Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-550243/7/Kü/Hu

Linz, 08.11.2005

 

 

 

VwSen-550243/7/Kü/Hu Linz, am 8. November 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über den Antrag der Bietergemeinschaft F I GmbH, B M GmbH, D E E GmbH und DI J H & DI F P Z GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H H, S, N, auf Nachprüfung vor Zuschlagserteilung im Vergabeverfahren der Gemeinde G über die "ABA G, BA 04, ARA 1.980 EW funktionale Ausschreibung" zu Recht erkannt:

 

 

Dem Nachprüfungsantrag vom 18. Oktober 2005 und dem Antrag auf Gebührenersatz wird keine Folge gegeben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 1, 2, 3, 13 und 18 Abs.4 Oö. Vergabenachprüfungsgesetz (Oö. VNPG), LGBl.Nr.153/2002 iVm §§ 82, 83 und 98 Bundesvergabegesetz 2002 (BVergG), BGBl.I/Nr.99/2002.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2005 wurde von der Bietergemeinschaft ABA G bestehend aus der F I GmbH, K, P, der B M GmbH, R S, W, der D E E GmbH, R, H und der DI J H & DI F P Z GmbH, S S, V (im Folgenden: Antragstellerin), der Antrag auf Nachprüfung einer Zuschlagsentscheidung und Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren "ABA G BA 04, ARA 1.980 EW funktionale Ausschreibung" gestellt. Zudem wurde der Ersatz sämtlicher Kosten des Verfahrens beantragt.

Die Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurde nicht beantragt.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass die Zuschlagsentscheidung dem Bestbieterprinzip widerspreche, da die Antragstellerin das billigste und beste ausschreibungskonforme Angebot abgegeben habe und sie daher Bestbieter seien und daher die Entscheidung über den Zuschlag zu ihren Gunsten gefällt hätte werden müssen. Die Zuschlagsentscheidung widerspreche somit den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes und sei für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss.

 

Selbst wenn das von der Antragstellerin abgegebene Angebot wasserrechtlich nicht konsensfähig sein würde, was tatsächlich aber nicht der Fall wäre, hätte der Auftraggeber das Angebot bereits als nicht gültiges wegen inhaltlicher Mängel ausscheiden müssen. Das Angebot sei vom Auftraggeber jedoch nicht ausgeschieden worden, sondern als voll gültiges Angebot für die Zuschlagsentscheidung herangezogen worden.

 

Bezugnehmend auf die Bezeichnung des gegenständlichen Vergabeverfahrens als "funktionale Ausschreibung" wäre dessen erklärtes Ziel, die vergabegegenständliche Leistung in ihrer konkreten Gestalt erst im Vergabeverfahren selbst zu ermitteln. Aus diesem Grunde hätte man sich richtigerweise der Verfahrensart des Verhandlungsverfahrens bedienen müssen und nicht eines offenen Verfahrens. Daher wäre bereits die Wahl der Verfahrensform rechtswidrig.

 

Da ihr Angebot nicht ausgeschieden worden sei und sohin voll wirksam sei, drohe der Antragstellerin aus der rechtswidrigen Nichterteilung des Zuschlags unmittelbar ein Vermögensschaden in Form des Verdienstentganges sowie in Form der Frustration der bisher angelaufenen Kosten der Angebotsabwicklung, Kalkulation bzw. weiteren Aufklärung.

 

Über Aufforderung des Unabhängigen Verwaltungssenates wurde der Antrag insofern ergänzt, als die Antragstellerin vorbrachte, sich in ihrem Recht gemäß § 99 Abs.1 Bundesvergabegesetz als Bestbieter den Zuschlag zu erhalten, verletzt erachte, weil sie sowohl das billigste, als auch technisch wie wirtschaftlich günstigste ausschreibungskonforme Angebot abgegeben hätte und sie daher Bestbieter sei und daher die Entscheidung über den Zuschlag zu ihren Gunsten hätte gefällt werden müssen.

 

 

2. Von der Gemeinde G wurde über die vergebende Stelle zum Nachprüfungsantrag Stellung genommen. Zum maßgeblichen Sachverhalt werde festgehalten, dass gemäß dem Angebotseröffnungsprotokoll die Antragstellerin das Angebot mit den niedrigsten Vergleichskosten abgegeben habe, jedoch im Angebotseröffnungsprotokoll auch vermerkt sei, dass die Unterschrift eines Mitglieds (DI J H & DI F P Z GmbH) der Bietergemeinschaft fehle. Mit Telefax vom 5.10.2005 sei der Antragstellerin mitgeteilt worden, dass der gegenständliche Auftrag an die Bietergemeinschaft R GmbH & Co KG - M & Partner B GmbH erteilt werden solle. Weiters sei mitgeteilt worden, dass eine Vergabe an die Antragstellerin nicht erfolgen könne, da gemäß Angebotsleistungsverzeichnis - Zuschlagskriterien - der Zuschlag nur an Bieter erteilt werden könne, deren Angebot sich auf ein wasserrechtlich bewilligungsfähiges Projekt beziehe. Der Prüfbericht des Prüfers der Ausschreibung bezüglich Prüfung des Angebotes der Antragstellerin sei nicht angefordert worden. Gemäß dem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Ried sei das Projekt der Antragstellerin nicht bewilligungsfähig.

 

Die Antragstellerin habe zwar das billigste Angebot, jedoch kein ausschreibungskonformes Angebot abgegeben, sodass dieses Angebot nicht weiter zu berücksichtigen gewesen sei. Darüber hinaus weise das Angebot auch den Mangel der fehlenden Unterschrift eines Mitglieds der Bietergemeinschaft auf.

 

Die Feststellung, dass das erklärte Ziel des gegenständlichen Vergabeverfahrens gewesen sei, die vergabegegenständlichen Leistungen in ihrer konkreten Gestalt erst im Vergabeverfahren zu ermitteln, sei unrichtig. Gemäß Angebotsleistungsverzeichnis seien unter D) besondere Bestimmungen (projektsbezogene Festlegungen) konkrete Festlegungen für die Ausführung der einzelnen Anlagenteile enthalten. Allerdings seien diese Festlegungen, wie aus dem Prüfbericht vom 18.5.2005 zu entnehmen sei, teilweise nicht beachtet worden. Die dazu geführten Aufklärungsgespräche hätten offensichtlich bei der Bieterin zur irrtümlichen Meinung geführt, dass über den Auftragsinhalt verhandelt worden wäre.

 

Fest stehe jedenfalls, dass die Vorgabe der maximalen Trockensubstanz im Belebungsbecken von maximal 3 kg/m³ (Beckeninhalt 1.600 m³) nicht eingehalten worden sei, da die angebotene Anlage mit einer Trockensubstanz im Belebungsbecken von 5,6 kg/m³ (Inhalt 934 m³) bemessen worden sei, was jedenfalls auch über den Grenzwerten des Arbeitsblattes A131 der ATV liege.

 

Insgesamt hätten sich daher mehrere Gründe dafür ergeben, dass das Angebot der Antragstellerin nicht weiter zu behandeln gewesen sei.

 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den bezughabenden Vergabeverfahrensakt der Auftraggeberin (insbesondere die Vergabebekanntmachung, die Niederschrift über die Angebotseröffnung vom 3.3.2005, die Originalangebote der Antragstellerin und der Bietergemeinschaft R GmbH & Co KG - M & Partner B GmbH, das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Ried vom 21. September 2005, Wa10-225/28-2000, sowie den Angebotsprüfbericht der vergebenden Stelle und den diesbezüglichen Schriftverkehr). Trotz des Vorliegens des Antrags auf Durchführung der mündlichen Verhandlung konnte diese im Hinblick auf den durch die vorliegenden Schriftstücke eindeutig geklärten Sachverhalt gemäß § 67d Abs.2 Z1 AVG entfallen.

 

Folgender für die Entscheidung wesentlicher Sachverhalt steht fest:

 

Mit Bekanntmachung in der Amtlichen Linzer Zeitung, Folge 01/2005, wurde von der Gemeinde G der Bauauftrag "ABA G, BA 04, ARA 1.980 EW, funktionale Ausschreibung" im offenen Verfahren im Unterschwellenbereich ausgeschrieben. Ebenso erfolgte eine Bekanntmachung des Auftrages im Amtsblatt zur Wiener Zeitung am 13.1.2005.

 

In den Ausschreibungsunterlagen werden die Leistungen mit Erd- und Baumeisterarbeiten, maschinelle Ausrüstung, E-Ausrüstung und Steuerung umschrieben. Auf Seite 48 der Angebotsunterlagen ist vorgesehen, dass die Bieter das Datum und die rechtsgültige Unterschrift einzusetzen haben.

