Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560018/6/Ga/Mm

Linz, 14.12.2000

VwSen-560018/6/Ga/Mm Linz, am 14. Dezember 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 5. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Grof, dem Berichter Mag. Gallnbrunner und dem Beisitzer Dr. Schön über die Berufung des K B, vertreten durch Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt (als Bezirksverwaltungsbehörde) vom 28. Juli 2000, GZ. III/1-12-4/5, betreffend Kostenersatz nach dem Oö. Sozialhilfegesetz 1998 (OöSHG), zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen; der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG.

Entscheidungsgründe:

Vorliegend hat der Berufungswerber gemäß § 61 OöSHG Antrag auf Kostenersatz für dringend zu leisten gewesene Hilfe bei Krankheit gestellt. Der Patient (zum Einweisungszeitpunkt ein ausländischer Staatsangehöriger im Status eines Asylwerbers) befand sich vom 23. bis zum 25. März 1999 in der genannten Krankenanstalt des Berufungswerbers; die Einweisungsdiagnose lautete auf Nierenstein Krankheit. Der Versuch des Berufungswerbers, die stationären Pflegegebühren in der Höhe von 13.665 öS ersetzt zu bekommen, war wegen nicht gegebener Versicherung des Patienten gescheitert.

Der Bürgermeister der Landeshauptstadt als Bezirksverwaltungsbehörde hat diesen Antrag mit dem eingangs bezeichneten Bescheid vom 28. Juli 2000 abgewiesen, weil bei diesem Patienten (neben anderen Kriterien, die nicht erfüllt gewesen seien) kein persönlicher Anspruch auf Sozialhilfe vorgelegen sei und aber die Zuerkennung von Kostenersatz an jenen Dritten, der tatsächlich Hilfe geleistet hat, jedenfalls (auch) zur Voraussetzung habe, dass dem Hilfeempfänger (hier der Patient) ein Anspruch auf Leistung von Sozialhilfe zukommt, was diesfalls jedoch gemäß § 6 Abs.3 OöSHG wegen Asylwerberstatus' des Patienten habe verneint werden müssen.

Gegen diesen Bescheid berief der Antragsteller ua mit der näherhin dargelegten Rechtsmeinung, es müsse grundsätzlich der Hilfeempfänger nicht die persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe erfüllen, damit der Hilfeleistende (der Antragsteller) einen Anspruch auf Kostenersatz nach § 61 OöSHG geltend machen könne.

Diese - ursprünglich auch vom Oö. Verwaltungssenat in seiner Rechtsprechung vertretene - Ansicht (vgl. das h Erk vom 17.3.2000, Zl. VwSen-560002/3/Ga/Fb) verwarf jedoch der Verwaltungsgerichtshof mit dem Erkenntnis vom 4. Oktober 2000, Zl. 2000/11/0119, indem er auf eine besondere Interpretation des Zweckes der "Benachrichtigung" der Sozialhilfebehörde iS des § 61 Abs. 1 OöSHG abstellte und daran anknüpfend zur Auffassung gelangte, dass Kostenersatz gemäß dieser Vorschrift - über den konkreten Einzelfall hinaus - nur dann und nur insoweit in Betracht komme, als der Hilfeempfänger Anspruch auf Gewährung von sozialer Hilfe gehabt hätte. Das Tribunal sieht keinen Anlass, diese Judikatur im Berufungsfall nicht zu beachten.

Im Grunde des § 6 Abs.3 OöSHG haben Asylwerber keinen Rechtsanspruch auf soziale Hilfe nach diesem Landesgesetz.

Vorliegend allseits unstrittig war der Patient T N jedenfalls zum Zeitpunkt der tatsächlichen Hilfeleistung (auf diesen Zeitpunkt rekurriert der VwGH im vorhin zit. Erkenntnis zwar nicht ausdrücklich, so doch erschließbar) Asylwerber iS des § 6 Abs.3 OöSHG. War aber dieser Sachverhalt als daher maßgebend zugrunde zu legen, so erfolgte schon aus diesem Grund die Abweisung des Kostenersatzantrages vom 15. Juli 1999 zu Recht, weshalb (ohne dass auf die von den Verfahrensparteien gleichfalls kontroversiell beurteilten Kriterien der Subsidiarität der Ersatzpflicht bzw. Angemessenheit der Rechtsverfolgung noch eingegangen werden brauchte) wie im Spruch zu entscheiden war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. G r o f

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