Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560002/23/Ga/Mm

Linz, 29.11.2000

VwSen-560002/23/Ga/Mm Linz, am 29. November 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 5. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Grof, dem Berichter Mag. Gallnbrunner und dem Beisitzer Dr. Schön über die Berufung der K als Rechtsträger des A.ö. Krankenhauses der B S in W, vertreten durch Dr. W G, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels (als Bezirksverwaltungsbehörde) vom 29. November 1999, GZ. MA 4 SH-17110-1999 Si, betreffend Kostenersatz nach dem Oö. Sozialhilfegesetz 1998 (OöSHG), zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen; der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG.

Entscheidungsgründe:

Vorliegend hat die Berufungswerberin gemäß § 61 OöSHG Antrag auf Kostenersatz für dringend zu leisten gewesene Hilfe bei Entbindung gestellt. Die Patientin (eine ausländische Staatsangehörige mit unstetem Aufenthalt und ohne Aufenthaltsberechtigung in Österreich) hatte am 1. Februar 1999 in der Krankenanstalt der Berufungswerberin in W entbunden und kurz nach der Entbindung das Krankenhaus unter Zurücklassung des Neugeborenen verlassen. Bei ihrer bereits unter Wehen erfolgten Aufnahme hatte sie angegeben, kein Vermögen zu besitzen und nicht krankenversichert zu sein. Am 8. April 1999 wurde sie aus Österreich abgeschoben.

Der Bürgermeister der Stadt W als Bezirksverwaltungsbehörde hat diesen Antrag mit dem eingangs bezeichneten Bescheid vom 29. November 1999 abgewiesen, weil bei dieser Patientin die persönlichen Anspruchskriterien für die Leistung der Sozialhilfe gemäß § 6 Abs.1 Z1 lit.b OöSHG nicht vorgelegen seien und aber die Zuerkennung von Kostenersatz an jenen Dritten, der tatsächlich Hilfe geleistet hat, zur Voraussetzung habe, dass dem Hilfeempfänger (hier die Patientin) ein Anspruch auf Leistung von Sozialhilfe zukommt, was diesfalls jedoch wegen des nicht rechtmäßigen Aufenthaltes der Patientin in Österreich habe verneint werden müssen.

Diesen Bescheid hob der Oö. Verwaltungssenat auf und sprach gleichzeitig den beantragten Kostenersatz zu. In der Rechtsbeurteilung stützte das Tribunal die Entscheidung auf die näherhin begründete Ansicht, es müsse die Hilfeempfängerin nicht die persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe erfüllen, damit der Hilfeleistende (die Antragstellerin) einen Anspruch auf Kostenersatz nach § 61 OöSHG geltend machen könne. Diese Auffassung verwarf nun der Verwaltungsgerichtshof mit seinem - über die Beschwerde der Stadt W (als Sozialhilfeträger) ergangenen - Erkenntnis vom 4. Oktober 2000, Zl. 2000/11/0119, und behob das die Stadt Wels zum Kostenersatz verpflichtende h Erkenntnis vom 17. März 2000, Zl. VwSen-560002/3/Ga/Fb. Durch die Aufhebung trat die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des aufgehobenen h Erkenntnisses befunden hat (§ 42 Abs.3 VwGG).

Im zit. Erkenntnis stellt der Verwaltungsgerichtshof auf eine - vom Oö. Verwaltungssenat nicht geteilte, ihn gleichwohl bindende - Interpretation des Zweckes der "Benachrichtigung" der Sozialhilfebehörde iS des § 61 Abs.1 OöSHG ab und gelangt zur Auffassung, dass Kostenersatz gemäß dieser Vorschrift nur dann und nur insoweit in Betracht komme, als der Hilfeempfänger Anspruch auf Gewährung von sozialer Hilfe gehabt hätte.

Im Berufungsfall allseits unstrittig hielt sich die Patientin A A jedenfalls zum Zeitpunkt der tatsächlichen Hilfeleistung (auf diesen Zeitpunkt rekurriert der VwGH zwar nicht ausdrücklich, so doch erschließbar) in Österreich nicht rechtmäßig iS des § 6 Abs.1 Z1 lit.b OöSHG auf. War aber dieser Sachverhalt als daher maßgebend zugrunde zu legen und war im übrigen die Nichtanwendung der Härtevermeidungsklausel iS des § 6 Abs.2 OöSHG nicht Sache im Berufungsfall, so erfolgte aus allen diesen Gründen die Abweisung des Kostenersatzantrages vom 4. Februar 1999 zu Recht, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. G r o f

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