 

Bei der Angebotseröffnung am 3.3.2005 lagen Angebote von 5 Bietern, u.a. der Bietergemeinschaft R GmbH & Co KG - M & Partner B GmbH (ein Hauptangebot, drei Alternativangebote) und der Antragstellerin (ein Hauptangebot, ein Alternativangebot) vor.

 

Die Firmen F I GmbH, B M GmbH, D E E GmbH und DI J H & DI F P Z GmbH haben sich mit Gemeinschaftsvertrag vom 2. März 2005 zur "Bietergemeinschaft ABA G BA 04" zusammengeschlossen. Der Gemeinschaftsvertrag, der den Angebotsunterlagen angeschlossen war, legt im Pkt. 1 fest, dass sich die genannten Firmen zum Zweck der Einreichung eines gemeinsamen Angebotes zusammengeschlossen haben. Gemäß Pkt. 2 des Gemeinschaftsvertrages verpflichten sich die genannten Firmen gegenüber der Gemeinde G als Arbeitsgemeinschaft solidarisch zur vertragsgemäßen Erbringung der ausgeschriebenen Leistungen auf dem Gebiete ihrer jeweiligen Fachrichtung. Nach Pkt. 4 des Vertrages benennt die Bietergemeinschaft zum Abschluss und zur Abwicklung des Vertrages Herrn Dr. F F als bevollmächtigten Vertreter. Für den Empfang der Post wird als berechtigte Stelle die F I GesmbH, P, K, angegeben. Dieser Gemeinschaftsvertrag ist von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft firmenmäßig gefertigt.

 

Von der Antragstellerin wurde ein Hauptangebot mit einem Gesamtpreis von 813.649,67 Euro und ein Alternativangebot mit einem Gesamtpreis von 745.574,02 Euro abgegeben. Das Angebot wurde von drei Mitgliedern der Bietergemeinschaft, nämlich der F I GmbH, der B M GmbH und der D E E GmbH rechtsgültig unterschrieben. Das Angebot ist vom vierten Mitglied der Bietergemeinschaft der DI J H und DI F P Z GmbH nicht unterschrieben.

 

Von der vergebenden Stelle wurde eine Angebotsprüfung durchgeführt und im Bericht vom 18.5.2005 schriftlich festgehalten. Zum Angebot der Bietergemeinschaft wurde einleitend festgehalten, dass die rechtsgültige Unterschrift eines Mitglieds der Bietergemeinschaft fehlt. Gleichzeitig wurde angeführt, dass dem Angebot jedoch ein Gemeinschaftsvertrag der Bietergemeinschaft, der von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft unterfertigt ist, beiliegt.

 

Der Bericht führt weiters aus, dass mit Schreiben vom 6.4.2005 um die Vorlage weiterer Unterlagen sowie um Aufklärung ersucht wurde. Die geforderten Unterlagen wurden termingerecht und vollständig mit Schreiben der Antragstellerin vom 21.4.2005 vorgelegt. Zur Aufklärung über technische Details wurde am 4.5.2005 ein Gespräch mit Vertretern der Antragstellerin durchgeführt.

 

Zusammenfassend kommt die vergebende Stelle in ihrem Prüfbericht zum Schluss, dass aufgrund der Prüfung der eingereichten Angebote nur die Angebote eines Bieters zur Verfügung stehen, und deswegen beabsichtigt ist, den Auftrag für den Ausbau und die Anpassung der Kläranlage G der Bietergemeinschaft R GmbH & Co KG - M & Partner B GmbH mit einer Angebotssumme für die Alternative 3 (Belebungsanlage mit solarer Schlammtrocknung) von Euro 1,298.053,02 zu erteilen.

 

Mit Schreiben der vergebenden Stelle vom 25.8.2005 wurde im Hinblick auf die Ausschreibungsbedingung, dass die auszuführende Kläranlage wasserrechtlich bewilligungsfähig sein muss, das von der Antragstellerin vorgelegte Projekt der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. als Wasserrechtsbehörde zur Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit vorgelegt. Mit Schreiben vom 21. September 2005, Wa10-225-28-2000, teilt die Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. der vergebenden Stelle mit, dass das vorgelegte Projekt der DI J H und DI F P Z GmbH aufgrund der Beurteilungen der Sachverständigen für Abwassertechnik, Biologie und Chemie aus wasserrechtlicher Sicht nicht bewilligungsfähig ist.

