Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560000/13/Ki/Ka

Linz, 08.02.2000

VwSen-560000/13/Ki/Ka Linz, am 8. Februar 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 9. Kammer (Vorsitzender Dr. Bleier, Beisitzer Dr. Weiß, Berichter Mag. Kisch) über die Berufung der Frau N vom 25.8.1999, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 16.8.1999, GZ. SH-SH-308/97, betreffend Ersatz von für ihren Sohn getätigten Sozialhilfeaufwendungen nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 25.1.2000 zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 47 Abs.1 Oö. Sozialhilfegesetz 1998

Entscheidungsgründe:

1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 16.8.1999, GZ.SH-SH-308/97, wurde die Berufungswerberin (Bw) verpflichtet, bei sonstiger Zwangsfolge, beginnend mit 1.9.1999 der Stadt Steyr, z.Hd. des Magistrates Steyr, als Ersatz für die ihrem unterhaltsberechtigten Sohn N, in der Zeit vom 5.4.1997 bis 14.4.1997 und 24.5.1997 gewährte Krankenhilfe und zwar insgesamt 42.630,50 S in Raten zu mtl. 1.926 S zu erstatten.

Begründend wird ausgeführt, dass dem vorerwähnten unterhaltsberechtigten Angehörigen der Verpflichteten gemäß §§ 7 und 11 des Oö. Sozialhilfegesetzes von der Stadt Steyr Krankenhilfe durch die Übernahme der obigen Aufwendungen aus Mitteln der Sozialhilfe gewährt werden musste. Gemäß § 47 des zitierten Gesetzes haben die zum Unterhalt verpflichteten Angehörigen der Hilfeempfänger im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht Kostenersatz zu leisten.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Berufung vom 25.8.1999. Sinngemäß begründet die Rechtsmittelwerberin ihre Eingabe damit, dass ihr Sohn zahlungswillig und zahlungsfähig sei. Es liege eine mündliche Vereinbarung vor, nach welcher ihr Sohn monatlich 1.000 S zurückzahlt, dieser Vereinbarung sei er auch mit 13.8.1999 nachgekommen. Es ergebe sich für sie daher keinerlei Anlass, seine Schulden beim Land Oberösterreich zu übernehmen.

3. Die Berufung wurde von der Erstbehörde der Oö. Landesregierung vorgelegt, welche diese zuständigkeitshalber an den Oö. Verwaltungssenat weitergeleitet hat. Die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich gründet sich auf § 66 Abs.3 Oö. Sozialhilfegesetz 1998, wonach ua über Berufungen betreffend Geltendmachung von Ansprüchen (§ 52 leg.cit.) der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in zweiter Instanz entscheidet. Gemäß der Geschäftsverteilung des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist dessen 9. Kammer zuständig.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der Erstbehörde vorgelegten Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 25.1.2000. An dieser Berufungsverhandlung nahmen Vertreter der Erstbehörde teil und es wurde als Zeuge der Sohn der Bw, Herr N, einvernommen. Die Bw selbst ist aus gesundheitlichen Gründen zur Verhandlung nicht erschienen.

Herr N führte bei seiner zeugenschaftlichen Befragung zunächst aus, dass er bei der Fa. H den Beruf eines Verkäufers (Einzelhandelskaufmann) erlernt, jedoch die Abschlussprüfung nie abgelegt hat. Ca. im Jahre 1980 ist er an Hepatitis C erkrankt und er konnte ab diesem Zeitpunkt nur mehr sporadisch einer Beschäftigung nachgehen. Ab dieser Zeit bezog er auch für Zeiten, in denen er keiner Beschäftigung nachgehen konnte, Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz.

Herr N war zunächst verheiratet und er hat zwei Kinder. Die Ehe wurde geschieden. Für den Unterhalt der Kinder kommt deren Mutter bzw soweit es ihm möglich ist, er selbst auf.

Auf die Frage, wie es zu Hepatitis C gekommen ist, erklärte der Zeuge, dass er sich etwa 1977 in Drogenkreisen bewegte und dies die Ursache dafür sein dürfte. Nach der Scheidung habe er sich dem Alkohol zugewandt, dies war etwa 1993.

Auf die Frage, warum er sich damals (zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt) nicht beim Arbeitsmarktservice gemeldet hat, erklärte der Zeuge, dass er sich wohl telefonisch, nicht jedoch persönlich gemeldet hat; dies führte er auf seine Schlamperei zurück. Es sei ihm zwar nicht gutgegangen, er hätte jedoch mit dem Taxi zum Arbeitsmarktservice fahren können. Der Zeuge bestätigte auch, dass es ihm klar war, dass er sich zwecks Verlängerung der Notstandshilfe zu bestimmten Zeiten beim Arbeitsmarktservice melden müsse.

Eine zunächst mit dem Magistrat Steyr geschlossene Vereinbarung, wonach er ab November 1998 die Krankenhilfe in Form einer monatlichen Ratenzahlung von 500 S zurückzahlen würde, habe er aus privaten Gründen nicht einhalten können, er möchte jedoch den geforderten Betrag zurückbezahlen und er sei zahlungswillig und zahlungsfähig.

Derzeit beziehe er einen Pensionsvorschuss in Höhe von 243,80 S täglich. Er leide an mehreren Krankheiten, ua auch an einer Leberfibrose. Sein Antrag um Zuerkennung einer Pension sei zunächst abgelehnt worden, er werde jedoch diesbezüglich einen Einspruch machen.

Von den Vertretern der Erstbehörde wurde eine Aufstellung über erhaltene Rückzahlungen vorgelegt. Daraus geht hervor, dass Herr N bisher einen Betrag von 5.600 S zurückbezahlt hat.

Im Rahmen des Berufungsverfahrens erging überdies an das Arbeitsmarktservice Steyr eine Anfrage dahingehend, ob Herr N zur fraglichen Zeit Leistungen des Arbeitsmarktservice in Anspruch nahm bzw hätte in Anspruch nehmen können. Weiters wurde um Mitteilung ersucht, inwieweit für Herrn N zum damaligen Zeitpunkt die Vermittlung einer Beschäftigung möglich gewesen wäre bzw welche Gründe bekannt sind, warum Herr N keiner Beschäftigung nachgehen konnte.

Das Arbeitsmarktservice antwortete auf diese Anfrage zunächst mit Schreiben vom 15.11.1999, dass aufgrund der damaligen physischen und psychischen Verfassung des Herrn N mit einer Arbeitsaufnahme am freien Arbeitsmarkt kaum gerechnet werden konnte (Nachwirkungen eines Lendenwirbelbruches, zwei Lungeninfarkte, Asthma, Alkoholismus, Drogenabhängigkeit). Zugleich wurde eine Bezugs-bestätigung über die Notstandshilfe beigelegt. Aus dieser Bezugsbestätigung geht hervor, dass für die Zeit vom 15.2.1997 bis 6.7.1997 keine Notstandshilfe geleistet wurde.

In einem weiteren Schreiben vom 2.12.1999 führte das Arbeitsmarktservice dann aus, dass Herr Nusko am 15.2.1997 krank geschrieben wurde. Er habe seitens des Arbeitsmarktservice Steyr ein Schreiben erhalten, sich mit dem zuständigen Berater in Verbindung zu setzen, damit er nochmals über die ihm bereits seit langem bekannten Geschäftsbedingungen informiert werden konnte. Obwohl Herrn N bekannt war, dass ohne persönliche Meldung die Geldleistung und der Versicherungsschutz eingestellt werden, habe er sich beim Arbeitsmarktservice Steyr nicht gemeldet. Ohne diese Meldung sei es der Gebietskrankenkasse Oö. nicht möglich gewesen, für den zweiten, darauffolgenden Krankenstand, Versicherungsschutz zu gewähren. Eine Wiederanmeldung seitens Herrn N sei erst am 7.7.1997 erfolgt.

5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wird nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt:

Herr N, der Sohn der Bw, erlernte zunächst bei der Fa. H den Beruf eines Einzelhandelskaufmannes. Ca. im Jahre 1980 erkrankte er an Hepatitis C, diesen Umstand führte der Zeuge selbst darauf zurück, dass er sich etwa 1977 in Drogenkreisen bewegte. Herr N war zunächst verheiratet, etwa 1993 wurde er jedoch geschieden und er hat sich nach der Scheidung dem Alkohol zugewandt.

