Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560047/2/WEI/Ni

Linz, 30.07.2002

VwSen-560047/2/WEI/Ni Linz, am 30. Juli 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung der "E P Linz-Urfahr", gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 4. Juni 2002, Zl. SH10-3463 Pf/Pa, betreffend Ersatz von Sozialleistungen gemäß § 48 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 - Oö. SHG 1998 (LGBl Nr. 82/1998 idF LGBl Nr. 90/2001 und LGBl Nr. 156/2001) zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm §§ 52 und 66 Abs 3 und 6 Oö. SHG 1998

Entscheidungsgründe:

Aus der Aktenlage ergibt sich im Wesentlichen der folgende S a c h v e r h a l t:

1.1. Mit Vorlageschreiben vom 25. Juni 2002, eingelangt am 28. Juni 2002, hat die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich die Berufung der "E P" (im Folgenden kurz Bwin), vom 13. Juni 2002 samt dem bezughabenden Sozialhilfeakt, Zl. SH10-3463 Pf/Gr, mit dem Bemerken zur Entscheidung vorgelegt, dass eine Berufungsvorentscheidung nicht erlassen werde.

Dem vorgelegten Akt ist zu entnehmen, dass auf Antrag des Sozialhilfeverbandes (SHV) Urfahr-Umgebung die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung mit Bescheid vom 4. Juni 2002, Zl. SH10-3463 Pf/Pa, die "E P ", gemäß § 48 Oö. SHG 1998 zum Ersatz der Kosten von 3.101,68 Euro an den SHV Urfahr-Umgebung verpflichtet hat. Dieser leistete soziale Hilfe für den am 5. April 2002 verstorbenen S in Form der Übernahme von durch dessen Pensionsanteil nicht gedeckte Heimentgelte im Altenheim in der Zeit vom 1. April 2001 bis 5. April 2002. Eine offene Forderung in Höhe von 7.371,85 Euro gegen den Nachlass wurde mit Schreiben vom 25. April 2002 beim Bezirksgericht Linz angemeldet.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23. März 2001, Zl. SH10-3463 Ga, wurde dem Antrag des S, geb. 19.2.1924, auf Hilfe zur Pflege in einer stationären Einrichtung stattgegeben und auf der Grundlage von §§ 7, 9, 11, 15 und 17 Oö. SHG 1998 iVm § 5 Oö. Sozialhilfeverordnung 1998 (LGBl Nr. 118/1998) folgende Hilfe zur Pflege zuerkannt:

"I. Ab 1.4.2001 Unterbringung, Verpflegung, Betreuung und Hilfe im Altenheim ' '.

II. Ab 1.4.2001 Übernahme der Heimentgelte im Altenheim, soweit diese Heimentgelte folgende Einkünfte überschreiten:

1. 80% Anteil der Alterspension von der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter sowie der Allg. Unfallversicherungsanstalt inkl. allfälliger Zulagen und Zuschläge, exklusive Sonderzahlungen

2. Bundes(Landes)pflegegeld in der vom jeweiligen Anspruchsübergang an den Sozialhilfeträger erfassten Höhe."

Begründend wird auf die altersbedingte Pflegebedürftigkeit hingewiesen. Die belangte Behörde ging weiter davon aus, dass kein verwertbares Vermögen vorhanden ist und die Einkünfte aus dem monatlichen Pensionsbezug in Höhe von insgesamt S 17.886,10 inklusive Pflegegeld unter Berücksichtigung der Unterhaltspflicht gegenüber der geschiedenen Gattin sowie des zu verbleibenden Taschengeldes von 20 % des Pensionsbezugs und 10 % des Pflegegeldes der Stufe 3 zur Deckung der Heimentgelte nicht ausreichen.

1.2. Nach der im Akt in Kopie einliegenden formlosen schriftlichen Schenkungsvereinbarung vom 1. Februar 2002 hat Herr S, geb. am 19.02.1924, das auf seinen Namen lautende Sparbuch mit einem Guthabensstand von Euro 8.066,68 (ATS 111.000) schenkungshalber der "E P" überlassen und offenbar auch tatsächlich übergeben.

Mit Schreiben vom 16. April 2002 an die E P teilte der SHV Urfahr-Umgebung unter Hinweis auf die oben zitierte Schenkungsvereinbarung mit, dass er von dem verschenkten Sparbuch mit einem Guthaben von 8.066,68 Euro Kenntnis erlangt habe. Da der SHV für den Verstorbenen S vom 1. April 2001 bis zum Sterbetag am 5. April 2002 Heimentgelte für das Altenheim in L getragen habe, bestehe gemäß dem § 48 Oö. Sozialhilfegesetz die Verpflichtung des Geschenknehmers, den in der genannten Gesetzesstelle festgesetzten Bagatellbetrag übersteigenden Teil des Geschenkwertes von 3.101,68 Euro als Kostenersatz an den SHV zu leisten. Um Überweisung innerhalb einer Woche werde ersucht.

Mit Schreiben vom 22. April 2002 teilte die E P dem SHV Urfahr-Umgebung mit, dass man von dessen Forderung überrascht sei und den Sachverhalt dem zuständigen Gremium weiterleiten werde, wobei die erforderliche Beschlussfassung wegen der vorgegebenen Sitzungstermine Zeit benötige. Die Einholung einer Rechtsauskunft sei unumgänglich und die extrem kurze Fristsetzung unüblich und befremdlich.

Daraufhin erklärte der SHV Urfahr-Umgebung mit weiterem Schreiben vom 3. Mai 2002, dass auf allfällige Sitzungstermine des Gremiums nicht Rücksicht genommen werden könnte. Es wurde daher um Bekanntgabe einer Erledigungsfrist ersucht.

Mit Antwortschreiben vom 17. Mai 2002 reagierte die E P wie folgt:

"Zu den oben angeführten Schreiben und der Aufforderung einen Betrag von EUR 3.101,68 als Kostenersatz an den SHV Urfahr-Umgebung zu überweisen teilen wir Ihnen nachstehendes mit:

- Die Schenkung des von Ihnen angeführten Sparbuches an die E P erfolgte auf ausdrücklichen Wunsch von Herrn S im vollen Besitz seiner geistigen Kräfte. Diese Schenkung wurde in einem Schenkungsvertrag, welcher von beiden Seiten unterzeichnet wurde, festgehalten. Die persönlichen Gründe von Herrn S für diese Schenkung sind uns bekannt, müssen aber nach unserer Meinung bei der Darstellung des Sachverhaltes nicht offengelegt werden.

- Nach Einholung einer Rechtsauskunft sind wir gemäß dem dargelegten Sachverhalt nicht verpflichtet für die angeführten Heimentgelte im Altenheim - Linz aufzukommen und den von Ihnen geforderten Betrag von EUR 3.101,68 an den SHV Urfahr-Umgebung zu überweisen. Ein diesbezüglicher Beschluss der E P wurde am 16.05.2002 gefasst.

- Sollten Ihre Forderungen über Heimentgelte noch aufrecht sein, so empfehlen wir Ihnen sich an die gesetzlichen Erben zu wenden.

Wir bedauern Ihnen keine bessere Mitteilung machen zu können und verbleiben

mit freundlichen Grüßen

P S "

1.3. Mit Schreiben vom 4. Juni 2002 stellte der SHV Urfahr-Umgebung an die belangte Behörde den Antrag auf Entscheidung nach § 52 Abs 5 Oö. SHG 1998 und brachte vor, dass die E P als Geschenknehmerin im Hinblick auf geleistete Heimentgelte von insgesamt 7.371,85 Euro aufgefordert wurde, den den Bagatellbetrag übersteigenden Teil des Geschenkwertes von 3.101,68 Euro zu ersetzen. Ein Vergleich sei nicht zustande gekommen. Es werde daher der Ersatz dieses Betrages begehrt.

Mit Bescheid vom 4. Juni 2002, Zl. SH10-3463 Pf/Pa, gab die belangte Behörde dem Antrag des SHV Urfahr-Umgebung Folge und verpflichtete die E P auf der Rechtsgrundlage des § 48 Oö. SHG 1998 zum Kostenersatz von 3.101,68 Euro innerhalb einer Woche ab Rechtskraft des Bescheides.

1.4. Aus der aktenkundigen, zur Zahl 4 A 120/02 w des Bezirksgerichts Linz durchgeführten Verlassenschaftsabhandlung vom 19. Juni 2002 durch Dr. W als Substitut der vakanten Notariatsstelle L - Dr. S ergibt sich unter Berücksichtigung der Forderung des SHV Urfahr-Umgebung von 7.371,85 Euro eine Nachlassüberschuldung in Höhe von 4.158,66 Euro. Die Summe der Passiva beträgt nach der notariellen Aufstellung 9.825,85 Euro. An Aktiva bei der C werden Guthaben auf dem Konto Nr. 1992-90719/03 von 500,38 Euro und auf dem Sparbuch Nr. 6092-40-14636 lautend auf 'I' in Höhe von 5.166,34 Euro angeführt.

Es wurde einvernehmlich der Antrag an das Verlassenschaftsgericht gestellt, dem erbl. Sohn S den Aktivnachlass an Zahlungs statt zu überlassen und ihm die Verfügungsberechtigung über die Nachlassaktiven einzuräumen.

2. In der am 17. Juni 2002 bei der belangten Behörde rechtzeitig eingelangten Berufung der E P (im folgenden kurz Bwin) gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 4. Juni 2002 wird Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.

Unter Mangelhaftigkeit des Verfahrens wird zunächst eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör gerügt, weil die belangte Behörde keine Gelegenheit bot, zum Antrag des SHV Urfahr-Umgebung Stellung zu nehmen. Schon dieser Mangel müsse zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen. Diesem fehle eine nachvollziehbare Begründung für die Höhe des Kostenersatzes. Die belangte Behörde verweise zwar auf § 16 Abs 3 Z 3 lit.a Oö. SHG 1998, begründe aber nicht, warum nicht der Richtsatz gemäß § 1 Abs 1 Z 3 lit.a von EUR 515,20 herangezogen wurde. Herr S hätte nämlich während der Zeit seines Aufenthaltes im Altenheim eine Dauerunterstützung nach dem Sozialhilfegesetz bezogen, was dem SHV Urfahr-Umgebung bekannt sein müsste.

Unter dem Aspekt der unrichtigen rechtlichen Beurteilung rügt die Bwin, dass die Bestimmungen des § 5 Abs 2 und 7 der Oö. Sozialhilfeverordnung 1998 idF LGBl Nr. 141/2001 übersehen worden wären. Gemäß § 5 Abs 2 Z 1 bis 4 müsse dem Hilfeempfänger ein gewisser Teil seiner Einkünfte zur freien Verfügung verbleiben. Daraus sei zwingend der Schluss zu ziehen, dass auch daraus resultierende Beträge nicht zum Kostenersatz herangezogen werden dürften. Über entsprechende Ersparnisse könne der Hilfeempfänger frei verfügen und der Geschenkempfänger daher auch nicht zum Kostenersatz herangezogen werden.

Die belangte Behörde hätte auch nicht berücksichtigt, dass das Sozialhilfegesetz in den Bestimmungen der §§ 46-48 einen Katalog der Ersatzpflichtigen in subsidiärer Reihenfolge anführe. Primär sei der Empfänger sozialer Hilfe ersatzpflichtig und nach dessen Tod gehe die Schuld auf den Nachlass über. Reicht der nicht aus, wären die zum Unterhalt verpflichteten Angehörigen unter den Voraussetzungen des § 47 Oö. SHG ersatzpflichtig. Erst wenn auch dabei kein Ersatz zu erhalten ist, entstehe eine Ersatzpflicht von Geschenknehmern gemäß § 48 Oö. SHG.

Soweit der Bwin bekannt sei, wäre ein Ersatz aus dem Nachlass einbringlich gewesen. Weiter wären unterhaltspflichtige Erben (Kinder des Verstorbenen) vorhanden, die vor dem Geschenknehmer zur vollständigen Ersatzleistung heranzuziehen wären. Offensichtlich habe die Behörde insofern notwendige Erhebungen unterlassen, was auch einen wesentlichen Verfahrensmangel darstelle.

Abschließend wird beantragt, der Berufung Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu den Ersatzbetrag mit 2.914,68 Euro festzulegen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Bescheiderlassung an die Erstbehörde zurückzuverweisen.

3.1. Die Zuständigkeit der belangten Behörde ergibt sich aus § 66 Abs 6 iVm § 52 Abs 5 Oö. SHG 1998. Da ein Vergleich zwischen der Bwin und dem SHV Urfahr-Umgebung als dem Träger der Kosten der Sozialhilfe nach § 40 Abs 1 Oö. SHG 1998 nicht zustande kam, hatte die belangte Behörde über den Ersatzanspruch des SHV Urfahr-Umgebung mit Bescheid zu entscheiden. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich für das Berufungsverfahren folgt aus § 66 Abs 3 Oö. SHG 1998.

3.2. Der Oö. Verwaltungssenat hat aus den vorgelegten Akten den oben dargestellten Sachverhalt ableiten können, der durch die vorliegende Berufung nicht substanziell bestritten wurde. Zur Lösung des vorliegenden Berufungsfalls waren daher im Wesentlichen nur Rechtsfragen zu beurteilen.

Was die gerügte Verletzung des Parteiengehörs betrifft, ist die Bwin darauf hinzuweisen, dass sie mittlerweile in der gegenständlichen Berufung ausreichend Gelegenheit hatte, zum verfahrenseinleitenden Antrag des SHV Urfahr-Umgebung, dessen Begehren der Bwin inhaltlich ohnehin durch die Vorkorrespondenz bekannt war, allenfalls nach vorhergehender Akteneinsicht Stellung zu nehmen.

4. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. § 9 Oö. SHG 1998 geht vom Grundsatz des vorrangigen Einsatzes eigener Mittel aus. Gemäß § 9 Abs 1 Oö. SHG 1998 hat die Leistung sozialer Hilfe unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der hilfebedürftigen Person, bei sozialer Hilfe zur Pflege auch unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, zu erfolgen, es sei denn dies wäre im Einzelfall mit der Aufgabe sozialer Hilfe unvereinbar oder würde zu besonderen Härten führen.

Nicht zum verwertbaren Vermögen gehören gemäß § 9 Abs 4 leg.cit. Gegenstände, die zur Fortsetzung (Aufnahme) einer Erwerbstätigkeit der hilfebedürftigen Person oder zur (teilweisen) Vermeidung, Bewältigung oder Überwindung einer sozialen Notlage (§ 7) dienen. Nach § 9 Abs 5 leg.cit. darf die Verwertung von Vermögen nicht verlangt werden, wenn dadurch die soziale Notlage verschärft wird, von einer vorübergehenden zu einer dauernden wird oder die dauerhafte Überwindung einer sozialen Notlage gefährdet wird.

Eine Verordnungsermächtigung für die Landesregierung über den Einsatz der Mittel und den Kostenbeitrag ist im § 9 Abs 9 Oö. SHG 1998 geregelt. Die Oö. Sozialhilfeverordnung 1998 (LGBl Nr. 118/1998, zuletzt geändert mit LGBl Nr. 141/2001) beruht auf §§ 9 und 16 Oö. SHG 1998.

§ 5 Oö. Sozialhilfeverordnung 1998 befasst sich mit dem Einsatz der eigenen Mittel und mit Freibeträgen. Gemäß § 5 Abs 2 sind bei Festsetzung des Ausmaßes von Leistungen sozialer Hilfe durch Hilfe in stationären Einrichtungen (§ 17 Abs 2 Z 2 OÖ. SHG 1998) folgende Einkünfte nicht zu berücksichtigen:

1. 20% einer allfälligen Pension, Rente oder anderer Ruhe- oder Versorgungsgenüsse (einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschläge) und

2. die Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) und

3. 20% des Betrages der Stufe 3 eines Pflegegeldes nach dem Oö. Pflegegeldgesetz oder bei Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz - BPGG, BGBl Nr. 110/1993, der vom Anspruchsübergang gemäß § 13 BPGG nicht erfasste Betrag oder

4. 20% des Betrages des Pflegegeldes der Stufe 3, wenn dadurch ein Anspruch auf Sozialhilfe vermieden wird.

4.2. Im siebten Hauptstück (§§ 45 bis 52) des Oö. SHG 1998 geht es um Ersatz für geleistete soziale Hilfe und den Übergang von Ansprüchen.

Nach den allgemeinen Bestimmungen des § 45 Abs 1 Oö. SHG 1998 haben für Kosten sozialer Hilfe, auf die ein Rechtsanspruch besteht, Ersatz zu leisten, soweit hiefür nicht bereits vom Hilfebedürftigen Kostenbeiträge nach § 9 Abs 7 Oö. SHG 1998 geleistet wurden oder solche ausgeschlossen sind:

1. der Empfänger sozialer Hilfe;

2. die Erben des Empfängers sozialer Hilfe;

3. dem Empfänger sozialer Hilfe gegenüber unterhaltspflichtige Angehörige;

4. Personen, denen gegenüber der Empfänger sozialer Hilfe Rechtsansprüche zur Deckung jenes Bedarfes besitzt, der die Leistung sozialer Hilfe erforderlich gemacht hat;

5. Personen, denen der Empfänger sozialer Hilfe Vermögen geschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung übertragen hat.

Nach § 46 Abs 1 Oö. SHG 1998 ist der Sozialhilfeempfänger grundsätzlich (Ausnahmen in § 46 Abs 2 leg.cit.) zum Ersatz der aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn

1. er zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen (§ 9) gelangt;

2. nachtäglich bekannt wird, dass er zu Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen oder vermögen hatte;

3. im Fall des § 9 Abs 6 die Verwertung von Vermögen nachträglich möglich und zumutbar wird.

Gemäß § 46 Abs 3 Oö. SHG 1998 geht die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten sozialer Hilfe auf den Nachlass des Sozialhilfeempfängers über. Seine Erben haften nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses.

§ 47 regelt den Ersatz durch unterhaltspflichtige Angehörige. Nach § 47 Abs 3 Oö. SHG 1998 dürfen allerdings nicht zum Ersatz herangezogen werden:

1. Großeltern und Enkel des Hilfeempfängers;

2. Minderjährige für soziale Hilfe, die ihren Eltern (einem Elternteil) geleistet wurde;

3. volljährige Kinder für soziale Hilfe, die ihren Eltern (einem Elternteil) in einer stationären Einrichtung sowie nach Vollendung des 60. Lebensjahres geleistet wurde.

§ 48 Oö. SHG 1998 regelt nach seiner Überschrift "Sonstige Ersatzpflichtige". Gemäß § 48 Abs 1 Oö. SHG 1998 sind zum Ersatz der Kosten für soziale Hilfe auch Personen verpflichtet, denen der Empfänger sozialer Hilfe in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Leistung sozialer Hilfe während oder drei Jahre nach deren Leistung Vermögen verschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung übertragen hat, soweit der Wert des Vermögens das Zehnfache des Richtsatzes für Alleinstehende (§ 16 Abs 3 Z 1 lit a leg.cit.) übersteigt; dies gilt auch für Schenkungen auf den Todesfall. Nach § 48 Abs 2 Oö. SHG ist die Ersatzpflicht nach Abs 1 mit der Höhe des Geschenkwertes (Wert des ohne entsprechende Gegenleistung übernommenen Vermögens) begrenzt.

4.3. Entgegen der Ansicht der Berufung kann der erkennende Verwaltungssenat in der gesetzlichen Regelung der Pflicht zum Ersatz für geleistete Sozialhilfe nach §§ 45 ff Oö. SHG 1998 keine Rangordnung nach dem Prinzip der Subsidiarität erkennen. § 45 Abs 1 leg.cit. listet alle Ersatzpflichtigen gleichermaßen auf, ohne eine Ausfallshaftung festzulegen. Auch dem Bericht des Sozialausschusses des Oö. Landtages betreffend das Oö. SHG 1998 ist keine entsprechende Absicht des Landesgesetzgebers zu entnehmen (vgl Blg 206/1998 zum kurzschriftlichen Bericht des Oö. LT, 25. GP, 21 ff, zu §§ 45 ff). Im Gegenteil ist "Zu § 45" vom grundsätzlich für einen Ersatz in Betracht kommenden Personenkreis die Rede. "Zu § 47" wird betont, dass die Befreiungen nach Abs 2 und 3 an den Sachverhalt "Unterhaltspflichtiger" anknüpfen und für Geschenknehmer jedenfalls § 48 Oö. SHG 1998, der bekanntlich keinen entsprechenden Befreiungstatbestand enthält, anzuwenden ist.

Im § 48 Oö. SHG 1998 wurde im Vergleich zum früheren § 52b O.ö. Sozialhilfegesetz die Frist bezüglich relevanter Vermögensübertragungen ohne Gegenleistung auf fünf Jahre vor Beginn der Leistung sozialer Hilfe verlängert, um spekulative Vermögensübertragungen zu erschweren. Der Sinn der Ersatzpflicht des Geschenknehmers nach § 48 leg.cit. besteht offensichtlich darin, willkürliche Vermögensverschiebungen des grundsätzlich zum Einsatz der eigenen Mittel (§ 9) und zur Anzeige und Rückerstattung (§ 28) verpflichteten Sozialhilfeempfängers (vgl §§ 9 und 28 Oö. SHG 1998) innerhalb bestimmter Fristen zu vereiteln, indem der Zugriff des Sozialhilfeträgers gewährleistet bleibt. Von einer bloß subsidiären Haftung des Geschenknehmers kann daher nach dem evidenten Gesetzeszweck keine Rede sein.

Im Übrigen sei zum unzutreffenden Berufungsvorbringen, dass im gegenständlichen Fall die Erben oder Kinder des Verstorbenen zum Ersatz heranzuziehen gewesen wären, auf den Umstand des überschuldeten Nachlasses sowie auf die Ausnahmebestimmung des § 47 Abs 3 Oö. SHG 1998 hingewiesen. Bei einer Überlassung der Nachlassaktiva an Zahlung statt zur anteiligen Tilgung der Schulden gibt es außerdem keine Erben.

