Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560038/3/Ga/Mm

Linz, 21.12.2000

VwSen-560038/3/Ga/Mm Linz, am 21. Dezember 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 5. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Grof, dem Berichter Mag. Gallnbrunner und dem Beisitzer Dr. Schön über die Berufung der K B vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt (als Bezirksverwaltungsbehörde) vom 30. August 2000, GZ. III/1-12-4/5, betreffend Kostenersatz nach dem Oö. Sozialhilfegesetz 1998 (OöSHG), zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen; der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG.

Entscheidungsgründe:

Vorliegend hat die Berufungswerberin gemäß § 61 OöSHG Antrag auf Kosten-

ersatz für dringend zu leisten gewesene Hilfe bei Krankheit gestellt. Der Patient (zum Einweisungszeitpunkt ein mj. ausländischer Staatsangehöriger ohne rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich) befand sich im Jahr 1999 viermal jeweils mehrere Tage in der Krankenanstalt der Berufungswerberin; die Einweisungsdiagnose lautete auf obstruktive Bronchitis bzw. atopische Dermatitis bzw. Bronchitis bzw. Neurodermitis. Der Versuch der Berufungswerberin, die stationären Pflegegebühren in der Höhe von insgesamt 141.205 öS ersetzt zu bekommen, war wegen nicht gegebener Versicherung des Patienten gescheitert.

Der Bürgermeister der Landeshauptstadt als Bezirksverwaltungsbehörde hat diesen Antrag mit dem eingangs bezeichneten Bescheid vom 30. August 2000 abgewiesen, weil bei diesem Patienten (neben anderen Kriterien, die nicht erfüllt gewesen seien) kein persönlicher Anspruch auf Sozialhilfe vorgelegen sei und aber die Zuerkennung von Kostenersatz an jenen Dritten, der tatsächlich Hilfe geleistet hat, jedenfalls (auch) zur Voraussetzung habe, dass dem Hilfeempfänger (hier der Patient) ein Anspruch auf Leistung von Sozialhilfe zukommt, was diesfalls jedoch gemäß § 6 Abs.1 Z1 lit.b OöSHG wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes des Patienten in Österreich habe verneint werden müssen.

Gegen diesen Bescheid berief die Antragstellerin ua mit der näherhin dargelegten Rechtsmeinung, es müsse grundsätzlich der Hilfeempfänger nicht die persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe erfüllen, damit der Hilfeleistende (die Antragstellerin) einen Anspruch auf Kostenersatz nach § 61 OöSHG geltend machen könne.

Diese - ursprünglich auch vom Oö. Verwaltungssenat in seiner Rechtsprechung vertretene - Ansicht (vgl. das h Erk vom 17.3.2000, Zl. VwSen-560002/3/Ga/Fb) verwarf jedoch der Verwaltungsgerichtshof mit dem Erkenntnis vom 4. Oktober 2000, Zl. 2000/11/0119, indem er auf eine besondere Interpretation des Zweckes der "Benachrichtigung" der Sozialhilfebehörde iS des § 61 Abs. 1 OöSHG abstellte und daran anknüpfend - über den konkreten Einzelfall hinaus - zur Auffassung gelangte, dass Kostenersatz gemäß dieser Vorschrift nur dann und nur insoweit in Betracht komme, als der Hilfeempfänger Anspruch auf Gewährung von sozialer Hilfe gehabt hätte. Das Tribunal sieht keinen Anlass, diese Judikatur im Berufungsfall nicht zu beachten.

Für einen Rechtsanspruch auf soziale Hilfe nach diesem Landesgesetz ist es, neben anderen Voraussetzungen, gemäß § 6 Abs.1 Z1 lit.b OöSHG erforderlich, dass sich die hilfebedürftige Person rechtmäßig in Österreich aufhält.

Vorliegend allseits unstrittig hatte der mj. Patient A A jedenfalls zum Zeitpunkt der tatsächlichen Hilfeleistung (auf diesen Zeitpunkt rekurriert der VwGH im vorhin zit. Erkenntnis zwar nicht ausdrücklich, so doch erschließbar) keinen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich. War aber dieser Sachverhalt als daher maßgebend zugrunde zu legen, so erfolgte schon aus diesem Grund die Abweisung der Kostenersatzanträge vom 25. August 1999, 27. September 1999 und vom 27. Oktober 1999 zu Recht, weshalb (ohne dass auf die von den Verfahrensparteien gleichfalls kontroversiell beurteilten weiteren Kriterien für das Vorliegen des Kosten-

ersatzanspruches noch eingegangen werden brauchte) wie im Spruch zu ent-

scheiden war.

Aus Zweckmäßigkeitsgründen hält der Oö. Verwaltungssenat jedoch fest, dass die Erfüllung des Kriteriums der Dringlichkeit einer Hilfeleistung iS des § 61 Abs.1 OöSHG - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - nicht schon durch eine im konkreten zeitlichen Kontext mit der Einweisung des Patienten aktuell gegebene, jedoch nicht wahrgenommene Möglichkeit der bloß telefonischen Benachrichtigung der Sozialhilfebehörde vereitelt wird. Mit Blick nämlich auf die - jedenfalls vom VwGH so gesehene - systematische Koppelung der Sonderregelung des § 61 OöSHG mit der allgemeinen Regelung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Sozialhilfe wäre nicht plausibel, dass es auf eine per Telefon oder auf sonstigem informellen Weg eingeholte und insofern notwendigerweise unverbindliche erste Auskunft bzw. Wohlmeinung eines befugten (möglicherweise aber in der Eile gar nicht erreichbaren) Organwalters der Sozialhilfebehörde ankommen soll. Vielmehr scheint das Landesgesetz hinsichtlich der Dringlichkeit eben deshalb, weil es hier um ansprüchige Sozialhilfe geht und über Bestand oder Nichtbestand des Rechtsanspruches gemäß § 25 OöSHG grundsätzlich mit Bescheid abzusprechen ist, lebensnah nur darauf abzustellen, dass die für das förmliche Bescheidverfahren erforderliche Mindestzeitdauer im Hinblick auf die aus ärztlicher Sicht gebotene Unverzüglichkeit des Beginns einer Krankenbehandlung nicht abgewartet werden kann.

Zu einem anderen Verständnis des Ausdrucks "rechtzeitig" im § 61 Abs.1 OöSHG führt auch nicht das oben zit. VwGH-Judikat, zumal der VwGH konkret hiezu gerade keine Aussage getroffen hat.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. G r o f

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