Im Hinblick darauf, dass er wegen seiner Krankheit offensichtlich keiner Beschäftigung mehr nachgehen konnte, erhielt er Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, zuletzt eine Notstandshilfe. Diese Notstandshilfe wurde im Regelfall für jene Zeiten gewährt, in denen keine Leistungen nach dem allgemeinen Sozialversicherungsgesetz angefallen sind. Für den Zeitpunkt vom 15.2.1997 bis 6.7.1997 erhielt er keine Notstandshilfe. Grund dafür war zunächst ein Krankenstand ab 15.2.1997. In der Folge hat Herr N vom Arbeitsmarktservice Steyr ein Schreiben erhalten, sich mit dem zuständigen Berater in Verbindung zu setzen. Dieser Aufforderung ist Herr N zunächst nicht nachgekommen, wobei dieser Umstand letztlich, wie er selbst ausgesagt hat, auf seine Schlamperei zurückzuführen ist. Jedenfalls war diese Nichtmeldung der Grund dafür, dass Herr N in der Folge keine Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz erhalten hat und er folglich auch bei der Oö. Gebietskrankenkasse nicht versichert war.

Diese Feststellungen werden aus der zeugenschaftlichen Aussage des N sowie den Stellungnahmen des Arbeitsmarktservice Steyr abgeleitet. Die zeugenschaftliche Aussage des Werner N ist schlüssig und durchaus glaubhaft, weshalb keine Bedenken bestehen, diese der Entscheidung zugrunde zu legen. Das trifft auch auf die Stellungnahmen des Arbeitsmarktservice Steyr zu.

Aus den vorliegenden Verfahrensakten geht weiters hervor, dass Herr N in der Zeit vom 5.4.1997 bis 14.4.1997 im Landeskrankenhaus Steyr stationär aufgenommen war. Die Kosten für diesen stationären Aufenthalt beliefen sich auf 43.350 S. Darüber hinaus wurde Herr N am 24.5.1997 in Form eines Krankentransportes vom Krankenhaus Sierning nach Steyr gebracht, wobei ebenfalls Kosten, nämlich in Höhe von 280,50 S, entstanden sind.

Seitens des Magistrates der Stadt Steyr erging zunächst ein Schreiben an die Oö. Gebietskrankenkasse, Herrn N ab 17.2.1997 in die Krankenkasse der Lebensgefährtin, Frau L, mit einzubeziehen. Offensichtlich hat Herr N diese Person als seine Lebensgefährtin bezeichnet. Frau L verweigerte jedoch die Miteinbeziehung mit der Begründung, dass sie nicht die Lebensgefährtin des Herrn N sei.

Mit Schreiben vom 17.7.1997 beantragte das Landeskrankenhaus Steyr beim Magistrat der Stadt Steyr die Gewährung von Krankenhilfe gemäß § 15 des Oö. Sozialhilfegesetzes für Herrn N mit der Begründung, weil die Pflegegebühren nach dem Oö. Krankenanstaltengesetz nicht hereingebracht werden können. Die Vorschreibung nach § 36 Oö. KAG sei an die Lebensgefährtin erlassen worden.

Mit einem weiteren Schreiben vom 31.10.1997 beantragte das Landeskrankenhaus Steyr dann abermals die Gewährung der Krankenhilfe. Diesmal mit der Anmerkung, dass die Oö. Gebietskrankenkasse die Kostenübernahme abgelehnt habe, weil Herr N nicht zum Kreis der anspruchsberechtigten Angehörigen zähle.

Mit Bescheiden vom 22.4.1998, SH-361/97-KH, bzw. vom 28.4.1998, SH-308/97, wurde Herrn N gemäß §§ 7 und 15 des Oö. Sozialhilfegesetzes 1973 Krankenhilfe gewährt und es wurden für die Zeit vom 5.4.1997 bis 14.4.1997 die Kosten seiner ärztlichen Untersuchung, Behandlung und Pflege im LKH Steyr in Höhe von 4.335 S täglich, inklusive 10 % MwSt, sowie die Krankentransportkosten der Fa. Taxi Raab, Neuzeug, vom 24.5.1997 in Höhe von 255 S, zuzüglich 10 % MwSt, von der Stadt Steyr übernommen.

Mit Schreiben des Magistrates der Stadt Steyr (Sozialhilfeträger) vom 18.8.1998 wurde der Bw gemäß § 52 des Oö. Sozialhilfegesetzes 1973 angezeigt, dass die Stadt Steyr an bzw für ihren Sohn am 22.4.1998 Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes leistete. Es wurde ihr mitgeteilt, dass sie nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Rechts zur Leistung von Unterhalt an ihren Sohn verpflichtet ist und diese Rechtsansprüche mit der Anzeige auf die Stadt Steyr als Sozialhilfeträger übergehen. In einem weiteren Schreiben des Magistrates der Stadt Steyr (Sozialhilfeträger) vom 1.10.1998 wurde der Bw nochmals zwecks Wahrung des Ersatzanspruches angezeigt, dass ihrem Sohn, welcher aufgrund der Bestimmungen des § 140 ABGB gegen sie Anspruch auf Leistung von Unterhalt hat, die Krankenhilfe von der Stadt Steyr als Sozialhilfeträger mit einer Leistung von 43.630,50 S insgesamt als Hilfe zur Deckung des Lebensbedarfes durch Geldleistungen gewährt wurde. Die zum Unterhalt verpflichteten Angehörigen des Hilfeempfängers hätten im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht Kostenersatz zu leisten. Die Bw wurde aufgefordert, in Erfüllung dieser Pflicht der Stadt Steyr hierauf 43.630,50 S, monatlich 1.926,00 S ab 1.10.1998, zu ersetzen.

Am 13.10.1998 hat der Magistrat Steyr (Geschäftsbereich für soziale Angelegenheiten, Fachabteilung für Soziales) mit Herrn N eine Vereinbarung getroffen. Danach hat sich Herr N dahingehend geäußert, dass er für alle Fälle die Kosten selbst einzahlen möchte. Er ersuchte um die Gewährung einer Ratenzahlung von monatlich 500 S und erklärte, mit der Zahlung im Oktober 1998 zu beginnen. Gleichzeitig nahm er zur Kenntnis, dass, sollte er dieser von ihm vorgeschlagenen Vereinbarung nicht regelmäßig nachkommen, von seiner Mutter der vorgeschriebene Kostenersatz verlangt wird.

In der Folge hielt sich Herr N nicht an die getroffene Vereinbarung, weshalb seitens des Bürgermeisters der Stadt Steyr der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde. Zwischenzeitig hat Herr N die Zahlungen wieder aufgenommen und bis zum Tag der mündlichen Berufungsverhandlung Rückzahlungen in Höhe von 5.600 S geleistet.

6. Hierüber hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich rechtlich wie folgt erwogen:

Gemäß § 47 Abs.1 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 haben gesetzlich zum Unterhalt verpflichtete Angehörige des Empfängers sozialer Hilfe im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht Ersatz zu leisten.

Gemäß § 70 Abs.4 leg.cit. ist dieses Landesgesetz auf Ersatzansprüche und Ansprüche auf Rückerstattung für Leistungen, die für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes gewährt wurden, anzuwenden, sofern nicht das Oö. Sozialhilfegesetz, LGBl.Nr.66/1973, eine günstigere Regel für den Verpflichteten enthält.

Das Oö. Sozialhilfegesetz 1998 ist mit 1. Jänner 1999 in Kraft getreten. Dies bedeutet, dass hinsichtlich der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Herrn N gewährten Krankenhilfe die Rechtslage vor dem 1. Jänner 1999, nämlich nach dem Oö. Sozialhilfegesetz 1973, gilt, während für die formelle Betrachtung der Rückforderung, sofern nicht ursprünglich eine günstigere Regelung für den Verpflichteten enthalten war, die Bestimmungen des nunmehr in Kraft stehenden Oö. Sozialhilfegesetzes 1998 relevant sind.

Tatsache ist, dass Herrn N mit Bescheiden nach den Bestimmungen des Oö. Sozialhilfegesetzes 1973 Krankenhilfe gewährt und diese auch geleistet wurde. In dem der Gewährung dieser Sozialhilfeleistung zugrundeliegenden Verfahren war jedoch die Bw nicht mit einbezogen. Dies bedeutet, dass, wenn auch die Bescheide bezüglich der Gewährung der Sozialhilfeleistungen in Rechtskraft erwachsen sind, diese nicht schlechthin eine generelle Wirkung gegenüber der Bw haben. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht ein Gewährungsbescheid nicht der Berücksichtigung von Einwendungen des zum Kostenersatz Herangezogenen gegen die Berechtigung der Gewährung der Sozialhilfeleistung in dem die Ersatzpflicht betreffenden Verfahren entgegen (vgl. VwGH 90/19/0526 vom 18.2.1991 ua). Daraus folgt, dass die Behörde in diesem Falle gehalten ist, in dem die Ersatzpflicht betreffenden Verfahren die Rechtmäßigkeit der Zuerkennung der Leistung ohne Bindung an den Gewährungsbescheid neuerlich zu klären.