4.4. Jener Teil der Einkünfte, der nach § 9 Abs 9 Oö. SHG 1998 iVm § 5 Abs 2 Oö. Sozialhilfeverordnung 1998 bei Festsetzung der Leistung sozialer Hilfe in stationären Einrichtungen nicht zu berücksichtigen ist, steht dem Hilfeempfänger grundsätzlich frei zur Verfügung. Der Berufung ist insofern beizupflichten, dass nachweisliche Ersparnisse daraus nicht als verwertbares Vermögen iSd § 9 Oö. SHG1998 angesehen werden können (vgl auch § 46). Allerdings unterstellt die Berufung, ohne irgendwelche konkreten Tatsachen vorzubringen, dass das Sparguthaben durch das dem Verstorbenen verbliebene monatliche "Taschengeld" und die Sonderzahlungen angespart worden wäre. Für diese lebensfremde Behauptung liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Rechnet man der Einfachheit halber 20 % (§ 5 Abs 2 Z 1 und Z 3 Oö. SozialhilfeV) des monatlichen Gesamtbetrags inkl. Pflegegeld von S17.886,10 so ergibt das S 3.577,20 und auf ein Jahr hochgerechnet S 42.926,64. Dazu kämen noch die jährlichen Sonderzahlungen (§ 5 Abs 2 Z 2 Oö SozialhilfeV). Der verstorbene S hätte demnach theoretisch rund S 60.000 im Jahr ansparen können, wenn man unterstellt, dass er selbst keinerlei Ausgaben für sich und andere getätigt hätte. Diese Annahme widerspräche aber der allgemeinen Lebenserfahrung. Außerdem traf ihn nach der Aktenlage eine Unterhaltspflicht gegenüber seiner geschiedenen Gattin, weshalb die ihm verbleibenden Beträge nach § 5 Abs 2 Oö. Sozialhilfeverordnung 1998 nicht zur freien Verfügung standen, sondern auch zur Leistung von Unterhalt heranzuziehen waren. Unter diesen Umständen ist kaum vorstellbar, dass überhaupt ein nennenswerter Betrag während der Zeit der geleisteten Sozialhilfe vom 1. April 2001 bis 5. April 2002 angespart werden konnte. Das Sparguthaben von 8.066,68 Euro kann damit keinesfalls erklärt werden. Dies gilt umso mehr, wenn man bedenkt, dass bei der Verlassenschaftsabhandlung noch weitere Bankguthaben in Höhe von 5.666,72 Euro festgestellt wurden. Plausibel erscheint nur davon auszugehen, dass der Verstorbene sein verwertbares Vermögen in Form von Bankguthaben gegenüber dem SHV Urfahr-Umgebung verschwiegen hatte. Deshalb ist der Geschenknehmer gemäß § 48 Abs 1 Oö. SHG 1998 dem Träger der Kosten sozialer Hilfe ersatzpflichtig.

Schließlich ist auch der Einwand bezüglich des zu berücksichtigenden Richtsatzes nach § 1 Abs 1 Z 3 lit a) Oö. Sozialhilfeverordnung 1998 für Dauerunterstützte iSd § 16 Abs 3 Z 2 Oö. SHG 1998 verfehlt. Denn nach den Bestimmungen des § 48 Abs 1 Oö. SHG 1998 ist ausdrücklich der Richtsatz für Alleinstehende nach § 16 Abs 3 lit.a) leg.cit. als Berechnungsgrundlage für den Bagatellbetrag heranzuziehen, den der Geschenkwert übersteigen muss. Die belangte Behörde hat daher mit Recht auf das Zehnfache des Richtsatzes nach § 1 Abs 1 Z 1 Oö. Sozialhilfeverordnung 1998 idF LGBl Nr. 141/2001 abgestellt und den Betrag von 4.965 Euro (10 x 496,50 Euro) vom Geschenkwert in Höhe von 8.066,68 Euro in Abzug gebracht, was die Differenz der begehrten und zugesprochenen 3.101,68 Euro ergibt.

5. Im Ergebnis war daher die Berufung zur Gänze unbegründet und der erstbehördliche Bescheid über die Ersatzpflicht der Bwin als Geschenknehmerin zu bestätigen. Hinsichtlich der geltend gemachten Verfahrensmängel ist die Bwin auf diese Berufungsentscheidung zu verweisen. Danach liegen die gerügten Verfahrensmängel bei richtiger rechtlicher Beurteilung nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. W e i ß

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