Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560024/6/Ga/Mm

Linz, 20.12.2000

VwSen-560024/6/Ga/Mm Linz, am 20. Dezember 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 5. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Grof, dem Berichter Mag. Gallnbrunner und dem Beisitzer Dr. Schön über die Berufung der K B vertreten durch Rechtsanwalt gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt (als Bezirksverwaltungsbehörde) vom 14. August 2000, GZ. III/1-12-4/5, betreffend Kostenersatz nach dem Oö. Sozialhilfegesetz 1998 (OöSHG), zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen; der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG.

Entscheidungsgründe:

Vorliegend hat die Berufungswerberin gemäß § 61 OöSHG Antrag auf Kostenersatz für dringend zu leisten gewesene Hilfe bei Krankheit gestellt. Die Patientin (zum Einweisungszeitpunkt eine ausländische Staatsangehörige im Status einer Touristin) befand sich vom 7. bis zum 8. Jänner 1999 in der genannten Krankenanstalt der Berufungswerberin; die Einweisungsdiagnose lautete auf Appendicitis Verdacht. Die stationären Pflegegebühren in der Höhe von 9.110 öS hätten nicht hereingebracht werden können (ua habe keine Sozialversicherung bestanden und sei die Patientin offenkundig auch sonst nicht ersatzfähig gewesen).

Der Bürgermeister der Landeshauptstadt als Bezirksverwaltungsbehörde hat diesen Antrag mit dem eingangs bezeichneten Bescheid vom 14. August 2000 abge-

wiesen, weil bei dieser Patientin (neben anderen Kriterien, die nicht erfüllt gewesen seien) kein persönlicher Anspruch auf Sozialhilfe vorgelegen sei und aber die Zu-

erkennung von Kostenersatz an jenen Dritten, der tatsächlich Hilfe geleistet hat, je-

denfalls (auch) zur Voraussetzung habe, dass dem Hilfeempfänger (hier die Patientin) ein Anspruch auf Leistung von Sozialhilfe zukommt, was diesfalls jedoch gemäß § 6 Abs.1 Z1 lit.b OöSHG wegen des Touristenstatus´ der Patientin habe verneint werden müssen.

Gegen diesen Bescheid berief die Antragstellerin ua mit der näherhin dargelegten Rechtsmeinung, es müsse grundsätzlich der Hilfeempfänger nicht die persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe erfüllen, damit der Hilfeleistende (die Antragstellerin) einen Anspruch auf Kostenersatz nach § 61 OöSHG geltend machen könne.

Diese - ursprünglich auch vom Oö. Verwaltungssenat in seiner Rechtsprechung vertretene - Ansicht (vgl. das h Erk vom 17.3.2000, Zl. VwSen-560002/3/Ga/Fb) verwarf jedoch der Verwaltungsgerichtshof mit dem Erkenntnis vom 4. Oktober 2000, Zl. 2000/11/0119, indem er auf eine besondere Interpretation des Zweckes der "Benachrichtigung" der Sozialhilfebehörde iS des § 61 Abs. 1 OöSHG abstellte und daran anknüpfend - über den konkreten Einzelfall hinaus - zur Auffassung gelangte, dass Kostenersatz gemäß dieser Vorschrift nur dann und nur insoweit in Betracht komme, als der Hilfeempfänger Anspruch auf Gewährung von sozialer Hilfe gehabt hätte. Das Tribunal sieht keinen Anlass, diese Judikatur im Berufungsfall nicht zu beachten.

Im Grunde des § 6 OöSHG haben Personen mit Touristenstatus keinen Rechtsanspruch auf soziale Hilfe nach diesem Landesgesetz.

Vorliegend allseits unstrittig war die Patientin M Z jedenfalls zum Zeitpunkt der tatsächlichen Hilfeleistung (auf diesen Zeitpunkt rekurriert der VwGH im vorhin zit. Erkenntnis zwar nicht ausdrücklich, so doch erschließbar) Touristin iS des § 6 Abs.1 Z1 lit.b OöSHG. War aber dieser Sachverhalt als daher maßgebend zugrunde zu legen, so erfolgte schon aus diesem Grund die Abweisung des Kostenersatzantrages vom 26. Februar 1999 zu Recht, weshalb (ohne dass auf die von den Verfahrensparteien gleichfalls - mit Ausnahme der Dringlichkeit - kontroversiell beurteilten weiteren Kriterien für das Vorliegen des Kostenersatzanspruches noch eingegangen werden brauchte) wie im Spruch zu entscheiden war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. G r o f

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