Wie bereits oben dargelegt wurde, war zum Zeitpunkt der Gewährung der verfahrensgegenständlichen Sozialhilfeleistungen das Oö. Sozialhilfegesetz 1973 (i.d.g.F.) anzuwenden. § 15 Abs.3 leg.cit. bestimmte, dass der Antrag auf Gewährung erforderlicher Maßnahmen zur Sicherung einer ausreichenden Krankenhilfe auch von einer Krankenanstalt für einen in die Krankenanstalt aufgenommenen oder in einer Krankenanstalt ambulant behandelten Hilfeempfänger (Hilfesuchenden) bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde gestellt werden kann.

Die in § 15 Abs.3 Oö. Sozialhilfegesetz 1973 festgelegte Antragslegitimation der Krankenanstalten war jedoch durch das zum Vorfallszeitpunkt geltende Oö. Krankenanstaltengesetz 1976 dahingehend eingeschränkt, als nach dessen § 35 Abs.3 unbeschadet des § 15 Abs.3 und § 5 Oö. Sozialhilfegesetz, LGBl.Nr.66/73, in der Fassung der Novelle LGBl.Nr.2/1984, der zuständige Sozialhilfeträger erst dann zur Bezahlung der in einer Krankenanstalt aufgelaufenen Pflege-(Sonder-)Gebühren verpflichtet war, wenn sie weder nach Absatz 1 noch auch bei unterhaltsberechtigten Personen gemäß Abs.2 hereingebracht werden konnten.

Gemäß § 35 Abs.1 Oö. Krankenanstaltengesetz 1976 ist zur Bezahlung der in einer Krankenanstalt aufgelaufenen Pflege-(Sonder-) Gebühren in erster Linie der Pflegling selbst verpflichtet, sofern nicht eine andere physische oder juristische Person aufgrund sozialversicherungsrechtlicher Bestimmungen, sonstiger gesetzlicher Vorschriften oder vertraglich ganz oder teilweise hiezu verpflichtet ist oder hiefür Ersatz zu leisten hat.

Gemäß § 35 Abs.2 leg.cit. sind, wenn die Pflege-(Sonder-)Gebühren nicht beim Pflegling selbst oder bei den sonstigen im Abs.1 genannten Personen hereingebracht werden können, zum Ersatz die für ihn unterhaltspflichtigen Personen heranzuziehen.

Diese zitierten Bestimmungen des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1976 legen verbindlich fest, dass die Krankenanstalten, bevor eine entsprechende Antragslegitimation gegeben ist, zunächst den Versuch zu unternehmen haben, die anfallenden Gebühren entweder beim Pflegling selbst oder ua bei den für ihn unterhaltspflichtigen Personen hereinzubringen. Wie aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen zu ersehen ist, wurde ein derartiger Versuch vom Landeskrankenhaus Steyr im gegenständlichen Verfahren nicht unternommen. Es wurde zwar offensichtlich ein Schriftverkehr mit der Oö. Gebietskrankenkasse geführt und es ist in den vorliegenden Antragsschreiben an den Magistrat Steyr die Rede davon, dass die Vorschreibungen nach § 36 Oö. KAG an die Lebensgefährtin erlassen wurden bzw die Oö. Gebietskrankenkasse die Kostenübernahme abgelehnt hat, weitere Fakten dahingehend, dass seitens des Krankenhauses der Versuch unternommen wurde, den Verpflichteten selbst oder für ihn unterhaltspflichtige Personen zum Ersatz heranzuziehen, sind nicht zu erkennen.

Die Berufungsbehörde vertritt daher die Auffassung, dass das Landeskrankenhaus Steyr im vorliegenden Falle (noch) nicht legitimiert war, einen entsprechenden Antrag auf Leistung der Sozialhilfe zu stellen, weshalb im konkreten Falle die Voraussetzungen für die Gewährung der Krankenhilfe nach dem Oö. Sozialhilfegesetz 1973 nicht gegeben waren.

Wenn auch die Bw den dargelegten Umstand nicht eingewendet hat, so war dieser im Berufungsverfahren von Amts wegen festzustellen. Da, wie bereits dargelegt wurde, die Voraussetzungen für die Gewährung der Krankenhilfe, jedenfalls was die Pflegegebühren des Landeskrankenhauses Steyr anbelangt, nicht gegeben waren, konnte die Bw nicht zum Ersatz der Sozialhilfeleistung herangezogen werden, weshalb schon aus diesem Grunde der Berufung Folge zu geben war.

