Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560051/2/SR/An

Linz, 13.09.2002

VwSen-560051/2/SR/An Linz, am 13. September 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung des P P, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. E B, W, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf an der Krems vom 19. Juli 2002, Zl. SH10-4059 WP, betreffend Ersatz von Sozialleistungen gemäß den §§ 45, 46 und 48 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 - Oö. SHG 1998 (LGBl Nr. 82/1998 idF LGBl Nr. 90/2001, LGBl Nr. 156/2001 und 68/2002) zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm §§ 52 und 66 Abs 3 und 6 Oö. SHG 1998

Entscheidungsgründe:

1. Aus der Aktenlage ergibt sich im Wesentlichen der folgende S a c h v e r h a l t:

1.1. Mit Vorlageschreiben vom 13. August 2002, eingelangt am 16. August 2002, hat die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich die Berufung des P P (im Folgenden: Bw), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B, vom 19. Juli 2002 samt dem bezughabenden Sozialhilfeakt, Zl. SH10-4059 WP, mit dem Bemerken zur Entscheidung vorgelegt, dass eine Berufungsvorentscheidung nicht erlassen werde.

Dem vorgelegten Akt ist zu entnehmen, dass auf Antrag des Sozialhilfeverbandes K (im Folgenden: SHV) der Bezirkshauptmann von Kirchdorf an der Krems mit Bescheid vom 19. Juli 2002, Zl. SH10-4059 WP, die "Ehegatten C und P P", gemäß der §§ 45, 46 und 48 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 (SHG) 1998 zum Rückersatz der für Frau E P im Zeitraum 01.09.1998 bis 06.11.2000 aufgewendeten Kosten in der Höhe von 15.137,68 Euro verpflichtet hat.

1.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19. Oktober 1998, Zl. SH10-4059 WP wurde dem Antrag der E P, geboren am auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes in Form der teilweisen Übernahme der anfallenden Heimgebühren im Rahmen des Bezirksaltenheimes W stattgegeben und auf Grundlage von §§ 7, 9, 14, 18 und 18 a Oö. SHG 1998 nach Maßgabe der Sozialhilfeverordnung folgende Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes gewährt:

"Voller Lebensbedarf einschließlich der erforderlichen Pflege und Betreuung im Rahmen des Bezirksaltenheimes W und vorläufige Tragung der Verpflegskosten ab 1.9.1998.

Gemäß § 9 des Oö. Sozialhilfegesetzes hat die Hilfeempfängerin, Frau E P die auflaufenden Kosten bis zur Höhe von 80 v.H. ihres gesamten Pensionseinkommens einschließlich des Pflegegeldes dem Sozialhilfeverband K zu erstatten."

Begründend hat die belangte Behörde ausgeführt, dass die Antragstellerin nicht in der Lage ist, die Verpflegskosten zur Gänze selbst aus ihren Pensionseinkünften zu tragen. Weiters ist sie davon ausgegangen, dass die Antragstellerin auch nicht über Vermögen verfügt, das den Betrag von S 50.000,-- übersteigt. Daher war eine Teilkostentragung durch die Sozialhilfe erforderlich.

1.3. Der SHV leistete soziale Hilfe für die am 6. November 2000 verstorbene E P in Form der teilweisen Übernahme der anfallenden Heimgebühren im Bezirksaltenheim W in der Zeit vom 1. September 1998 bis 6. November 2000.

1.4. Am 10. März 1997 haben E P und ihr Sohn E P vor dem öffentlichen Notar einen Übergabsvertrag errichtet. Vor der Vertragserrichtung waren E und E P je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaften je Grundbuch V in unverbürgtem Ausmaß von 43.552 m2. E P hat ihrem Sohn E P den Hälfteanteil der genannten Liegenschaften samt aller zum Gutsbestande dieser Liegenschaften gehörigen Grundstücke und Bauflächen, samt allem toten und lebenden Inventar, samt allen damit verbundenen Rechten und Pflichten sowie samt allem tatsächlichen und rechtlichen Zubehör einschließlich aller landwirtschaftlichen Maschinen und Geräte und samt allen allfälligen Anteilsrechten übergeben. Ausgenommen waren lediglich die Einrichtungsgegenstände des Auszugszimmers und die persönlichen Fahrnisse der übergebenden Partei. Als Gegenleistung wurde das näher bestimmte Wohnungsrecht im Übergabshaus in V und Pflege samt Betreuung, die mit monatlich 500 Schilling bemessen worden waren, vereinbart.

Mit Schreiben vom 20.10.1998 wurde E P unter Hinweis auf den Übergabsvertrag vom 10. März 1997 und seiner Verpflichtung zum Kostenersatz (Sicherung des Lebensbedarfes für Frau P E) von der belangten Behörde geladen. Auf der im Akt eingelegten Ladung wurde der Aktenvermerk angebracht, dass der Geladene derzeit arbeitslos sei und es daher einer Schätzung der Liegenschaft bedürfe um eventuell eine Grundbuchsicherstellung vornehmen zu lassen.

Am 3. November 1998 ersuchte die belangte Behörde den SHV um Bekanntgabe, ob dieser einer grundbücherlichen Sicherstellung des Kostenrückersatzes (Forderung gegen E P) zustimmen würde. Der SHV hat am 9. Jänner 1999 einer Sicherstellung im Grundbuch schriftlich zugestimmt.

Am 2. Juli 1999 langte das vom SHV in Auftrag gegebene Gutachten zur Bewertung der in Frage kommenden Liegenschaft alle je KG V bei der belangten Behörde ein. Im Grundbuchauszug war E P als alleiniger Eigentümer ausgewiesen.

Am 11. September 1999 hat die belangte Behörde dem SHV mitgeteilt, dass E P am 6. September 1999 verstorben ist und er nicht mehr zum Kostenersatz verpflichtet werden konnte.

Im Verlassenschaftsverfahren nach E P hat sich E P der Erbschaft entschlagen. Die vom Halbbruder des Verstorbenen, S P abgegebene unbedingte Erbserklärung wurde vom Bezirksgericht angenommen. Dem nunmehrigen Alleinerben wurde der gesamte Nachlass eingeantwortet.

Der Akt weist im Anschluss an die Dokumentation des Verlassenschaftsverfahrens einen undatierten Aktenvermerk auf. Darin ist festgehalten, dass der Bw und seine Ehegattin C P unaufgefordert bei der Behörde erschienen sind. Bei der Vorsprache hätten diese bekannt gegeben, dass ihnen von E P die Hälfteanteile der Liegenschaften Nr. KG V übergeben worden seien. Nach Erläuterung der Rechtslage sei dem Ehepaar mitgeteilt worden, dass sie gemäß § 48 SHG als Geschenknehmer verpflichtet wären, die für Frau P geleistete soziale Hilfe rückzuersetzen. Das Ehepaar habe jedoch ersucht, die Rückforderung noch nicht zu veranlassen, da sie beabsichtigen würden, vom Onkel die zweite Liegenschaftshälfte zu erwerben. Nach Umsetzung der Vorstellungen würden sie sich umgehend mit der Behörde in Verbindung setzen.

In der Folge enthält der Akt eine Kopie des am 17. April 2000 vor dem öffentlichen Notar Dr. E O zwischen S P einerseits und dem Bw und C P andererseits errichteten Übergabs- und Schenkungsvertrages. S P hat darin der Abschreibung der Grundstücke und, die bereits mit Schenkungsvertrag vom 24. August 1999, GZ von seinem Rechtsvorgänger E P aus dem Gutsbestand der Liegenschaft EZ KG V je zur Hälfte an den Bw und C P übergeben worden waren, zugestimmt. Darüber hinaus hat S P an den Bw die Liegenschaften EZ und je KG V mit Ausnahme der mit obiger Vermessungsurkunde neu gebildeten Grundstücke und abgetreten. Als Gegenleistung ist vereinbart worden, dass der Bw die in der Verlassenschaftsabhandlung nach E P angeführten Verbindlichkeiten in der Höhe von ATS 293.657,54 - siehe Protokoll vom 12. November 1999 - in seine alleinige Zahlungsverpflichtung übernimmt und sich verpflichtet, S P klag- und schadlos zu halten.

Am 6. November 2000 ist E P verstorben.

Mit Schreiben vom 28. November 2000 hat die belangte Behörde beim Bezirksgericht W eine offene Forderung in der Höhe von ATS 208.299,-- gegen den Nachlass der E P angemeldet.

Im Beschluss des Bezirksgerichtes vom 1. März 2001 ergeht vom zuständigen Rechtspfleger in der Verlassenschaftssache nach E P die Verfügung, dass der Nachlass aus Aktiva von S 51.334,61 besteht und dieser dem P P gegen Bezahlung der Begräbnis-, der Grabausgestaltungs- und der Abhandlungskosten in der Höhe von S 59.816,-- an Zahlungsstatt überlassen wird. Der SHV wurde von diesem Beschluss (siehe Ziffer 4 des Beschlusses) verständigt.

Laut Aktenvermerk vom 15. Mai 2002 konnte der im Zeitraum "01.09.1998 bis 06.11.2002 (!!)" aufgelaufene Rückstand von S 208.299,-- aus der Verlassenschaft der E P nicht gedeckt werden.

Mit Schreiben vom 21. Juni 2002 wurde der Vertreter der Familie P zum Abschluss eines Vergleiches geladen. Das Vergleichsgespräch wurde vom Vertreter des Bw mit der Begründung abgelehnt, dass keine Zahlungspflicht bestünde.

2. In der am 7. August 2002 bei der belangten Behörde rechtzeitig eingelangten Berufung des Bw gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 19. Juli 2002 wird unrichtige Sachverhaltsfeststellung und unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache (materielle Rechtswürdigkeit) geltend gemacht.

Als unrichtig wird die Feststellung der belangten Behörde bekämpft, dass die Ehegatten C und P P den Hälfteanteil der Liegenschaft des verstorbenen E P aus dem Verlassenschaftsverfahren als Rechtsnachfolger von Frau E P übernommen hätten. Diese Feststellung sei unrichtig und würde sich auch nicht mit den Ergebnissen des Verlassenschaftsverfahrens des Bezirksgerichtes W decken. Aus diesem Verfahren ergebe sich viel mehr, dass die Ehegatten P P und C P lediglich Rechtsnachfolger nach dem erblichen Halbbruder S P waren. Eine Rechtsnachfolge nach E P würde sich aus dem Verlassenschaftsverfahren keinesfalls ergeben. Da die Ehegatten P P und C P nicht Rechtsnachfolger der Sozialhilfeempfängerin E P wären, seien sie auch keinesfalls zum Ersatz der Kosten verpflichtet.

Materiell rechtswidrig sei der Bescheid deshalb, da sich aus dem Verlassenschaftsverfahren eindeutig ergeben würde, dass E P sich der Erbschaft entschlagen habe und sie somit auch in diesem Verlassenschaftsverfahren nicht beteiligt gewesen wäre. Sie sei niemals Erbin und Rechtsnachfolgerin von E P geworden. Die Ehegatten C und P P seien daher auch rechtlich nicht Rechtsnachfolger von E P aus dem Verlassenschaftsverfahren nach dem verstorbenen E P geworden. Gemäß § 48 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 seien nur jene Personen zum Ersatz der Kosten für soziale Hilfe verpflichtet, denen der Empfänger sozialer Hilfe (hier E P) in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Leistung sozialer Hilfe, während oder drei Jahre nach der Leistung, Vermögen verschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung übertragen hat. Die Ehegatten C und P P hätten im genannten Zeitraum von E P keinerlei Vermögen geschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung übertragen erhalten. Sie wären daher keinesfalls verpflichtet die im angefochtenen Bescheid angeführten und vom SHV aufgewendeten Kosten rückzuersetzen.

Neben weiteren Ausführungen wird abschließend der Antrag gestellt, der Berufung Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.

3.1. Die Zuständigkeit der belangten Behörde ergibt sich aus § 66 Abs.6 iVm § 52 Abs.5 Oö. SHG 1998. Da ein Vergleich zwischen dem Bw und dem SHV K als dem Träger der Kosten der Sozialhilfe nach § 40 Abs.1 Oö. SHG 1998 nicht zustande kam, hatte die belangte Behörde über den Ersatzanspruch des SHV K mit Bescheid zu entscheiden. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich für das Berufungsverfahren folgt aus § 66 Abs.3 Oö. SHG 1998.

3.2. Der Oö. Verwaltungssenat hat aus den vorgelegten Akten den oben dargestellten Sachverhalt ableiten können, der durch die vorliegende Berufung nicht substanziell bestritten wurde.

4. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Nach den allgemeinen Bestimmungen des § 45 Abs.1 Oö. SHG 1998 haben für Kosten sozialer Hilfe, auf die ein Rechtsanspruch besteht, Ersatz zu leisten, soweit hiefür nicht bereits vom Hilfebedürftigen Kostenbeiträge nach § 9 Abs.7 Oö. SHG 1998 geleistet wurden oder solche ausgeschlossen sind:

1. der Empfänger sozialer Hilfe;

2. die Erben des Empfängers sozialer Hilfe;

3. dem Empfänger sozialer Hilfe gegenüber unterhaltspflichtiger Angehörige;

4. Personen, denen gegenüber der Empfänger sozialer Hilfe Rechtsansprüche zur Deckung jenes Bedarfes besitzt, der die Leistung sozialer Hilfe erforderlich gemacht hat;

5. Personen, denen der Empfänger sozialer Hilfe Vermögen geschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung übertragen hat.

Nach § 46 Abs.1 Oö. SHG 1998 ist der Sozialhilfeempfänger grundsätzlich (Ausnahmen in § 46 Abs.2 leg.cit.) zum Ersatz der aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn

1. er zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen (§ 9) gelangt;

2. nachträglich bekannt wird, dass er zu Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen oder Vermögen hatte;

3. im Fall des § 9 Abs.6 die Verwertung von Vermögen nachträglich möglich und zumutbar wird.

Gemäß § 46 Abs.3 Oö. SHG 1998 geht die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten sozialer Hilfe auf den Nachlaß des Sozialhilfeempfängers über. Seine Erben haften nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses.

§ 47 regelt den Ersatz durch unterhaltspflichtige Angehörige.

Nach § 47 Abs.3 Oö. SHG 1998 dürfen allerdings nicht zum Ersatz herangezogen werden:

1. Großeltern und Enkel des Hilfeempfängers;

2. Minderjährige für soziale Hilfe, die ihren Eltern (einem Elternteil) geleistet wurde;

3. volljährige Kinder für soziale Hilfe, die ihren Eltern (einem Elternteil) in einer stationären Einrichtung sowie nach Vollendung des 60. Lebensjahres geleistet wurde.

§ 48 Oö. SHG 1998 regelt nach seiner Überschrift "Sonstige Ersatzpflichtige". Gemäß § 48 Abs.1 Oö. SHG 1998 sind zum Ersatz der Kosten für soziale Hilfe auch Personen verpflichtet, denen der Empfänger sozialer Hilfe in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Leistung sozialer Hilfe während oder drei Jahre nach deren Leistung Vermögen verschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung übertragen hat, soweit der Wert des Vermögens das Zehnfache des Richtsatzes für Alleinstehende (§ 16 Abs.3 Z 1 lit a leg.cit.) übersteigt; dies gilt auch für Schenkungen auf den Todesfall. Nach § 48 Abs.2 Oö. SHG ist die Ersatzpflicht nach Abs.1 mit der Höhe des Geschenkwertes (Wert des ohne entsprechende Gegenleistung übernommenen Vermögens) begrenzt.

4.3. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde kann der Bw weder gemäß § 46 noch gemäß § 48 Oö. SHG zum Rückersatz der für E P aufgewendeten Kosten in der Höhe von 15.137,68 Euro verpflichtet werden.

E P hat entsprechend dem Notariatsakt vom 10. März 1997 den Hälfteanteil der Liegenschaften EZ und je Grundbuch V an ihren Sohn E P übergeben. Dieser hat mit Schenkungsvertrag vom 24. August 1999, GZ des beurkundenden Notars aus dem Gutsbestand der Liegenschaft EZ KG V eine noch zu vermessende Grundfläche im Ausmaß von ca 1300 m2 je zur Hälfte an den Bw und an C P übergeben. E P ist am 6. September 1999 verstorben. E P hat sich bei der Verlassenschaftsverhandlung nach E P der Erbschaft entschlagen. Der vollständige Nachlass wurde daraufhin dem nunmehrigen Alleinerben S P, der eine unbedingte Erbserklärung abgegeben hatte, eingeantwortet. Im eidesstättigen Vermögensbekenntnis ist u.a. eine Forderung des SHV K in der Höhe von ATS 90.000,-- angeführt. Entsprechend dem Notariatsakt vom 17. April 2000 hat S P die Abschreibung des nach dem Schenkungsvertrag vom 24. August 1999 übergebenen Grundstückes und die Einverleibung des Eigentumsrechtes je zur Hälfte für den Bw und für C P bewilligt. Darüber hinaus hat S P dem Bw u.a. die Liegenschaften EZ und je KG V übergeben und die Einverleibung des Eigentumsrechtes bewilligt. Als Gegenleistung hat sich der Bw verpflichtet, die im Protokoll vom 12. November 1999 angeführten Nachlasspassiva angeführten Verbindlichkeiten (ausgenommen Ordnungsnummer ) in der Höhe von ATS 293.657,54 zu übernehmen. Am 6. November 2000 ist E P verstorben. Der Nachlass, der aus Aktiva ATS 51.334,61 bestand wurde dem Bw gegen Bezahlung der Begräbnis-, Grabausgestaltungs- und Abhandlungskosten in der Höhe von 59.816,-- an Zahlungsstatt überlassen.

4.3.1. § 45 Oö SHG enthält eine allgemeine Umschreibung der grundsätzlich ersatzfähigen Leistungen sozialer Hilfe sowie des grundsätzlich für einen Ersatz in Betracht kommenden Personenkreises.

So bezeichnet § 45 Oö. SHG in Abs.1 Ziffer 2 die "Erben des Empfängers sozialer Hilfe" als jene, die Ersatz zu leisten haben.

Neben dieser allgemeinen Bestimmung legt § 46 Abs.3 Oö. SHG fest, dass sämtliche Ersatzpflichten nach § 46 Abs.1 Oö. SHG auf den Nachlass übergehen.

Die belangte Behörde hat sich u. a. auf § 46 Oö. SHG gestützt und den Bw als "Rechtsnachfolger von E P" bezeichnet.

Der Begründung des angefochtenen Bescheides kann jedoch nicht entnommen werden, ob sich die belangte Behörde bei den angenommenen Liegenschaftsübernahmen auf das Verlassenschaftsverfahren des E P oder das der E P bezogen hat.

Unabhängig davon, auf welches Verfahren sich die belangte Behörde beziehen wollte, fand hier keine unter das Oö. SHG 1998 fallende Liegenschaftsübernahme statt.

Voraussetzung für den Kostenersatz gemäß § 46 Abs.3 Oö. SHG 1998 wäre, dass der Bw "Erbe" der Empfängerin sozialer Hilfe geworden ist. Der obigen Darstellung ist aber eindeutig zu entnehmen, dass der Bw weder eine Liegenschaft noch sonstige Nachlassteile aus einem Verlassenschaftsverfahren als Rechtsnachfolger und Erbe der E P übernommen hat.

Erbe im Verlassenschaftsverfahren nach E P war einzig und allein dessen Halbbruder S P. E P hat sich im Verlassenschaftsverfahren entschlagen und hat daher auch keine Teile des Nachlasses eingeantwortet erhalten.

Der Nachlass der E P beinhaltete keine Liegenschaften und die im Verlassenschaftsverfahren festgestellten Aktiva lagen in Summe unter den aufgelaufenen Kosten. Aufgrund des unbedeutenden Nachlasses und der auf der "Erbschaft" lastenden Kosten wurde keine abschließende Einantwortung vorgenommen, sondern dem Bw der unbedeutende Nachlass an Zahlungsstatt überlassen. Bezogen auf § 46 Abs.3 zweiter Satz Oö. SHG 1998 lässt sich auch aus diesem Blickwinkel kein Ersatzanspruch begründen.

4.3.2. § 48 Oö. SHG verpflichtet nur jene Personen zum Kostenersatz, denen der Empfänger sozialer Hilfe in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Leistung sozialer Hilfe während oder drei Jahre nach deren Leistung Vermögen verschenkt oder sonst ein solches ohne entsprechende Gegenleistung übertragen hat.

E P hat dem Bw weder Vermögen geschenkt noch sonst ein solches ohne Gegenleistung übertragen.

Der Bw ist daher auch kein sonstiger Ersatzpflichtiger und ein Ersatzanspruch kann somit nicht auf § 48 Oö. SHG 1998 gestützt werden.

5. Im Ergebnis war daher der Berufung stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Stierschneider

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