurde, wurde im Sinne einer unmittelbaren und umfassenden Wahrheitsfindung eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

4.1. Bei der Zufahrt zum Seniorenheim handelt es sich um eine ca. zehn Meter tiefe und etwa acht Meter breite Bucht. An der rechten Seite (in Blickrichtung Straße) finden sich zum Zeitpunkt des Ortsaugenscheines vier Fahrzeuge in Schrägparkordnung abgestellt.

Der Berufungswerber fuhr damals mit dem von ihm an diesem Tag erstmals alleine gelenkten dreiachsigen LKW (mit sog. Liftachse) im Retourgang in diese Bucht, um dort eine Liefertätigkeit durchzuführen. Der Koch des Seniorenheimes war beim Abladen anwesend. Das zweitbeteiligte Fahrzeug fand sich rechts parallel neben dem LKW mit der Front zum Gebäude abgestellt. Aus den Schadensfotos des PKW ist eine Beschädigung an der rechten Hinterseite sichtbar. Diese beginnt über dem Tankdeckel als eine Streifspur und führt bis zur Heckklappe. Diese ist sichtbar etwa 10 cm nach hinten gebogen. Der Berufungswerber legte anläßlich der Berufungsverhandlung in gut nachvollziehbarer Weise dar, daß der Schaden nur beim Herausfahren entstanden sein konnte. Er habe damals als noch ungeübter Fahrer das Ausscheren des Fahrzeuges unterschätzt. Wäre es bereits beim Hineinschieben in diese Einfahrt (Bucht) geschehen, so hätte sowohl weder ihm, noch dem ihm beim Abladen behilflichen Koch des Seniorenheimes, die Beschädigung verbogen bleiben können, weil doch die unmittelbare Nähe zum geparkten (beschädigten) Fahrzeug aufgefallen wäre. Man habe ferner im Zuge des Absenkens der hydraulischen Heckklappe um das Fahrzeug herumgehen müssen. Der während des Ortsaugenscheines ebenfalls in die Bucht im Retourgang hineinschiebende Müllwagen (ebenfalls dreiachsig) veranschaulichte die Situation ebenfalls, wobei der Fahrer dieses Fahrzeuges eine Ausscherdistanz des Hecks seines Fahrzeuges mit etwa einen Meter bestätigte. Insbesondere findet aber die Verantwortung des Berufungswerbers seine Glaubwürdigkeit in den Schadensfotos selbst. Aus diesen ist erkennbar, daß es sich offenbar um eine in Richtung Fahrzeugheck erfolgte Krafteinwirkung gehandelt haben muß, indem die Heckklappe regelrecht nach hinten gezogen wurde. Indem der Berufungswerber angab, daß er bei der Wegfahrt nach links in die A Straße abbog, muß folglich die Streifung durch das nach rechts ausscherende Heck erfolgt sein, wobei der im erstbehördlichen Verfahren beigezogene Sachverständige einräumte, daß dieser Schaden vom LKW-Lenker nicht bemerkt worden sein mußte. Dem schließt sich auch der unabhängige Verwaltungssenat an. Diese Schlußfolgerungen unterstützen die Verantwortung des Berufungswerbers in zweifelsfreier Art und Weise.

5. Die Erstbehörde hat sich mit dieser Frage des Schadenseintrittes beim Herausfahren nicht beschäftigt, vielmehr wurde auf Grund des von ihr als vorliegend angenommenen Beweisergebnisses davon ausgegangen, daß die Beiziehung eines Einweisers notwendig gewesen wäre, um den eingetretenen Schaden zu verhindern. Abgesehen davon, daß keine näheren Erhebungen diesbezüglich durchgeführt wurden, konnte auf Grund des nunmehr vorliegenden Beweisergebnisses der Beurteilung der Erstbehörde nicht beigetreten werden. Auch nicht jede Rückwärtsfahrt, die zu einer Beschädigung von Sachen geführt hat, stellt einen Verstoß gegen § 14 Abs.3 StVO 1960 dar, wenn hiebei kein Einweiser zugezogen wurde. Abgesehen davon wird diese Frage letztlich vom Verwaltungsgerichtshof bzw. Obersten Gerichtshof im Einzelfall nicht immer gleich beantwortet. Dies kann aber keinesfalls zu Lasten des Berufungswerbers gehen. Kein Zweifel besteht im gegenständlichen Fall daran, daß es bei der gegenständlichen Fahrt keines Ein- bzw. Ausweisers bedurfte. Der Schaden gründete nämlich in der Fehleinschätzung des Ausscherens. Die Vermeidung dadurch bedingter Schäden ist nicht Intention dieser Gesetzesbestimmung (vgl. Messiner, StVO-Kommentar 1995, 9. Auflage, S 342, E33). Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. B l e i e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum