Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-550258/17/Kl/Rd/Pe VwSen550264/17/Kl/Rd/Pe

Linz, 10.03.2006

 

 

VwSen-550258/17/Kl/Rd/Pe

VwSen-550264/17/Kl/Rd/Pe Linz, am 10. März 2006

DVR.0690392

 

 

 

B E S C H E I D

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine IX. Kammer (Vorsitzender: Vizepräsident Mag. Dr. Steiner, Berichterin: Dr. Klempt, Beisitzerin: Mag. Bismaier) betreffend den Antrag der i a B GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt DDr. W D, auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung der Auftraggeberin, Land Oberösterreich im Vergabeverfahren "Berufsausbildungsassistenz 2006" und den Teilnahmeantrag der Oö. H GmbH, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH H, N & P, zu Recht erkannt:

 

Die Antragstellerin i a B GmbH wird zur ungeteilten Hand verpflichtet, der Teilnahmeantragstellerin Oö. Hilfswerk GmbH die entrichteten Pauschalgebühren in der Höhe von 800 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 18 Abs.4 Oö. Vergabenachprüfungsgesetz - Oö. VNPG, LGBl. Nr. 153/2002.

 

Begründung:

 

Die i a B GmbH (Antragstellerin) hat mit 30. Jänner 2006 Anträge auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens betreffend das Vorhaben "Berufsausbildungsassistenz 2006", wegen Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung sowie auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung beim Oö. Verwaltungssenat eingebracht. Mit Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates wurde am 2. Februar 2006, VwSen-550259/5/Kl/Rd/Pe, über den Antrag auf einstweilige Verfügung abgesprochen. Am 6. Februar 2006 wurde von der Oö. H GmbH (Teilnahmeantragstellerin) der Antrag auf Teilnahme am Nachprüfungsverfahren gestellt und darin die Zurück-, in eventu die Abweisung sämtlicher von der Antragstellerin gestellten Anträge sowie den Ersatz der von der Teilnahmeantragstellerin entrichteten Pauschalgebühr binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution durch die Antragstellerin beantragt.

In weiterer Folge wurde für den 10. März 2006 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt.

Mit Eingabe vom 8. März 2006, beim Oö. Verwaltungssenat eingelangt am 9. März 2006, wurde von der Antragstellerin der Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung zurückgezogen.

 

Die Antragstellerin i a B GmbH hat daher der Teilnahmeantragstellerin Oö. H GmbH die Pauschalgebühr für den Antrag auf Teilnahme am Nachprüfungsverfahren in der Höhe von 800 Euro gemäß § 18 Abs. 4 Oö. VNPG zu ersetzen, zumal die Zurückziehung der Antragstellerin als Obsiegen der Teilnahmeantragstellerin zu werten ist (vgl. Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Bundesvergabegesetz 2002, Kommentar, S. 1906, RN 14).

 

Das Nachprüfungsverfahren ist hiemit gegenstandslos.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Wolfgang Steiner

 

Beschlagwortung 550258:

Zurückziehung, Kostenersatz an Antragsgegner, Teilnahmeantrag

 

Beschlagwortung 550264:

Zurückziehung, Obsiegen, Kostenersatz

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