 

Mit Schreiben vom 5.10.2005 teilte die vergebende Stelle im Auftrag der Gemeinde G der Antragstellerin mit, dass der Zuschlag der Bietergemeinschaft R GmbH & Co KG - M & Partner B GmbH erteilt werden soll. Im Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass eine Vergabe an die Antragstellerin nicht erfolgen konnte, da gemäß Angebotsleistungsverzeichnis - Zuschlagskriterien - der Zuschlag nur an Bieter erteilt werden kann, deren Angebot sich auf ein wasserrechtlich bewilligungsfähiges Projekt bezieht. Seitens der zuständigen Wasserrechtsbehörde wurde nach einer schriftlichen Anfrage mitgeteilt, dass das dem Angebot zugrunde liegende Projekt nicht wasserrechtlich bewilligungsfähig ist.

 

Am 18.10.2005 teilte der Rechtsvertreter der Antragstellerin mit Telefax der Gemeinde G mit, dass ein Nachprüfungsantrag eingebracht wird.

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 1 Abs.1 Oö. Vergabenachprüfungsgesetz (Oö. VNPG) regelt dieses Gesetz die Nachprüfung von Entscheidungen, die von einem öffentlichen Auftraggeber bzw. einer öffentlichen Auftraggeberin im Zuge einer Auftragsvergabe, die dem Bundesvergabegesetz 2002 (BVergG) unterliegt, getroffen wurden.

 

Gemäß § 2 Abs.2 Oö. VNPG ist der unabhängige Verwaltungssenat bis zur Zuschlagserteilung zum Zweck der Beseitigung von Verstößen gegen das BVergG und die dazu ergangenen Verordnungen zuständig

  1. zur Erlassung einstweiliger Verfügungen sowie

  2. zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen des Auftraggebers bzw. der Auftraggeberin im Rahmen der vom Antragsteller bzw. der Antragstellerin geltend gemachten Beschwerdepunkte.

 

Die Gemeinde G ist öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 1 Abs.2 Z1 Oö. VNPG.

Nach § 3 Abs.1 Oö. VNPG kann ein Unternehmer bzw. eine Unternehmerin, der bzw. die ein Interesse am Abschluss eines dem BVergG unterliegenden Vertrages behauptet, vor der Zuschlagsentscheidung beim Unabhängigen Verwaltungssenat, die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers bzw. der Auftraggeberin im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern ihr durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

 

Die Zuschlagsentscheidung im offenen Verfahren ist gemäß § 20 Z13 lit.a sublit.aa BVergG eine gesondert anfechtbare Entscheidung (vgl. § 3 Abs.1 Oö. VNPG), welche gemäß § 9 Oö. VNPG iVm Anlage Teil II Z1 des Oö. VNPG in der Frist gemäß § 100 Abs.2 BVergG angefochten werden kann. Der Nachprüfungsantrag wurde innerhalb der Frist von 14 Tagen eingebracht und ist daher rechtzeitig.

Nach § 13 Oö. VNPG hat der Unabhängige Verwaltungssenat eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene Entscheidung eines Auftraggebers bzw. einer Auftraggeberin für nichtig zu erklären, wenn sie

  1. in Widerspruch zu den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes und der hiezu erlassenen Verordnungen steht und

  2. für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist.

4.2. Gemäß dem mit den Angebotsunterlagen vorgelegten Gemeinschaftsvertrag haben sich die Unternehmen F I GmbH, B M GmbH, D E E GmbH und DI J H und DI F P Z GmbH zum Zweck der Einreichung eines gemeinsamen Angebotes zur "Bietergemeinschaft ABA G BA 04" zusammengeschlossen.

Nach der Begriffsbestimmung nach § 20 Z11 BVergG ist eine Bietergemeinschaft ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmen zum Zweck des Einreichens eines gemeinsamen Angebotes.

Gemäß § 30 Abs.2 BVergG können Arbeitsgemeinschaften und Bietergemeinschaften Angebote einreichen. Bietergemeinschaften sind nicht verpflichtet, zwecks Einreichen des Angebotes eine bestimmte Rechtsform anzunehmen. Im Auftragsfall schulden Bietergemeinschaften als Arbeitsgemeinschaften dem Auftraggeber die solidarische Leistungserbringung.

Gemäß § 82 Abs.2 BVergG sind Angebote vollständig sowie frei von Zahlen- und Rechenfehlern abzugeben. Angebote müssen so ausgefertigt sein, dass Veränderungen bemerkbar oder nachweisbar wären. Sie müssen unter Angabe des Datums durch rechtsgültige Unterschrift bestätigt werden (§ 82 Abs.4 BVergG).

Gemäß § 83 Abs.1 Z8 BVergG muss jedes Angebot insbesondere enthalten: Datum und rechtsgültige Unterfertigung des Bieters, bei elektronisch übermittelten Angeboten: sichere elektronische Signatur im Sinne des § 2 Z3 SigG.

Wie bereits der Legaldefinition des § 20 Z11 BVergG zu entnehmen ist, wird im Fall einer Bietergemeinschaft das entsprechende Angebot nicht von den einzelnen Unternehmen eingebracht, sondern von der Bietergemeinschaft. Demnach kann auch lediglich der Zuschlag dem Angebot der Bietergemeinschaft erteilt werden und wird auch der Vertrag mit dieser geschlossen (Hahnl, Bundesvergabegesetz 2002, Kommentar, K2 Seite 260).

Tatsache ist, dass das Angebot der Bietergemeinschaft ABA G BA 04 von einem Mitglied der Bietergemeinschaft, nämlich der DI J H und DI F P Z GmbH nicht rechtsgültig unterschrieben wurde. Gemäß § 82 Abs.4 BVergG bzw. § 83 Abs.1 Z8 BVergG müssen Angebote unter der Angabe des Datums rechtsgültig unterschrieben sein. Dabei genügt es, dass der Bieter durch sein Angebot zivilrechtlich gebunden ist. Rechtsgültig unterfertigt ist ein Angebot auch dann, wenn der Unterzeichnende zur Fertigung entweder generell oder auch nur für diese Ausschreibung berechtigt ist. Der Forderung nach rechtsgültiger Fertigung wird auch dann entsprochen, wenn lediglich das federführende Mitglied einer Bietergemeinschaft das Angebot gefertigt hat und diesem entsprechend gefertigte Vollmachtserklärungen der übrigen Bieter beigegeben sind (vgl. BVA vom 20.2.2004, 16N-144/03-36).

Dem Gemeinschaftsvertrag über die Bietergemeinschaft ist im Pkt. 4 zu entnehmen, dass zum Abschluss und zur Abwicklung des Vertrages von der Bietergemeinschaft Herr Dr. F F als bevollmächtigter Vertreter genannt wird. Vom Unabhängigen Verwaltungssenat wird in diesem Punkt aber keine ausreichende Vollmacht zur rechtsgültigen Unterfertigung des gemeinsamen Angebotes gesehenen. Dass dies auch von der Bietergemeinschaft selbst so nicht gesehen wird, ergibt sich aus der Tatsache, dass das Angebot von drei Mitgliedern der Bietergemeinschaft sehr wohl rechtsgültig unterfertigt wurde. Es kann daher der vorliegende Gemeinschaftsvertrag nicht dahingehend interpretiert werden, dass im Innenverhältnis Herrn Dr. F F eine Vollmacht zur rechtsgültigen Unterfertigung des Angebotes eingeräumt wurde. Zudem ist auch festzuhalten, dass das Angebot nicht von Herrn Dr. F F, sondern firmenmäßig von der F I GmbH gefertigt wurde.

Im Angebotsprüfbericht der vergebenden Stelle ist zwar festgehalten, dass die Unterschrift fehlt, doch wurde eine förmliche Ausscheidung des Angebotes deswegen nicht vorgenommen. Dies bedeutet aber nicht, dass allein deshalb, weil der Auftraggeber vor der Wahl des Angebotes für den Zuschlag von einer formalen Ausscheidung eines Angebots Abstand genommen hat, ein mit einem Mangel im Sinne des § 83 BVergG behaftetes Angebot zu einem zulässigen Angebot wird, dem der Zuschlag hätte erteilt werden können. Nach Aicher (in Korinek/Rill, zur Reform des Vergaberechtes, 363f und 411f) sind nur solche Mängel des Angebotes eines Bieters verbesserungsfähig, die nicht nach Angebotseröffnung zu einer Änderung der Wettbewerbsstellung der Bieter führen können. Angebote mit gravierenden formalen und inhaltlichen Mängeln sowie unverbindliche Angebote sind nach Meinung dieses Autors sofort auszuscheiden (vgl. VwGH vom 27.9.2000, 2000/04/0050).

