Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-550171/6/Kl/He

Linz, 10.01.2005

 

 

 VwSen-550171/6/Kl/He Linz, am 10. Jänner 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine IX. Kammer (Vorsitzender: Dr. Konrath, Berichterin: Dr. Klempt, Beisitzerin: Mag. Bismaier) über den Antrag der ARGE S & P Z und M A Z, eingebracht am 23.11.2004, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor Zuschlagserteilung betreffend die Ausschreibung der örtlichen Bauaufsicht und der technischen Gebäudeausrüstung im Hinblick auf den Um- und Neubau des Allgemeinen Öffentlichen Krankenhauses der E in, zu Recht erkannt:

 

 

Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 1, 2, 3, 6 Abs.2 Z3 und 4 Oö. Vergabenachprüfungsgesetz, LGBl.Nr. 153/2002.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Antrag vom 23.11.2004, per Fax eingebracht am selben Tag um 17.19 Uhr, eingelangt am 24.11.2004 und verbessert gemäß dem Verbesserungsauftrag vom 24.11.2004, VwSen-550171/2/Rd/Pe, eingebracht am 29.11.2004, wurde die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor Zuschlagserteilung im Vergabeverfahren des Allgemeinen Öffentlichen Krankenhauses der E in betreffend die Einladung zur Stufe II des Verhandlungsverfahrens für die örtliche Bauaufsicht mit Leistungen nach dem Bauarbeitenkoordinierungsgesetz und Projektleitungsaufgaben begehrt. Es wurde die Einladung zur Stufe II des ausgeschriebenen Verhandlungsverfahrens angefochten und beantragt, der unabhängige Verwaltungssenat möge das laufende Verhandlungsverfahren in der II. Stufe aufheben und dem Auftraggeber vorschreiben, die Leistungen entsprechend gemäß HOA honoriert auszuschreiben. Zum Sachverhalt wurde dargelegt, dass im gegenständlichen zweistufigen Verhandlungsverfahren mit vorangegangener EU-weiter öffentlicher Bekanntmachung sich die antragstellende Arbeitsgemeinschaft für die Teilnahme an der II. Stufe qualifiziert hat. Folgende Leistungen sind gemäß den Angebotsunterlagen anzubieten:

  1. örtliche Bauaufsicht lt. HOA für den Um- und Neubau des Krankenhauses,
  2. Kostenermittlungsgrundlagen,
  3. geschäftliche Oberleitung,
  4. Projektleitungsaufgaben,
  5. Leistungen nach dem Bauarbeiterkoordinationsgesetz.

Die Leistungen der Punkte 2. und 5. sollten ohne gesonderte Vergütung mit dem Honorar der örtlichen Bauaufsicht lt. Ausschreibungsunterlagen abgegolten werden. Dies widerspräche der Auffassung der Antragstellerin von einer gemäß Honorarordnung anzubietenden Honorargestaltung. Die Antragstellerin fühlt sich daher in ihrem Recht auf eine angemessene Honorierung gemäß HOA in den gegenständlichen Ausschreibungsunterlagen verletzt. Die Antragstellerin hätte an der I. Stufe des Verhandlungsverfahrens nicht teilgenommen, wenn in den Bewerbungsunterlagen der I. Stufe unentgeltliche Leistungen beschrieben gewesen wären. Dadurch ist den Partnern der Antragstellerin bereits ein Schaden durch die bisherigen Aufwendungen entstanden.

Die Ausschreibungsunterlagen seien am 9.11.2004 bei der Antragstellerin eingegangen, das Ende der Antragsfrist ende daher am 23.11.2004. Es wurde daher fristgerecht ein Nachprüfungsverfahren beantragt. Die Mängelbehebung wurde fristgerecht eingebracht. Weiters wurden die Faxbestätigungen über die Verständigungen des Auftraggebers vom 23.11.2004 und 26. (richtig 29.) 11.2004 beigelegt. Zum Nachweis über die erfolgte Einzahlung der zu entrichtenden Pauschalgebühr wurde mitgeteilt, dass eine Einzahlungsbestätigung über Verfahren im Oberschwellenbereich betreffend Liefer- und Dienstleistungsaufträge in der Höhe von 50 % des Gebührensatzes Euro 1.600 also Euro 800 vom 26.11.2004 beigelegt ist.

 

2. Der Konvent der E als Rechtsträger des Allgemeinen Öffentlichen Krankenhauses der E als Auftraggeber legte die vom Oö. Verwaltungssenat angeforderten Unterlagen und Nachweise vor, nämlich ein Exemplar der Bewerbungsunterlagen für die Stufe I. des Verhandlungsverfahrens (Teilnahme), Schreiben über die Übersendung an die Antragstellerin, ein Exemplar der Ausschreibungs- bzw. Angebotsunterlagen für die Stufe II., Schreiben über die Aufforderung zur Angebotsabgabe an die Antragstellerin sowie den Nachweis über die Verständigung von der Einbringung des Nachprüfungsantrages durch die Antragstellerin. Gleichzeitig wurde in einer Stellungnahme die Eigenschaft als öffentlicher Auftraggeber bestritten, sodass keine Zuständigkeit nach dem Oö. Vergabenachprüfungsgesetz bestehe, auch liege keine Auftragsvergabe nach dem Bundesvergabegesetz 2002 vor. Der Nachprüfungsantrag sei unzulässig, weil eine spätestens gleichzeitige Verständigung des Auftraggebers von der beabsichtigten Einleitung des Nachprüfungsverfahrens gemäß § 3 Abs.2 Oö. Vergabenachprüfungsgesetz erst am 29.11.2004 erfolgte. Der am 23.11.2004 eingebrachte Antrag sei unvollständig und enthielt keine der in § 6 Oö. Vergabenachprüfungsgesetz angeführten Angaben. Der Antrag wurde auch jeweils lediglich an die ausschreibende Stelle und nicht dem Auftraggeber übermittelt. Weiters ist der Antrag auch deshalb unzulässig, da trotz Aufforderung zur Verbesserung lediglich eine Vergebührung mit 800 Euro anstatt 1.600 Euro erfolgte.

Der Antragstellerin wurden die Bewerbungsunterlagen am 27.9.2004 übersendet, die Ausschreibung wurde nicht bekämpft und der Teilnahmeantrag am 29.10.2004 fristgerecht eingebracht. Bereits aus den unbekämpft gebliebenen Bewerbungsunterlagen war ersichtlich, wie im Rahmen der ansonsten unangefochtenen Zuschlagskriterien das Preisangebot gewichtet wird und klargesellt, dass das Gesamtnettohonorar für die zur Abwicklung des Auftrages erforderlichen Leistungen einschließlich der Nebenkostenzuschläge anzugeben ist. Die zur Abwicklung des Auftrages erforderlichen Leistungen sind bereits in den Bewerbungsunterlagen definiert. Auch wurde die genau Berechnung der erzielbaren Punkte bereits in den Bewerbungsunterlagen angegeben. Die Antragstellerin habe weder ein Interesse am Vertragsabschluss noch einen drohenden oder bereits eingetretenen Schaden geltend gemacht. Im Gegenteil habe die Antragstellerin ihr mangelndes Interesse dadurch bekundet, dass sie ein Angebot (Ablauf der Angebotsfrist 29.11.2004, 12.00 Uhr) nicht abgegeben hat.

Weiters habe der Auftraggeber (gemeint wohl Auftragnehmer) ein Recht auf angemessene Honorierung gemäß HOA nicht; es bestehe kein Anspruch darauf, dass Ausschreibungsunterlagen den Honorarrichtlinien des Ziviltechnikergesetzes entsprechen. Lediglich zur besseren Vergleichbarkeit der Angebote sei die Gebührentabelle des § 22 Abs.2 HOA für die örtliche Bauaufsicht als Basis herangezogen worden. Es stehe im Bereich des Bieters, Nachlässe zu gewähren oder aber selbstverständlich auch Zuschläge. Auch wurde näher erläutert, dass selbst die Ermittlung eines Gesamthonorars in bloßer Höhe des Honorars für die örtliche Bauaufsicht im gegenständlichen Fall zu einem durchaus angemessenen Honorar führen würde. Schließlich wurde darauf hingewiesen, dass die angebotene Qualität im Rahmen der Zuschlagskriterien mit 70 % bewertet wird und dadurch durchaus die Möglichkeit bestehen würde, einen noch so hohen Preis bei entsprechend bewerteter Qualität auszugleichen. Darüber hinaus sei das Begehren, das laufende Verhandlungsverfahren in der II. Stufe aufzuheben und dem Auftraggeber vorzuschreiben, die Leistungen entsprechen HOA honoriert auszuschreiben verfehlt. Der Antrag ist daher auch aus diesem Grunde zurückzuweisen.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorgelegten Schriftsätze und Unterlagen. Daraus geht hervor, dass mit Bekanntmachung im Amtsblatt der EU, veröffentlicht am 7.6.2004, vom Allgemeinen Öffentlichen Krankenhaus der E ein Dienstleistungsauftrag im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung im Oberschwellenbereich ausgeschrieben wurde, nämlich

  1. die örtliche Bauaufsicht mit Leistungen nach dem BauKG und Projektleitungsaufgaben und
  2. technische Gebäudeausrüstung mit ÖBA-TGA.

Mit Schreiben vom 27.9.2004 wurden der S & Pr Z GmbH. Bewerbungsunterlagen, ein Teilnahmeantrag in Papierform, ein Teilnahmeantrag auf Diskette und ein Adressaufkleber zur Einreichung des Teilnahmeantrages übermittelt. Die Einreichfrist für den Teilnahmeantrag wurde mit 29.10.2004 bis 12.00 Uhr bekanntgegeben. In den Bewerbungsunterlagen ist unter Punkt A4 der Gegenstand der Dienstleistung umschrieben und beinhaltet das Verfahren die Vergabe der örtlichen Bauaufsicht samt Erstellung der Leistungsverzeichnisse auf Basis der Massenermittlungen des Architekten, die Leistungen nach dem Bauarbeitenkoordinationsgesetz und Projektleitungsaufgaben für das Allgemeine Öffentliche Krankenhaus der E in. Die im gegenständlichen Verfahren angesprochenen Dienstleistungen umfassen alle Leistungen der örtlichen Bauaufsicht der Honorarordnung für Architekten und die Leistungen des Planungs- und Baustellenkoordinators nach dem Bauarbeitenkoordinationsgesetz sowie einzelne Projektleitungsaufgaben in Abstimmung mit den Leistungen des Auftraggebers. Die Aufgabenstellung wird unter Punkt C2 der Bewerbungsunterlagen noch näher ausgeführt. Im Teilnahmeantrag Abschnitt 6 "Erklärung des Bewerbers bzw. der Bewerbergemeinschaft" wird unter Punkt f und g bestätigt, dass die vorliegenden Unterlagen ausreichend und klar für das Erstellen des Teilnahmeantrages befunden werden und sich der Antragsteller über den Inhalt und Umfang der Leistungen sowie über die örtlichen Verhältnisse, soweit dies für die Festlegung des Personals notwendig ist, genauestens informiert hat.

Mit Schreiben vom 8.11.2004 wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass ihr Teilnahmeantrag unter den fünf besten Bewerbern für die Stufe II. des Verhandlungsverfahrens ausgewählt wurde und es wurden Angebotsunterlagen (Pläne des Siegerprojektes, Grundlage des Architekturwettbewerbs, Grobterminplan, Angebotsformular mit Beilage Vertragskonzept, Rückkuvert für Qualitätsangebot und Rückkuvert für Preisangebot) übermittelt. Neben Angaben zu den Abgabebedingungen wurde als Abgabefrist der 29.11.2004 bis 12.00 Uhr benannt. Das dem Formular zum Preisangebot beigelegte Vertragskonzept enthält unter Punkt C als Grundlagen des Vertrages ua die Honorarordnung für Architekten HOA Allgemeiner Teil und Besonderer Teil, Auflage 2002, Stand 1.1.2002. In Punkt E werden die Leistungen des Auftragnehmers detailliert angeführt und ist aus dieser Anführung zu entnehmen, dass mit Ausnahme der örtlichen Bauaufsicht die sonstigen zu erbringenden Leistungen ohne gesonderte Vergütung zu erbringen sind.

 

Nach Aufforderung durch den Oö. Verwaltungssenat wurde der eingangs dargelegte Nachprüfungsantrag fristgerecht vorgelegt und wurden diesem eine Bestätigung über die Entrichtung der Pauschalgebühren in Höhe von 800 Euro am 25.11.2004, sowie Faxprotokolle über die Verständigung von der Einbringung des Nachprüfungsantrages an die vergebende Stelle J B GmbH & Co KG, mit 23.11.2004, 17.20 Uhr bzw. 29.11.2004, 08.31 Uhr beigeschlossen.

Der Oö. Verwaltungssenat hat weiters ermittelt, dass im Grundsatzbeschluss des Oö. Landtages vom 3.7.2003 über eine Darlehensaufnahme durch die Landesregierung für den Zeitraum 2003 bis 2008 im Gesamtumfang von 435,7 Millionen Euro das gegenständliche Bauvorhaben mit ca. 64 Millionen Euro enthalten ist und damit eine Kostentragung zu 90 % durch das Land und zu 10 % durch Eigenleistung des Rechtsträgers vorgesehen ist.

