Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560017/6/Ga/Mm

Linz, 14.12.2000

VwSen-560017/6/Ga/Mm Linz, am 14. Dezember 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 5. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Grof, dem Berichter Mag. Gallnbrunner und dem Beisitzer Dr. Schön über die Berufung des K B vertreten durch Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt (als Bezirksverwaltungsbehörde) vom 11. August 2000, GZ. III/1-12-4/5, betreffend Kostenersatz nach dem Oö. Sozialhilfegesetz 1998 (OöSHG), zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen; der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG.

Entscheidungsgründe:

Vorliegend hat der Berufungswerber gemäß § 61 OöSHG Antrag auf Kostenersatz für dringend zu leisten gewesene Hilfe bei Krankheit gestellt. Der Patient (zum Einweisungszeitpunkt erschließbar ein ausländischer Staatsangehöriger mit offensichtlich rechtmäßigem Aufenthalt in Österreich) befand sich am 1. Jänner 1999 in der genannten Krankenanstalt des Berufungswerbers; die Einweisungsdiagnose lautete auf Alkoholintoxikation. Der Versuch des Berufungswerbers, die stationären Pflegegebühren in der Höhe von 4.555 öS ersetzt zu bekommen, war wegen nicht gegebener Versicherung des Patienten gescheitert.

Der Bürgermeister der Landeshauptstadt als Bezirksverwaltungsbehörde hat diesen Antrag mit dem eingangs bezeichneten Bescheid vom 11. August 2000 abgewiesen, weil bei diesem Patienten (neben anderen Kriterien, die nicht erfüllt gewesen seien) kein persönlicher Anspruch auf Leistung der Sozialhilfe vorgelegen sei und aber die Zuerkennung von Kostenersatz an jenen Dritten, der tatsächlich Hilfe geleistet hat, jedenfalls (auch) zur Voraussetzung habe, dass dem Hilfeempfänger (hier der Patient) ein Anspruch auf Leistung von Sozialhilfe zukommt, was diesfalls jedoch im Grunde des § 61 Abs.3 OöSHG habe verneint werden müssen.

Gegen diesen Bescheid berief der Antragsteller ua mit der näherhin dargelegten Rechtsmeinung, es müsse grundsätzlich der Hilfeempfänger nicht die persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe erfüllen, damit der Hilfeleistende (der Antragsteller) einen Anspruch auf Kostenersatz nach § 61 OöSHG geltend machen könne.

Diese - ursprünglich auch vom Oö. Verwaltungssenat in seiner Rechtsprechung vertretene - Ansicht (vgl. das h Erk vom 17.3.2000, Zl. VwSen-560002/3/Ga/Fb) verwarf jedoch der Verwaltungsgerichtshof mit dem Erkenntnis vom 4. Oktober 2000, Zl. 2000/11/0119, indem er auf eine besondere Interpretation des Zweckes der "Benachrichtigung" der Sozialhilfebehörde iS des § 61 Abs. 1 OöSHG abstellte und daran anknüpfend - über den konkreten Einzelfall hinaus - zur Auffassung gelangte, dass Kostenersatz gemäß dieser Vorschrift nur dann und nur insoweit in Betracht komme, als der Hilfeempfänger Anspruch auf Gewährung von sozialer Hilfe gehabt hätte. Das Tribunal sieht keinen Anlass, diese Judikatur im Berufungsfall nicht zu beachten.

Für einen Leistungsanspruch auf Sozialhilfe in Konstellationen wie hier verlangt

§ 6 Abs.1 Z2 OöSHG die persönliche Bedrohung mit einer "sozialen Notlage", die gemäß § 7 Abs.1 Z2 OöSHG auch als "besondere soziale Lage" erfasst ist. In einer solchen wiederum befinden sich gemäß § 7 Abs.3 OöSHG Personen insbesondere dann, wenn sie gemäß Z2 dieser Vorschrift "wegen Krankheit behandlungsbedürftig sind" oder gemäß Z5 dieser Vorschrift "der psychosozialen Betreuung, insbesondere für Alkohol- und Drogenabhängige, bedürfen".