Gemäß § 98 Z8 BVergG sind Angebote auszuscheiden, die den Ausschreibungsbestimmungen widersprechen sowie nicht gleichwertige Alternativangebote, fehlerhafte oder unvollständige Angebote, wenn die Mängel nicht behoben wurden oder nicht behebbar sind, ferner Teil- und Alternativangebote, wenn sie nicht zugelassen wurden.

Nicht unterfertigte Angebote sind gemäß § 98 Z8 BVergG auszuscheiden, da es sich um ein unvollständiges Angebot handelt, dessen Mangel nicht behebbar ist. Angebote ohne rechtsverbindliche Unterschrift sind keine Angebote im Rechtssinn und schon aus diesem Grund auszuscheiden (BVA 2.7.1997, N-4/97-17).

Das Angebot der Bietergemeinschaft ABA G BA 04 war daher aufgrund der fehlenden rechtsgültigen Unterschrift eines Mitglieds der Bietergemeinschaft gemäß § 98 Z8 BVergG als unvollständiges Angebot auszuscheiden und deswegen für den Zuschlag auch nicht in Betracht zu ziehen. Es ist davon auszugehen, dass der Bietergemeinschaft selbst bei Vermeidung der behaupteten Rechtswidrigkeit kein Schaden entstanden sein konnte bzw. entstehen kann. Die Möglichkeit eines eingetretenen oder drohenden Schadens durch eine mit einer Rechtswidrigkeit des Vergabeverfahrens belastete Zuschlagserteilung für einen anderen, nicht den Zuschlag erhaltenden Bieter, setzt zumindest voraus, dass sein Angebot für die Wahl zum Zuschlag geeignet gewesen wäre, für dieses somit aufgrund seiner Form und des Inhalts zumindest die Möglichkeit, für eine Zuschlagserteilung in Betracht gezogen zu werden, gegeben war. Mangelt es dem Angebot des Antragstellers in einem Nachprüfungsverfahren schon an der grundsätzlichen Eignung, gemäß den Bestimmungen des Vergabegesetzes und der hiezu ergangenen Verordnungen für den Zuschlag überhaupt in Betracht gezogen zu werden, so ist die Antragslegitimation zu verneinen (vgl. VwGH vom 27.9.2000, 2000/04/0050). Aufgrund der fehlenden rechtsgültigen Fertigung des Angebotes durch ein Mitglied der Bietergemeinschaft war das Angebot der Bietergemeinschaft für die Wahl des Zuschlages nicht geeignet und kann daher der Bietergemeinschaft durch die Nichtberücksichtigung bei der Zuschlagserteilung kein Schaden entstehen. Aus diesen Gründen war daher dem gegenständlichen Nachprüfungsantrag keine Folge zu geben.

4.3. Auf die eigentlich vorgebrachten Beschwerdepunkte, nämlich der Wahl der Verfahrensart bzw. der nicht erfolgten Ausscheidung des Angebotes wegen der fehlenden wasserrechtlichen Konsensfähigkeit der angebotenen Anlage war daher nicht mehr näher einzugehen. Ergänzend erlaubt sich der Unabhängige Verwaltungssenat allerdings darauf hinzuweisen, dass die Wahl des Vergabeverfahrens im offenen Verfahren jedenfalls mit der Ausschreibung als gesondert anfechtbarer Entscheidung zu bekämpfen ist. Hinsichtlich der Frage der wasserrechtlichen Bewilligungsfähigkeit der mit dem Angebot eingereichten Anlage und damit verbunden auch der Frage des ausschreibungskonformen Angebotes der Antragstellerin wird auf das bereits mehrfach zitierte Schreiben der Wasserrechtsbehörde, mit dem die Sachlage klar dargestellt wird, hingewiesen.

 

5. Gemäß § 18 Abs.4 Oö. Vergabenachprüfungsgesetz hat der, wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller gegen den Antragsgegner Anspruch auf Ersatz der entrichteten Gebühren. Weil die Antragstellerin nicht obsiegte, war ein Gebührenersatz nicht zuzuerkennen.

 

6. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Kühberger

 

 

Beschlagwortung:

fehlende rechtsgültige Unterfertigung

Beachte:

vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben;

VwGH vom 29. Oktober 2008, Zl.: 2005/04/0302-8

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