Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104549/3/BR

Linz, 22.04.1997

VwSen-104549/3/BR Linz, am 22. April 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau A, S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems, Zl. VerkR96-7328-1996, vom 10. März 1997, nach der am 22. April 1997 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung, zu Recht erkannt: I. Der Berufung wird Folge gegeben; der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995 - AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 620/1995 - VStG II. Für das Berufungsverfahren entfallen Verfahrenskosten.

Rechtsgrundlage: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems, wurde wider die Berufungswerberin wegen der Übertretung nach § 99 Abs.3 lit.a iVm § 52 lit.a Z1 StVO 1960 iVm § 21 Abs.1 VStG eine Ermahnung ausgesprochen, weil sie am 20.10.1996 um 13.40 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen im Gemeindegebiet A, auf dem Parkplatz vor dem Kindergarten, A. 44, gelenkt habe, wobei sie entgegen dem Verbotszeichen "Fahrverbot in beiden Richtungen" mit der Zusatztafel "Gilt für Parkplatz, ausgenommen Omnibusse, Einsatzfahrzeuge, Taxi und einspurige Fahrzeuge", gefahren sei.

1.1. In der Begründung ging die Erstbehörde lediglich auf die Aspekte zur Ermahnung ein. Sie hielt demnach das Verhalten der Berufungswerberin als rechtswidrig.

2. In der Berufung führte die Berufungswerberin im Ergebnis aus, daß sie sich nicht vorschriftswidrig verhalten habe, weil die verordnete Ausnahme auch für sie im Rahmen der damals ausgeübten Tätigkeit des Mietwagengewerbes zutreffe. Im Rahmen der Berufungsverhandlung präzisierte sie, daß sie damals eine betagte Person von der Kirche abgeholt habe, wobei sie aber bereits eine Stunde vorher dorthin gefahren sei. Sie belegte diese Fahrt mit einem Zahlungsbeleg, so daß diese Angabe als durchaus glaubwürdig und nachvollziehbar erschien. Erwiesen ist auch, daß das Fahrzeug der Berufungswerberin zur entgeltlichen Personenbeförderung zugelassen ist. Wie auch aus der Anzeige ferner hervorgeht ist das Befahren der Zufahrt zum fraglichen Parkplatz u.a. auch für Taxis gestattet.

3. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Diese im Rahmen des Mietwagengewerbes getätigte Fahrt ist hier aus straßenverkehrsrechtlicher Sicht jener mit einem Taxi gleichzusetzen. In beiden Fällen geht es um eine individuelle gewerbliche Personenbeförderung. Es vermag daher das Befahren des Parkplatzes (im Sinne der Verordnung der Erstbehörde vom 5.10.1994, Zl. VerkR10-2-21994, mit dem Fahrzeug der Berufungswerberin nicht vom Verbot erfaßt erachtet werden.

Dies ist u.a. aus der sich aus § 76 Abs.2 Z1 StVO 1960 ergebenden Intention des Gesetzes zu begründen, wonach in dieser Bestimmung die Kraftfahrzeuge des "Taxi- und Mietwagen-Gewerbes" genannt sind, welchen zum Zwecke des Abholens von Fahrgästen das Einfahren in die Fußgängerzone gesetzlich gestattet wurde. Ebenso ist es neben Taxis auch mit Fahrzeugen des Mietwagengewerbes zulässig zum Zweck des Aus- und Einsteigenlassens in der zweiten Spur zu halten (Messiner, StVO, 9. Auflage, 1995, S 583, Anm. 11). Eine Schlechterstellung der Fahrzeuge des Mietwagengewerbes gegenüber Taxis wäre sachlich nicht gerechtfertigt. Unter teleologischer Betrachtung des Verordnungszwecks und in rechtskonformer Interpretation der hier vorliegenden Verordnung (den Gleichbehandlungsgrundsatz gegenüber Betreibern des Personenbeförderungsgewerbes berücksichtigend) sind von der verordneten Ausnahme für "Taxi" auch Fahrzeuge des Mietwagengewerbes erfaßt zu sehen. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. B l e i e r

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