4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 1 Abs.1 Oö. Vergabenachprüfungsgesetz, LGBL. Nr. 153/2002, regelt dieses Gesetz die Nachprüfung von Entscheidungen, die von einem öffentlichen Auftaggeber bzw. einer öffentlichen Auftraggeberin im Zuge einer Auftragsvergabe, die dem Bundesvergabegesetz 2002 unterliegt, getroffen wurden. Gemäß § 3 Abs.1 leg.cit. kann ein Unternehmer bzw. eine Unternehmerin, der bzw. die ein Interesse am Abschluss eines dem BVergG unterliegenden Vertrages behauptet, vor der Zuschlagserteilung beim unabhängigen Verwaltungssenat die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung (§ 20 Z13 BVergG) des Auftraggebers bzw. der Auftraggeberin im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern ihm bzw. ihr durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Gemäß § 2 leg.cit. obliegt dem unabhängigen Verwaltungssenat die Nachprüfung von Entscheidungen gemäß § 1 Abs.1 und ist er bis zur Zuschlagserteilung zum Zweck der Beseitigung von Verstößen gegen das BVergG und die dazu ergangenen Verordnungen zuständig

  1. zur Erlassung einstweiliger Verfügungen sowie
  2. zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen des Auftraggebers (§ 20 Z4 BVergG) bzw. der Auftraggeberin im Rahmen der vom Antragsteller bzw. der Antragstellerin geltend gemachten Beschwerdepunkte.

Mit dem gegenständlichen Antrag wurde die Einladung zur Stufe II. des Verhandlungsverfahrens angefochten, also die Aufforderung zur Angebotsabgabe. Dies ist eine gesondert anfechtbare Entscheidung gemäß § 20 Z13 lit.a sub lit.dd BVergG. Mit dem gegenständlichen Vergabeverfahren wurde die örtliche Bauaufsicht samt weiteren Leistungen, also ein Dienstleistungsauftrag ausgeschrieben, und wird dieser Dienstleistungsauftrag in Verbindung mit einem Bauauftrag im Sinn des Anhanges II. des BVergG vergeben. Der Auftrag wird zu mehr als 50 von Hundert vom Land Oberösterreich finanziert und liegt im Oberschwellenbereich. Es ist daher für die gegenständliche Auftragsvergabe das Bundesvergabegesetz gemäß § 1 iVm § 8 Bundesvergabegesetz anwendbar. Zunächst ist grundsätzlich eine Antragstellung gemäß § 3 Abs.1 Oö. Vergabenachprüfungsgesetz zulässig. Die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates ist grundsätzlich gegeben, weil eine dem Bundesvergabegesetz 2002 unterliegende Auftragsvergabe vorliegt. Entsprechend den Erläuterungen zum Vergabenachprüfungsgesetz, Beilage 1550/2002 zum kurzschriftlichen Bericht des Oö. Landtages, XXV. Gesetzgebungsperiode, zu § 1, wurde der Geltungsbereich in enger Anlehnung an Art.14b Abs.2 Z2 B-VG, der den Umfang der den Ländern in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesen zukommenden "Vollzugszuständigkeit" definiert, umschrieben. Es ist daher § 1 Abs.1 Oö. Vergabenachprüfungsgesetz nicht als - dem in §§ 7 und 8 BVergG widersprechende - ausschließliche Legaldefinition des öffentlichen Auftraggebers zu sehen sondern vielmehr als Umschreibung des Vollzugsbereichs des Landes in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens iSd Art14b B-VG (vgl. insbesondere auch Reinhard Klaushofer in ZfV 2003/1406 und Christoph Kleiser, Die neue Kompetenzverteilung im Vergaberecht, ÖJZ 2003/449).

Die angefochtene Aufforderung zur Angebotsabgabe ging am 9.11.2004 bei der Antragstellerin ein; der Nachprüfungsantrag ist daher im Grunde der Anlage zu § 9, Teil I., Z3 des Oö. Vergabenachprüfungsgesetzes rechtzeitig.

 

4.2. Der gestellte Nachprüfungsantrag ist aber aus nachfolgenden Gründen unzulässig:

Gemäß § 6 Abs.2 Z4 Oö. Vergabenachprüfungsgesetz ist ein Antrag unzulässig, wenn der Antrag trotz Aufforderung zur Verbesserung nicht ordnungsgemäß vergebührt wurde.

Mit Verbesserungsschreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 24.11.2004, VwSen-550171/2/Rd/Pe, wurde die Antragstellerin auf die Gebührenpflicht nach der Oö. Vergabe-Pauschalgebührenverordnung hingewiesen und die Verbesserung (Nachreichung eines Einzahlungsbeleges) bis 29.11.2004 aufgetragen. Mit 29.11.2004 wurde lediglich die Entrichtung der Pauschalgebühr in Höhe von 800 Euro per 25.11.2004 bestätigt. Gemäß § 1 Abs.1 Z10 Oö. Vergabe-Pauschalgebührenverordnung, LGBl. Nr. 127/2003, ist für Verfahren im Oberschwellenbereich betreffend Liefer- und Dienstleistungsaufträge eine Pauschalgebühr von 1.600 Euro zu entrichten.

Der Hinweis auf eine Gebühr in Höhe von 50 % der im Abs.1 festgesetzten Pauschalgebühr gemäß § 1 Abs.2 der zit. Verordnung ist nicht zutreffend, weil diese Regelung nur für einen Teilnahmeantrag im Nachprüfungsverfahren, also für einen Antrag gemäß § 7 iVm § 5 Abs.2 und Abs.4 Oö. Vergabenachprüfungsgesetz anwendbar ist. Gegenständlicher Nachprüfungsantrag ist aber kein Antrag auf Teilnahme an einem (bereits anhängigen) Nachprüfungsverfahren sondern ein Hauptantrag zur Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens. Es wurde daher der Antrag trotz Aufforderung zur Verbesserung nicht ordnungsgemäß vergebührt und war daher der Antrag gemäß § 6 Abs.2 Z4 Oö. Vergabenachprüfungsgesetz zurückzuweisen.

 

4.3. Gemäß § 6 Abs.2 Z3 Oö. Vergabenachprüfungsgesetz ist der Antrag weiters unzulässig, wenn keine Verständigung gemäß § 3 Abs.2 erfolgt ist. Gemäß § 3 Abs.2 leg.cit. hat nämlich der Unternehmer spätestens gleichzeitig mit der Einbringung des Nachprüfungsantrages den Auftraggeber elektronisch oder mittels Telefax von der beabsichtigten Einleitung des Nachprüfungsverfahrens zu verständigen.

Nach den im Akt vorliegenden Nachweisen wurde am 23.11. bzw. 29.11.2004 jeweils nicht der Auftraggeber (gegenständlich Konvent der E als Rechtsträger des Allgemeinen Öffentlichen Krankenhauses der E) verständigt, sondern nur die vergebende Stelle gemäß § 20 Z36 BVergG, nämlich die J B GmbH & Co KG in, die als bevollmächtigte des Auftraggebers das Vergabeverfahren durchführt. Eine Verständigung des Auftraggebers durch die Antragstellerin ist sohin nicht erfolgt, was ebenfalls zu einer Zurückweisung gemäß § 6 Abs.2 Z3 Oö. Vergabenachprüfungsgesetz zu führen hat.

 

4.4. Der Auftraggeber weist weiters daraufhin, dass die Antragstellerin zum Abgabezeitpunkt 29.11.2004 kein Angebot abgelegt hat und ihr daher ein Interesse am Vertragsabschluss fehle. Mangels dieser Prozessvoraussetzung wäre ebenfalls der Antrag zurückzuweisen. Diese Einwendung erfolgte zurecht, da gemäß § 3 Abs.1 Oö. Vergabenachprüfungsgesetz nur ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines dem BVergG unterliegenden Vertrages behauptet, vor der Zuschlagserteilung die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit beantragen kann. Ein solches Interesse wird jedenfalls durch eine Angebotsabgabe bekundet. Darüber hinaus ist aber auch festzuhalten, dass der Nachprüfungsantrag noch vor Zuschlagserteilung eingebracht wurde, also während eines laufenden Vergabeverfahrens, und daher - weil dem Antrag auf Nachprüfung keine aufschiebende Wirkung für das betreffende Vergabeverfahren zukommt (§ 3 Abs.4 Oö. Vergabenachprüfungsgesetz) - auch aus dem Umstand, dass kein Antrag auf einstweilige Verfügung gestellt wurde, um unmittelbar drohende Schädigungen von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern, ebenfalls geschlossen werden kann, dass ein Interesse am Vertragsabschluss nicht gegeben ist. Entsprechende Ausführungen zum Interesse am Vertragsabschluss fehlen dem Antrag. Es ist daher auch diesbezüglich mangels des Vorliegens der Prozessvoraussetzung des Interesses am Vertragsabschluss die Unzulässigkeit des Antrages gegeben.

