Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-550169/12/Ste

Linz, 09.12.2004

 

 VwSen-550169/12/Ste Linz, am 9. Dezember 2004

DVR.0690392
 

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag.Dr. Wolfgang Steiner über den Antrag der V P, vertreten durch Dr. R K, zur Kostenbestimmung im Vergabeverfahren der Oö. Gesundheits- und Spitals AG (Landeskrankenhaus E), über die Lieferung "Tische und Stühle für die Umbauarbeiten Psychosomatik beim a.ö. Landeskrankenhaus E" zu Recht erkannt:

 

 

Der Antrag wird als verspätet zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 74 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG; § 18 Oö. Vergabenachprüfungsgesetz - Oö. VNPG

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2004 wurde von der V P KG, Nfg., beantragt, der Antragsgegnerein in dem vom Unabhängigen Verwaltungssenat mit Erkenntnis vom 7. Dezember 2004, VwSen-550069/10, entschiedenen Vergabenachprüfungsverfahren den Ersatz (auch) der von der Antragstellerin entrichteten Stempelgebühren in der Höhe von 56,20 Euro sowie in der Höhe von 13 Euro für den Kostenbestimmungsantrag (insgesamt also von 69,20 Euro) aufzuerlegen.

Das Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenats über den Nachprüfungsantrag wurde am 7. Dezember 2004 gefällt und am gleichen Tag den Parteien mit Telefax zugestellt.

 

2. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat dazu erwogen:

Gemäß § 74 Abs. 1 AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht, bestimmen nach Abs. 2 die Verwaltungsvorschriften. Der Kostenersatzanspruch ist so zeitgerecht zu stellen, dass der Ausspruch über die Kosten in den Bescheid aufgenommen werden kann.

Der vorliegende Antrag ist am 9. Dezember 2004 beim Unabhängigen Verwaltungssenat eingelangt. Er war damit schon gemäß § 74 Abs. 2 zweiter Satz AVG verspätet, weil das Erkenntnis bereits erlassen war und damit der Ausspruch nicht mehr in den Bescheid aufgenommen werden konnte.

 

Im Übrigen wäre er auch unbegründet: Gemäß § 18 Abs. 4 (in der Begründung des Erkenntnisses vom 7. Dezember 2004 irrtümlich mit Abs. 2 zitiert) Oö. VNPG hat die, wenn auch nur teilweise obsiegende Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin Anspruch auf Ersatz der entrichteten Gebühren. Diese Bestimmung bezieht sich eindeutig ausschließlich auf die im § 18 Oö. VNPG geregelte (Pauschal)Gebühr. Entsprechend dem insoweit seinerzeit rechtzeitigen Antrag der Antragstellerin war im Erkenntnis über den Nachprüfungsantrag der Gebührenersatz aufzuerlegen und wurde in dessen Spruchpunkt III der Antragsgegnerin daher der Gebührenersatz auch auferlegt.

 

Eine Regelung für den (zusätzlichen) Ersatz der Stempelgebühren enthält weder das Oö. VNPG noch kann ein solcher unmittelbar aus dem AVG abgeleitet werden.

 

 

3. Im Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag.Dr. Wolfgang Steiner

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