Dem entsprechend bestimmt § 18 Abs.1 und 4 OöSHG, dass - unter der Voraussetzung eines im regulären Verfahren festzustellen gewesenen Rechtsanspruches - die Hilfe bei Krankheit die Kostenübernahme (ua) für alle erforderlichen Leistungen der Krankenbehandlung (so, wie sie Versicherte der Oö. Gebietskrankenkasse beanspruchen können) umfasst.

Ausgehend davon aber begründen Leistungen, die nicht Krankenbehandlung sind, daher keinen Kostenübernahmeanspruch, mögen solche Leistungen für sich genommen iS des § 46 Abs.2 und 4 OöKAG auch unabweislich gewesen sein oder dem Patienten in sonstiger Weise zugute gekommen sein.

Unstrittig im Berufungsfall ist, dass beim Patienten K F G zwar Alkoholmissbrauch mit höherer Alkoholisierung (1,3 Promille Blutalkoholwert) vorlag und an ihm die diesfalls üblichen Untersuchungen einschließlich der Beobachtung seiner Vitalfunktionen vorgenommen wurden. Die vom Berufungswerber - freilich nur pauschal - behauptete Alkoholvergiftung des Patienten ist nach der - diesbezüglich zu Zweifeln keinen Anlass gebenden - Aktenlage nicht vorgelegen. In Sonderheit hat im Verlaufe der (nur) eintägigen Verweildauer des Patienten weder eine Krankenbehandlung aufgrund Alkoholvergiftung noch eine solche zur Heilung von Alkoholismus stattgefunden. Das Tribunal vermag der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie den hier als maßgebend festzustellen gewesenen Lebenssachverhalt als "Ausnüchterung eines betrunkenen Patienten" bewertete.

Zusammenfassend steht vorliegend fest, dass der Hilfeempfänger im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen Anspruch auf Gewährung von Hilfe bei Krankheit gehabt hätte. Schon aus diesem Grund erfolgte die Abweisung des Kostenersatzantrages vom 2. Februar 1999 zu Recht, weshalb (ohne dass auf die von den Verfahrensparteien gleichfalls kontroversiell beurteilten Kriterien der Dringlichkeit der Hilfeleistung und der Subsidiarität der Ersatzpflicht noch eingegangen werden brauchte) wie im Spruch zu entscheiden war.

Aus Zweckmäßigkeitsgründen hält der Oö. Verwaltungssenat jedoch fest, dass die Erfüllung des Kriteriums der Dringlichkeit einer Hilfeleistung iS des § 61 Abs.1 OöSHG - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - nicht schon durch eine im konkreten zeitlichen Kontext mit der Einweisung des Patienten aktuell gegebene, jedoch nicht wahrgenommene Möglichkeit der bloß telefonischen Benachrichtigung der Sozialhilfebehörde vereitelt wird. Mit Blick nämlich auf die - jedenfalls vom VwGH so gesehene - systematische Koppelung der Sonderregelung des § 61 OöSHG mit der allgemeinen Regelung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Sozialhilfe wäre nicht plausibel, dass es auf eine per Telefon oder auf sonstigem informellen Weg eingeholte und insofern notwendigerweise unverbindliche erste Auskunft bzw. Wohlmeinung eines befugten (möglicherweise aber in der Eile gar nicht erreichbaren) Organwalters der Sozialhilfebehörde ankommen soll. Vielmehr scheint das Landesgesetz hinsichtlich der Dringlichkeit eben deshalb, weil es hier um ansprüchige Sozialhilfe geht und über Bestand oder Nichtbestand des Rechtsanspruches gemäß § 25 OöSHG grundsätzlich mit Bescheid abzusprechen ist, lebensnah nur darauf abzustellen, dass die für das förmliche Bescheidverfahren erforderliche Mindestzeitdauer im Hinblick auf die aus ärztlicher Sicht gebotene Unverzüglichkeit des Beginns einer Krankenbehandlung nicht abgewartet werden kann.

Zu einem anderen Verständnis des Ausdrucks "rechtzeitig" im § 61 Abs.1 OöSHG führt auch nicht das oben zit. VwGH-Judikat, zumal der VwGH konkret hiezu gerade keine Aussage getroffen hat.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. G r o f

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