 

4.5. Die Antragstellerin hat als angefochtene Entscheidung die Aufforderung zur Angebotsabgabe benannt und in ihrem Begehren aber die Aufhebung des laufenden Verhandlungsverfahrens beantragt.

Wie bereits ausgeführt, liegt aber die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates bis zur Zuschlagserteilung zum Zweck der Beseitigung von Verstößen gegen das BVergG in der Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen (§ 2 Abs.2 Z2 Oö. Vergabenachprüfungsgesetz), also die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung, nämlich der Aufforderung zur Angebotsabgabe. Dies wurde aber nicht begehrt. Die begehrte Aufhebung des " laufenden Verhandlungsverfahrens in der II. Stufe" ist aber keine anfechtbare Entscheidung und es ist daher dieses Begehren unzulässig. Mangels eines zulässigen Begehrens ist daher ebenfalls der Nachprüfungsantrag zurückzuweisen.

Auch der Antrag, dem Auftraggeber vorzuschreiben, die Leistungen entsprechend gemäß HOA honoriert auszuschreiben, erweist sich letztlich als unzulässig. Die Antragstellerin begründet ihren Antrag nämlich damit, dass das Recht einer angemessenen Honorierung in den gegenständlichen Ausschreibungsunterlagen verletzt wird und es werden damit die Ausschreibungsunterlagen bekämpft. Gemäß der Anlage zu § 9, Teil I. Z3 des Oö. Vergabenachprüfungsgesetzes kann aber die Ausschreibung spätestens sieben Tage vor Ende der Bewerbungsfrist angefochten werden. Im gegenständlichen Fall endete die Bewerbungsfrist am 29.10.2004. Wird daher die Ausschreibung nach diesem Zeitpunkt angefochten, so ist sie verfristet bzw. präkludiert. Es sind daher Anträge, wenn sie nicht innerhalb der in § 9 genannten Fristen gestellt werden, gemäß § 6 Abs.2 Z2 Oö. Vergabenachprüfungsgesetz unzulässig. Dies bedeutet, dass bei ungenütztem Verstreichen der Anfechtungsfrist die gesondert anfechtbare Entscheidung wegen Präklusion rechtswirksam bzw. rechtskräftig bzw. unanfechtbar geworden ist und daher der Bewerber oder Bieter diese Entscheidung gegen sich gelten lassen muss.

Wenn die Antragstellerin in ihrem Nachprüfungsantrag hingegen zum Ausdruck bringt, dass ihr zum Zeitpunkt der Bewerbung nicht bekannt und bewusst war, dass mit Ausnahme der örtlichen Bauaufsicht alle anderen Leistungen ohne Vergütung anzubieten wären und sie daher bei Kenntnis dieses Umstandes sich nicht beworben hätte, so ist ihr entgegenzuhalten, dass schon aus den Bewerbungsunterlagen, insbesondere Punkt C2 ersichtlich ist, dass lediglich bei der örtlichen Bauaufsicht eine Honorierung nach § 4 der Honorarordnung vorgesehen ist. Auch bei den mit dem Teilnahmeantrag abgegebenen Erklärungen des Bewerbers (Punkt 6 des Teilnahmeantrages) wird bestätigt, dass die Unterlagen ausreichend und klar für die Erstellung eines Teilnahmeantrages und für den Inhalt und Umfang der Leistungen sind (Punkt f und g).

 

Es war daher der gegenständliche Nachprüfungsantrag spruchgemäß zurückzuweisen.

6. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen, ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

Weiters wird aufgefordert, die noch offene Pauschalgebühr in Höhe von Euro 800 zur Einzahlung zu bringen und einen entsprechenden Nachweis vorzulegen. Widrigenfalls wird die Angelegenheit der hiefür zuständigen Behörde weitergeleitet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro (entspricht  2.476,85 S) zu entrichten.

 

 

Dr. Konrath

 
 
Beschlagwortung:

Begriff des öffentlichen Auftraggebers, verfassungskonforme Interpretation, mangelhafte Entrichtung der Pauschalgebühr, keine Interesse am Vertragsabschluss; Präklusion

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