Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-560008/3/Ga/Fb

Linz, 07.04.2000

VwSen-560008/3/Ga/Fb Linz, am 7. April 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 5. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Grof, dem Berichter Mag. Gallnbrunner und dem Beisitzer Dr. Schön über die Berufung des K in L als Rechtsträger des A, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. W G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 27. September 1999, SH10-5409-1999-Str/ Mü, betreffend die Zurückweisung eines (vermeintlichen) Antrages in Angelegenheiten des Oö. Sozialhilfegesetzes 1998 (Oö. SHG), zu Recht erkannt:

Aus Anlass der Berufung wird der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG.

Entscheidungsgründe:

Mit bezeichnetem Bescheid vom 27. September 1999 wurde, wie sich aus der Zusammenschau seiner Einleitung mit seinem Spruch ergibt, ein ausdrücklich als Antrag gewertetes "Schreiben vom 27.8.1999 um Übernahme der Krankenhauskosten aus Sozialhilfemitteln für H C" spruchgemäß zurückgewiesen. Diese Zurückweisung stützte die belangte Behörde auf § 66 Abs.4 Oö. SHG. Gemäß Zustellverfügung war Bescheidadressat das A in L.

Aus Anlass der gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz vom 11. Oktober 1999 erhobenen, jedoch - im Ergebnis - erst am 3. April 2000 vorgelegten Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat, nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Verfahrensakt, erwogen:

Sache des Berufungsverfahrens ist die prozessuale Entscheidung zum vorzitierten Schreiben vom 27. August 1999. Als einziges Schreiben mit diesem Datum ist im Verfahrensakt nur die zu Handen des Bezirkshauptmannes adressierte, ausdrücklich so bezeichnete und "gegen die zuständige Abteilung der Bezirkshauptmannschaft" gerichtete Aufsichtsbeschwerde der Verwaltung des A in L auffindbar. Darin wird allgemeine und besondere Beschwerde darüber geführt, dass "in Ablehnungsfällen" von beantragten Kostenersätzen nicht gesetzesgemäß verfahren, dh "ein rechtsmittelfähiger Bescheid (nicht) ausgestellt" werde. Aus vom Tribunal nicht nachvollziehbaren Gründen missverstand die belangte Behörde dieses Schreiben als ein im Sozialhilfegesetz gegründetes Parteibegehren, worüber sie als Sozialhilfebehörde gemäß § 66 Abs.1 Oö. SHG mit Bescheid zu verfügen gehabt hätte. Kam aber der belangten Behörde diese von ihr beanspruchte sachliche Kompetenz, über die 'Aufsichtsbeschwerde' als Sozialhilfebehörde (wenngleich auch nur prozessual) abzusprechen, nicht zu, so war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Für die Fortführung des Verfahrens hält der Oö. Verwaltungssenat aus Zweckmäßigkeitsgründen fest:

Aus dem vorgelegten Akt ergibt sich zweifelsfrei, dass als Verfahrensgegenstand ein auf § 61 Oö. SHG ("Kostenersatzansprüche Dritter") gestützter und noch nicht entschiedener Antrag des bezeichneten Rechtsträgers auf Ersatz von Kosten, die dem A in L für dringend zu leisten gewesene Hilfe bei Krankheit für einen bestimmten Patienten entstanden sind, vorliegt. Nur über diesen Antrag - als solcher muss nach Auffassung des Oö. Verwaltungssenates spätestens das ausdrückliche (und in dieser Ausdrücklichkeit erstmalige) Verlangen des Berufungswerbers vom 31. Mai 1999 auf bescheidmäßige Absprache über den in Rede stehenden, ziffernmäßig bestimmten Ersatzanspruch, gewertet werden - ist nach den Umständen dieses Falles zu entscheiden (hiezu näher vgl die h Erk vom 29.2.2000, VwSen-560001/4/Ga/Fb; vom 17.3.2000, VwSen-560002/3/Ga/Fb) .

Ob für diesen inhaltlichen Abspruch die belangte Behörde auch örtlich als Sozialhilfebehörde zuständig ist, wird nach § 66 Abs.7 Oö. SHG 1998 zu prüfen sein; der vorliegend erkennbar herangezogene § 66 Abs.4 leg.cit. hat diesbezüglich außer Betracht zu bleiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. G r o f

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum