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VwSen-560044/2/Kl/Rd

Linz, 08.02.2002

VwSen-560044/2/Kl/Rd Linz, am 8. Februar 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 8. Kammer (Vorsitzender: Dr. Linkesch, Berichterin: Dr. Klempt, Beisitzer: Dr. Leitgeb) über die Berufung des K als Rechtsträger des Allgem. öffentlichen Krankenhauses, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried vom 16.10.2001, SH10-1794, wegen Abweisung eines Antrages auf Kostenersatz nach dem Oö. Sozialhilfegesetz 1998 zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 66 Abs.3, 61 Abs.1 und 3, 6 Abs.1 Z3 und 8 Abs.1 und 2 Z3 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 - Oö. SHG 1998, LGBl.Nr. 82/1998 idF LGBl.Nr. 156/2001.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 16.10.2001, SH10-1794, wurde der Antrag des Rechtsträgers des allgem.öffentl. Krankenhauses, auf Kostenersatz für Krankenhilfe für R, für die Zeit vom 20.10. bis 1.11.2000 im Grunde des § 61 Abs.1 und 3. Oö. SHG 1998 abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass für den Patienten zum Zeitpunkt des Krankenhausaufenthalts keine Versicherung bestand. Gemäß § 8 Abs.1 Oö. SHG setzt die Leistung sozialer Hilfe die Bereitschaft der hilfsbedürftigen Person voraus, in angemessener und ihr zumutbarer Weise zur Abwendung, Bewältigung oder Überwindung der sozialen Notlage beizutragen und es kann gemäß § 6 Abs.1 Z3 Oö. SHG Sozialhilfe nur Personen geleistet werden, die bereit sind, sich um die Abwendung, Bewältigung oder Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen. Unter Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 4.10.2000, Zl. 2000/11/0119-7, komme Kostenersatz nur dann und nur soweit in Betracht, als der Hilfeempfänger Anspruch auf Gewährung von sozialer Hilfe gehabt hätte. Somit sind auch die gemäß § 6 Oö. SHG 1998 normierten persönlichen Voraussetzungen des Hilfeempfängers zu prüfen. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine selbstverschuldete Notlage und ist der Antrag abzuweisen, weil Hr. R keinen Antrag auf Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz gestellt hatte, obwohl er anspruchsberechtigt war und im Fall eines Leistungsbezuges auch krankenversichert gewesen wäre.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin die Aufhebung des Bescheides und der Ausspruch des Kostenersatzes zu Gunsten des Rechtsträgers der Krankenanstalt beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass das zitierte Erkenntnis des VwGH einen anderen mit dem konkreten Fall nicht vergleichbaren Sachverhalt zum Gegenstand hat und daher nicht geeignet ist, als Entscheidungsgrundlage herangezogen zu werden. Die Sozialhilfebehörde hat aus dem Gesetz nur unvollständig zitiert, indem sie einerseits den § 8 Abs.1 außer Acht ließ und andererseits den § 10 Oö. SHG 1998 zur Gänze negiert hat. Die Begründung des angefochtenen Bescheides lässt die entscheidende Frage offen, in wie weit der Patient objektiv und subjektiv gesehen, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt überhaupt voll einsetzbar ist, was darauf schließen lässt, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben ist und hiemit auch als Verfahrensmangel ins Treffen geführt wird. Eine aus welchen Gründen auch immer erfolgte Unterlassung bzw unterbliebene Ausschöpfung vermeintlicher Ansprüche (hier zB nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz) kann unter keinen Umständen dem hilfeleistenden und ersatzfordernden Dritten zum Nachteil gereichen. Gleichzeitig wurde auf Erkenntnisse des VwGH vom 10.10.1984 und 8.10.1986 hingewiesen.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Ried als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und in einer Stellungnahme ausgeführt, dass der Patient R bis 13.8.2000 bei der Fa. B beschäftigt war, das Dienstverhältnis aber dann selbst gelöst hat. In weiterer Folge hat er sich nach eigenen Angaben im Krankenstand befunden und Anträge auf Arbeitslosenunterstützung oder Krankengeld nicht gestellt. Erst im Anschluss an den Krankenhausaufenthalt beantragte er am 6.11.2000 beim AMS Ried/Innkreis Arbeitslosenunterstützung, die ihm ab 6.11.2000 auch gewährt wurde. Für die Zeit vom 14.8.2000 bis 20.10.2000 beantragte der Patient weder Arbeitslosenunterstützung noch Krankengeld. Er hat somit nicht alle Ansprüche verfolgt, bei deren Erfüllung die Leistung sozialer Hilfe nicht erforderlich gewesen wäre. Hätte er nämlich unmittelbar nach Beendigung des Dienstverhältnisses im August 2000 beim AMS oder bei der GKK Arbeitslosenunterstützung bzw Krankengeld beantragt, so wäre er krankenversichert gewesen und es wäre die Oö. GKK für die Kosten der Krankenbehandlung vom 20.10. bis 3.11.2000 aufgekommen. Es wurde die Abweisung der Berufung beantragt.

4. Gemäß § 67a Abs.1 Z1 AVG iVm § 66 Abs.3 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 hat der unabhängige Verwaltungssenat durch eine Kammer zu entscheiden.

Gemäß § 67d Abs.3 AVG wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vom Bw nicht beantragt und war daher eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht durchzuführen.

Folgender relevanter Sachverhalt liegt der Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates zu Grunde:

Die Oö. GKK verweigerte dem Krankenhaus für R jegliche Leistungen, weil für diesen keine Versicherung besteht. Mit Schreiben vom 2.1.2001 wurde vom allgem. öffentl. KH ein Antrag auf Kostenersatz bei der Bezirkshauptmannschaft Ried, Sozialhilfe, für die stationäre Behandlung vom 20.10.2000 bis 1.11.2000 in der Höhe von insgesamt 47.760 S gemäß § 61 Oö. SHG 1998 gestellt, weil die Pflegegebühren nach dem Oö. Krankenanstaltengesetz nicht hereingebracht werden können. Der Patient ist nicht versichert und hat trotz Mahnung keine Zahlung geleistet.

Der Patient brachte im Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Ried eine Bezugsbestätigung des AMS Ried vom 8.3.2001 bei, aus der hervorgeht, dass er mit Unterbrechungen bis zum 21.5.2000 zunächst Notstandshilfe und dann Arbeitslosengeld bezog. Erst ab 6.11.2000 bis 30.11.2000 bezog er wieder Arbeitslosengeld, im Anschluss daran einen Pensionsvorschuss bis 5.3.2002.

Die Bezirkshauptmannschaft Ried ermittelte weiters beim AMS, dass die Bezahlung des Arbeitslosengeldes vom 22.5. bis 25.6.2000 eingestellt wurde, da die vorgeschriebene Kontrollmeldung nicht eingehalten wurde. Gleiches gilt für den Zeitraum vom 10.1.2001 bis 6.3.2001.

Der Patient selbst gab an, vom 26.6.2000 bis 13.8.2000 bei der Fa. B beschäftigt gewesen zu sein, das Verhältnis dann selbst gelöst zu haben. Anträge auf Arbeitslosenunterstützung oder Krankengeld wurden nicht gestellt, erst am 6.11.2000 wurde beim AMS Ried Arbeitslosenunterstützung beantragt und mit diesem Tage gewährt.

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Gemäß § 61 Abs.1 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 - Oö. SHG 1998 idF LGBl.Nr. 156/2001 (im Folgenden kurz: Oö. SHG) sind, wenn Hilfe zum Lebensunterhalt, zur Schwangerschaft und Entbindung so dringend geleistet werden musste, dass die Behörde nicht rechtzeitig benachrichtigt werden konnte, der Person oder Einrichtung, die diese Hilfe geleistet hat, auf ihren Antrag die Kosten zu ersetzen.

Ein Anspruch nach Abs.1 besteht jedoch nur, wenn

1) der Antrag auf Kostenersatz innerhalb von vier Monaten ab Beginn der Hilfeleistung bei der Behörde, die gemäß § 66 Abs.7 über den Kostenersatzanspruch zu entscheiden hat, eingebracht wurde;

2) die Person oder Einrichtung, die Hilfe nach Abs.1 geleistet hat, Ersatz der aufgewendeten Kosten nach keiner anderen gesetzlichen Grundlage trotz angemessener Rechtsverfolgung erhält (Abs.2).

Kosten einer Hilfe nach Abs.1 sind nur bis zu jenem Betrag zu ersetzen, der aufgelaufen wäre, wenn soziale Hilfe zum Lebensunterhalt, zur Pflege oder bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung geleistet worden wäre (Abs.3).

Der K als Rechtsträger des allgem.öffentl. Krankenhauses hat weder von der Oö. GKK noch vom Patienten den Ersatz der aufgewendeten Kosten (Pflegegebühr) erhalten und hat bereits innerhalb von zwei Monaten bei der gemäß § 66 Abs.7 Oö. SHG zuständigen Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis Kostenersatz beantragt. Der Antrag ist fristgemäß und zulässig, er ist aber nicht begründet.

5.2. Gemäß dem zweiten Hauptstück des Oö. SHG sind die Voraussetzungen für die Leistung sozialer Hilfe geregelt und kann gemäß § 6 Abs.1 Z3 Oö. SHG soziale Hilfe nur Personen geleistet werden, die bereit sind, sich um die Abwendung, Bewältigung oder Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen (§ 8). Die im § 8 Oö. SHG geregelte Bemühungspflicht besagt, dass die Leistung sozialer Hilfe die Bereitschaft der hilfsbedürftigen Person voraussetzt, in angemessener und ihr möglicher und zumutbarer Weise zur Abwendung, Bewältigung oder Überwindung der sozialen Notlage beizutragen. Als Beitrag der hilfsbedürftigen Person iSd Abs.1 gelten gemäß § 8 Abs.2 Z3 Oö. SHG insbesondere die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte, bei deren Erfüllung die Leistung sozialer Hilfe nicht oder nicht in diesem Ausmaß erforderlich wäre.

Lediglich um eine offenbar aussichtslose oder unzumutbare Verfolgung von Ansprüchen iSd Abs.2 Z3 muss sich die hilfsbedürftige Person nicht bemühen.

Im gegenständlichen Fall des Patienten R steht fest, dass sich dieser nach seiner Beendigung des Dienstverhältnisses zur Firma B am 13.8.2000 bis zum 6.11.2000 nicht um ein Arbeitslosengeld bzw Krankengeld gekümmert hat. Er hat die ihm zustehende Arbeitslosenunterstützung beim AMS Ried nicht beantragt. Sohin war er auch für diesen Zeitraum bei der Oö. GKK nicht krankenversichert. Er hat sich daher nicht um die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte (nämlich gegen das AMS und die Oö. GKK), die zu sozialen Leistungen bei Antragstellung verpflichtet gewesen wären, gekümmert, also keinen Beitrag zur Bemühungspflicht iSd § 8 Abs.1 und 2 Z3 Oö. SHG geleistet. Die Verfolgung der Ansprüche an das AMS zur Arbeitslosenunterstützung und die Oö. GKK für die Krankenbehandlung war auch nicht offenbar aussichtslos und unzumutbar. Weil er daher der Bemühungspflicht nach § 8 nicht nachgekommen ist, und diese Bemühungspflicht aber eine wesentliche persönliche Voraussetzung für die Leistung sozialer Hilfe gemäß § 6 Abs.1 Oö. SHG darstellt, war ein Anspruch auf soziale Hilfe nicht gegeben.

5.3. In dem bereits von der belangten Behörde zitierten Erkenntnis des VwGH vom 4.10.2000, Zl. 2000/11/0119-7, hat der VwGH schon unter Zugrundelegung der Bestimmung des § 61 Abs.1 Oö. SHG - weil eine darin geregelte Benachrichtigung der Behörde keinen Zweck hätte, wenn feststünde, dass dem Hilfeempfänger soziale Hilfe nicht gewährt werden kann - eindeutig festgestellt, dass die Gewährung eines Kostenersatzes nur für Hilfeleistungen in Betracht kommt, für die soziale Hilfe iSd Gesetzes zu leisten gewesen wäre.

Wie aber unter Punkt 5.2. der Begründung ausgeführt wurde, wäre mangels der persönlichen Voraussetzungen soziale Hilfe im gegenständlichen Fall nicht zu leisten gewesen. In einem solchen Fall entfällt daher auch die Gewährung des Kostenersatzes.

Darüber hinaus verweist der VwGH aber auch zu Recht auf die Bestimmungen des § 61 Abs.3 Oö. SHG, wonach Kostenersatz betragsmäßig auf das Ausmaß eingeschränkt wird, in dem soziale Hilfe zu leisten gewesen wäre. Der VwGH stützt seine Auffassung darauf, dass der Gesetzgeber demnach davon ausgeht, dass dem Hilfeleistenden trotz geleisteter Hilfe kein Anspruch auf Kostenersatz bzw auf vollen Kostenersatz zukommt. Vielmehr kommt Kostenersatz nur dann und nur insoweit in Betracht, als der Hilfeempfänger Anspruch auf Gewährung von sozialer Hilfe gehabt hätte.

Auch unter Zugrundelegung dieser Bestimmung und der dazu ergangenen Judikatur steht daher fest, dass im gegenständlichen Fall mangels der persönlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf soziale Hilfe nicht bestand und daher ein Kostenersatz des Hilfeleistenden, nämlich des Bw, nicht beansprucht werden kann.

Es war daher der angefochtene Bescheid als rechtmäßig zu bestätigen und die Berufung abzuweisen.

5.4. Zu den weiters in der Berufung angeführten VwGH-Erkenntnissen wird angemerkt, dass diese vor der nunmehr geltenden Rechtslage getroffen wurden. Darüber hinaus ist aber einzuwenden, dass im Einklang mit diesen Erkenntnissen auch im gegenständlichen Fall "von der zur Zeit des Bedarfes gegebenen Situation" ausgegangen wurde, wobei eben zum Zeitpunkt des Krankenhausaufenthalts weder eine Arbeitslosenunterstützung noch eine Krankenversicherung beantragt wurde und bestand, obwohl die Möglichkeit hiezu in der Macht des Patienten gelegen wäre. Die Einsetzbarkeit des Patienten am Arbeitsmarkt hingegen war nicht relevant, wurde ihm doch über Antrag vom 6.11.2000 noch mit diesem Tage wieder Arbeitslosenunterstützung gewährt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro (entspricht  2.476,85 S) zu entrichten.

Dr. Linkesch

Beschlagwortung:

Verfolgung von Rechtsansprüchen, Bemühungspflicht wesentliche persönliche Voraussetzung, ohne Sozialhilfeanspruch kein Kostenersatzanspruch.

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