Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104588/3/Br

Linz, 06.05.1997

VwSen-104588/3/Br Linz, am 6. Mai 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr.Bleier über die Berufung des Herrn Ing. J, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 20. März 1997, Zl.: VerkR96-18686-1996-K, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, daß die Geldstrafe auf 2.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf zwei Tage ermäßigt wird.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 471/1995 - AVG iVm § 19 Abs.1 und 2, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 620/1995 - VStG.

II. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich demnach auf 200 S. Für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag. Rechtsgrundlage: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem Straferkenntnis vom 20. März 1997, Zl.:VerkR96-18686-1996-K, wegen der Übertretungen nach § 52 lit.a Z10a iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 4.000 S und für den Nichteinbringungsfall fünf Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 16. September 1996 um 09.52 Uhr im Gemeindegebiet von Asten, auf der A1 bei km 159,900 (Baustelle mit Gegenverkehr), in Richtung Salzburg, den PKW, Kennzeichen im Bereich des VZ "Geschwindigkeitsbeschränkung 60 km/h, mit einer Geschwindigkeit von 117 km/h gelenkt habe. 1.1. Die Erstbehörde führte im Hinblick auf die Strafzumessung aus, daß diese innerhalb der Grenzen des Strafsatzes und unter Bedachtnahme auf § 19 VStG bemessen sei. Straferschwerend wertete die Erstbehörde das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung, strafmildernd die bisherige Unbescholtenheit. Es wurde von einem Monatseinkommen von 25.000 S ausgegangen.

2. Der Berufungswerber führt in der fristgerecht erhobenen und nur gegen das Strafausmaß gerichteten Berufung aus, daß er dienstlich unterwegs gewesen wäre und unter nicht durch ihn verschuldeten Zeitdruck gestanden sei, wobei er bei Nichteinhaltung des Termines mit beruflichen Konsequenzen zu rechnen gehabt hätte. Schließlich sei er im April gekündigt worden. Er ersuchte um Herabsetzung bzw. Aussetzung der Geldstrafe. Ergänzend reichte der Berufungswerber per FAX vom 5. Mai 1997 einen Schriftsatz nach, worin er ausführt, daß dieses Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung nur mangels eines Verkehrsaufkommens zum Vorfallszeitpunkt möglich gewesen sei. Zusätzlich übermittelt der Berufungswerber ein Kündigungsschreiben seines Arbeitgebers vom 18. März 1997.

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war angesichts der bloßen Strafberufung nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG). 4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und in die vom Berufungswerber ergänzend vorgelegten Unterlagen betreffend die (geänderten) wirtschaftlichen Verhältnisse und durch das Vorbringen im ergänzenden Schriftsatz. 5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

5.2. Grundsätzlich trifft es zu, daß mit dem Schnellfahren in aller Regel eine erhöhte Gefahrenpotenzierung einhergeht. Daher muß derartigen Übertretungen durchaus mit spürbaren Strafen begegnet werden, wobei der von der Erstbehörde verhängten Strafe unter den von ihr aus der Aktenlage getroffenen Annahmen im Hinblick auf das Einkommen grundsätzlich nicht entgegengetreten werden könnte. Die von der Erstbehörde hier festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 4.000 S kann jedoch angesichts der sich nun doch wesentlich ungünstiger gestaltenden wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers, als sie noch zum Zeitpunkt der erstbehördlichen Entscheidung anzunehmen gewesen sind, nicht gehalten werden. Zusätzlich liegt auch glaubhaft dar, daß sich zum Vorfallszeitpunkt keine weiteren Fahrzeuge im Bereich des Berufungswerbers befunden haben, so daß keine zusätzlich nachteiligen Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit gegeben waren. Als zusätzlicher Milderungsgrund kommt hier noch die Geständigkeit und Einsichtigkeit zum Tragen, so daß die strafmildernden Umstände überwiegen und daher auch aus spezialpräventiver Sicht mit der nunmehr verhängten Strafe, dem Strafzweck entsprechend, das Auslangen gefunden werden kann. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. B l e i e r

Beschlagwortung: Einkommensverhältnisse; Arbeitslosigkeit Strafherabsetzung

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