Weiters war zu prüfen, ob die Berufungswerberin überhaupt verpflichtet war bzw ist, zur Deckung der Lebensverhältnisse (gesetzlicher Unterhalt) ihres Sohnes beizutragen. Diese Verpflichtung ist nach den Bestimmungen des ABGB zu beurteilen.

Gemäß § 140 Abs.1 ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen.

§ 140 Abs.3 leg.cit. bestimmt, dass sich der Anspruch auf Unterhalt insoweit mindert, als das Kind eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist.

Dazu wird zunächst festgestellt, dass die Unterhaltsverpflichtung durch die Selbsterhaltungsfähigkeit des Unterhaltsberechtigten jedenfalls erlischt. Allerdings steht eine einmal eingetretene Selbsterhaltungsfähigkeit dem Wiederaufleben der Unterhaltspflicht der Eltern unter bestimmten Voraussetzungen nicht entgegen. So ist aus Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes abzuleiten, dass etwa infolge längerfristiger Unmöglichkeit der Berufsausübung wegen Krankheit, unverschuldeter Arbeitslosigkeit oder ähnlichen Gründen bei Fehlen ausreichender Absicherung die Unterhaltspflicht durchaus wieder aufleben kann (vgl. etwa 1Ob 2307/96p vom 28.1.1997). Ein wesentliches Kriterium für das Wiederaufleben der Unterhaltspflicht ist jedoch der Umstand, dass der Wegfall der Einkommensmöglichkeit des Unterhaltsberechtigten unverschuldet ist (vgl. etwa LGZ Wien 28.10.1976 EFSlg.26.181, aber auch VwGH 94/08/014 vom 26.9.1995).

Im gegenständlichen Falle hat Herr N zunächst seine Selbsterhaltungsfähigkeit erlangt. Offensichtlich bedingt durch Einnahme von Drogen ist er infolge des Drogenkonsums bzw allenfalls auch Alkoholkonsums an Hepatitis C erkrankt, was schließlich zur Folge hatte, dass er keiner Beschäftigung mehr nachgehen konnte. Eine soziale Absicherung wäre aber trotzdem gegeben gewesen, zumal Herrn N einerseits Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz gewährt wurden und er überdies, so lange Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz bezogen wurden, auch krankenversichert war. Zur Zeit des verfahrensgegenständlichen Krankenhausaufenthaltes bzw Krankentransportes war er deshalb nicht krankenversichert, weil er keine Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz bezogen hat. Dies deshalb, weil er seiner Meldepflicht beim Arbeitsmarktservice nicht nachgekommen ist. Dazu führte Herr N im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung selbst aus, dass er den Umstand, dass er sich nicht persönlich gemeldet habe, auf seine Schlamperei zurückführe.

Unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände erscheint es äußerst fraglich, ob die dem gegenständlichen Verfahren zugrundegelegte Selbsterhaltungsunfähigkeit des Herrn N tatsächlich von ihm unverschuldet war, zumal einerseits die ihn an der Berufsausübung hindernden Erkrankungen offensichtlich auf den zunächst erfolgten Drogenkonsum zurückzuführen sind. Darüber hinaus wäre Herr N auch dahingehend sozial abgesichert gewesen, als die gegenständlichen Pflegegebühren bzw Transportkosten im Rahmen der Krankenversicherung durch die Oö. Gebietskrankenkasse getragen worden wären, wenn er rechtzeitig seiner Meldepflicht beim Arbeitsmarktservice Steyr nachgekommen wäre. Dies hat Herr N, wie er selbst ausführte, aus Schlamperei unterlassen. All diese Umstände sprechen dafür, dass die Selbsterhaltungsunfähigkeit des Herrn N zum Zeitpunkt der Leistung der Sozialhilfe durch die Stadt Steyr von ihm selbstverschuldet war und daher eine Unterhaltspflicht der Bw und damit auch die Ersatzpflicht nach dem Oö. Sozialhilfegesetz 1998 auszuschließen ist.

Aus den dargelegten Gründen war der Berufung Folge zu geben und wie im Spruch zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. B l e i e r

Beschlagwortung:

SH-Leistung-Rückforderung an Unterhaltsverpflichtete; Schuldfrage hinsichtlich

Selbsterhaltungsfähigkeit. Pflegegebühren sind primär Krankenanstalt für Hereinbringung zuständig.

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